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BGH

Gericht: BGH

WeimVerf - ist kein Anspruch, der einem Verfolgten, nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechtes" im Sinne des § 9 Abs 2 S 1 BEG zusteht; er kann, soweit er eine "Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Ii,für Recht erkannt Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt v^erden das Urteil des 3» Zivilsenats des Cb er lande sge rieht s in Celle vom 20. Die beklagte Stadt behauptet, Judenwohnungen seien durch eine aufgebrachte Volksmenge geplündert worden; ein Teil der Möbel der Mutter des Klägers sei wahrscheinlich vom. Sie, die Beklagte,- habe keine Verfügengsbefugnis über die Wohnung und die daring befindlichen Gegenstände gehabt; diese Befugnis habe vielmehr der Gauleiter ür sich in Anspruch genommen, indem er geltend gemacht abe. Der Kläger hat behauptet, daß die.von ihm näher zeichneten Gegenstände einen Wert von 11 085 DM ge hätten» Mit der vorliegenden Klage verlangt er nunme als Gesamtersatz für den entstandenen Schaden 8 500 nebst 4 i° Zinsen seit Kl age Zustellung» Si streitet nicht nur ihre Haftungsverpflichtung überh sondern auch die Höhe des geltend gemachten Ansprüche Das Landgericht hat dem Kläger 8 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 3 = November 1949 zugesprochen und im gen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat klagte Stadt Berufung eingelegt» Das Oberlandesgeri hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem G nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt Antrag auf volle Klageabweisung weiter» Im Hinbli das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für der nationalsozialistischen Verfolgung hat sie in mündlichen Verhandlung in erster Linie beantragt, Hauptsache für erledigt zu erklären, und ganz hilf se, den Rechtsstreit an das Landgericht HHHB ab benc- Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß sein Ar spruch durch das BundesentSchädigungsgesetz nicht be Ent s che i dungsgründe Die Revision der beklagten Stadt ist begründet» Nach-||: dem die Revisionsklägerin beantragt hat, in erster Linie finden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt' zu erklären p; bedarf es keines Eingehens ••darauf, ob das Berufungsgericht fr mit Recht dem Kläger den Schadensersa.tzanspruch gegen die Bpr gurteilung durch das Revisionsgericht stehende Rechtsver-l^hältnis' miterfassen wollen, sind aber auch vom Revisionsfeericht zu berücksichtigen, wie der Senat bereits in einer yfrüheren Entscheidung näher dargelegt hat (vgl BGHZ 9, 101) l|pas Bundesentschädigungsgesetz will alle noch, nicht erle-pdigten Entschädigungsansprüche erfassen, wie sich deutlich p&UB § 108 Abs 1 a ergibt (ein nach dem neuen Recht zustän-K|iges Gericht hat ,?auf Grund der Vorschriften dieses Ge-Ksetzes1' zu entscheiden). aber für die Entscheidung des Rechtsstreits-i heblich; auch von der beklagten Stadt wird der von ill hauptete Entschädigungsanspruch des Klägers nicht ausj sondern aus § 18 BEG hergeleitet„ Die 'Vorschrift deal BEG greift in der lat hier ein5 denn die Sachen der 2 serin des Klägers waren der ’'-Plünderung preisgegebenl dem diese gezwungen worden war? Hat aber der Kläger einen Entschädigungsanspruch hach §§ 18, 1 BEG, dann haftet ihm insoweit nur das Dana (§ 77 BEG), gegen das allein er auch im Klage-|iiege nur vergehen kann (§ 99 EEG) 5 denn nach § 9 Abs 1 iBEG können ffAnsprache auf Entschädigung für Schäden, die %uf nationalsozialistischen: Gewaltmaßnahmen beruhen, «*/ [gegen die in § 1 Abs 3' aufgef ührtjhz Personen des öff entliehen Rechtes nur nach den. Fach § 9 Abs 2 BEG- werden nur ’’Ansprüche, die dem rfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf~ nt liehen Rechts «oc .züstehen”, -durch die Vorschriften eses Gesetzes nicht berührt« Daß dem Kläger nach den Urschriften des bürgerlichen Rechts" ein. a) Daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen e beklagte Stadt pur nach Maßgabe des § 839 BGB, Art 131 imVerf haben könnte, nicht aber auch unter anderen Ge-chtspunkten, etwa auf der Grundlage der Vorschriften der |89, 31 , 823, 831 BGB, ist nicht zu bezweifeln $ der gel-||d gemachte Schaden kann offensichtlich nur durch eine Zeitliche Betätigung der Organe der beklagten Stadt her- liehrechtlichen Verwahrungs-verhältnis sich ergebend':-:: pflicht in/'Betracht; daß die beklagte Stadt die in ?e!| geratenen Gegenstände; für die der Kläger Ersatzverlf in ihren.-Besitz genommen hätte , ist .nicht behauptet m sondern es wird Im Gegenteil; der beklagten’ Stadt vom'*| vorgeworfen, daß' ihre Bediensteten "verabsäumt hätten,.-, eine Sicherstellung der Gegenstände zu sorgen-und däffi insoweit ihre Amtspflichten , verletzt hätten,: Die in J Visionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Stadtrat] nicht als ein "verfassungsmäßig berufenes Organ Beklagter, anzusehen sei, ist rechtlich unerheblich; di entspricht einer feststehenden Rechtsprechung, daß ei] Haftung nach §§ 89, 31 BGB nur dann in Betracht kommfj wenn ein ’’privates Handeln” der Körperschaft vorliegfj aber bei einer hoheitsrechtlichen Betätigung Schadens! (Forsthoff„ Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, ,2.Aufl mmafl 24-6): daß sie eingreift, ergibt sich aber nicht aus Vorschriften d^es bürgerlichen Rechts, sondern aus dem 'VejN&j fassungsrecht oder besonderen, dem öffentlichen Recht zuzählenden Gesetzen Zwischen der "Zugehörigkeit" einer Vorschrift zucesi^^^ bestimmten Teil der geltenden Rechtsordnung und ihrer -kungen" auf die einzelnen Rechtsverhältnisse ist zu unfi scheiden. 170 aussprach, Art 131 WeimVerf^ gelte als "Rechtsnorm" des bürgerlichen Rechts weiter^^^H sei nicht durch die nationalsozialistische Verfassün^gwH rung außer Kraft-gesetzt» Die 'Vorschrift des § 9 Abs stellt es nicht darauf ab,:ob die dort genannten Anspr&fljaB einen bürgerliehrechtli'chen'^COaarakter" haben, -also 'nic^Hl auf die von der Revisionserwiderung hervorgehobenen lier&sjmH male, sondern .erklärt den Umstand für maßgebend, daß ■anspruchsbegründenden Bestimmungen dem bürgerlichen "angehören", eruheny "nur" nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes eltend gemacht werden können, so folgt daraus, daß das Gebt z andere Ansprüche - im Rahmen gewisser Grenzen (§ 9 Abs 1 albsatz 2, Abs 2} - ausschließen wollte» Dieser Ausschluß ann sich nicht etwa .auf Wiedergutmachungsansprache nach der. ndergesetzen beziehen; denn die günstigeren landesrecht-ichen Regelungen werden ausdrücklich aufrecht erhalten (§§ Abs 1, Halbsatz 2, 104 Abs 1 Satz 2 BEG)» Der Sinn kann nur er sein, daß Wiedergutmachungsansprliche "auf Grund sonstiger esetzlicher Bestimmungen", die neben einem "besonderen" Ent-chädigungsrecht oder neben dem Rückerstattungsrecht (§ 7 BEG), eben dem in den Ländern geltenden günstigeren Entschädigungs-echt (§ 104) und nebe'n dem bürgerlichen Recht •(§ 9 Abs 2) in etracht kommen könnten, ausgeschlossen sein sollen (vgl die „entsprechenden Bestimmungen in § 4 der in der amerikanischen 195 - oder in § 6 des Berliner Entschädigungsge-tzes vom 10» Januar 1951 -TV OBI für Berlin I, 85 -)» Der gfail- der Ansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen" '.’ird nicht nur zu Gunsten des Bundes und der Län-;der» sondern allgemein zu Gunsten aller öffentlich-rechtlicher ersonen, die unter § 1 Abs 5 BEG fallen, verfügt» Es geht omit dem Gesetz nicht darum, allein für die Träger der Ent-chädigungslast (§ 77 BEG) eine einheitliche Regelung der «ntsehädigung herbeizuführen, sondern es will erkennbar alle ’ach Maßgabe von Vorschriften, die es nicht selbst ausdrücklich für weiterhin beachtlich erklärt» begründeten Ansorüche Ilf gen die öffentliche Hand ausschließen (so auch Wilden, 2JJW ®53, 1570; "Die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand feilte § 9 auf die Vorschriften des BEG beschränken")» , dÜS eine Vers chlechterung gegenüber dem in der ämeri'käh'i^^HHBj Besatzungszone geltenden Entschädigungsrecht vermiedö^fflSH müsse (vgl das Protokoll Nr 259 des genannten Ausschussq^aBjM Dieses Recht hat aber auch nur die Ansprüche "nach den 3fo|3i Schriften des bürgerlichen Rechts1’ unberührt gelasi CjBH| 5) i alle Ansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher mungen" jedoch ausgeschlossen (vgl § 4 der US-Zone-Br.EscBä&ji gungsgesetze). Körperschaften unter daBH in § 9 Abs 1 BEG verfügte Freistellungvon Entschädi/dtBfl bindlichkeiten diesen praktisch zugute kommen sollte, allgemeine Amtshaftung als fortbestehend anzusehen wäBMH einer Ersatzpflicht "nach den Vorschriften des bürger^glM Rechts" ist auch, wie schon erwähnt, in den Entschädi^^H ge setzen der amerikanischen Besatzungszone di e Rede ser Gesetze); die Amtshaftungsvorschriften werden cor besonders hervorgehoben als Teil der "allgemeinen Vorpfl£a ten" (vgl § 7 Abs 5 Satz 3). is läir Gicb gegen dieses Ergebnis nicht eii nverden, daß fcmi"- dem f; h Abs 2 Sara 1 BEG, soweit er die An spräche gegen lie öffentui ehe Hard betrifft« seine prakü loche Bedeutung ge_ ßrainen würde; denn es fcioiben euch beim Ausschluß der Amts-paftung genügend bürgerlichrechtliche Ansprüche übrig, sowohl iblche aus Vertrag (z.B. bei einer unberechtigten Auflösung Sines Vertrsgsverhältnisses), als auch aus ungerechtfertigter Brei che rung, als auch au{s unerlaubter Handlung (nämlich ir. ph Bällen., iß denen sich das schädigende Verhalten, nicht auf Kheitllchem Gebiet bewegt hat)c Es kann sein, daß im Sinne Kes Entschädigungsrechts das "hoheitliche Handeln" nicht auf ij.flche Akte erstreckt werden kann, die auch nach dem national-Sozialistischen Recht nicht mehr als Betätigung der Staatsgewalt or s;;-Ae inen konnten., sondern, als offensichtliches Unrecht Au ge !.'..en ratter u JA, Abhandlungen bei einer Vernehmung), Es will, wie die Präambel zeigt, jg'rden Verfolgten geschehene Unrecht wieder gutmachen, aber nur für den Pall, daß eine andere Ersatzmöglichkeit pit vorhanden ist (z.B. wenn der Täter unbekannt ist), Pffilern ohne Rücksicht hierauf.Auf dieser Grundlage würde ■fcaber wenig gerechtfertigt erscheinen, wenn die von der rötlichen Hand zu leistende Entschädigung sich verschie- -*fgllll sung der Präge, ob ein Verschulden einer bestimmten PefsbrJl vorliegt .oder nicht; herbeif'ihren,, So muß ihm im Erg ons^M Bedeutung einer Sonderregelung der Staatshaftung für nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden S beigelegt werden, durch die das diesbezügliche allgemej^fflB Recht für die hier in Betracht kommenden Schädigungen -il schaltet v;ird„ -wOM Welche Folgen sich aus dieser Würdigung des Gesetzes jJ ergeben, braucht hier nicht erschöpfend behandelt zu Daß der Ausschluß der allgemeinen Amtshaftung zu "untrazbaBj unbilligen” Ergebnissen führen müßte, wie die Revisi cmm wide rung meint, trifft jedenfalls nicht zu. Es kann s singfej daß für Schädigungen, die nicht mehr "in Ausübung öffeMBW lieber Gewalt", sondern nur gelegentlich einer hoheitii^fl Betätigung zugefügt worden sind, der Verfolgte nach §J||8M 831 BGB Ersatz verlangen kann; es kann sein, daß im Äfiii fall der Verfolgte auch den Schädiger persönlich nach Doch bestdhl^M Anlaß, diese Frage im vorliegenden Falle weiter zu prii^^H Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er auf Grund des"|||^M ent Schädigungsgesetzes nicht zu dem vollen Ersatz, mit der vorliegenden Klage begehrt, kommen könnte, Fällen aber, in denen auch nach dem Bunde sent Schädigung^® setz eine volle Wiedergutmachung eintritt, muß die Au^^Uj tung der. das Maß des Verschuldens der ausführenden Körperschaften von dem der die Täglichen Maßnahmen anordnenden Stellen des Reiches oder der ja tiona 1 so2ia 1 istischen Organisationen in gerechter -Weise a'b-itigrenzen; Ein nach allgemeinem Recht statthafter Ausgleich fischen der Gemeinde und den anderen mitbeteiligten Körperschaften ist nach dem Wegfall der Letzteren night mehr mögliche So muß die Übernahme der Entschädigungslast auf die (ander und den Bund als sachgerecht angesehen werden,, hach alledem muß daran festgehalten werden■, daß die auf lifers ehr if ten des öffentlichen Rechts zurlickgehenden Amtshaf-ßtingsansprüche durch § 9 Abs 2 BSG nicht erfaßt rweröen; soweit Sie eine ’’’Entschädigung für Schäden? daß'dem Kläger der Spiltend gemachte Anspruch nach dem durch' §§ 9 Abs 1 Halbsat Bßi V BEG auf recht erhaltenen Rücker stattiingsrecht zust eilen''! So scheidet K Anspruch auf der Grundlage des Art 11 aus,, Aber auch Art |f: Abs 2 gibt dem Kläger keinen Anspruch gegen die beklagte. Godin, Rückerstatt: feststellbarer Vermögensgegenstände, 2 a Aufl 1950, £: Art 26 Abs 2) f.Auch andere Vorschriften des hier ihg kommenden Rückerstattungsrechtes geben dem Kläger ke' besonderen Anspruch gegen die Beklagte; in. Rach alledem muß erkannt werden, daß mit dem Ink treten des Bundesentschädigungsgesetzes der vom Klage tend gemachte Entschädigungsanspruch, selbst wenn erj her gegen die Beklagte zugestanden haben sollte, hiji gegen sie geltend gemacht werden kann (§ 9 Abs 1 Hali BEG)o Durch den Eintritt der Entschädigungshaftung d| des ist ein etwaiger bis dahiß bestehender Anspruch d gers gegen die Beklagte in Wegfall gekommen. Da eine Abgabe des eine| haftungsanspruch betreffenden Rechtsstreites an das digungsgericht nicht in Betracht kommen kann, muß gel Hauptantrag der Beklagten die Hauptsache für erledij| klärt werden.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 99 EEG § 7 BEG § 9 SaarBSG § 9 BEG § 91a ZPO
VorschriftRechtStadtGesetzBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

N a ch s ohlagew e r k i
Imtliche' Sammlung
: ;
VeimVerf Art 131: Bundssergänzungsgesetz zur Ent-:Schädigung für . Opfer .der • nationalsozialistischen.
Verfolgung'(BEG) vom' 18= September 1953 (BGBl I 1387) § 9 Abs 2 S 1;, Abs 1
atz; Der Amtshaftungsanspruch auf Grund des Art 131
WeimVerf - ist kein Anspruch, der einem Verfolgten, nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechtes" im Sinne des § 9 Abs 2 S 1 BEG zusteht; er kann, soweit er eine "Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. beruhen", betrifft, auf Grund des § 9 Abs i Halbsatz 71 BEG •jedenfalls dann•nicht mehr geltend' gemacht werden, wenn das Bunde sent s chadi güngsge-setz Ansprüche in gleicher Hohe.gewährt*77
Zeichens III ZR. 129/52 il des BGH vom 30= November 1953
IG Hannover OLG Gelle
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|j»| ^erlciindet
91 ‘November 1953
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^aust.-Arigesto fvg^j^un dsbe amt e r ®®ftsstelle
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I m I a m e n des Volkes ln dem Rechtsstreit’
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 vertreten durch den Rat der Stadl;
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Klägers Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagteh9
Prozeßbevollraäehtigters Rechtsanwalt Dr.
mm&..	:	■	:	,	:	-
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TBBPkat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 2. Hovember 1953 unter Mitwir-•	des	Senatspräsidenten	Profc	Dr„	Geiger;	und	der	Bun-
MiÄ-. desrichter Dr» Fagendarm, Br. Weber; Br. Wolany und Br0 Beyer
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Ii,für Recht erkannt
 Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt v^erden das Urteil des 3» Zivilsenats des Cb er lande sge rieht s in Celle vom 20. Februar 1952 und das \ Urteil der 3= Zivilkammer des Landgerichts in Hannover v o m 15 o Septemb er 19 5 0 aufgeb oben« ■
Die Hauptsache .ist erledigt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits-
von Rechts weeer.

Tatbestand;
:Per Kläger ist der alleinige' Erbe seiner früher iE/': wohnhaft gewesenen Mutter,, Diese wurde als Jüdin durch eine -von dein damaligen." St adtr at: der Beklagter.cb'' DflHHBMi erlassene Verfügun von i 0 September 1941. "auf-;" gefordert, ihren Wchnraum in der YüBf.traße • sofort zu ■ räumen, die’Räumung bis zu dem 4- September 1941 18 Uhr zu beenden und die Schlüssel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Polizeiwache abzug-eben» Gleichzeitig wurde sie in das Haus OBIsträße Ü eingewiesen, wobei hinzugefügt wurde? “Da es sich um eine enge Belegung handelt? sind Sie nur berechtigt;-, die notwendigsten Gegenstände und Möbel mitzunehiaen“, Das hinterlassene Gut, so hieß es in der Verfügung weiter, würde von einer Kommission abgenommen und geschätzt werdenf über den Erlös würde die Räumungsverpflichtete zu gegebener Zeit im Einvernehmen mit der Devisenstelle verfügen können„
Die Mutter des Klägers ist der Verfügung nachgekommen- Den größten Teil ihrer Einrichtung ließ sie in der Wohnung zurück. Sie bekam dafür keine Entschädigung, Was mit der Einrichtung geschehen ist, läßt sich nicht mehr im einzelnen ermitteln. Die beklagte Stadt behauptet, Judenwohnungen seien durch eine aufgebrachte Volksmenge geplündert worden; ein Teil der Möbel der Mutter des Klägers sei wahrscheinlich vom. Reichsarbeitsdienst übernommen worden-. Sie, die Beklagte,- habe keine Verfügengsbefugnis über die Wohnung und die daring befindlichen Gegenstände gehabt; diese Befugnis habe vielmehr der Gauleiter ür sich in Anspruch genommen, indem er geltend gemacht abe. daß er “diese Aktion^ in die Wege geleitet und von vornherein auch die Verantwortung für sie auf sich genom-n hättec Die beklagte Stadt behauptet, daß ihr Stadt-
l O r> Ti oq Hy» rr o rv -	^	:
.Der Kläger'verlangt wegen der verloren gegang Gegenstände Schadensersatz von der beklagten Stadt» behauptet, daß Stadtrat	beim	Erlaß	der	Ve
 gung vom Io September 1941 schuldhaft seine Amtspfii verletzt habe» Die Verfügung habe er als "Oberbürge ster - Mob,- Abteilung erlassen. Für sein Hände se deshalb die Beklagte einstehen»
Der Kläger hat behauptet, daß die.von ihm näher zeichneten Gegenstände einen Wert von 11 085 DM ge hätten» Mit der vorliegenden Klage verlangt er nunme als Gesamtersatz für den entstandenen Schaden 8 500 nebst 4 i° Zinsen seit Kl age Zustellung»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.-. Si streitet nicht nur ihre Haftungsverpflichtung überh sondern auch die Höhe des geltend gemachten Ansprüche
 Das Landgericht hat dem Kläger 8 000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 3 = November 1949 zugesprochen und im gen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat klagte Stadt Berufung eingelegt» Das Oberlandesgeri hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem G nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt Antrag auf volle Klageabweisung weiter» Im Hinbli das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für der nationalsozialistischen Verfolgung hat sie in mündlichen Verhandlung in erster Linie beantragt, Hauptsache für erledigt zu erklären, und ganz hilf se, den Rechtsstreit an das Landgericht HHHB ab benc- Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß sein Ar spruch durch das BundesentSchädigungsgesetz nicht be
■worden sei, und hat in erster Linie um Zurückweisung1 der •Revision, und nur hilfsweise um Eriedigungserklärung,, ga hilfsweise um Abgabe der Sache an das Landgericht ilflHHI gebeten«
Ent s che i dungsgründe
 Die Revision der beklagten Stadt ist begründet» Nach-||: dem die Revisionsklägerin beantragt hat, in erster Linie finden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt' zu erklären p; bedarf es keines Eingehens ••darauf, ob das Berufungsgericht
 fr mit Recht dem Kläger den Schadensersa.tzanspruch gegen die
 Bpr
|b beklagte Stadt zugesprochen hatj selbst wenn ein solcher B-
m.. An Spruch bestanden hätte, wäre er mit dem Inkrafttreten jfv. des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer Igrder nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18, Sep-Ktember 1953 (BGBl I 1387) in Wegfall gekommen.
Das Bunde sent s cd
 digungsgesetz ist zwar erst nach KErlaß des angefochtenen Urteils in Kraft-getreten, Gesetze, ggdie nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das zur Be-
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gurteilung durch das Revisionsgericht stehende Rechtsver-l^hältnis' miterfassen wollen, sind aber auch vom Revisionsfeericht zu berücksichtigen, wie der Senat bereits in einer yfrüheren Entscheidung näher dargelegt hat (vgl BGHZ 9, 101) l|pas Bundesentschädigungsgesetz will alle noch, nicht erle-pdigten Entschädigungsansprüche erfassen, wie sich deutlich p&UB § 108 Abs 1 a ergibt (ein nach dem neuen Recht zustän-K|iges Gericht hat ,?auf Grund der Vorschriften dieses Ge-Ksetzes1' zu entscheiden). Deshalb ist das Gesetz auch im. ^vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
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2.o Der Kläger bestreitet zu Unrecht, daß der Schade! er mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt;, vom Bi entschädigungsgesetz erfaßt' wird*' Daß der. Verlust dp; nungseinrichtung auf einer '’nationalsozialistischen Gf Maßnahmeim Sinne des § 1 Ahs I' und III BEG beruh- ? auf der Hand, Der Kläger meint aber, daß die Voraus ser des § 18 BEG nicht erfüllt seien und daß § 2G BEG keil Weiterung der Entschädigungsvoraussetzungen enthalte.! dem nur die Höhe der Entschädigung betreffe.. Letzte^ richtig? aber für die Entscheidung des Rechtsstreits-i heblich; auch von der beklagten Stadt wird der von ill hauptete Entschädigungsanspruch des Klägers nicht ausj sondern aus § 18 BEG hergeleitet„ Die 'Vorschrift deal BEG greift in der lat hier ein5 denn die Sachen der 2 serin des Klägers waren der ’'-Plünderung preisgegebenl dem diese gezwungen worden war? sie in ihrer alten-« zurückzulassen, und eine ihre Interessen wahrende: Au|f nicht in die Wege geleitet Worden war. Der Kläger häl Anfang an der beklagten Stadt auch den Vorwurf gemach ihre Beamten es unterlassen hätten? für eine gehörige sicht zu sorgen. Es mag sein, daß die Beklagte hierzu! nicht verpflichtet -war, nachdem die Schlüssel bei del zei als einer staatlichen Behörde .abgeliefert ware -dB steht jedoch außer Streit?' daß die Polizei keine Bewi im Interesse der Verfolgten bei den geräumten Wohnuil übernommen hat, sondern daß im Gegenteil ihre Posten^ zurückgezogen wurden und so auch die späteren tatsä« Plünderungen vor sich gehen konnten,- Die in § 18 Absjj vorausgesetzte "Fre ihe it'sbe räübung” braucht nicht in| ” Verhaftung” oder einer ähnlichen Maßnahme zu beste« dem liegt auch dann schon vor, wenn der Verfolgte M seinen Willen in seiner persönlichen Bewegungsfreiie| beschränkt worden ist, daß er keine Möglichkeit mebrl sich um sein Hab und Gut zu kümmern. Das ergibt sic«
.em. Zweck des § 18 BEG-, der den Schutz des Eigentums ira .uge hato Daß eine Freiheitsberaubung in diesem Sinne mb. beider Erblasserin, des Klägers Vorgelegen hat,, er-;ibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers„
Hat aber der Kläger einen Entschädigungsanspruch hach §§ 18, 1 BEG, dann haftet ihm insoweit nur das Dana (§ 77 BEG), gegen das allein er auch im Klage-|iiege nur vergehen kann (§ 99 EEG) 5 denn nach § 9 Abs 1 iBEG können ffAnsprache auf Entschädigung für Schäden, die %uf nationalsozialistischen: Gewaltmaßnahmen beruhen, «*/ [gegen die in § 1 Abs 3' aufgef ührtjhz Personen des öff entliehen Rechtes nur nach den. Vorschriften dieses Gesetzes [geltend gemacht werden’h wenn nicht eine der dort genannter. Ausnahmen Platz greift, was im vorliegenden Falle, ‘aber nicht zutrifft«
Fach § 9 Abs 2 BEG- werden nur ’’Ansprüche, die dem rfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf~ nt liehen Rechts «oc .züstehen”, -durch die Vorschriften eses Gesetzes nicht berührt« Daß dem Kläger nach den Urschriften des bürgerlichen Rechts" ein. Anspruch gegen e beklagte Stadt zustehen könnte, ist aber zu verneinen
a) Daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen e beklagte Stadt pur nach Maßgabe des § 839 BGB, Art 131 imVerf haben könnte, nicht aber auch unter anderen Ge-chtspunkten, etwa auf der Grundlage der Vorschriften der |89, 31 , 823, 831 BGB, ist nicht zu bezweifeln $ der gel-||d gemachte Schaden kann offensichtlich nur durch eine Zeitliche Betätigung der Organe der beklagten Stadt her-
bei ge führt -worden .sein.; für etwas -anderes ergeben 'bis dem. Vorbringen'-der Parteien'keinerlei Anhaltspunkte | sondere kommt auch keine Verletzung einer aus einem.e| liehrechtlichen Verwahrungs-verhältnis sich ergebend':-:: pflicht in/'Betracht; daß die beklagte Stadt die in ?e!| geratenen Gegenstände; für die der Kläger Ersatzverlf in ihren.-Besitz genommen hätte , ist .nicht behauptet m sondern es wird Im Gegenteil; der beklagten’ Stadt vom'*| vorgeworfen, daß' ihre Bediensteten "verabsäumt hätten,.-, eine Sicherstellung der Gegenstände zu sorgen-und däffi insoweit ihre Amtspflichten , verletzt hätten,: Die in J Visionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Stadtrat] nicht als ein "verfassungsmäßig berufenes Organ Beklagter, anzusehen sei, ist rechtlich unerheblich; di entspricht einer feststehenden Rechtsprechung, daß ei] Haftung nach §§ 89, 31 BGB nur dann in Betracht kommfj wenn ein ’’privates Handeln” der Körperschaft vorliegfj aber bei einer hoheitsrechtlichen Betätigung Schadens! ah spräche nur nach Maßgabe des § 839 BGB, Art 131 Weil (Art 34 GrundG) zur Entstehung gelangen können (vgl | Palandt» 1 zu § 89; 1 zu § 839/<«
i, : , b' Der allein in Betracht kommende Amtshaftungs:
. ...	' . *
ist aber kein solcher, der dem Geschädigten "nach de:
Schriften des bürgerlichen Rechts” zusteht, sondern
 delt sich hierbei- um einen - Anspruch ’’nach öffentlich
(1 ) Im Interesse der Rechtssicherheit kann der allgi juristische Sprachgebrauch nicht unberücksichtigt bii Dieser ergibt aber 1 engendes ?	;	...b|
"Das bürgerliche Recht ist Privatrecht6 Das Pr: regelt die Rechtsverhältnisse der einzelnen a und zueinander. Es ist zu scheiden von dem off-
5Cy Pro bi e he ohxsrerueItniose dor desrgeordrutor hechrs-.en:o: o echarter ha-s Staates.. der Gemeinden,, der Kir oho rovy adi G]carr, sowie aua.rander rru zv ihrer. Gliedern ordnet" wdrne'. err;o-N-pporacy; A1 Igere:irirr Teil, dor bürgerlicher. Rochin ::	'h.
ylPauwa d Audi, S 1;, Y/er:.r § p Abs 2 Boh nur ale Arsp'ülohe ie "ward dor' Vorschriften dee bürgerlichen Rechte;'1 /rcrhrrr
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(Forsthoff„ Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, ,2.Aufl mmafl 24-6): daß sie eingreift, ergibt sich aber nicht aus Vorschriften d^es bürgerlichen Rechts, sondern aus dem 'VejN&j fassungsrecht oder besonderen, dem öffentlichen Recht zuzählenden Gesetzen
 Zwischen der "Zugehörigkeit" einer Vorschrift zucesi^^^ bestimmten Teil der geltenden Rechtsordnung und ihrer -kungen" auf die einzelnen Rechtsverhältnisse ist zu unfi scheiden. So ist z,B» klar, daß Art 3 GrundG mannigfache Wirkungen auch in bürgerlich- oder arbeitsrechtlichen hältnissen zeitigt; dennoch wird er dadurch nicht zu•• e&raS Vorschrift des "bürgerlichen Rechts" oder des "Arbeit sondern bleibt als eine Verfassungsbestimmung eine "v'orephcil des öffentlichen Rechts"« Nicht anders liegen die SjnggJSBB bei Art 131 WeimVerf und Art 34 GrundG» Nur auf die tärger j 1iehrechtliche Wirkung.hat es auch das Reichsgericht stellt, als es in RGZ 149? 170 aussprach, Art 131 WeimVerf^ gelte als "Rechtsnorm" des bürgerlichen Rechts weiter^^^H sei nicht durch die nationalsozialistische Verfassün^gwH rung außer Kraft-gesetzt» Die 'Vorschrift des § 9 Abs stellt es nicht darauf ab,:ob die dort genannten Anspr&fljaB einen bürgerliehrechtli'chen'^COaarakter" haben, -also 'nic^Hl auf die von der Revisionserwiderung hervorgehobenen lier&sjmH male, sondern .erklärt den Umstand für maßgebend, daß ■anspruchsbegründenden Bestimmungen dem bürgerlichen "angehören",
ii
(3) laß die Amtshaftungsansprüche nicht zu den in ymSUk
. • ..... .
2 BEG genannten Ansprüchen "nach den Vorschriften des^
geblichen Rechts" gezählt werden können, ergibt . sich||8gH
iff
 aus folgenden Gründen» Wenn in § 9 Abs 1 des Gesetze|lraM| Grundsatz aufgestellt wird, daß Ansprüche auf Entsd'ädaHj für Schäden, die auf nationalsozialistischen GewaltmS^f®
eruheny "nur" nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes eltend gemacht werden können, so folgt daraus, daß das Gebt z andere Ansprüche - im Rahmen gewisser Grenzen (§ 9 Abs 1 albsatz 2, Abs 2} - ausschließen wollte» Dieser Ausschluß ann sich nicht etwa .auf Wiedergutmachungsansprache nach der. ndergesetzen beziehen; denn die günstigeren landesrecht-ichen Regelungen werden ausdrücklich aufrecht erhalten (§§
 Abs 1, Halbsatz 2, 104 Abs 1 Satz 2 BEG)» Der Sinn kann nur er sein, daß Wiedergutmachungsansprliche "auf Grund sonstiger esetzlicher Bestimmungen", die neben einem "besonderen" Ent-chädigungsrecht oder neben dem Rückerstattungsrecht (§ 7 BEG), eben dem in den Ländern geltenden günstigeren Entschädigungs-echt (§ 104) und nebe'n dem bürgerlichen Recht •(§ 9 Abs 2) in etracht kommen könnten, ausgeschlossen sein sollen (vgl die „entsprechenden Bestimmungen in § 4 der in der amerikanischen
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satzungszone erlassenen Entschädigungsgesetze - z»B» Bayer VB1 1949? 195 - oder in § 6 des Berliner Entschädigungsge-tzes vom 10» Januar 1951 -TV OBI für Berlin I, 85 -)» Der gfail- der Ansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen" '.’ird nicht nur zu Gunsten des Bundes und der Län-;der» sondern allgemein zu Gunsten aller öffentlich-rechtlicher ersonen, die unter § 1 Abs 5 BEG fallen, verfügt» Es geht omit dem Gesetz nicht darum, allein für die Träger der Ent-chädigungslast (§ 77 BEG) eine einheitliche Regelung der «ntsehädigung herbeizuführen, sondern es will erkennbar alle ’ach Maßgabe von Vorschriften, die es nicht selbst ausdrücklich für weiterhin beachtlich erklärt» begründeten Ansorüche Ilf gen die öffentliche Hand ausschließen (so auch Wilden, 2JJW ®53, 1570; "Die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand feilte § 9 auf die Vorschriften des BEG beschränken")»
In der 259» Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und fferfassungsrecht des Deutschen Bundestages vom 18» Mai 1953 Jfjii bei der Behandlung des § 9 des jetzigen Bunde sentschädi-
gungsgesetzes betont worden? daß nur die "rein bürge r|£iHH liehen" anderweitigen Ansprüche unberührt bleiben so] wurde 'die Präge gestellt, •warum nicht die -Erhebung 'bürjraHHn rechtlicher Ansprüche gegen alle Körperschaften des liehen Rechts ausgeschlossen sei, und darauf erwider. , dÜS eine Vers chlechterung gegenüber dem in der ämeri'käh'i^^HHBj Besatzungszone geltenden Entschädigungsrecht vermiedö^fflSH müsse (vgl das Protokoll Nr 259 des genannten Ausschussq^aBjM Dieses Recht hat aber auch nur die Ansprüche "nach den 3fo|3i Schriften des bürgerlichen Rechts1’ unberührt gelasi CjBH| 5) i alle Ansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher mungen" jedoch ausgeschlossen (vgl § 4 der US-Zone-Br.EscBä&ji gungsgesetze).
