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BGH · III ZR 128/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 128/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. 1. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kreditkündigung und die sofortige Zwangsvollstreckung nicht als schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten gewertet. Dagegen macht die Revision geltend, das Vorbringen der Klägerin sei in vielfacher Hinsicht nicht vollständig berücksichtigt und rechtlich falsch gewürdigt worden. Auch wenn man vom Vorbringen der Klägerin ausgeht, lagen die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vor. Der Beklagten kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Notlage durch ihre Forderung nach einer Verzichtsklausel in sittenwidriger Weise ausgenutzt. März 1981 verlangte von der Beklagten selbst den Verzicht auf Ansprüche in Höhe von 6 Millionen DM, die sonst, gerade wenn man von dem Klägervorbringen über eine vollständige dingliche Sicherung ausgeht, durchaus noch durchsetzbar gewesen wären. der Bewertung nicht einseitig auf die Anspruchsvorstellungen K's und der Klägerin abgestellt werden; zu berücksichtigen ist vielmehr, daß einer Durchsetzung dieser Ansprüche - damals wie heute - erhebliche Schwierigkeiten entgegenstanden und -stehen. Wie der bisherige Prozeßverlauf und gerade auch die Revisionsbegründung zeigen, wirft nicht nur die Aufklärung der streitigen Tatsachen, sondern schon die rechtliche Bewertung des eigenen Vorbringens der Klägerin grundsätzliche Probleme auf, mit deren Lösung zu seinen Gunsten K. Wenn er sich damals entschlossen hat, nicht eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu versuchen, sondern, um den Bestand seiner Firmengruppe zu sichern, die Mitwirkung der Beklagten am Sanierungsvergleich mit einem Verzicht auf seine zweifelhaften Schadensersatzansprüche zu erkaufen, so ist diese Entscheidung bindend.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB
SanierungsvergleichvollständigMärzVerzichtKlägerinkellernRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
o /
III ZR 128/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma KflH GmbH & Co. KG,
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vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Keller Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Kaufmann Kurt	geschäftsansässig	ebenda.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. A^AA -
Dr.
gegen
 die HAiAHAA Landesbank - Girozentrale - Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand,
 jflmiHstraße AHA? FAHH/MAI,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3o
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 am 27. Mai 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1985 - 1 U 98/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000,-- DM.
Gründe :
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
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1.	Das Berufungsgericht hat die fristlose Kreditkündigung und die sofortige Zwangsvollstreckung nicht als schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten gewertet. Dagegen macht die Revision geltend, das Vorbringen der Klägerin sei in vielfacher Hinsicht nicht vollständig berücksichtigt und rechtlich falsch gewürdigt worden. Ob diese Angriffe berechtigt sind, braucht nicht entschieden zu werden, da dem Klageanspruch jedenfalls der vom Zedenten Keller (K.) im Sanierungsvergleich vom 27. März 1981 erklärte Anspruchsverzicht entgegensteht.
2.	Diesen Verzicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht als wirksam angesehen. Auch wenn man vom Vorbringen der Klägerin ausgeht, lagen die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vor. Zwar war die K.-Gruppe infolge der fristlosen Kündigung und der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eine Notlage geraten. Der Beklagten kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Notlage durch ihre Forderung nach einer Verzichtsklausel in sittenwidriger Weise ausgenutzt. Der Sanierungsvergleich vom 27. März 1981 verlangte von der Beklagten selbst den Verzicht auf Ansprüche in Höhe von 6 Millionen DM, die sonst, gerade wenn man von dem Klägervorbringen über eine vollständige dingliche Sicherung ausgeht, durchaus noch durchsetzbar gewesen wären. Stellt man diesem Nachgeben der Beklagten
 den von der K.-Gruppe zu erbringenden Forderungsverzicht gegenüber (zur Ermittlung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beim Vergleich vgl. RGZ 156,
265, 267; BGH Urteil vom 25. Mai 1964 - II ZR 87/62 =
NJW 1964, 1787; Staudinger/Marburger 12. Aufl. § 779 BGB
Rn. 70; MünchKomm/Pecher 2. Aufl. § 779 BGB Rn. 35), so kann bei
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der Bewertung nicht einseitig auf die Anspruchsvorstellungen K's und der Klägerin abgestellt werden; zu berücksichtigen ist vielmehr, daß einer Durchsetzung dieser Ansprüche - damals wie heute - erhebliche Schwierigkeiten entgegenstanden und -stehen. Wie der bisherige Prozeßverlauf und gerade auch die Revisionsbegründung zeigen, wirft nicht nur die Aufklärung der streitigen Tatsachen, sondern schon die rechtliche Bewertung des eigenen Vorbringens der Klägerin grundsätzliche Probleme auf, mit deren Lösung zu seinen Gunsten K. nicht sicher rechnen konnte. Wenn er sich damals entschlossen hat, nicht eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu versuchen, sondern, um den Bestand seiner Firmengruppe zu sichern, die Mitwirkung der Beklagten am Sanierungsvergleich mit einem Verzicht auf seine zweifelhaften Schadensersatzansprüche zu erkaufen, so ist diese Entscheidung bindend.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Rinne