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BGH · III ZR 128/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 128/78

BGB § 276 Fa Eine Kreditbank kann aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie bestimmte Vollmachten erteilt hat und der Gelder für sie entgegennehmen darf, verpflichtet sein, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls sonst Anlaß zu Irrtümem über Aufgaben und Vollmachten des Geschäftsstellenleiters besteht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsstellenleiter und der Beklagten war in einem Vertrag vom 1. Er war verpflichtet, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen, und unterwarf sich allen von ihr erlassenen und mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Weisungen. Die Klägerin zahlte - nach der Anbahnung der Vertragsbeziehung durch einen Bekannten, Dr. W., der für eine Einlage 15 % Zinsen erhielt - in der Geschäftsstelle der Beklagten in Worms 25.000 DM am 8. Februar 1975 ein, für die ihr jeweils Quittungen mit dem Firmenaufdruck der Beklagten ausgehändigt wurden. Die Beklagte habe durch eine ordnungsgemäße und bankübliche Überprüfung der Unterlagen der Geschäftsstelle in Worms das Vertreterhandeln ihres Geschäftsstellenleiters erkennen und verhindern können. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Sachvortrag der Klägerin entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe nicht, weil der Geschäftsstellenleiter der Beklagten zu dem Abschluß der Festgeldvereinbarungen nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Beklagten sein Verhalten weder über eine DuldungsVollmacht noch über eine Anscheinsvollmacht zurechenbar sei. Das Berufungsgericht hat die Gesichtspunkte, die für ein Vertrauen der Klägerin in die Vollmacht des Ge-schäftsstellenleiters D. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Vollmacht (Rechtsscheinvollmacht) des Geschäftsstellenleiters der Beklagten zu dem Abschluß eines Festgeldvertrags nicht bejaht werden könnten, kommt unter den hier vorliegenden Umständen eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht. Die Beklagte ist aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie Handlungsvollmacht erteilte und der Gelder für sie entgegennehmen durfte, verpflichtet, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls seine sonst unklare geschäftliche Stellung Anlaß zu Irrtümern über seine Aufgaben und Vollmachten geben konnte. Die Beklagte bevollmächtigte den Leiter ihrer Geschäftsstelle zu einem bestimmten Kreis von Handlungen, insbesondere - im Zusammenhang mit der Kassenführung -auch zur Annahme von Zahlungen (§55 Abs.3 HGB, vgl. Dementsprechend überließ sie ihm nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin ihre fortlaufend numerierten und insoweit (außer in bestimmten Fälschungsfällen) in ihrer Verwendung kontrollierbaren Quittungsformulare mit ihrem Firmenaufdruck. Sie stellte insbesondere nicht klar, daß der Geschäftsstellenleiter nur Darlehensrückzahlungen, aber keine sonstigen Gelder (auch nicht mit dem Vorbehalt der Zustimmung der Beklagten zu einem Vertragsschluß) entgegennehmen durfte. Aus der - nicht erkennbar nach außen eingeschränkten -Vollmacht des Geschäftsstellenleiters, ihm für die Beklagte anvertraute Gelder in deren Namen und mit Wirkung für sie anzunehmen, folgt zwar nicht, daß er (stillschweigend) bevollmächtigt war, für die Beklagte einen Vertrag über die Annahme von Festgeld mit einer entsprechenden Zinsvereinbarung zu schließen. Aus der Einrichtung einer Geschäftsstelle und gegebenenfalls aus dem Verhalten des Geschäftsstellenleiters, dem die Beklagte Handlungsvollmacht erteilt hatte, konnte jedoch für einen Kunden aus einem nichtkaufmännisehen, rechtlich und wirtschaftlich nicht sachkundigen Personenkreis der Eindruck entstehen, daß der Geschäftsstellenleiter Festgeld oder Einlagen für die Beklagte annehmen durfte. 8 Schließt der Leiter der Geschäftsstelle einer "Kundenkredit-Gesellschaft” als Handlungsbevollmächtigter im Namen der Gesellschaft einen Vertrag über die Annahme von Festgeld und bestätigt er dem Vertragspartner den Geldempfang mit einer ordnungsgemäßen Quittung dieser Gesellschaft, so besteht für diesen Vertragspartner, wenn er dem nichtkaufmännischen, rechtlich und wirtschaftlich nicht sachkundigen Personenkreis zugehört, keine Veranlassung zu Vertrauenssichernden Rückfragen bei der Zentrale. Die Bezeichnung der Beklagten als "Kundenkredit-Gesellschaft"weist zwar auf das von ihr betriebene Kreditgeschäft hin. Juli 1968 das Einlagengeschäft betreiben darf und es jedenfalls seit März 1975 auch geschäftsmäßig betreibt, ohne daß sie ihre Firma geändert hätte. 2. War weder der Geschäftsbereich der Beklagten noch der Umfang der Handlungsvollmacht ihres Geschäftsstellenleiters demnach nach außen deutlich Umrissen, war die Beklagte gegenüber den an sie herantretenden Kunden verpflichtet, Mißverständnisse und Mißbräuche, die mit dieser unklaren geschäftlichen Stellung Zusammenhängen konnten, durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit auszuschalten. So hätte die Beklagte durch einen auffälligen Aushang in den Geschäftsräumen auf den Umfang der Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsstellenleiters und seiner Angestellten, die auch den Weisungen der Beklagten unterstellt waren, aufmerksam machen oder auf den Geschäftsunterlagen, die zur Aushändigung an Kunden bestimmt waren, auf die tatsächliche und rechtliche Stellung deutlich hinweisen können. Auch eine Ausübung ihrer vertraglichen Weisungsbefugnis sowie Aufsichtsmaßnahmen, wie die sorgfältige Überprüfung der an sie übersandten Kassenbuchunterlagen und Quittungen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Geschäftsstelle und Revisionen, hätten die Wahrscheinlichkeit erhöht, den Geschäftsstellenleiter von einer Überschreitung seiner Handlungsvollmacht und von einem Mißbrauch der ihm eingeräumten geschäftlichen Stellung abzuhalten. Diese Umstände sind für die Beurteilung wesentlich, ob die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte für den Eintritt des Schadens ursächlich war, gegebenenfalls ob die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) trifft, das den Schadensersatzanspruch mindern oder sogar ganz wegfallen lassen kann. Von diesen Umständen hängt es ab, ob die Behandlung des Festgeldgeschäfts durch den Geschäftsstellenleiter D.der Klägerin Anlaß zu Mißtrauen hätte geben müssen. Sollte das Berufungs gericht einen solchen Rechtsschein annehmen, wird es unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Pflichten der Beklagten erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte durch geeignete Maßnahmen die pflichtwidrigen Einlagengeschäfte des D.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 55 HGB § 278 BGB
einliegenGeschäftsstelleGeldKundeKlägerinGeschäftsstellenleitersGeschäftsstellenleiter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 276 Fa
 Eine Kreditbank kann aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie bestimmte Vollmachten erteilt hat und der Gelder für sie entgegennehmen darf, verpflichtet sein, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls sonst Anlaß zu Irrtümem über Aufgaben und Vollmachten des Geschäftsstellenleiters besteht.
BGH, Urt. v. 26. Juni 1980 - III ZR 128/78 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Juni 1980 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe
III ZR 128/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Frau Wilma

Istraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die Firma KflHH-Geseilschaft Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dieter TIHIB und Hugo itraße 9»
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte befaßt sich als Teilzahlungsbank vornehmlich mit Kreditgeschäften. Durch Erlaubnis des Bunde saufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 5. Juli 1968 ist sie auch zu Einlagengeschäften befugt. Von dieser Erlaubnis hat sie zunächst nur gelegentlich Gebrauch gemacht. In ihrer Geschäftsstelle WflHi betreibt sie die Annahme fremder Gelder als Einlagen erst seit März 1975 geschäftsmäßig. Die Beklagte unterhielt diese Geschäftsstelle, die von dem inzwischen verstorbenen Herrn D. ge-
 
leitet wurde, seit 1964. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsstellenleiter und der Beklagten war in einem Vertrag vom 1. März 1964 geregelt. Danach war es die Aufgabe des Geschäftsstellenleiters, als Handelsvertreter für die Beklagte Kreditgeschäfte zu vermitteln.
