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BGH · III ZR 128/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 128/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die von der Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede des Schiedsvertrages durchgreift (§ 1027 a ZPO). Die Abgrenzungskriterien zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag hat das Berufungsgericht - wie auch die Revision anerkennt - zutreffend aufgezeigt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, mit den Begriffen "Vertreter" und "Parteivertreter" in der "Schiedsgutachtervereinbarung" seien (lediglich) die von jeder Partei nach § 1028 ZPO zu ernennenden Schiedsrichter und nicht etwa in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigte gesetzliche oder sonstige Stellvertreter der jeweiligen Partei gemeint, ist vertretbar und sogar sehr naheliegend. insbesondere § 192 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB: die Mitglieder des Gutachterausschusses dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein) nimmt der Vorsitzende bei der hier in Rede stehenden Ernennung des Obmanns des Schiedsgerichts eine ähnliche Funktion wahr, wie das Gericht im Falle des § 1031 Satz 2 ZPO. Um so mehr gilt dies im vorliegenden Fall, da der Gutachterausschuß einer Behörde - dem Senator für Bau- und Wohnungswesen - zugeordnet ist, die an dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht beteiligt oder sonst interessiert ist. In diesem Sinne hat der Senat (zu § 139 Abs.4 Satz 3 BBauG 1976) bereits entschieden, daß die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer nicht beteiligten Fachverwaltung dessen Unabhängigkeit bei der Mitwirkung im Gutachterausschuß nicht beeinträchtigt (Beschluß vom 21. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend entschieden, daß das Erhöhungsverlangen des Klägers auch insoweit der Beurteilung des Schiedsgerichts unterfällt, als es auf

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 192 BauGB § 1031 ZPO § 139 BBauG
VorsitzendeGutachterausschußUnabhängigkeitBerufungsgerichtZPOKlägerSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 128/93
vom 14. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
 Land bBB*
vertreten durch das Bezirksamt CI
- Rechtsamt -, O^^-sB^-Allee 100,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
AB aBHV Bih, VBB- und M<
& Co KflgB fB vfBl vBP am Schloß
KG, vertreten durch die Komplementärin, die At ABIB bB“'	und ,	diese
 vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Gernot und Dr. H. Jürgen	182,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte legen^
B
und Kol-220,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 14. Juli 1994 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1993 - 17 U 2088/93 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 383.964,30 DM.
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die von der Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede des Schiedsvertrages durchgreift (§ 1027 a ZPO).
Die Abgrenzungskriterien zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag hat das Berufungsgericht - wie auch die Revision anerkennt - zutreffend aufgezeigt.
Entgegen der Auffassung der Revision lassen weder die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt noch das gefundene Ergebnis Rechtsfehler erkennen.
Die vorgesehene Zusammensetzung des Schiedsgerichts begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Auslegung des Berufungsgerichts, mit den Begriffen "Vertreter" und "Parteivertreter" in der "Schiedsgutachtervereinbarung" seien (lediglich) die von jeder Partei nach § 1028 ZPO zu ernennenden Schiedsrichter und nicht etwa in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigte gesetzliche oder sonstige Stellvertreter der jeweiligen Partei gemeint, ist vertretbar und sogar sehr naheliegend. Der Umstand, daß der Vorsitzende des im Vertrag vorgesehenen "Gutachterausschusses" notfalls vom Vorsitzenden des staatlichen	Gutachterausschusses
(§ 192 BauGB) zu ernennen ist, verleiht dem Land	in-
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nerhalb des Schiedsgerichts kein Übergewicht. Angesichts der durch das Gesetz gewährleisteten Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse (§ 192 Abs. 1 BauGB; vgl. insbesondere § 192 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB: die Mitglieder des Gutachterausschusses dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein) nimmt der Vorsitzende bei der hier in Rede stehenden Ernennung des Obmanns des Schiedsgerichts eine ähnliche Funktion wahr, wie das Gericht im Falle des § 1031 Satz 2 ZPO. Um so mehr gilt dies im vorliegenden Fall, da der Gutachterausschuß einer Behörde - dem Senator für Bau- und Wohnungswesen - zugeordnet ist, die an dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht beteiligt oder sonst interessiert ist. In diesem Sinne hat der Senat (zu § 139 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1976) bereits entschieden, daß die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer nicht beteiligten Fachverwaltung dessen Unabhängigkeit bei der Mitwirkung im Gutachterausschuß nicht beeinträchtigt (Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 15/88 - BGHR BBauG § 139 Abs. 4 Satz 3 Gutachterausschuß 1).
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend entschieden, daß das Erhöhungsverlangen des Klägers auch insoweit der Beurteilung des Schiedsgerichts unterfällt, als es auf
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positive Vertragsverletzung gestützt wird. Die Revision greift das Berufungsurteil in diesem Punkt auch nicht an.
Engelhardt	Werp	Wurm
 Richter Schlick ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Engelhardt
Deppert