BGB § 688 Zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung der Zollverwaltung an Zollgut (hier: Ladung eines auf einem Bahnanschlußgleis der Zollstelle abgestellten Waggons)• Die Bundesbahn schob ihn auf ein zu dem Amtsplatz des Hauptzollamtes München gehörendes Anschlußgleis ("Gleis 2” Dieses ist vom Bahngelände durch Gitterzäune abgetrennt und kann von hier aus nur durch ein Tor erreicht werden, zu dem Bahnbedienstete einen Schlüssel besitzen. Die Tat wurde dadurch begünstigt, daß die vier Einfahrten, durch die der Amtsplatz des Hauptzollamtes von der Landsberger Straße zu erreichen ist, nicht verschlossen waren und der Waggon unbewacht im Dunkeln stand. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung entstanden sei, der nach § 67 Abs. 1 1. Ausgehend von der Ansicht, daß die Begründung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung der Zollverwaltung sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen richte, legt das Berufungsgericht dar, daß das Hauptzollamt München die Kameras nicht in die in § 8 Abs. 1 Satz 2 ZollG geregelte amtliche Zollgutverwahrung genommen habe. Es kann auf sich beruhen, ob dem Ausgangspunkt dieser Überlegungen zu folgen ist, ob also eine öffentlich-rechtliche Verwahrung der Zollverwaltung an Zollgut nur nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ZollG und den damit zusammenhängenden weiteren zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden kann. Selbst wenn grundsätzlich die Möglichkeit anzuerkennen wäre, daß ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis der Zollverwaltung an Zollgut auch ohne Zollgutverwahrving nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ZollG entstehen kann, könnte der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung nicht recht-fertigen. Im vorliegenden Fall wurde der Waggon mit den Kameras durch die Bundesbahn auf das "Gleis 2" gefahren, er gelangte also ohne Zutun der Zollverwaltung auf den Amtsplatz des Hauptzollaiiites. Bei dieser Sachlage könnte die Zollverwaltung nur dann den Besitz erlangt haben, wenn allgemein in irgendeiner Weise objektiv erkennbar zu dem Ausdruck g<lkommen wäre, daß der Inhalt von auf das Gleis gefahrenen'Waggons ihrer Sachherrschaft Die Einrichtung des auf den Amtsplatz führenden Anschlußgleises läßt für sich allein einen solchen generellen Besitzwillen nicht zu dem Ausdruck kommen« Darin erschöpft sich seine Bedeutung« Daß in der Einrichtung und Unterhaltung des Gleises ein genereller Wille der Zollverwaltung zu dem Ausdruck komme, die darauf herangebrachten und abgestellten Güter zu besitzen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen« Die Tatsache, daß das "Gleis 2" vom Bahngelände durch Gitterzäune abgetrennt ist und von hier nur durch ein Tor erreicht werden kann, rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil Bahnbedienstete zu diesem Tor einen Schlüssel besitzen« Die Behauptung der Revision, die Bahnbediensteten seien nicht befugt gewesen, einen auf das "Gleis 2" gefahrenen Waggon ohne Erlaubnis des Hauptzollamtes wieder zu entfernen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts Venn diese Vorschrift bestimmt, daß ankommende Sendungen mit der Bereitstellung an der Obergabestelle "abgeliefert" seien, so soll damit im Verhältnis zu dem Inhaber eines Privatgleisanschlusses der Zeitpunkt der Ablieferung festgelegt werden, bis zu dem die Bahn nach § 82 Abs. 1 EVO für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes haftet. Die "Gestellung" hat in der Weise zu geschehen, daß die Waren an den Amtsplatz der Zoll stelle gebracht und ihr dort zur Verfügung gestellt werden (Abs.4 Satz 1). Entgegen der Annahme der Revision ist also nicht vorgeschrieben, daß die Ware im Eisenbahnwaggon auf den Amtsplatz verbracht werden muß, bevor sie - wie zur "Gestellung" weiter erforderlich - der Zollstelle zur Verfügung gestellt wird. Zwar ist beim Hauptzollamt München durch die Einrichtung des für die Bundesbahn zugänglichen Anschlußgleises die Möglichkeit geschaffen worden, ankommendes Zollgut sogleich, ehe es zur Verfügung gestellt werden kann, auf den Amtsplatz zu bringen. Abgesehen davon ist ein Besitz der Zollverwaltung an den Kameras auch deswegen zweifelhaft, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Bundesbahn den Besitz daran aufgegeben hatte (vgl. Es 1st nicht anzunehmen, daß die Bundesbahn den Besitz an den - obendrein noch in ihrem Waggon verladenen - Kameras unter Verletzung der fUr sie geltenden Vorschriften auf gegeben hat, ohne daß eine Ersatzablieferung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 EVO erfolgt war. diese Frage, zu der sich das Berufungsgericht nicht näher geäußert hat, kommt es aber im Hinblick auf die übrigen gegen einen Besitz der Zollverwaltung sprechenden Gründe nicht an. b) Für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses fehlt es ferner an der weiteren Voraussetzung, daß die Behörde den Berechtigten von Einwirkungen auf die Sache ausschließt, insbesondere ihn an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Die Revision meint hierzu, die Güter seien dem Schutz der Bundesbahn entzogen worden, und führt ferner aus, die Bahnbediensteten hätten den Vaggon ohne Erlaubnis des Hauptzollamtes nicht wieder vom "Gleis 2” entfernen dürfen. Vie schon ausgeführt, ist Zollgut in der Weise zu "gestellen”, daß es auf den Amtsplatz der Zollstelle gebracht und ihr dort zur Verfügung gestellt wird (§ 6 Abs.4 Satz 1 ZollG). Diese Mitteilung setzt zwar keine besondere Form voraus, insbesondere brauchen im allgemeinen Menge und Beschaffenheit der Waren nicht angegeben zu werden (Bail/Schädel/Hutter § 6 An. 1 f; Schwarz/Wockenfoth § 6 Rdn. 5)* Die Mitteilung muß aber auf jeden Fall erfolgen, um der Zoll stelle die Möglichkeit zu geben, mit der Ware nach den Zollvorschriften zu verfahren (Bail/Schädel/Hutter aaO). Im bloßen Verbringen der Waren auf den Amtsplatz kann sie nicht erblickt werden, auch wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um in einem Eisenbahnwaggon verladene Waren handelt. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bundesbahn das Einverständnis des Hauptzollamtes hätte erlangen können, den Waggon vom "Gleis 2" zurückzuholen (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGH2 nein
VerwRecht - Allgemeines (öff entl.-rechtl. Verpflichtungen);
BGB § 688
Zur öffentlich-rechtlichen Verwahrung der Zollverwaltung an Zollgut (hier: Ladung eines auf einem Bahnanschlußgleis der Zollstelle abgestellten Waggons)•
BGH, Urt. v. 21. November 1974 - III ZR 128/72 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 128/72 URTEIL
Verkündet am
21. November 1974 Schorm,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Transatlantischen VersicherungsAG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Martin S
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streitgehilfin:
Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion
-Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
, H
Klägerin und Revisionsklägerin
Dr. Hans München-
gegen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in der Schweiz ansässige Firma Bfl^p International S.A. schickte am 27. Oktober 1970 zehn Schmalfilmkameras mit Zubehör durch Bahnfracht an die Firma Paillard BUlGmbH in Vom Haupt Zollager München
sollte die Sendung durch die Speditionsfirma Josef Hfm GmbH weiterbefördert werden. Die Zollbehandlung sollte durch den Empfänger erfolgen. Die Sendung war bei der
Der verplombte Wagen, in dem u.a. die Kameras verladen waren, traf nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug am Freitag, dem 6., nach der Behauptung der Klägerin im Berufungsrechts-zug am Sonnabend, dem 7. November 1970 in München ein.
Die Bundesbahn schob ihn auf ein zu dem Amtsplatz des Hauptzollamtes München gehörendes Anschlußgleis ("Gleis 2” Dieses ist vom Bahngelände durch Gitterzäune abgetrennt und kann von hier aus nur durch ein Tor erreicht werden, zu dem Bahnbedienstete einen Schlüssel besitzen.
In einer der Nächte zwischen dem 6. und dem 9. November 1970 erbrach eine Bande den Waggon und entwendete u.a. die zehn Kameras. Die Tat wurde dadurch begünstigt, daß die vier Einfahrten, durch die der Amtsplatz des Hauptzollamtes von der Landsberger Straße zu erreichen ist, nicht verschlossen waren und der Waggon unbewacht im Dunkeln stand.
Am 9. November 1970 teilte die Speditionsfirma Josef HflBi GmbH dem Haupt Zollamt unter Übergabe der Zollpapiere mit, daß der Waggon zur Verzollung bereitgestellt sei.
