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BGH

Gericht: BGH

stelle mit höherem Gehalt stellt keine ’’Beförderung” im Sinne des § 80 Abs 2 DBG dar, wenn sie im Zuge einer vom Haushaltsgesetzgeber ausgehenden generellen Stellenhebung für die betreffende Beamtengruppe vor-genommen worden ist« hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vex-handlung vom 29° September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Br0 Geiger und der Bundesrichter BrcWeber, Pr0Kreft, Dr0Wolany und DroHußla für Recht erkanntg Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5° März 1954 wird zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der am 3, November 1952 verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Rechnungsrevisor im Dienste des beklagten Landes, Er erhielt Bezüge nach der Besoldungs -gruppe A 4 b 2o In den Jahren 1950 bis 1952 wurden die Rechnungsrevisoren in die Besoldungsgruppe A 4 b i über- Sie hält diese Berechnung aber für unrichtig und hat mit der vorliegenden Klage beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr ein Witwengeld nach aus Besoldungsgruppe A 4 b 1 berechneten ruhegehaltfähigen Bezügen statt eines aus A 4 b 2 berechneten Witwengeldes zu zahlen. Es ist der Ansicht, dass im vorliegenden Pall die Vorschrift des § 80 Abs 2 DBG angewendet werden müsse. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,, dass der Klägerin gemäss §§ 98 Abs 1, 80 Abs 1 Ziff 1 DBG- eine nach den von dem verstorbenen Beamten zuletzt bezogenen Bezügen der Besoldungsgruppe A 4 b 1 berechnete Versorgung zu leisten ist und dass die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs 2 Halbsatz 1 DBG- in vorliegendem Pall nicht zur Anwendung kommen kann« Dass dem so ist, ergibt sieh nieht nur aus dem Wortlaut der angeführten Vorschriften, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des § 80 Abs 2 DBG, aus dem mit dieser Vorschrift erstrebten Zweck sowie aus der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz, Wie die amtliche Begründung zu dem Deutschen Beamtengesetz zeigt, ist der Gesetzgeber bei § SO Abs 2 von den Vorbildern des § 6 Abs 2 des Offizier-Pensionsgesetzes vom 310 Mai Handelt es sich aber um eine vom Gesetzgeber ausgehende Höherbewertung bestimmter Stellen, die ohn Rücksicht auf den einzelnen Beamten auB allgemeinen Erwägungen heraus vorgenommen wird, dann ist für die Anwendung der. dass es sich auch schon bei den ersten Höherstufungen nicht um individuelle Beförderungen, sondern nur um Akte der Durchführung einer insgesamt ins Auge gefassten Höherstufung der Rechnungsrevisoren gehandelt hat.

