Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr, Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Mai 1990 - 26 U 5106/89 -wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger begehrt mit dem angekündigten Hauptanspruch von der beklagten Maßnahmeträgerin Schadensersatz mit der Begründung, diese habe mit ihm im Rahmen der freiwilligen Umlegung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz einen wesentlich höheren Flächenabzug (33 %) vereinbart als mit einem anderen Grundstückseigentümer (10,4 %); das habe dazu geführt, daß er nach dem Umlegungsvertrag nur die Zuteilung eines Grundstücks mit einer Fläche von 67 % der von ihm eingeworfenen Grundstücke verlangen könne. auch BVerwG NJW 1985, 989) eine Einwirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des Privatrechts jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Umlegung dem Vollzug eines - gegebenenfalls noch zu erlassenden - Bebauungsplans dient und von einem Maßnähmeträger anstelle der Gemeinde und in deren Auftrag durchgeführt wird (vgl. Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klage auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Beklagte verpflichtet ist, im Verhältnis zu dem Kläger den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Das Begehren des Klägers, im Wege des Schadensersatzes ebenso gestellt zu werden wie der Eigentümer D., läuft mithin darauf hinaus, daß er gegenüber dem Durchschnitt der beteiligten Eigentümer gleichheitssatzwidrig bevorzugt werden will. sehen überschreitet der den Kläger treffende Flächenabzug (33 %) die auf das Umlegungsgebiet insgesamt entfallenden Flächenabzüge (30,3 %) nur so geringfügig, daß auch bei Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes von einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers nicht gesprochen werden kann. Denn der Kläger will mit dem angekündigten Hauptanspruch nicht so gestellt werden, als hätte er den Umlegungsvertrag nicht geschlossen; er begehrt vielmehr das vertragliche Erfüllungsinteresse. Nach alledem hat das Berufungsgericht es auch zu Recht abgelehnt, hinsichtlich der Klageanträge zu 2 b und c die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
SS ij i; il t JL % . i ' f' III ZR 128/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johann NpflMM Straße 6, Mi Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr. und v. gegen gemeinnützige Wohnungsund Siedlungsgeseliscnait moH, vertreten durch die Ge sch ä f 13 führer L r K.vrl und Richard TpMB, A^B^-Spp^p^-straße 70, mMPM, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr, Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 23. Mai 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 1990 - 26 U 5106/89 -wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 31.600 DM (= 1/10 des angeblichen Verkehrswertes der Differenzfläche zwischen 33 % und 10,4 %, also 9.325 x 150 x 22,6 % = 316.117,50 DM) Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Hauptanspruch, dessen Vorbereitung das Auskunftsbegehren und der Anspruch, die Richtigkeit der Auskunft zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dienen sollen, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht besteht. In einem solchen Fall ist die Stufenklage (§ 254 ZPO) allerdings nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 254 Anm. 2 b; vgl. auch BGHZ 28, 177, 180; BAG NJW 1969, 1735; Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 254 Rn. 27). 2. Der Kläger begehrt mit dem angekündigten Hauptanspruch von der beklagten Maßnahmeträgerin Schadensersatz mit der Begründung, diese habe mit ihm im Rahmen der freiwilligen Umlegung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz einen wesentlich höheren Flächenabzug (33 %) vereinbart als mit einem anderen Grundstückseigentümer (10,4 %); das habe dazu geführt, daß er nach dem Umlegungsvertrag nur die Zuteilung eines Grundstücks mit einer Fläche von 67 % der von ihm eingeworfenen Grundstücke verlangen könne. Mit diesem Begehren kann der Kläger unter den gegebenen Umständen keinen Erfolg haben. a) Es liegt nahe, bei der Beurteilung von Inhalt und Grenzen privatrechtlicher Umlegungsverträge (zur Zulässigkeit der freiwilligen Umlegung: Senatsurteile BGHZ 100, 148, 151 und vom 2. April 1981 - III ZR 131/79 - NJW 1981, 2124; Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 188/85; Dieterich Baulandumlegung 2. Aufl. Rn. 467; vgl. auch BVerwG NJW 1985, 989) eine Einwirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des Privatrechts jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Umlegung dem Vollzug eines - gegebenenfalls noch zu erlassenden - Bebauungsplans dient und von einem Maßnähmeträger anstelle der Gemeinde und in deren Auftrag durchgeführt wird (vgl. Ernst/Otte in Ernst/Zin-kahn/Bielenberg BauGB Vorbem. 1 zu §§ 45-84). Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klage auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Beklagte verpflichtet ist, im Verhältnis zu dem Kläger den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. b) Das Berufungsgericht geht - von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß der Gemeinde im Umle- gungsgebiet etwa 30,3 % der eingeworfenen Flächen als Verkehrs-, Grün- und sonstige Gemeinbedarfsflächen übertragen worden sind. Dabei handelt es sich ersichtlich um einen Durchschnittswert, der höhere, aber auch - wie im Falle des Eigentümers D. (10,4 %) - geringere Flächenabzüge einschließt. Das Begehren des Klägers, im Wege des Schadensersatzes ebenso gestellt zu werden wie der Eigentümer D., läuft mithin darauf hinaus, daß er gegenüber dem Durchschnitt der beteiligten Eigentümer gleichheitssatzwidrig bevorzugt werden will. Damit setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen rechtlichen Ausgangspunkt. Hiervon abge- S2 sehen überschreitet der den Kläger treffende Flächenabzug (33 %) die auf das Umlegungsgebiet insgesamt entfallenden Flächenabzüge (30,3 %) nur so geringfügig, daß auch bei Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes von einer willkürlichen Benachteiligung des Klägers nicht gesprochen werden kann. c) Ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der privaten Umlegung eine Ungleichbehandlung der beteiligten Eigentümer durch den Maßnahmeträger den Bestand der Umlegungsverträge in Frage stellen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger will mit dem angekündigten Hauptanspruch nicht so gestellt werden, als hätte er den Umlegungsvertrag nicht geschlossen; er begehrt vielmehr das vertragliche Erfüllungsinteresse. 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht es auch zu Recht abgelehnt, hinsichtlich der Klageanträge zu 2 b und c die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert