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BGH · Ill ZR 129/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 129/12

Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2 Die Ablehnung von Ansprüchen aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das Berufungsgericht erweist sich angesichts der besonderen Umstände Auf das Verhältnis und die Abgrenzung der Ansprüche aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DritterSchlickRemmertNürnbergZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 129/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. April 2012 -3 U 1785/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert beträgt 472.610,42 €.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die Ablehnung von Ansprüchen aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das Berufungsgericht erweist sich angesichts der besonderen Umstände
 
des vorliegenden Einzelfalls (Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt und Interessenvertreter des Arztes Dr. M. ; Beratung der Klägerin durch die Wirtschaftsprüferin Sch. -A.	)	im	Ergebnis	nicht	als in zulassungsrelevanter
 Weise rechtsfehlerhaft. Auf das Verhältnis und die Abgrenzung der Ansprüche aus Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB) und aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.08.2011 - 16 0 7534/08 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 3 U 1785/11 -