Würde man im Sinne des § 9 Abs 2 BEG die AmtshafJHH| Vorschriften nicht zu den "sonstigen gesetzlichen EesiSn sondern zu den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts".'^*8 so wurde für den beabsichtigten Ausschluß von auf f olgung 'beruhenden Ansprüchen kaum mehr Raum bleiben. WBBt besondere ist nicht ersichtlich? wie die,gerade auch zü^ffl sten der offentliehreehtlieher. Körperschaften unter daBH in § 9 Abs 1 BEG verfügte Freistellungvon Entschädi/dtBfl bindlichkeiten diesen praktisch zugute kommen sollte, allgemeine Amtshaftung als fortbestehend anzusehen wäBMH einer Ersatzpflicht "nach den Vorschriften des bürger^glM Rechts" ist auch, wie schon erwähnt, in den Entschädi^^H ge setzen der amerikanischen Besatzungszone di e Rede ser Gesetze); die Amtshaftungsvorschriften werden cor besonders hervorgehoben als Teil der "allgemeinen Vorpfl£a ten" (vgl § 7 Abs 5 Satz 3). Das Bunde sent sch ädigungfSmM knüpft an diese Gesetze an (vgl Art I Einleitung? den Ländern Bayern „ = 0; einheitlich geltende Gesetz hält folgende Passung v>^fl)». Auch das spricht dafür, IBM Bestimmung des Bundesentschädigungsgesetzes "Vorschri^H™ bürgerlichen Rechts" nur die allgemeine Bedeutung bewB/M
is läir Gicb gegen dieses Ergebnis nicht eii nverden, daß fcmi"- dem f; h Abs 2 Sara 1 BEG, soweit er die An spräche gegen lie öffentui ehe Hard betrifft« seine prakü loche Bedeutung ge_ ßrainen würde; denn es fcioiben euch beim Ausschluß der Amts-paftung genügend bürgerlichrechtliche Ansprüche übrig, sowohl iblche aus Vertrag (z.B. bei einer unberechtigten Auflösung Sines Vertrsgsverhältnisses), als auch aus ungerechtfertigter Brei che rung, als auch au{s unerlaubter Handlung (nämlich ir. ph Bällen., iß denen sich das schädigende Verhalten, nicht auf Kheitllchem Gebiet bewegt hat)c Es kann sein, daß im Sinne Kes Entschädigungsrechts das "hoheitliche Handeln" nicht auf ij.flche Akte erstreckt werden kann, die auch nach dem national-Sozialistischen Recht nicht mehr als Betätigung der Staatsgewalt or s;;-Ae inen konnten., sondern, als offensichtliches Unrecht Au ge !.'..en ratter u JA, Abhandlungen bei einer Vernehmung),
I'd vorliegenden Fel le lagen aber die Verhältnisse nicht sc,
'so daß es einer rbsobließeruar: Stellurroueluc zu der aufgeworfener Prüft nicht bedarf, Jli.cr könnte nur eer Amtshaftungs-;ansn:--erdt each Art '1': beimterf in Betrauere rerccien, der von I; 9 Abe 2 BEG rei cht erfaßi m:
HpT Maßgebende Bedeutung muß bei der Auslegung der Einzelner echrift des § 9 Abs 2 BEG auch, der Gesamttendenz des Bun-BpsentSchädigungsgesetzes beigelegt werden. Es will die Ent-■mädigung nicht so sehr in räumlicher Hinsicht vereinheit-
SHphen, wie sich aus § 104 Abs 1 Satz 2 ergibt, als vielmehr Riftsachlicher Beziehung., Es will, wie die Präambel zeigt, jg'rden Verfolgten geschehene Unrecht wieder gutmachen, aber nur für den Pall, daß eine andere Ersatzmöglichkeit pit vorhanden ist (z.B. wenn der Täter unbekannt ist), Pffilern ohne Rücksicht hierauf. Auf dieser Grundlage würde ■fcaber wenig gerechtfertigt erscheinen, wenn die von der rötlichen Hand zu leistende Entschädigung sich verschie-
den gestalten sollte , je nach dem? ob im Einzelfall
 stimmte Person als Schadenstifter zu ermitteln ist odejjinläS
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und ob ihr ein Verschulden nachzuweisen ist oder nicht#.Ba*EI|
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Gesetz will eine abschließende	Bereinigung	unter	Außerapffl®
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 sung der	Präge, ob	ein Verschulden	einer	bestimmten	PefsbrJl
 vorliegt .oder nicht; herbeif'ihren,, So muß ihm im Erg ons^M Bedeutung einer Sonderregelung der Staatshaftung für nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden S beigelegt werden, durch die das diesbezügliche allgemej^fflB Recht für die hier in Betracht kommenden Schädigungen -il schaltet	v;ird„	-wOM
Welche Folgen sich aus dieser Würdigung des Gesetzes jJ ergeben, braucht hier nicht erschöpfend behandelt zu Daß der Ausschluß der allgemeinen Amtshaftung zu "untrazbaBj unbilligen” Ergebnissen führen müßte, wie die Revisi cmm wide rung meint, trifft jedenfalls nicht zu. Es kann s singfej daß für Schädigungen, die nicht mehr "in Ausübung öffeMBW lieber Gewalt", sondern nur gelegentlich einer hoheitii^fl Betätigung zugefügt worden sind, der Verfolgte nach §J||8M 831 BGB Ersatz verlangen kann; es kann sein, daß im Äfiii fall der Verfolgte auch den Schädiger persönlich nach
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 Abs 2 BEG in Anspruch, nehmen kann, nachdem das Gesetz -ä^aS8j|
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 Eintritt der allgemeinen Amtshaftung für die hier in BeMM trächt kommenden Fälle ausgeschlossen hat,. Doch bestdhl^M Anlaß, diese Frage im vorliegenden Falle weiter zu prii^^H Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er auf Grund des"|||^M ent Schädigungsgesetzes nicht zu dem vollen Ersatz, mit der vorliegenden Klage begehrt, kommen könnte,
 Fällen aber, in denen auch nach dem Bunde sent Schädigung^® setz eine volle Wiedergutmachung eintritt, muß die Au^^Uj tung der. allgemeinen Amtshaftung zu Gunsten der untexij^^H Staat stehenden Körperschaften auch vom BilligkeitssiJ^^M aus als gerechtfertigt erscheinen» Bei Verhältnissen^HjHj
 fies vorliegenden Pa3J.es ist es kaum möglich? das Maß des Verschuldens der ausführenden Körperschaften von dem der die Täglichen Maßnahmen anordnenden Stellen des Reiches oder der ja tiona 1 so2ia 1 istischen Organisationen in gerechter -Weise a'b-itigrenzen; Ein nach allgemeinem Recht statthafter Ausgleich fischen der Gemeinde und den anderen mitbeteiligten Körperschaften ist nach dem Wegfall der Letzteren night mehr mögliche So muß die Übernahme der Entschädigungslast auf die (ander und den Bund als sachgerecht angesehen werden,,
hach alledem muß daran festgehalten werden■, daß die auf lifers ehr if ten des öffentlichen Rechts zurlickgehenden Amtshaf-ßtingsansprüche durch § 9 Abs 2 BSG nicht erfaßt rweröen; soweit Sie eine ’’’Entschädigung für Schäden? die auf nationalsozialistischen G-ewaltmaßnohmen beruhen” betreffen-? können sie auf ||fund des § 9 Abs 1 Halbsatz 1 BEG jedenfalls dann nicht mehr geltere gemacht werden? wenn das Bundesentschädigungsge setz ■«Sprüche in gleieher Höhe gewährt;»'
■p Es 1st aber auch nicht ersichtlich? daß'dem Kläger der
 Spiltend gemachte Anspruch nach dem durch' §§ 9 Abs 1 Halbsat Bßi V BEG auf recht erhaltenen Rücker stattiingsrecht zust eilen''! Rkönnte „
Mach Art 11 des Militärregierungsgesetzes Nr 59 briti Rh.es Kontrollgebiet - ist ein Rückerstattungsanspruch nur »gen denjenigen gegeben? der den .entzogenen Gegenstand in Blp dort genannten Zeitpunkt im Besitz gehabt hat. Die Be-Klagte selbst ist? wie schon oben festgestelitt nie Besit-K|in der hier fraglichen Gegenstände gewesen. So scheidet K Anspruch auf der Grundlage des Art 11 aus,, Aber auch Art |f: Abs 2 gibt dem Kläger keinen Anspruch gegen die beklagte. P&ci ; denn "Abs 2 „ »regelt nicht die Haftung des Ent-|Ehers, sondern des Erwerbers. Die Haftung des Entziehens
 richtet sich nach den Vorschriften des BGB über unerl Handlung, Besitzstörung usw." (v. Godin, Rückerstatt: feststellbarer Vermögensgegenstände, 2 a Aufl 1950, £: Art 26 Abs 2) f. Auch andere Vorschriften des hier ihg kommenden Rückerstattungsrechtes geben dem Kläger ke' besonderen Anspruch gegen die Beklagte; in. Art 49 wi; klargestellt,' daß ’'Ansprüche aus Gründen, die nicht| dieses Gesetz fallen”, im ordentlichen Rechtsweg gel gemacht werden können, irgendein zusätzlicher Anspru dem .Geschädigten damit nicht gewährt,	1
Rach alledem muß erkannt werden, daß mit dem Ink treten des Bundesentschädigungsgesetzes der vom Klage tend gemachte Entschädigungsanspruch, selbst wenn erj her gegen die Beklagte zugestanden haben sollte, hiji gegen sie geltend gemacht werden kann (§ 9 Abs 1 Hali BEG)o Durch den Eintritt der Entschädigungshaftung d| des ist ein etwaiger bis dahiß bestehender Anspruch d gers gegen die Beklagte in Wegfall gekommen. Der Klag durch einen im Laufe des Verfahrens erlassenen Gesetz akt klaglos gestellt worden. Da eine Abgabe des eine| haftungsanspruch betreffenden Rechtsstreites an das digungsgericht nicht in Betracht kommen kann, muß gel Hauptantrag der Beklagten die Hauptsache für erledij| klärt werden. Zur Klarstellung waren die Jrteile dera dergerichte auf zuheberf'
Die Kosten, des Rechtsstreits muß nach § 91 ZPÖ; Kläger tragen, da es auf die zuletzt gestellten Ant: kommt und der Kläger unterlegen ist. Zu einer Anweh;
des § 91 a ZPO besteht im Gegensatz zu der von der Revl s i onserwi de rung beiläufig g-ethißerten Ansicht keine Möglichkeit ? da § 91 a eine Erledigung auf Grund übereinstimmender Parteierklärungen voraussetzt.
Pr, Geiger
 Wo1any
 Pro Pagendarm
 Pr, Weber
 Pr, Beyer