Gemeindeverbände i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG sind auch mit gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten befaßte kommunale Zweckverbände, denen überwiegend Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, aber auch kommunale Eigengesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein beteiligt sind, angehören (im Anschiui3 an Senatsurteil vom 11. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein kommunaler Zweckverband. 1. Für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist nach § 3 Abs.3 FAG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Senatsurteil vom 11. 2. a) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht mit Recht dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprochen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG können "Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Behörden der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie von Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind", ohne Verleihung errich- Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG begünstigten Gemeindeverbänden gehört. Der erkennende Senat hat in seinem erwähnten Urteil ausgeführt, daß der Begriff des "Gemeindeverbandes" im Sinne der angeführten Vorschrift auch kommunale Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und/oder Gemeindeverbände sind und die allein oder überwiegend gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, umfaßt (zustimmend Eidenmüller in: Der Wirtschaftskommentator, Post- und Fernmeldewesen, § 3 FAG An. 4; Meyer in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. b) Dem Kläger gehören allerdings nicht nur Gemeinden und Gemeindeverbände, nämlich kommunale Zweckverbände, an, sondern auch fünf privatrechtlich organisierte kommunale Eigengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedschaft dieser Eigengesellschaften ändert aber nichts an der Rechtsnatur des Klägers als Gemeindeverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG. Dieser Regelungszweck trifft - auch im Blick auf die Mitgliedschaft mehrerer Eigengesellschaften - auf den Kläger als kommunalen Zweckverband, der ausschließlich spezifische Gemeindeaufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (Selbstverwaltungsangelegenheiten) erfüllt, zu. c) Bei der Beurteilung dieser Frage können die Wertungen des in der Bundesrepublik geltenden Kommunalrechts nicht völlig außer Betracht bleiben, an das sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG immerhin anlehnt, wenn es die Begriffe "Gemeinden oder Gemeindeverbände" verwendet. auch natürliche Personen und juristische Personen Mitglied eines Zweckverbandes als Freiverband (um einen solchen handelt es sich hier) sein können, wenn (was hier der Fall ist) die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des Öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Eine inhaltsgleiche Regelung enthalten Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 12. Hiernach ist es für kommunalrechtliche Zweckverbände charakteristisch, daß ihnen neben Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften sowie kommunalen Zweckverbänden auch juristische Personen des Privatrechts angehören können, wenn dadurch der Verbandszweck gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Es fehlt ein einleuchtender Sachgrund dafür, sich bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG sc weit von dem kommunalrechtlichen Begriff des Zweckverbandes zu entfernen, daß die fernmelderechtlichen Vergünstigungen der angeführten Vorschrift nur gemeindlichen Zweckverbänden zukommen, die sich ausschließlich aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzen. Nach alledem fallen unter den Begriff des Gemeindeverbandes i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG .jedenfalls auch solche kommunale Zweckverbände, denen überwiegend Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, aber auch kommunale Eigengesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein beteiligt sind, angehören. Ob etwas anderes gilt, wenn in dem Zweckverband auch eine juristische Person des Privatrechts, an der die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, Mitglied ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Auffassung des erkennenden Senats führt auch nicht dazu, daß kommunale Zweckverbände mit großer flächenmäßiger Ausdehnung stets in den Genuß des Privilegs des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG gelangen. Dieser Rahmen wird überschritten, wenn die Anlage mit einer solchen einer anderen Behörde verbunden oder für den inneren Dienst mehrerer Behörden geschaffen wird (Senatsurteil vom 11. d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den auch von dem erkennenden Senat eingenommenen Standpunkt, nach dem § 3 FAG eine Ausnahme von dem in § 2 FAG niedergelegten Grundsatz, daß Fernmeldeanlagen genehmigungsbedürftig sind, enthält und daher eng auszulegen ist (Senatsurteile vom 11. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die fünf kommunalen Eigengesellschaften, die dem Kläger angehören, selbst nicht die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG genießen. die Eigengesellschaften für ihren Betrieb das Privileg der genannten Vorschrift beanspruchen können, sondern allein darum, ob diese Vergünstigung dem Kläger als Zweckverband zusteht. Indes ist für die Frage, ob der Kläger die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG für sich in Anspruch nehmen kann, auf seine Rechtsform abzustellen. Er ist als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§3 Satz 1 GKZ) und damit eine juristische Person, die spezifisch gemeindliche Aufgaben erfüllt. 3. Unter den Parteien herrscht, wie das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, kein Streit darüber, daß die Drahtfernmeldeanlage des Klägers im übrigen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG erfüllt, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Behördeneigenschaft hat der Verbandsvorsitzende des Klägers (als dessen Organ gemäß §12 Abs. 1 GKZ) mit der ihm zugeordneten Verwaltungsorganisation (Senatsurteil vom 11.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FernmeldeanlagenG (FAG) v. 14. Januar 1928, RGBl I S. 8, idF vom 17. März 1977, BGBl I S. 459, her. S. 573, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeverbände i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG sind auch mit gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten befaßte kommunale Zweckverbände, denen überwiegend Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, aber auch kommunale Eigengesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein beteiligt sind, angehören (im Anschiui3 an Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - III ZR 130/79 = LM FernmeldeanlagenG Nr. 4). BGH, Urteil vom 22. November 1984 - III ZR 128/83 OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 128/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkladet am 22. November 1984 Freitag JustizoberSekretär als UrkiBdbbeamter der GaackflitaateUe der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Istraße fli, , Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Zweckverband Landeswasserversorgung^ vertreten durch die Geschäftsleitung, 1, »traße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 1983 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrecht szuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein kommunaler Zweckverband. Ihm gehören 52 Gemeinden, 11 kommunale Zweckverbände und 5 gemeindliche Eigengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (AG oder GmbH) an. Seine satzungsgemäße Aufgabe ist es, Wasser für die Öffentliche Versorgung zu gewinnen und an die Verbandsmitglieder zu liefern. Der Kläger hat zur Überwachung und Steuerung der von ihm betriebenen Wasserversorgungsanlagen eine (private) Drahtfernmeldeanlage eingerichtet. Deren Anschlußstel- len sind nur den Bediensteten des Klägers zugänglich; es besteht keine Verbindung zu dem öffentlichen Fernmeldenetz. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Fernmeldeanlage des Klägers nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 14. Januar 1928 - FAG - (RGBl. I S. 8) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl. I S. 459, ber. S. 573) genehmigungsfrei ist. Das Landgericht hat eine entsprechende Feststellungsklage des Klägers abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die beklagte Bundespost die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. 1. Für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist nach § 3 Abs. 3 FAG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - III ZR 130/79 = LM FernmeldeanlagenG Nr. 4 - MDR 1981, 568 = ArchivPF 1982, 105). 2. a) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht mit Recht dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprochen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG können "Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Behörden der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie von Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind", ohne Verleihung errich- tet und betrieben werden (genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger zu den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG begünstigten Gemeindeverbänden gehört. Der erkennende Senat hat in seinem erwähnten Urteil ausgeführt, daß der Begriff des "Gemeindeverbandes" im Sinne der angeführten Vorschrift auch kommunale Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und/oder Gemeindeverbände sind und die allein oder überwiegend gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, umfaßt (zustimmend Eidenmüller in: Der Wirtschaftskommentator, Post- und Fernmeldewesen, § 3 FAG Anm. 4; Meyer in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze Bd. I, § 3 FAG Anm. 2 a; a.A. Klingler ArchivPF 1982, 107, 108 ff.). b) Dem Kläger gehören allerdings nicht nur Gemeinden und Gemeindeverbände, nämlich kommunale Zweckverbände, an, sondern auch fünf privatrechtlich organisierte kommunale Eigengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesen Eigengesellschaften handelt es sich um die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Stadtwerke oder technischen Werke verschiedener Gemeinden, die jeweils an den Gesellschaften allein beteiligt sind. Die Mitgliedschaft dieser Eigengesellschaften ändert aber nichts an der Rechtsnatur des Klägers als Gemeindeverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1980 (aaO) ausgeführt hat, hat der Begriff des Gemeindeverbandes keinen genau bestimmten, feststehenden Inhalt, sondern seine Bedeutung im Rah- men der einzelnen Norm, in der er verwendet wird, muß aus dem jeweiligen RegelungsZusammenhang erschlossen werden. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG normierte Ausnahme vom Genehmigungszwang ist den begünstigten Körperschaften um ihrer öffentlichen Stellung willen, also im öffentlichen Interesse, eingeräumt. Ihnen sollte die Anlage von Telegraphen zu dienstlichen Zwecken gestattet werden (Senatsurteil aaO m.w.Nachw.). Dieser Regelungszweck trifft - auch im Blick auf die Mitgliedschaft mehrerer Eigengesellschaften - auf den Kläger als kommunalen Zweckverband, der ausschließlich spezifische Gemeindeaufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (Selbstverwaltungsangelegenheiten) erfüllt, zu. Das gilt um so mehr, als es vielfach von Zweckmäßigkeit serwägungen oder gar Zufälligkeiten abhängt, ob eine Gemeinde ihre Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen als rechtlich selbständige Eigengesellschaft oder als rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb organisiert hat. c) Bei der Beurteilung dieser Frage können die Wertungen des in der Bundesrepublik geltenden Kommunalrechts nicht völlig außer Betracht bleiben, an das sich § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG immerhin anlehnt, wenn es die Begriffe "Gemeinden oder Gemeindeverbände" verwendet. Das baden-württembergische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit - GKZ - i.d.F. vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173) bestimmt in § 2 Abs. 2 Satz 2, daß neben Gemeinden usw. auch natürliche Personen und juristische Personen Mitglied eines Zweckverbandes als Freiverband (um einen solchen handelt es sich hier) sein können, wenn (was hier der Fall ist) die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des Öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Eine inhaltsgleiche Regelung enthalten Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 12. Juli 1966 (GVB1. S. 218), § 5 Abs. 2 Satz 2 des hessischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 16. Dezember 1969 (GBl. I S. 307), § 4 Abs. 2 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621) sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit i.d.F. vom 11. November 1977 (GVB1. S. 455) - ähnlich § 2 Abs. 3 des saarländischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. Februar 1975 (ABI. 490), wonach allerdings die Zustimmung des Ministers des Innern erforderlich ist während § 2 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Zweckverbandsgesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVB1. S. 476) zusätzlich verlangt, daß die Errichtungsbehörde zustimmt und ferner für die kommunalen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung gewahrt bleiben. Schon in § 3 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes (des Reiches) vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), das in NiederSachsen als Landesrecht weitergilt (Sammlung des bereinigten niedersächs. Rechts Bd. II S. 109), war die Beteiligung u.a. von juristischen Personen des bürgerlichen oder Handelsrechts an Zweckverbänden vorgesehen. Hiernach ist es für kommunalrechtliche Zweckverbände charakteristisch, daß ihnen neben Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften sowie kommunalen Zweckverbänden auch juristische Personen des Privatrechts angehören können, wenn dadurch der Verbandszweck gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen werden bei kommunalen Eigengesellschaften, die ebenso wie der jeweilige Zweckverband Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, in aller Regel vorliegen. Es fehlt ein einleuchtender Sachgrund dafür, sich bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG sc weit von dem kommunalrechtlichen Begriff des Zweckverbandes zu entfernen, daß die fernmelderechtlichen Vergünstigungen der angeführten Vorschrift nur gemeindlichen Zweckverbänden zukommen, die sich ausschließlich aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzen. Durch die Mitgliedschaft der Eigengesellschaften wird weder der sachliche Aufgabenbereich noch die öffentlich-rechtliche Stellung oder die Organisation des Klägers qualitativ verändert. Eine restriktivere Auslegung hat der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in seinem erwähnten Urteil vom 11. Dezember 1980 (aaO) vertreten. Dort ist die Meinung von Heinzeimann u.a. (Fernmeldebenutzungsrecht, 1979 S. 122), daß es sich bei den Mitgliedern kommunaler Zweckverbände ausschließlich um Gemeinden oder Gemeindeverbände handeln müsse, lediglich wiedergegeben worden, ohne daß sich der Senat diese Auffassung zu eigen gemacht hat. Nach alledem fallen unter den Begriff des Gemeindeverbandes i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG .jedenfalls auch solche kommunale Zweckverbände, denen überwiegend Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, aber auch kommunale Eigengesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein beteiligt sind, angehören. Ob etwas anderes gilt, wenn in dem Zweckverband auch eine juristische Person des Privatrechts, an der die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, Mitglied ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Auffassung des erkennenden Senats führt auch nicht dazu, daß kommunale Zweckverbände mit großer flächenmäßiger Ausdehnung stets in den Genuß des Privilegs des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG gelangen. Diese Vorschrift gestattet es 8 einem Gemeindeverband nur, genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen für den internen Dienst einzelner Behörden zu errichten und zu betreiben. Dieser Rahmen wird überschritten, wenn die Anlage mit einer solchen einer anderen Behörde verbunden oder für den inneren Dienst mehrerer Behörden geschaffen wird (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO). Diese Einschränkung kann gerade bei kommunalen Zweckverbänden, die sich über ein größeres Gebiet erstrecken, Bedeutung gewinnen. Diese werden nicht selten so organisiert sein, daß sie über mehrere Behörden verfügen. So kann etwa der (technische) Außendienst eines Zweckverbandes eine selbständige Verwaltungseinheit darstellen und Behördeneigenschaft besitzen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO). d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den auch von dem erkennenden Senat eingenommenen Standpunkt, nach dem § 3 FAG eine Ausnahme von dem in § 2 FAG niedergelegten Grundsatz, daß Fernmeldeanlagen genehmigungsbedürftig sind, enthält und daher eng auszulegen ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 aaO m.w.Nachw. und vom 8. November 1984 - III ZR 91/83 zur Veröffentlichung bestimmt). Die hier vorgenommene Auslegung hält sich in diesem Rahmen. Ein kommunaler Zweckverband mit dem umschriebenen Mitgliederbestand und dem genannten Aufgabenbereich entspricht noch dem Leitbild des "Gemeindeverban-des”. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die fünf kommunalen Eigengesellschaften, die dem Kläger angehören, selbst nicht die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG genießen. Es geht hier nicht um die Frage, ob die Eigengesellschaften für ihren Betrieb das Privileg der genannten Vorschrift beanspruchen können, sondern allein darum, ob diese Vergünstigung dem Kläger als Zweckverband zusteht. Dieser nimmt seine satzungsmäßigen Funktionen als eigene Aufgaben wahr. Er tritt in dem in der Verbandssatzung festgelegten Umfang unmittelbar und kraft eigener Zuständigkeit an die Stelle der Verbandsmitglieder (vgl. Kunze/Hekking, Gesetz über kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg, 1981, § 4 Anm. 3). Deshalb geht auch der Einwand der Revision fehl, die fünf Eigengesellschaften müßten sich an der von ihnen gewählten Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung festhalten lassen (vgl. zu diesem Grundsatz Senatsurteile vom 30. November 1959 - III ZR 143/58 = LM FernmeldeanlagenG Nr. 1, vom 26. Juni 1980 - III ZR 159/78 = LM FernmeldeO Nr. 4 = WM 1980, 1238 und vom 8. November 1984 aaO). Dieser Grundsatz wird hier nicht in Frage gestellt. Indes ist für die Frage, ob der Kläger die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG für sich in Anspruch nehmen kann, auf seine Rechtsform abzustellen. Er ist als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§3 Satz 1 GKZ) und damit eine juristische Person, die spezifisch gemeindliche Aufgaben erfüllt. Das ihm zustehende Privileg kann ihm nicht durch eine Art "Durchgriff" auf die ihm angehörenden Eigengesellschaften entzogen werden. 3. Unter den Parteien herrscht, wie das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, kein Streit darüber, daß die Drahtfernmeldeanlage des Klägers im übrigen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG erfüllt, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Die Anlage 10 - ist hiernach ausschließlich dem innerbehördlichen Dienst des Verbandes gewidmet. Behördeneigenschaft hat der Verbandsvorsitzende des Klägers (als dessen Organ gemäß §12 Abs. 1 GKZ) mit der ihm zugeordneten Verwaltungsorganisation (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO). Ausschließlich dem behördeninternen Dienst zuzordnen ist der Fernmeldeverkehr auch insoweit, als er Fernmeßzwecken zur Übertragung von Zählerstandswerten, Durchflußmengen usw. dient (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 aaO). Krohn Tidow Boujong Engelhardt Halstenberg