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BGH · III ZR 129/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 129/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Gründe Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR 135/02 geklärt hat.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Rechtsanwalt20RinneProzeßbevollmächtigterGalkeBeschwerdeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 129/02
vom 20. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 63.604,71 €
Gründe
 Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR 135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).
Rinne
 Kapsa
Streck
 Galke
Schlick