Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Wie die Klägerin selbst einräumt, sprechen als Indizien gegen ihre Darstellung, sie habe nur ein Darlehen - über 100.000 DM - erhalten und nur darauf Rückzahlungen geleistet, zu demindest zwei Umstände: daß sie nämlich für die am 28. 6,5 %) zahlte und daß sie die Tilgung und Verzinsung des Darlehens über 100.000 DM nach dem 28. Da der Klageanspruch auf § 812 BGB gestützt wird, trägt die Klägerin die Beweislast für das Fehlen des rechtlichen Grundes. Damit obliegt ihr allerdings ein negativer Beweis, der nicht direkt geführt werden kann, sondern nur indirekt, durch die Widerlegung der Umstände, die für einen Rechtsgrund sprechen (Baumgärtel/Strieder Beweislast § 812 BGB Rn. 8). Das ist ihr nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht gelungen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma Peter
vertreten durch die Inhaberin Hermine B( Gasse 14, Ni
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
unbekannte Erben nach Hermann B( Nachlaßpfleger: Rechtsanwalt Dieter H( Straße 18, N| "
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. IBH -
WII
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S0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. April 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. April 1988 - 8 U 3554/87 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.240,47 DM
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y?
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die am 28. März 1977 überwiesenen 50.611,10 DM seien nicht auf das Darlehen vom 25. September 1976 über 100.000 DM, sondern auf ein darüber hinaus gewährtes weiteres Darlehen über 50.000 DM gezahlt worden.
Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionsrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Wie die Klägerin selbst einräumt, sprechen als Indizien gegen ihre Darstellung, sie habe nur ein Darlehen - über 100.000 DM - erhalten und nur darauf Rückzahlungen geleistet, zu demindest zwei Umstände: daß sie nämlich für die am 28. März 1977 überwiesenen 50.000 DM 5 % Zinsen (statt der für das Darlehen von 100.000 DM vereinbarten 6,2 bzw.
6,5 %) zahlte und daß sie die Tilgung und Verzinsung des Darlehens über 100.000 DM nach dem 28. März 1977 fortsetzte, ohne dabei die Zahlung der 50.000 DM zu berücksichtigen, und sich erst nach rund 9 Jahren darauf berief, dies sei ein Versehen gewesen.
Nach der eigenen Einschätzung der Revision führt die Würdigung sämtlicher Indizien allenfalls zu der Feststellung, daß weder die Darstellung der Klägerin noch die der
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Beklagten bewiesen ist ("non liquet"). Zu Unrecht meint die Klägerin, ein solches Beweisergebnis hätte eine Entscheidung zu dem Nachteil der Beklagten gerechtfertigt. Da der Klageanspruch auf § 812 BGB gestützt wird, trägt die Klägerin die Beweislast für das Fehlen des rechtlichen Grundes. Damit obliegt ihr allerdings ein negativer Beweis, der nicht direkt geführt werden kann, sondern nur indirekt, durch die Widerlegung der Umstände, die für einen Rechtsgrund sprechen (Baumgärtel/Strieder Beweislast § 812 BGB Rn. 8). Dazu aber wäre hier notwendig gewesen, daß die Klägerin für die oben genannten zwei Umstände, die für die Gewährung eines zweiten Darlehens über 50.000 DM sprechen, eine plausible andere Erklärung hätte bieten können. Das ist ihr nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht gelungen.
Krohn Kroner Engelhardt
Halstenberg Rinne