BeamteLandBezugBesoldungsgruppeBeförderungKlägerinAmtRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? DBG § 80 Abs 2
Rechtssatzg Die Einweisung eines Beamten in eine 'Plan-
stelle mit höherem Gehalt stellt keine ’’Beförderung” im Sinne des § 80 Abs 2 DBG dar, wenn sie im Zuge einer vom Haushaltsgesetzgeber ausgehenden generellen Stellenhebung für die betreffende Beamtengruppe vor-genommen worden ist«
Aktenzeichens *11 ZR 129 54
Urteil des BGH vom 29« September 1955
LG Hannover OLG Celle
 Verkündet am 29° September 1955 Fieser, Just,Angest„ als Urkunde-beamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Er«, dB) -
gegen
 die Witwe Anna BBd geb« B: Herddd StrTflB,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigterg
 Rechtsanwalt Prof„Pr«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vex-handlung vom 29° September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0Br0 Geiger und der Bundesrichter BrcWeber, Pr0Kreft, Dr0Wolany und DroHußla
 für Recht erkanntg
 Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5° März 1954 wird zurückgewiesen«
Pas beklagte Land trägt die Kosten der Revision#
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 3, November 1952 verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Rechnungsrevisor im Dienste des beklagten Landes, Er erhielt Bezüge nach der Besoldungs -gruppe A 4 b 2o In den Jahren 1950 bis 1952 wurden die
 Rechnungsrevisoren in die Besoldungsgruppe A 4 b i über-
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führt. Der Ehemann der Klägerin wurde durch Erlass vom 17c November 1950 mit Wirkung vom 1« September 1950 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 eingewiesen,. Am lc Januar 1951 ist er in den Ruhestand getreten,. Er erhielt zunächst Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 b ly später aber nur nach der Besoldungsgruppe Ä 4 b 2, weil er die Bezüge der Besoldungsgruppe A 4 b I nicht ein Jahr lang bezogen habe. Hiergegen hat der verstorbene Beamte eine bisher noch nicht eri&digte Klage erhoben. Auch der Klägerin wird von dem beklagten Land nur eine Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 4 b 2 gewährt. Sie hält diese Berechnung aber für unrichtig und hat mit der vorliegenden Klage beantragt,
 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr ein Witwengeld nach aus Besoldungsgruppe A 4 b 1 berechneten ruhegehaltfähigen Bezügen statt eines aus A 4 b 2 berechneten Witwengeldes zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es ist der Ansicht, dass im vorliegenden Pall die Vorschrift des § 80 Abs 2 DBG angewendet werden müsse.
Die beiden Vordergerichte haben die Klage für begrünrf: det erachtet. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land, seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bii^
tet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe g
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,, dass der Klägerin gemäss §§ 98 Abs 1, 80 Abs 1 Ziff 1 DBG- eine nach den von dem verstorbenen Beamten zuletzt bezogenen Bezügen der Besoldungsgruppe A 4 b 1 berechnete Versorgung zu leisten ist und dass die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs 2 Halbsatz 1 DBG- in vorliegendem Pall nicht zur Anwendung kommen kann«
Wie der Wortlaut der genannten Vorschrift zeigt, genügt es für ihre Anwendung nicht, dass der Beamte die zuletzt bezogenen Bezüge nicht mindestens ein Jahr erhalten hatr vielmehr ist erforderlich; dass der Beamte "die Bezüge aus seinem c „ c* Amt", d*h0 dem Amt, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, nicht mindestens ein Jahr erhalten hat« Das Gesetz unterscheidet also zwischen zwei verschiedenen j£mlern, wie sich insbesondere auch aus der Formulierung, dass gegebenenfalls die "Bezüge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten Amt" massgebend sein sollen, ergibt* Hat der Beamte sein Amt nicht gewechselt, so kommt die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs 2 Halbsatz 1 DBG nicht zu dem Zuge* Es muss im Palle dieser Vorschrift ebenso wie im Palle des § 90 Abs 1 DBG ein Wechsel aus einem Amt in ein mit anderen Dienstbezügen verbundenes Amt vorliegend bei generellen Höherstufungen oder Herabstufungen eines und desselben Amtes erleidet aber der Grundsatz des § 80 Abs 1 Ziff 1 DBG, dass für die Berechnung der Versorgung die von dem Beamten zuletzt bezogenen Dienstbezüge massgebend sein sollen, keine Änderung*
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Dass dem so ist, ergibt sieh nieht nur aus dem Wortlaut der angeführten Vorschriften, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des § 80 Abs 2 DBG, aus dem mit dieser Vorschrift erstrebten Zweck sowie aus der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz, Wie die amtliche Begründung zu dem Deutschen Beamtengesetz zeigt, ist der Gesetzgeber bei § SO Abs 2 von den Vorbildern des § 6 Abs 2 des Offizier-Pensionsgesetzes vom 310 Mai
1906 (RGBl 565) und des § 5 Abs 2 des Gesetzes über das
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Ingenieureorps der Luftwaffe vom IS, Oktober 1935 (RGBl I, 1248) ausgegangen und hat es darauf abgestellt, ob die Dienstbezüge aus dem "letzten Amt" mindestens ein Jahr bezogen worden sindo. Es sollten die Fälle von "Beförderungen", von denen auch die Durchführungsverordnung - zu § 80 - spricht, in der Absicht erfasst werden, dass Beförderungen aus blosser Gefälligkeit ein Riegel vorge- -schoben wird (vgl Fischbach, Deutsches Beamtengesetz XII zu § 80)o Von Beförderungen kann man aber nur dann sprechen, wenn das entscheidende Gewicht auf einem individuellen Akt, durch den einem Beamten eine günstigere Stellung verschafft wird, liegt, Nur in solchen Fällen besteht auch eine Gefahr für sachlich nicht gerechtfertigte persönliche Gefälligkeiten seitens des Dienstherrn gegenüber diesem oder jenem Beamten,	.
Handelt es sich aber um eine vom Gesetzgeber ausgehende Höherbewertung bestimmter Stellen, die ohn Rücksicht auf den einzelnen Beamten auB allgemeinen Erwägungen heraus vorgenommen wird, dann ist für die Anwendung der. Ausnahmevorschrift des § 80 Abs 2 Halbsatz 1 DBG kein Raum, Bei einer'gleichzeitig erfolgenden. generellen Überführung bestimmter Amtsträger in eine höhere Besoldungsgruppe will offensichtlich auch die Revision die Beibehaltung des
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Grundsatzes* dass für die Versorgungsberechnung die zu--letzt bezogenen Bezüge massgebend sein sollen, billigen.
Daran muss man aber auch in dem hier vorliegenden Sonderfall, da der Gesetzgeber die Rechnungsrevisoren nicht alle gleichzeitig und von sich aus aus der Besoldungsgruppe A 4 b 2 in die Besoldungsgruppe A 4 b 1 überführt, sondern die Überführung auf drei Haushaltsjahre verteilt und die Besetzung der jeweils vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 h 1 den Verwaltungsbehörden überlassen hat, festhaltens denn auch in diesem Pall handelt es sich nicht um auf den einzelnen Beamten abgestellte Beförderungen, sondern um eine allgemeine, wenngleich auf drei aufeinanderfolgende Jahre verteilte Stellenhebung für die gesamte Gruppe der betreffenden Amtsträger, Dass es bei der Verteilung der Stellenhebung auf drei Jahre dem Dienstherrn möglich war, unter den in Betracht hemmenden Beamten eine Auswahl hinsichtlich der zeitliche*} Reihenfolge der Überführung in die höhere Besoldungsgruppe zu treffen, ist unerheblich? entscheidend ist allex/., dass es sich auch schon bei den ersten Höherstufungen nicht um individuelle Beförderungen, sondern nur um Akte der Durchführung einer insgesamt ins Auge gefassten Höherstufung der Rechnungsrevisoren gehandelt hat.
Dass letzteres zutrifft, ist unter den Parteien un- -streitig. Aus welchen Gründen sich der Gesetzgeber zu dieser allgemeinen Stellenhebung bei den Rechnungsrevisoren entschlossen hat, ist unerheblich. Deshalb kommt es auch auf die Angriffe der Revision, die sich gegen die die Motive des Gesetzgebers betreffenden Ausführungen des Berufungsurteils richten, nicht weiter an.«
Vielmehr ist die Revision des beklagten Landes schon aus den eben dargelegten Gründen zurückzuweisen0 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo
 Dr0Geiger	Dr«Weber	Di’oKreft
 Woiany
DroHußla