Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Der erkennende Senat hat zwar (nach Erlaß des angefochtenen Urteils) das Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. Der Kläger hat im Außenbereich an der tiefsten Stelle einer Geländemulde angebaut, auf die Niederschlagswasser aus naturgegebenen Gründen zwingend zufließt. Der Sachverständige hat das Anwesen des Klägers als "prädestiniert zu dem Überflutungsopfer" bezeichnet. Die Beklagte mußte zu dem Schutze des Klägers nicht tätig werden, und zwar weder im Hinblick auf die Feldwege noch im Zusammenhang mit dem sog.
BUNDESGERICHTSHOF S* III ZR 128/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Walter H Zur 12, Ti Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Stadt T(_ vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister, A^straße, Ti Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII S0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. Mai 1991 gemäß § 5 54 b ZPO beschlossen: Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 1989 - 1 U 271/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.927,03 DM 3 S0 Grün d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Der erkennende Senat hat zwar (nach Erlaß des angefochtenen Urteils) das Urteil des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1988 (1 U 55/87), auf das es in den Entscheidungsgründen Bezug nimmt, aufgehoben (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen), Der vorliegende Fall ist aber mit jenem nicht vergleichbar. Wenn das Oberlandesgericht hier eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat, so ist das im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Außenbereich an der tiefsten Stelle einer Geländemulde angebaut, auf die Niederschlagswasser aus naturgegebenen Gründen zwingend zufließt. Der Sachverständige hat das Anwesen des Klägers als "prädestiniert zu dem Überflutungsopfer" bezeichnet. Die Beklagte mußte zu dem Schutze des Klägers nicht tätig werden, und zwar weder im Hinblick auf die Feldwege noch im Zusammenhang mit dem sog. "Graben-system". Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp