BGH · III ZR 128/81 vom 28.10.1982
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a) Der auf Darlehensrückzahlung Klagende muß neben der Auszahlung des verlangten Betrages auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund - sei es auch nur im Verhältnis zu einem Dritten - ausschließen. h) § 530 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sich mit einer hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung nicht befaßt, sondern die Klage schon aus anderen Gründen abgewiesen hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hat behauptet, er habe den Darlehensvertrag nicht mit der Jetzigen Ehefrau des Klägers, sondern mit ihrem damaligen Ehemann Dr. geschlossen; Hilfsweise hat der Beklagte mit Gegenansprüchen auf gerechnet, die ihm von Dr. abgetreten worden seien. 50.000 DM sei die Klage unbegrümdet, weil dieser Betrag vom Konto des Dr. ausgezahlt worden sei und der Kläger nicht habe beweisen können, daß seine Ehefrau das Darlehen gewährt habe. 100.000 DM sei aufgrund der widersprechenden Zeugenaussagen nicht sicher festzustellen, ob der Beklagte die Darlehensabrede mit der Ehefrau des Klägers und/oder mit ihrem damaligen Ehemann Dr. N^| getroffen habe. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf die Frage, ob es sich beim Darlehen nach § 607 BGB um einen Real- oder einen Konsensualvertrag handelt, nicht an (vgl. In jedem Fall hat der auf Darlehensrückzahlung Klagende nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und fast einhelliger Meinung im Schrifttum nicht nur die Auszahlung des verlangten Betrages, sondern auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen zu beweisen (Senat surteil vom 24. Auch wenn die Ehefrau des Klägers die 100.000 DM von ihrem eigenen Konto im eigenen Namen überwiesen hat, löst diese Überweisung - ebenso wie eine Barzahlung - als dingliches Geschäft allein noch keinen schuldrechtlichen Anspruch aus. Insoweit streiten die Parteien aber nicht darüber, ob die Ehefrau des Klägers eine Darlehensabrede in eigenem oder in fremdem Namen geschlossen hat, sondern ob sie die Bei einem solchen Streit gilt die allgemeine Beweislastregel, daß der Kläger die Hingabe als Darlehen beweisen und einen behaupteten anderen Rechtsgrund - sei es auch nur im Verhältnis zu einem Dritten -ausschließen muß. Der Kläger muß daher beweisen, daß seine Ehefrau sich mit dem Beklagten über eine Darlehenshingabe geeinigt und ihm nicht nur im Auftrag ihres damaligen Ehemannes Dr. das Geld überwiesen hat. Es hat sich -von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nach einer Wiedergabe der einander widersprechenden Zeugenaussagen mit der Feststellung begnügt, daß (Jedenfalls) die Darstellung des Klägers nicht widerlegt und die Behauptungen des Beklagten nicht erwiesen seien. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht - eventuell nach Wiederholung und Ergänzung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme -noch zu positiven Feststellungen über die Behauptungen des Klägers kommt. Falls das Berufungsgericht zur Bejahung eines Darlehensvertrages zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten kommt, wird es erneut über die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit angeblich Im angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt: Zwar habe der Beklagte bereits im ersten Rechtszug die Aufrechnung erklärt und die von der Ehefrau des Klägers angeblich im Herbst 1974 ausgestellte Schuldurkunde vorgelegt; erst im Berufungsrechtszuge aber habe er die zur Aufrechnung gestellte Forderung genügend substantiiert. Im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall, in dem der Klage in erster Instanz stattgegeben, also über die Hilfsaufrechnung des Beklagten entschieden worden war, hatte das Landgericht hier den Klageanspruch von vornherein schon aus anderen Gründen verneint und sich daher mit der Hilfsaufrechnung gar nicht befaßt. Einem Beklagten, der in erster Instanz bereits mit dem Bestreiten der Klageforderung durchgedrungen ist, soll nicht daraus,daß er eine nur vorsorglich geltend gemachte Hilfsaufrechnung noch nicht substantiierter begründet hatte, der Nachteil erwachsen, daß er zur erneuten Geltendmachung der Aufrechnung in der Berufungsinstanz der Zulassung nach § 530 Abs. 2 ZPO bedarf.Das neue Vorbringen zur Substantiierung der Aufrechnungsforderung ist, da die SpezialVorschrift des § 530 Abs. 2 ZPO nicht eingreift, nach § 528 ZPO zu beurteilen. Auch in diesem Zusammenhang muß aber bei der Prüfung, ob die Verspätung gemäß § 528 Abs. 1 ZPO genügend entschuldigt ist oder die Unterlassung nach § 528 Abs.2 ZPO auf grober Nachlässigkeit beruht, der Grundsatz beachtet werden, daß man in der Regel von einem Verschulden der Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, nicht sprechen kann, wenn sie die Rechtslage von Anfang an ebenso wie letztlich auch ein Kollegialgericht der ersten Instanz beurteilt und ihr Vorbringen entsprechend beschränkt hat (Stein/Jonas/Grunsky 20.