benen Inhalt einer Klageschrift ist im Anwalts-prozeß die Bezugnahme auf ein von einem bei dem Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenes und eingereichtes Armenrechtsgesuch nicht ausreichend. Die "Heilung” eines nach § 253 Abs 2 ZPO wesentlichen Verfahrensmangels wirkt in den Fällen, in denen der Verlauf einer Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbrochen werden soll, erst vom'Zeitpunkt der Behebung des Mangels oder der trotz Fehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift erfolgten rügelosen Einlassung an. hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Professor Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft und Br. Wolany für Recht erkannt* Sie verlangt weiter von der Beklagten einen nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag für entgangenen Gewinn mit der Behauptung, in den Kisten hätten sich Malutensilien befunden; wären ihr die Malutensilien nicht vorenthalten worden, so hätte sie in der Zeit von August 1945 bis Februar 1946 gegen sehr hohe Bezahlung Gemälde und andere Arbeiten ausführen können. Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug erklärt, daß die in den mit der Klageschrift überreichten listen A, B, C und D aufgeführten Gegenstände sämtlich höhere Werte hätten, als sie in jenen listen angegeben seien (vgl Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 13 Juli 1953)- Infolgedessen sei mit dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.000 IM der Wert der in liste A aufgeführten Gegenstände noch nicht voll zugesprochen. Damit hat die Klägerin die bei Geltendmachung eines Teilbetrages von mehreren, insgesamt höheren Ansprüchen erforderliche Aufgliederung (vgl Urteil des Senats vom 15 Dezember 1952 - III ZR 102/52 - in MDR 1955, 164; BGHZ 11 ? hat weitere Uber die im ersten Rechtszug zugesprochenen l OOO EM hinausgehende Ansprüche der Klägerin aus anderen Erwägungen verneint, Hinsichtlich der Ansprüche aus Amtspflicht Verletzung bedarf es eines Eingehens auf diese vom Berufungsgericht (^-«Tirjestellten; von der Revision als unrichtig gerügten Erwägungen nicht, weil insoweit bereits die Einrede der Verjährung durchgreift. Das war die Klägerin aber durch ihre Armut nicht Sie hatte nämlich trotz ihrer Armut einen Anwalt gefunden, der Klage für sie vor Ablauf der Verjährungsfrist einreichte, wobei ihm allerdings insofern ein Fehler unterlief, als er nicht eine ordnungsmäßige, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Klageschrift bei Gericht einreichte, sondern nur einen zur Unterbrechung der Verjährung ungeeigneten Schriftsatz, wie in den nächsten Absätzen auseinandergesetzt werden wird«, Die Klägerin war also durch ihre Armut nicht an rechtzeitiger Klageerhebung gehinderte Ein Pall höherer Gewalt, der den Ablaub der Verjährungsfrist gehemmt hätte, lag also nicht vor„ November 1950 bei Gericht eingegangenen Antrag, der nicht von einem beim Landgericht in Preiburg zugelassenen Anwalt unterzeichnet war, um Bewilligung des Armenrechts für' die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Beklagte nachgesucht- Durch einen Antrag auf Armenrechtsbewilligung wird jedoch die Verjährung nicht unterbrochen«, Die Klägerin hat zwar weiterhin durch einen beim Landgericht Preiburg zugelassenen Anwalt den als Klage bezeichnten Schriftsatz vom 27. Damit enthält dieser Schriftsatz, der sich als Klageschrift bezeichnet, entgegen § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO nicht «die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen -Anspruches”5 die Bezugnahme auf den Schriftsatz des Armenrecht sverfahrens, der nicht von einem beim Landgericht Preiburg zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, genügt nicht den Erfordernissen des § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO. gründung dafür, daß eine ordnungsmäßige Klageschrift nicht vorlag, Bezug genommen werden* Dar Auffassung der Revision, es genüge, daß das in der Klage in Bezug genommene Armenrechtsgesuch durch einen, wenn auch nicht bei dem als Prozeßgericht in Frage kommenden Landgericht zugelassenen Anwalt unterschrieben ist, kann nicht beigetreten werden, da die Prozeßordnung vorschreibt , daß Klagen vor den Landgerichten nur von den bei dem jeweils als Prozeßfeerieht in Frage kommenden Landgericht zugelassenen Anwälten erhoben werden können und nicht ersichtlich ist, warum dieser Vorschrift genügt sein soll, wenn solche Klageschriften auch auf ifibn Rechtsanwälten schlechthin eingereichte Schriftsätze bezug nehmen* Eine Klageschrift ist also damals nicht zugestellt worden. Die späteren Schriftsätze der Klägerin befassen sich nur mit Angriffen gegen den das Armenrecht verweigernden Beschluß des Landgerichts, erfüllen aber ebenfalls nicht die Anforderungen des § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO* Durch die Zustellung der Klageschrift vom 27- Dezember 1950 und durch die Einreichung weiterer Schriftsätze ist also die Verjährung ebenfalls nicht unterbrochen worden. Nachdem der Klägerin durch Beschluß des Oberlandesgerichts da3 Armenrecht zu dem feil bewilligt worden war, wies der Anwalt der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Es fragt sich, ob die nach § 295 ZPO erfolgte '»Heilung” des nach § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO wesentlichen Mangels der Klageschrift durch die spätere rügelose Verhandlung der Beklagten zur Sache trotz Pehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften "Klageschrift” zurückreicht, oder ob sie erst vom Zeitpunkt der rügelosen Verhandlung an wirkt. Betrifft der Mangel des Verfahrens nicht die Art der Zustellung, sondern den Inhalt der Klageschrift selbst, so kann die »'Heilung” erst von dem Zeitpunkt an wirksam sein, in dem die mangelhafte Klageschrift durch eine ordnungsmäßige Klageschrift oder durch Umstände ersetzt wird, die die Rechtshängigkeit der Ansprüche zur Folge haben. etwas anderes annehmen, so würde auch ein bei einem Landgericht eingereichter5 von der Partei selbst unterschriebener Schriftsatz, der sich als Klageschrift bezeichnet,die Wirkung haben, daß er die Verjährung bereits mit seinem Eingang bei Gericht unterbricht, wenn später der Mangel des Vorliegens einer ordnungsmäßigen Klageschrift durch Einreichung einer ordnungs- £ mäßigen Klageschrift oder durch rügelose Verhandlung beseitigt * wird, Jener Pall befaßt sich zwar mit einem Vorgang, auf den die Bestimmungen des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz Anwendung finden Jedoch gilt auch für den vorliegenden Pall, der nach dem 3aö.i Denn die tragenden Gründe jener Entscheidung ergeben sich nicht aus dem Preußischen Ausfährungsgesetz, sondern aus dem Sinn und Inhalt der ^ Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, auf [ Grund dessen Ermächtigung die Landesausführungsgesetze gewisse * ausschließliche Zuständigkeiten der Landgerichte bestimmen gl können. nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte * Zwar bestimmt § 3 jenes Einführungsgesetzes, daß die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig sind für die in § 70 Abs 3 GVG bezeichneten Ansprüche, soweit hinsichtlich derselben der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten überhaupt zulässig ist. Die damalige Fassung des § 70 Abs 3, des späteren § 71 Abs 3 GVG hat es aber der Landesgesetzgebung nur überlassen, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zusuwei3en4 die jetzige Fassung des § 71 Abs 3 GVG, die durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz von 1950 geschaffen worden ist, und die nicht nur Ansprüche gegen den Staat. Bereits im Urteil vom 22-November 1954 - III ZR 111'53 -(BGHZ 15, 221) hat der Senat ausgeführt, daß im Zweifel ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht anziinehmen ist, wenn es -sich um eine Norm, wie hier den §' 70 Abs 3> bzw § 71 Abs 3 GVG,handelt, die Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und wegen enteignungsgleichen Eingriffes können daher im Revisionsrechtszug nur nachgeprüft werden, wenn der Streitwert die Revisionssumme von 6.000 DM überschreitet = Es kommt also ausschließlich darauf an, wie hoch der Streitwert für den Antrag auf Zahlung von entgangenem Gewinn für die Zeit von August 1945 bis Februar 1946, der gemäß dem Antrag vom Gericht nach eigenem Ermessen festgesetzt werden soll, zu bemessen ist. Sie hat darauf hingewiesen, daß ihr von bestimmt bezeichneten Stellen, insbesondere von Stellen der Militärregierung Aufträge zur Erstellung von Gemälden und Porträts im Jahre 1945 erteilt worden sind, die sie wegen Vörenthältung ihrer Malutensilien nicht hat ausführen können; als ihr damals angebotenes Honorar für diese Arbeiten hat sie im einzelnen aufgegliedert den Betrag von 19-250,— RM angegeben. ■ferner behauptet, daß weitere Aufträge ihr in der damaligen 'Zeit zugegangen seien, die etwa das Doppelte bis Dreifache dieser Beträge ausgemacht hätten, deren Auftraggeber sie iaber nicht mehr angeben könne (vgl auch ihre Angaben auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 2. Daraus leitet die Klägerin im Revisions-rechtszug her, daß der Streitwert für den nicht bezifferten Honoraranspruch sich auf 3-070 DM errechne, da bei unbeziffer-ter Leistungsklage der Streitwert nach der Berühmung zu bemessen , sei- Von einer fest bezifferten Berühmung in Höhe von 30,700 EM bzw 3 070 H| kann bei dem dauernd wechselnden Vortrag der Klägerin nicht die Rede sein* zu demal sie sich mit der niedrigen Streitwertfestsetzung in Höhe von 1,000 DM durch das Landgericht zunächst abgefunden hat. Das gilt umso mehr; als die Klägerin im Revisionsrechtszug bei ihrer persönlichen Anhörung über den Streitwert angegeben hat;sie sei im Winter 1945 erkrankt gewesen und habe nur in beschränktem Umfange malen können. Soweit Zinsen von dem in den Tatsacheninstanzen abgewiesenen Teil der Hauptsumme verlangt werden, können Zinsen auch im Revisionsrechtszug nicht zugebilligt werden, weil die Abweisung der Hauptsumme aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung wegen Verjährung (vgl II des Urteils) gerechtfertigt ist, im übrigen aber nicht der Nachprüfung im Revisionsrechtszug unterliegt (vgl III des Urteils)» Soweit Zinsen von dem im ersten Rechtszuge zugesprochenen Betrag verlangt werden, ist trotz der rechtskräftigen Zue±*kennng der Hauptforderung im Rahmen des geltend gemachten Zinsanspruches der Grund des Hauptanspruches selbständig zu prüfen; infolgedessen gilt insoweit ebenfalls das oben zu dem Grunde des Hauptanspruches Ausgeführte o
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! W ot3> Gesetz; ZPO §§ 253 Abs 2, 295-, BGB 209 Rechtssatz * Für den in § 253 Abs 2 ZPO zwingend vorgeschrie- benen Inhalt einer Klageschrift ist im Anwalts-prozeß die Bezugnahme auf ein von einem bei dem Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenes und eingereichtes Armenrechtsgesuch nicht ausreichend. Die "Heilung” eines nach § 253 Abs 2 ZPO wesentlichen Verfahrensmangels wirkt in den Fällen, in denen der Verlauf einer Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbrochen werden soll, erst vom'Zeitpunkt der Behebung des Mangels oder der trotz Fehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift erfolgten rügelosen Einlassung an. Aktenzeichens III ZR 129/55 Urteil des BGH vom 9« Mai 1957 OLG Karlsruhe LG Freiburg Ill ZE 129/55 Verkündet am 9. Mai 1957 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge schäft s stelle Im Kamen- des Volkes ln dem Rechtsstreit der Kunstmalerin Emmy GflHHft, E^HBF, B<^®3traße W, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Stadtgemeinde Badehweiler, vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt - hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Professor Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Kreft und Br. Wolany für Recht erkannt* Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 14- April 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin. Von Rechts wegen ^ V Tatbestands _ 1 J ~ • • I ■■ ■ ■ ■! Die Klägerin hatte in Badenweiler in einem Hotel unter anderem fünf Kisten mit Gegenständen verschiedenster Art untergestellt. Biese Kisten waren mit dem Vermerk Reichspost-Ministerium und Postamt Badenweiler gekennzeichnet. Beim Heran- i rücken der Alliierten flüchtete die Klägerin von Badenweiler. In ihrer Abwesenheit wurden die Kisten von ihrem Aufbewahrungs- | ort in den Keller des Rathauses Badenweiler gebracht. Die : i Klägerin verlangte im August 1945 die Herausgabe der Kisten. , Diese wurde ihr verweigert. Sie erhielt die Kisten erst am 6. Februar 1946 zurück. Der größere Teil des Inhalts der Kisten war verschwunden- Ein Teil war gegen Belege durch die französische Besatzung, ein Teil durch die Beklagte für die französische Besatzung requiriert und ein Teil war durch j einen Brand im Rathaus Badenweiler am 25*/26. Januar 1946 ! ! verbrannt§ der Verbleib eines weiteren Teiles der Sachen ließ sich nicht aufklären. * i i i; Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz ■; wegen AmtspflichtVerletzung und aus öffentlichrechtlicher Ver- 1 Währung, hilfsweise Entschädigung wegen enteIgnungsgleichen f Eingriffes. Sie behauptet, der damalige Bürgermeister der Beklagten habe die Gegenstände von ihrem Verwahrungsort unter } schuldhaftem Verstoß gegen seine Amtspflichten in den Keller J des Rathauses überführt und dadurch den Verlust der nicht mehr \ vorhandenen Gegenstände einschließlich der Requirierung ver- I ursacht. Auch sei die von Bediensteten der Beklagten zu jf Gunsten der französischen Besatzung erfolgte Requirierung un- f ? zulässig gewesen. Sie ist ferner der Auffassung, daß die Be- j klagte hinsichtlich der Kisten durch die Einlagerung im Rathaus ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis einge-gangen sei, und daß sie durch mangelhafte Verwahrung die eingetretenen Schäden herbeigeführt habe. I i Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 4.000 DM nebst Zinsen mit der Behauptung, daß die Gegenstände einen weit höheren Y/ert gehabt hätten. Sie verlangt weiter von der Beklagten einen nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag für entgangenen Gewinn mit der Behauptung, in den Kisten hätten sich Malutensilien befunden; wären ihr die Malutensilien nicht vorenthalten worden, so hätte sie in der Zeit von August 1945 bis Februar 1946 gegen sehr hohe Bezahlung Gemälde und andere Arbeiten ausführen können. Die Beschaffung von Jilalutensilien an anderer Stelle sei unmöglich gewesen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß der Bürgermeister die Einstellung der Sachen im Rathaus veranlaßt habe; die Einstellung sei vielmehr von dem unter Befehl der französischen Besatzungsmacht stehenden Polizeibeamten Klingelmeier veranlaßt worden» Die durch Bedienstete der Beklagten erfolgte Requirierung der Sachen sei ordnungsmäßig erfolgt. i>ie Beklagte müsse sich wegen der ihr angeblich zustehenden Ansprüche aus Requirierung an die zuständigen Stellen halten. Die Beklagte bestreitet, die Sachen nicht ordnungsmäßig verwahrt zu haben. Sie hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.000 DM wegen der auf ungeklärte Weise abhanden gekommenen Sachen verurteilt, die in der von der Klägerin überreichten Liste A enthalten sind. Alle weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprünglichen Klageanspfüche, soweit sie abgewiesen worden sind, weiter verfolgt, ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Revision macht die Klägerin ihre ursprünglichen Klageansprüche wie im Berufungsrechtszug geltend. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. * * Entgehe i dungs gründe^ I. Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug erklärt, daß die in den mit der Klageschrift überreichten listen A, B, C und D aufgeführten Gegenstände sämtlich höhere Werte hätten, als sie in jenen listen angegeben seien (vgl Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 13 Juli 1953)- Infolgedessen sei mit dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.000 IM der Wert der in liste A aufgeführten Gegenstände noch nicht voll zugesprochen. Mit dem noch streitigen Teilbetrag von 3 000 DM der höheren Gesamtforderung verlangt die Klägerin, wie sie ebenfalls im Revisionsrechtszug erklärt hat, in erster linie den an der vollen Entschädigung der in liste A aufgeführten Gegenstände noch fehlenden Betrag, wegen des dann noch verbleibenden Restbetrages Entschädigung für die in liste B, hilfsweise für die in liste C und ganz hilfsweise für die in liste D aufgeführten Gegenstände. Damit hat die Klägerin die bei Geltendmachung eines Teilbetrages von mehreren, insgesamt höheren Ansprüchen erforderliche Aufgliederung (vgl Urteil des Senats vom 15 Dezember 1952 - III ZR 102/52 - in MDR 1955, 164; BGHZ 11 ? 192 /T94/) nachgeholt, die in den Tatsacheninstanzen unterlassen worden waren. Die Aufteilung der Klageanträge kann nach BGHZ 11, 192 noch im Revisionsrechtszug nach-geholt werden, wenn - wie hier - die EinzelansprUche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind. Aus ungenügender Aufgliederung und damit aus ungenügender Substantiierung der Klage bestehen daher auch hinsichtlich des bezifferten Klageantrages keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Klage. II. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Das Oberlandesgericht ist darauf nicht eingegangen, sondern hat weitere Uber die im ersten Rechtszug zugesprochenen l OOO EM hinausgehende Ansprüche der Klägerin aus anderen Erwägungen verneint, Hinsichtlich der Ansprüche aus Amtspflicht Verletzung bedarf es eines Eingehens auf diese vom Berufungsgericht (^-«Tirjestellten; von der Revision als unrichtig gerügten Erwägungen nicht, weil insoweit bereits die Einrede der Verjährung durchgreift. Ansprüche aus Amtshäi&ung verjähren innerhalb drei Jahren von Kenntnis des Schädigers und des Schadens. Diese Verjährungsfrist begann spätestens von dem Zeitpunkt an zu laufen, an de-r derr Klägerin die restlichen Gegenstände von der Beklagten herausgegeben wurden, also am 6* Februar 1946, Diese Verjährungsfrist blieb nach § 1 der Landesverordnüng über die Hemmung von Verjährungsfristen vom 7. März 1947 (ABI der Landesverwaltung Baden 1947, 43) bis zu dem Schluß des Jahres 1947 gehemmt; sie lief damit also erst am 31- Dezember 1950 ab* Durch das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl 82':) ist diese^ Verjährungsfrist bis zu dem 31» März 1951 verlängert worden. / Die Verjährung ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs 2 BGB innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist gehemmt worden. Ist ein Berechtigter infolge seiner Armut gehindert, die Verjährung rechtzeitig durch Klageerhebung zu unterbrechen, so liegt zwar nach herrschender Rechtsprechung ein Fall höherer Gewalt vor, wobei allerdings nicht das in der Armut liegende Hindernis schlechthin als höhere Gewalt gilt, sondern nur soweit der Kläger durch seine Armut an rechtzeitiger Unterbrechung gehindert ist. Das war die Klägerin aber durch ihre Armut nicht Sie hatte nämlich trotz ihrer Armut einen Anwalt gefunden, der Klage für sie vor Ablauf der Verjährungsfrist einreichte, wobei ihm allerdings insofern ein Fehler unterlief, als er nicht eine a ordnungsmäßige, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Klageschrift bei Gericht einreichte, sondern nur einen zur Unterbrechung der Verjährung ungeeigneten Schriftsatz, wie in den nächsten Absätzen auseinandergesetzt werden wird«, Die Klägerin war also durch ihre Armut nicht an rechtzeitiger Klageerhebung gehinderte Ein Pall höherer Gewalt, der den Ablaub der Verjährungsfrist gehemmt hätte, lag also nicht vor„ Der Lauf der Verjährung ist vor dem 31, März 1951 nicht unterbrochen worden. Die Klägerin hatte zwar bereits mit einem am 8. November 1950 bei Gericht eingegangenen Antrag, der nicht von einem beim Landgericht in Preiburg zugelassenen Anwalt unterzeichnet war, um Bewilligung des Armenrechts für' die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Beklagte nachgesucht- Durch einen Antrag auf Armenrechtsbewilligung wird jedoch die Verjährung nicht unterbrochen«, Die Klägerin hat zwar weiterhin durch einen beim Landgericht Preiburg zugelassenen Anwalt den als Klage bezeichnten Schriftsatz vom 27. Dezember 1950 eingereicht, der der Beklagten am 28. Dezember 1950 zugestellt worden ist. Diese Klageschrift” enthält außer der Parteibezeichnung und der Angabe «wegen Schadensersatz” nur die Anträge und den Zusatzg «Zur Begründung nehme ich Bezug auf die in dem Armenrechtsgesuch der Klägerin vorgetragenen Tatsachen.« Damit enthält dieser Schriftsatz, der sich als Klageschrift bezeichnet, entgegen § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO nicht «die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen -Anspruches”5 die Bezugnahme auf den Schriftsatz des Armenrecht sverfahrens, der nicht von einem beim Landgericht Preiburg zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, genügt nicht den Erfordernissen des § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO. Der Pall liegt in diesem Punkte nicht anders, als der in BGHZ 22, 254*entschiedene | auf die dortigen Ausführungen kann daher zur Be- / _ 7 _ X gründung dafür, daß eine ordnungsmäßige Klageschrift nicht vorlag, Bezug genommen werden* Dar Auffassung der Revision, es genüge, daß das in der Klage in Bezug genommene Armenrechtsgesuch durch einen, wenn auch nicht bei dem als Prozeßgericht in Frage kommenden Landgericht zugelassenen Anwalt unterschrieben ist, kann nicht beigetreten werden, da die Prozeßordnung vorschreibt , daß Klagen vor den Landgerichten nur von den bei dem jeweils als Prozeßfeerieht in Frage kommenden Landgericht zugelassenen Anwälten erhoben werden können und nicht ersichtlich ist, warum dieser Vorschrift genügt sein soll, wenn solche Klageschriften auch auf ifibn Rechtsanwälten schlechthin eingereichte Schriftsätze bezug nehmen* Eine Klageschrift ist also damals nicht zugestellt worden. Die späteren Schriftsätze der Klägerin befassen sich nur mit Angriffen gegen den das Armenrecht verweigernden Beschluß des Landgerichts, erfüllen aber ebenfalls nicht die Anforderungen des § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO* Durch die Zustellung der Klageschrift vom 27- Dezember 1950 und durch die Einreichung weiterer Schriftsätze ist also die Verjährung ebenfalls nicht unterbrochen worden. Nachdem der Klägerin durch Beschluß des Oberlandesgerichts da3 Armenrecht zu dem feil bewilligt worden war, wies der Anwalt der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 1951 darauf hin, daß der Beklagten bisher "zwar Schriftsätze im Armenrechtsverfahren, nicht dagegen eine der Armenrechtsbewilligung angepaßte Klageschrift zugestellt worden sei"5 er bat, "die Klägerin zu veranlassen, der Beklagten eine ordnungsmäßige Klageschrift zuzustellen". Mit Schriftsatz vom 10. September 1951 erwiderte der ilnwalt der Klägerin, die Klage sei unter dem 27- Dezember 1950 beim Landgericht eingereicht worden. Im Termin vom 25 * September 1951 verhandelten die Parteien über den Antrag der "Klageschrift" vom 27- Dezember 1950 streitig, ohne daß die Beklagte Rügen wegen der Form der Klageschrift erhob. Eine dem § 253 Abs 2 Ziff 2 3P0 entsprechende Klageschrift ist auch im späteren Verfahren 1 niemals eingereicht worden. Es fragt sich, ob die nach § 295 ZPO erfolgte '»Heilung” des nach § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO wesentlichen Mangels der Klageschrift durch die spätere rügelose Verhandlung der Beklagten zur Sache trotz Pehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften "Klageschrift” zurückreicht, oder ob sie erst vom Zeitpunkt der rügelosen Verhandlung an wirkt. Wenn letzteres zutrifft, so konnte eine Unterbrechung durch Klageerhebung nicht mehr erfolgen, da die Verjährungsfrist bereits am 31» März 1951 abgelaufen war. Eine rückwirkende Heilung der mangelhaften Klageschrift ist zu verneinen. Betrifft der Mangel des Verfahrens nicht die Art der Zustellung, sondern den Inhalt der Klageschrift selbst, so kann die »'Heilung” erst von dem Zeitpunkt an wirksam sein, in dem die mangelhafte Klageschrift durch eine ordnungsmäßige Klageschrift oder durch Umstände ersetzt wird, die die Rechtshängigkeit der Ansprüche zur Folge haben. Es gelten hier sinngemäß die gleichen Erwägungen, aus denen der Senat das gleiche im Hinblick auf eine gesetzliche Ausschlußfrist ausgesprochen hat (BGHZ 22, 254 £2577 ). Wesentliche Mängel der Klageschrift können durch die "Heilung'' des § 295 ZPO auch nach der herrschenden Auffassung des Schrifttums erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels oder der rüge-losen Verhandlung an und nicht rückwirkend berücksichtigt werden (vgl Stein-Jonas 17» Aufl § 253 Anm IV 1; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7» Aufl § 91 III 2 S 430; Baumbach ZPO 24« Aufl § 253 Anm 2). Nur eine wirksame Klageerhebung unterbricht auch nach § 209 BGB die Verjährung (Palandt BGB 14 Aufl § 209 Anm 1), Pie Entscheidung RGZ 87,. 271 behandelt nur die "Heilung” der nicht ordnungsmäßigen Zustellung der Klageschrift, betrifft aber nicht den Pall, daß eine Schrift zugestellt wird, die sich nur als Klageschrift bezeichnet, die aber wesentliche Erfordernisse des § 253 ZPO nicht erfüllt, die also die Bezeichnung "Klageschrift” zu Unrecht führt und daher überhaupt keine Klageschrift darstellt. Wollte man etwas anderes annehmen, so würde auch ein bei einem Landgericht eingereichter5 von der Partei selbst unterschriebener Schriftsatz, der sich als Klageschrift bezeichnet,die Wirkung haben, daß er die Verjährung bereits mit seinem Eingang bei Gericht unterbricht, wenn später der Mangel des Vorliegens einer ordnungsmäßigen Klageschrift durch Einreichung einer ordnungs- £ mäßigen Klageschrift oder durch rügelose Verhandlung beseitigt * wird, *. Die Verjährungseinrede greift also gegenüber den Ansprüchen aus Amtshaftung durch* Einer weiteren Prüfung der Amtshaftungsansprüche bedarf es daher nicht, * III. 1) Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und aus enteignungsgleichem Auftrag unterliegen der Nachprüfung im Fevisionsrechtszug, nur: dann, w.°Ä dex*' Streitwert dje Revile v qfr d'i v mn’e; übersteigt. Für Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Verwahrung hat das der Senat bereits in BGHZ 1, 369 £382/37) mit eingehender Begründung dargelegt. Jener Pall befaßt sich zwar mit einem Vorgang, auf den die Bestimmungen des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz Anwendung finden Jedoch gilt auch für den vorliegenden Pall, der nach dem 3aö.i sehen Einführungsgesetz zu den Reichsjustiz-gesetzen zu beurteilen ist, nichts anderes. Denn die tragenden Gründe jener Entscheidung ergeben sich nicht aus dem Preußischen Ausfährungsgesetz, sondern aus dem Sinn und Inhalt der ^ Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, auf [ Grund dessen Ermächtigung die Landesausführungsgesetze gewisse * ausschließliche Zuständigkeiten der Landgerichte bestimmen gl können. Es wird in jener Entscheidung gerade dargetan, daß die 4 ■Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes den «r *-* Ländern nicht die Befugnis geben, Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte zuzuordnen. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen Gemeinden, um die es sich nach dem Klagevorbringen hier handelt, gehören nach den Bestimmungen des Badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjusfcizgesetzen vom 3«. März 1879 (GBl 91)? nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte * Zwar bestimmt § 3 jenes Einführungsgesetzes, daß die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig sind für die in § 70 Abs 3 GVG bezeichneten Ansprüche, soweit hinsichtlich derselben der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten überhaupt zulässig ist. Die damalige Fassung des § 70 Abs 3, des späteren § 71 Abs 3 GVG hat es aber der Landesgesetzgebung nur überlassen, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zusuwei3en4 die jetzige Fassung des § 71 Abs 3 GVG, die durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz von 1950 geschaffen worden ist, und die nicht nur Ansprüche gegen den Staat. sondern schlechthin Ansprüche wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden betrifft, hat die Zuständigkeitsregelung des § 3 des Badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen ihrem rechtlichen Gehalt nach nicht geändert. 3ei einer allgemeinen Bezugnahme einer Ausführungs norm aiif - eiae JjforjtJ ^t- e'S g^nri^pJatsl i^h. z'warinicht ausgeschlossen, daß die Ausführungsnorm (hier das Badische Einführungsgesetz) sich etwaigen Änderungen der Norm (hier des Gerichtsverfassungsgesetzes) , *&uf dike; sie sich beziehe. in der.VZeise anpaßt, daß sie ohne einen weiteren Akt des Landesgesetzge-bers entsprechend diesen (Veichs- oder bundesgesetzlichen) Änderungen ihren Inhalt ändert. Bereits im Urteil vom 22-November 1954 - III ZR 111'53 -(BGHZ 15, 221) hat der Senat ausgeführt, daß im Zweifel ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht anziinehmen ist, wenn es -sich um eine Norm, wie hier den §' 70 Abs 3> bzw § 71 Abs 3 GVG,handelt, die 11 ihrem Zweck und Gehalt nach als feste Dauerregelung vorgesehen ist. Auf die Besonderheiten der hessischen Regelung, die in BGHZ 15, 22l zur Entscheidung stand, ist dort nur beiläufig hingewiesen worden. Die dort entwickelten, oben wiedergegebenen Grundsätze können daher ohne weiteres auf das hier einschlägige Badische Recht angewendet werden. Ansprüche aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden, die nicht gegen den Staat, sondern gegen andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gerichtet sind, fallen also im Ge-tungsbereich des § 3 Badisches Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Bandgerichte. Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und wegen enteignungsgleichen Eingriffes können daher im Revisionsrechtszug nur nachgeprüft werden, wenn der Streitwert die Revisionssumme von 6.000 DM überschreitet = 2) Der bezifferte Anspruch von ursprünglich 4.000 IM ist vom Landgericht bereits in Höhe von 1,000 D M zuerkannt worden, so daß insoweit nur 3.000 DM streitig sind. Es kommt also ausschließlich darauf an, wie hoch der Streitwert für den Antrag auf Zahlung von entgangenem Gewinn für die Zeit von August 1945 bis Februar 1946, der gemäß dem Antrag vom Gericht nach eigenem Ermessen festgesetzt werden soll, zu bemessen ist. Mit Schriftsatz vom 9. November 1951 hat die Klägerin für die Bemessung des ihr entgangenen Gewinns nähere Angaben gemacht. Sie hat darauf hingewiesen, daß ihr von bestimmt bezeichneten Stellen, insbesondere von Stellen der Militärregierung Aufträge zur Erstellung von Gemälden und Porträts im Jahre 1945 erteilt worden sind, die sie wegen Vörenthältung ihrer Malutensilien nicht hat ausführen können; als ihr damals angebotenes Honorar für diese Arbeiten hat sie im einzelnen aufgegliedert den Betrag von 19-250,— RM angegeben. Sie hat im gleichen Schriftsatz - -12- ■ferner behauptet, daß weitere Aufträge ihr in der damaligen 'Zeit zugegangen seien, die etwa das Doppelte bis Dreifache dieser Beträge ausgemacht hätten, deren Auftraggeber sie iaber nicht mehr angeben könne (vgl auch ihre Angaben auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 1951 und im Schriftsatz vom 27« Januar 1954 auf Seite 8). Die Beklagte hat nach Abschluß des ersten Rechtszuges den Streitwert tfür den Anspruch wegen entgangenen Gewinns mit 1.000 DM beziffert (Schriftsatz vom 19- Januar 1954)- Die Klägerin hat der Pestsetzung des Streitwertes für den Antrag wegen entgangenen Gewinns in dieser Höhe zugestimmt, allerdings im Hinblick auf die Kostenverteilung im landgerichtlichen Urteil, das bei 1.000 DM Verurteilung und Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin 4/5 und der Beklagten l/5 der Kosten auferlegt hat (Schriftsatz vom 19- Januar 1954), Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13- Juli 1954 behauptet, es sei ihr ein Honorarausfall von 30„700 EM entstanden, wobei sie wiederum behauptet, daß spezifizierte Aufträge in Höhe von 19-250 EM Vorgelegen hätten; der Restbetrag von 11-550 EM errechnet sich nach der damals vorgetragenen Ansicht der Klägerin aus Aufträgen, welche die Klägerin mit Sicherheit erhalten hatte? wenn sie zur Ausführung der vorgenannten festen Aufträge in der .'Lage gewesen wäre. Daraus leitet die Klägerin im Revisions-rechtszug her, daß der Streitwert für den nicht bezifferten Honoraranspruch sich auf 3-070 DM errechne, da bei unbeziffer-ter Leistungsklage der Streitwert nach der Berühmung zu bemessen , sei- Es kann dahingestellt bleiben, ob rechtsgrundsätzlich überhaupt von der Berühmung in einem derartigen Palle auszugehen ist (vgl dazu Hillachs Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl S 57 und die Ausführungen von Willms in Juristenzeitung 1952 S 618). Von einer fest bezifferten Berühmung in Höhe von 30,700 EM bzw 3 070 H| kann bei dem dauernd wechselnden Vortrag der Klägerin nicht die Rede sein* zu demal sie sich mit der niedrigen Streitwertfestsetzung in Höhe von 1,000 DM durch das Landgericht zunächst abgefunden hat. Das gilt umso mehr; als die Klägerin im Revisionsrechtszug bei ihrer persönlichen Anhörung über den Streitwert angegeben hat;sie sei im Winter 1945 erkrankt gewesen und habe nur in beschränktem Umfange malen können. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin mit den genannten Zahlen nur ganz vage Angaben gemacht hat. sich aber niemals eines Gewinnentganges in Höhe von 30 700 EM berühmt hat. Nach alledem kann der Streit-wert für den unbezifferten Honoraranspruch höchstens auf 2,000, keinesfalls aber über 3.000 BM festgesetzt werden, so daß der GesamtStreitwert keinesfalls die Revisionssumme übersteigt, Der Umstand, daß die Revision sich auch gegen die Ablehnung des Zinsanspruches wendet (Revisionsschrift S 13)> ist ohne Einfluß auf die Höhe des Streitwerts, da der Zins-anspruch ein für den Streitwert unerheblicher Nebenanspruch * ,} * H s I • i » ist, : f Mithin sind die Ansprüche aus öffentlichrechtlichem Verwahrungsvertrag und aus enteignungsgle ichem Eingriff mangels Überschreitung der Revlsionssumme von 6.000 DM im Revisionsrecht szug nicht nachprüfbar. i Die Klägerin hat ihre Klage auch im Berufungsrechtszug auf die Zurechnung von Verzugszinsen erstreckt. Die Revision rügt die Ablehnung des Zinsanspruches durch das Berufungsgericht, Diese Rüge ist unbegründet. 14 - Soweit Zinsen von dem in den Tatsacheninstanzen abgewiesenen Teil der Hauptsumme verlangt werden, können Zinsen auch im Revisionsrechtszug nicht zugebilligt werden, weil die Abweisung der Hauptsumme aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung wegen Verjährung (vgl II des Urteils) gerechtfertigt ist, im übrigen aber nicht der Nachprüfung im Revisionsrechtszug unterliegt (vgl III des Urteils)» Soweit Zinsen von dem im ersten Rechtszuge zugesprochenen Betrag verlangt werden, ist trotz der rechtskräftigen Zue±*kennng der Hauptforderung im Rahmen des geltend gemachten Zinsanspruches der Grund des Hauptanspruches selbständig zu prüfen; infolgedessen gilt insoweit ebenfalls das oben zu dem Grunde des Hauptanspruches Ausgeführte o Die Zinsansprüche sind daher in vollem Umfange unbegründet» Die Revision ist deshalb mit der‘Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen» Dr» Geiger Dr«. Pagendaxm Dr» Weber Dr*. Kreft Wolany