HflBi Br Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Das Berufungsgericht hat sich von einer Darlehensgewährung durch die Klägerin auch deshalb nicht überzeugen können, weil nach seiner Auffassung ungeachtet der Zeugenaussage Dr. Riemers beachtliche Gründe dafür sprechen, daß der Beklagte das Darlehen von Dr. Rosenbaum erhalten hat. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen insoweit Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 128/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma HflBB HeMB Management Corporation in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Roger FtfÜB, Boulevard Saint-(MHB AI, GflQ/Si Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und gegen Prof. Dr. Frederic V * WflHMstraße H HflBi Br Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 26. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 1986 - 23 U 6085/85 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000 DM 3 <"> n -5/• Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Beweiswert der Bekundungen des - verstorbenen - Zeugen Dr. rBB rechtlichen Bedenken begegnen, kann unentschieden bleiben. Das Berufungsgericht hat sich von einer Darlehensgewährung durch die Klägerin auch deshalb nicht überzeugen können, weil nach seiner Auffassung ungeachtet der Zeugenaussage Dr. Riemers beachtliche Gründe dafür sprechen, daß der Beklagte das Darlehen von Dr. Rosenbaum erhalten hat. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich 4 32 verschlossene Feld der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen insoweit Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Krohn Halstenberg Kroner Rinne Boujong