Er war verpflichtet, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen, und unterwarf sich allen von ihr erlassenen und mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Weisungen. Der Geschäftsstellenleiter war berechtigt, die Darlehensanträge mit den Unterlagen der Kreditsuchenden entgegenzunehmen und an die Beklagte weiterzuleiten und auch Darlehen im Schaltergeschäft in Höhe des Kreditbetrages nach Genehmigung der Beklagten auszuzahlen, wobei die Genehmigung bei Kleinkrediten bis zu 2.000 DM unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein als erteilt galt.Er war zur Kassenführung verpflichtet, hatte das ”Kassen-buch mit den dazugehörigen Unterlagen ordnungsgemäß zu führen, täglich Kassensturz zu machen und die Kassenbuchunterlagen täglich” an die Beklagte abzusenden. Weiter gehörte es zu seinen Pflichten, ”angenommene Gelder unver züglich in der Zweigstellenkasse zu vereinnahmen” und ”sonstiges anvertrautes Eigentum ... sofort nach Erhalt ohne Verzug” der Beklagten zu übergeben. Für Quittungen verwendete er fortlaufend numerierte Formulare mit dem Firmenaufdruck der Beklagten.
Außer für die Beklagte war D. in den Räumen der Geschäftsstelle für zwei weitere Teilzahlungsbanken sowie für die D. KG tätig, die sich u.a. mit der Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen aller Art befaßte.
 
Die Klägerin zahlte - nach der Anbahnung der Vertragsbeziehung durch einen Bekannten, Dr. W., der für eine Einlage 15 % Zinsen erhielt - in der Geschäftsstelle der Beklagten in Worms 25.000 DM am 8. November 1971, 5.000 DM am 18. Mai 1973, 15.000 DM am 9. August 1974 und 20.000 DM am 10. Februar 1975 ein, für die ihr jeweils Quittungen mit dem Firmenaufdruck der Beklagten ausgehändigt wurden. Zum Teil erhielten die Quittungen den Vermerk "Einlage”. Weitere Unterlagen wurden der Klägerin nicht ausgehändigt.
Die ausbedungenen Zinsen von zunächst 15 % wurden der Klägerin vereinbarungsgemäß am 8. Februar, 8. Mai,
8. August und 8. November jeden Jahres in der Geschäftsstelle der Beklagten in W■§ teils in bar, teils per Scheck ausbezahlt. Ab dem 9. Mai 1975 wurde eine Senkung des Zinssatzes auf 13 % vereinbart. Bereits zu diesem Zeitpunkt warb die Beklagte in der Geschäftsstelle in Worms für Festgeldeinlagen. Ihr Geschäftsstellenleiter hatte die Befugnis erhalten, Festgelder zu vermitteln.
Nach dem Tode des D. am 7. August 1975 unterblieb die Auszahlung der Zinsen an die Klägerin. Die Einlagen wurden nach dem 8. November 1975 nicht mehr verlängert.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung ihrem Einlagen in Höhe von 65.000 DM nebst Zinsen seit dem 8. Mai 1975. Sie behauptet: Der Geschäftsstellenleiter D. habe ihre Einlagen als Vertreter der Beklagten für diese wirksam entgegengenommen. Die Einlagen seien der Beklagten auch zugeflossen. Es sei nicht erkennbar gewesen, daß der Geschäftsstellenleiter der Beklag-
 
ten zu solchen Geschäften nicht befugt gewesen sei. Die Beklagte habe durch eine ordnungsgemäße und bankübliche Überprüfung der Unterlagen der Geschäftsstelle in Worms das Vertreterhandeln ihres Geschäftsstellenleiters erkennen und verhindern können.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Sachvortrag der Klägerin entgegengetreten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe nicht, weil der Geschäftsstellenleiter der Beklagten zu dem Abschluß der Festgeldvereinbarungen nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Beklagten sein Verhalten weder über eine DuldungsVollmacht noch über eine Anscheinsvollmacht zurechenbar sei. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide ebenso aus wie ein Anspruch aus § 823 Abs, 2 BGB. Die Einlagengelder seien der Beklagten nicht zugeflossen, ein Schutzgesetz sei nicht verletzt.
 
II.
Das Berufungsgericht hat die Gesichtspunkte, die für ein Vertrauen der Klägerin in die Vollmacht des Ge-schäftsstellenleiters D. sprechen könnten, nicht hinreichend beachtet. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Vollmacht (Rechtsscheinvollmacht) des Geschäftsstellenleiters der Beklagten zu dem Abschluß eines Festgeldvertrags nicht bejaht werden könnten, kommt unter den hier vorliegenden Umständen eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt, obwohl dies geboten war. Die Beklagte ist aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie Handlungsvollmacht erteilte und der Gelder für sie entgegennehmen durfte, verpflichtet, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls seine sonst unklare geschäftliche Stellung Anlaß zu Irrtümern über seine Aufgaben und Vollmachten geben konnte. Diese vorvertragliche Pflicht besteht jedenfalls gegenüber rechtlich und kaufmännisch ungeschulten Kunden.
1.	Die Beklagte beabsichtigte mit der Einrichtung der Geschäftsstelle in W., Kunden für Kreditgeschäfte zu werben. Dieses begrenzte Geschäftsziel war nach außen nicht kenntlich gemacht. Im Telefonbuch war die D. KG als "Zweigstelle W.” der Beklagten verzeichnet. Geschäftstransparente wiesen diese "Zweigstelle” als Geschäftsstelle der Beklagten aus.
 
Die Beklagte bevollmächtigte den Leiter ihrer Geschäftsstelle zu einem bestimmten Kreis von Handlungen, insbesondere - im Zusammenhang mit der Kassenführung -auch zur Annahme von Zahlungen (§55 Abs. 3 HGB, vgl.
 § 3 II. Nr. A des Geschäftsstellenvertrags). Sie verpflichtete den Geschäftsstellenleiter vertraglich, Gelder oder sonstiges Eigentum für sie entgegenzunehmen und an sie abzuführen. Sie beschränkte aber die Annahmevollmacht des kassenführenden Geschäftsstellenleiters nach außen hin nicht. Dementsprechend überließ sie ihm nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin ihre fortlaufend numerierten und insoweit (außer in bestimmten Fälschungsfällen) in ihrer Verwendung kontrollierbaren Quittungsformulare mit ihrem Firmenaufdruck. Sie stellte insbesondere nicht klar, daß der Geschäftsstellenleiter nur Darlehensrückzahlungen, aber keine sonstigen Gelder (auch nicht mit dem Vorbehalt der Zustimmung der Beklagten zu einem Vertragsschluß) entgegennehmen durfte.
Aus der - nicht erkennbar nach außen eingeschränkten -Vollmacht des Geschäftsstellenleiters, ihm für die Beklagte anvertraute Gelder in deren Namen und mit Wirkung für sie anzunehmen, folgt zwar nicht, daß er (stillschweigend) bevollmächtigt war, für die Beklagte einen Vertrag über die Annahme von Festgeld mit einer entsprechenden Zinsvereinbarung zu schließen. Aus der Einrichtung einer Geschäftsstelle und gegebenenfalls aus dem Verhalten des Geschäftsstellenleiters, dem die Beklagte Handlungsvollmacht erteilt hatte, konnte jedoch für einen Kunden aus einem nichtkaufmännisehen, rechtlich und wirtschaftlich nicht sachkundigen Personenkreis der Eindruck entstehen, daß der Geschäftsstellenleiter Festgeld oder Einlagen für die Beklagte annehmen durfte.
8
Schließt der Leiter der Geschäftsstelle einer "Kundenkredit-Gesellschaft” als Handlungsbevollmächtigter im Namen der Gesellschaft einen Vertrag über die Annahme von Festgeld und bestätigt er dem Vertragspartner den Geldempfang mit einer ordnungsgemäßen Quittung dieser Gesellschaft, so besteht für diesen Vertragspartner, wenn er dem nichtkaufmännischen, rechtlich und wirtschaftlich nicht sachkundigen Personenkreis zugehört, keine Veranlassung zu Vertrauenssichernden Rückfragen bei der Zentrale. Ein solcher Kunde wird annehmen, das Geschäft gehe in Ordnung.
Die Bezeichnung der Beklagten als "Kundenkredit-Gesellschaft"weist zwar auf das von ihr betriebene Kreditgeschäft hin. Aus dieser Bezeichnung kann ein Kunde aus dem nichtkaufmännischen Personenkreis aufgrund einer Bewertung wirtschaftlicher Vorgänge in der Laiensphäre aber nicht entnehmen, daß eine Gesellschaft dieser Art nicht ihrerseits zur Refinanzierung der von ihr gewährten Kredite Geld von Privaten aufnimmt. Dem entspricht es, daß die Beklagte seit 5. Juli 1968 das Einlagengeschäft betreiben darf und es jedenfalls seit März 1975 auch geschäftsmäßig betreibt, ohne daß sie ihre Firma geändert hätte.
Auch die Kenntnis banktechnischer und bankorganisatorischer Abläufe kann bei rechtsunkundigen und kaufmännisch ungeschulten Personen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Das gilt bei diesem nichtkaufmännischen Personenkreis insbesondere auch für die Frage, ob für Einlagen oder Festgelder bei einer Kundenkredit-Gesellschaft die Zuteilung einer Kontonummer, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bankbestätigung er-
 
forderlich oder üblich ist oder ob die Erteilung einer Quittung mit entsprechenden Zusagen und folgenden Zinszahlungen genügt.
2.	War weder der Geschäftsbereich der Beklagten noch der Umfang der Handlungsvollmacht ihres Geschäftsstellenleiters demnach nach außen deutlich Umrissen, war die Beklagte gegenüber den an sie herantretenden Kunden verpflichtet, Mißverständnisse und Mißbräuche, die mit dieser unklaren geschäftlichen Stellung Zusammenhängen konnten, durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit auszuschalten. So hätte die Beklagte durch einen auffälligen Aushang in den Geschäftsräumen auf den Umfang der Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsstellenleiters und seiner Angestellten, die auch den Weisungen der Beklagten unterstellt waren, aufmerksam machen oder auf den Geschäftsunterlagen, die zur Aushändigung an Kunden bestimmt waren, auf die tatsächliche und rechtliche Stellung deutlich hinweisen können. Auch eine Ausübung ihrer vertraglichen Weisungsbefugnis sowie Aufsichtsmaßnahmen, wie die sorgfältige Überprüfung der an sie übersandten Kassenbuchunterlagen und Quittungen, die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Geschäftsstelle und Revisionen, hätten die Wahrscheinlichkeit erhöht, den Geschäftsstellenleiter von einer Überschreitung seiner Handlungsvollmacht und von einem Mißbrauch der ihm eingeräumten geschäftlichen Stellung abzuhalten.
3.	Eine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten beruht nach dem revisionsrechtlich der Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf einem Fehlverhalten (Organisationsverschulden) der Geschäftsleitung der Beklagten. Hätte sie Maßnahmen zur Klarstellung des
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Aufgabenbereichs ihrer Geschäftsstelle auf den Geschäftsstellenleiter übertragen oder ihm überlassen, wäre ihr dessen schuldhaftes Verhalten jedenfalls nach § 278 BGB zuzurechnen. Daher bedarf es nicht der Klärung der von der Revision gestellten Frage, ob der Geschäftsstellenleiter einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter gleichzustellen ist.
III.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, weil die vom Berufungsgericht angeführten Gründe nicht ausreichen, die Klageabweisung zu tragen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben noch keine abschließende Entscheidung über den Anspruch der Klägerin.
1. Vor allem die Umstände, die zu dem Abschluß der Festgeldvereinbarung über die Vermittlung eines Dritten (Dr. W.) geführt haben, aber auch die persönlichen Verhältnisse und Kenntnisse der Klägerin sind noch aufklärrungsbedürftig. Diese Umstände sind für die Beurteilung wesentlich, ob die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte für den Eintritt des Schadens ursächlich war, gegebenenfalls ob die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) trifft, das den Schadensersatzanspruch mindern oder sogar ganz wegfallen lassen kann. Von diesen Umständen hängt es ab, ob die Behandlung des Festgeldgeschäfts durch den Geschäftsstellenleiter D. der Klägerin Anlaß zu Mißtrauen hätte geben müssen. Da die Klägerin das Festgeld nicht in einem Betrag leistete, sondern in vier Einzelbeträgen über einen Zeit-
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raum von mehr als drei Jahren, kann der jeweils zu bewertende Sachverhalt unterschiedlich liegen. Deshalb kommt eine jeweils gesonderte Beurteilung für einzelne Zeitabschnitte in Betracht.
2. Die Umstände, die sich bei der Aufklärung des Geschäftsabschlusses und der persönlichen Verhältnisse der Klägerin ergeben, können auch zu einer anderen Bewertung der Frage der Anscheinsvollmacht des Geschäftsstellenleiters führen, also der Frage, ob die Klägerin das Verhalten des Geschäftsstellenleiters D. als Vertreter der Beklagten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es der Beklagten als Vertretener bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können. Sollte das Berufungs gericht einen solchen Rechtsschein annehmen, wird es unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Pflichten der Beklagten erneut zu prüfen haben, ob die Beklagte durch geeignete Maßnahmen die pflichtwidrigen Einlagengeschäfte des D. hätte kennen und verhindern können. Dabei wird
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möglicherweise eine Rolle spielen, inwieweit D. schon zuvor Festgeldabreden getroffen hatte und ob dies der Beklagten hätte auffallen können. Schließlich ist auch hier unter Umständen eine nach Zeitabschnitten getrennte Beurteilung erforderlich.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Kroner
Boujong