Die Klägerin» die an die Firma Paillard B|H GmbH zu dem Ersatz des Schadens 217.592,25 DM gezahlt hat, verlangt von der beklagten Bundesrepublik Erstattung dieses Betrages mit Zinsen« Sie ist der Ansicht, Besitz und Verfügungsgewalt an dem Waggon seien auf die Beklagte übergegangen. Dadurch sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden, das die Beklagte durch ungenügende Sicherung des Zollgeländes schuldhaft verletzt habe«
Die Klage ist in zwei Rechtszügen ohne Erfolg geblieben« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter« Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung entstanden sei, der nach § 67 Abs. 1
Satz 1 WG auf die Klägerin habe übergehen können. Es verneint einen solchen Anspruch, da eine öffentlich-rechtliche Verwahrung nicht Vorgelegen habe. Diese Beurteilung des Sachverhalts hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Ausgehend von der Ansicht, daß die Begründung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung der Zollverwaltung sich nach den zollrechtlichen Bestimmungen richte, legt das Berufungsgericht dar, daß das Hauptzollamt München die Kameras nicht in die in § 8 Abs. 1 Satz 2 ZollG geregelte amtliche Zollgutverwahrung genommen habe. Es kann auf sich beruhen, ob dem Ausgangspunkt dieser Überlegungen zu folgen ist, ob also eine öffentlich-rechtliche Verwahrung der Zollverwaltung
an Zollgut nur nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ZollG und den damit zusammenhängenden weiteren zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden kann. Selbst wenn grundsätzlich die Möglichkeit anzuerkennen wäre, daß ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis der Zollverwaltung an Zollgut auch ohne Zollgutverwahrving nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ZollG entstehen kann, könnte der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung nicht recht-fertigen.
2. Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis ist nur anzunehmen, wenn eine Behörde bei
Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe fremde Sachen in Besitz nimmt und den Berechtigten dadurch von Einwirkungen ausschlie3t9 insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert (Senatsurteile in WM 1973, 1416, 1417; LM VerwRecht-Allgemeines (öffentl.-rechtl. Verpflichtungen) Nr. 2; LM § 688 BGB Nr. 7; s. auch BGHZ 3, 162, 172 f; 4, 192, 193;
21, 214, 219)* Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben (§ 834 BGB). Dabei muß die Besitzergreifung in einem äußerlichen und objektiv erkennbaren Vorgang bestehen (BGB-RGRK 11. Aufl.
§ 834 Anm. 9 m.w.Nachw.), wobei der Verkehrsauffassung ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGH LM § 929 BGB Nr. 21). Im vorliegenden Fall wurde der Waggon mit den Kameras durch die Bundesbahn auf das "Gleis 2" gefahren, er gelangte also ohne Zutun der Zollverwaltung auf den Amtsplatz des Hauptzollaiiites. Irgendwelche daran anschließende Handlungen v<!»n Zollbediensteten, in denen eine Besitzergreifung zui( Ausdruck gekommen sein konnte, stellt das angefochtene tjrteil nicht fest. Bei dieser Sachlage könnte die Zollverwaltung nur dann den Besitz erlangt haben, wenn allgemein in irgendeiner Weise objektiv erkennbar zu dem Ausdruck g<lkommen wäre, daß der Inhalt von auf das Gleis gefahrenen'Waggons ihrer Sachherrschaft
unterliegen solle (RGZ 106, 135, 136; BGB-RGRK § 854 Anm. 12; Soergel/Mühl 10« Aufl. § 854 Rdn« 8). Das ist nicht der Fall«
Die Einrichtung des auf den Amtsplatz führenden Anschlußgleises läßt für sich allein einen solchen generellen Besitzwillen nicht zu dem Ausdruck kommen«
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bildet das "Gleis 2" einen Teil des Amtsplatzes, auf dem die in § 6 Abs« 1 Satz 1 ZollG vorgeschriebene "GeStellung" des Zollgutes vorgenommen werden kann« Das Gleis verschafft die Möglichkeit, mit der Bahn transportiertes Gut ohne Umladen der Zollbehandlung beim Hauptzollamt zuzuführen. Darin erschöpft sich seine Bedeutung« Daß in der Einrichtung und Unterhaltung des Gleises ein genereller Wille der Zollverwaltung zu dem Ausdruck komme, die darauf herangebrachten und abgestellten Güter zu besitzen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen« Die Tatsache, daß das "Gleis 2" vom Bahngelände durch Gitterzäune abgetrennt ist und von hier nur durch ein Tor erreicht werden kann, rechtfertigt schon deswegen keine andere Beurteilung, weil Bahnbedienstete zu diesem Tor einen Schlüssel besitzen«
Die Behauptung der Revision, die Bahnbediensteten seien nicht befugt gewesen, einen auf das "Gleis 2" gefahrenen Waggon ohne Erlaubnis des Hauptzollamtes wieder zu entfernen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts
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keine Stütze (§ 561 Abs. 1 ZPO). Lediglich "gestellte" Ware darf ohne Zustimmung der Zoll stelle nicht vom Platz der Gestellung entfernt werden (§12 Abs. 4 AZO). "Gestellt" waren die Kameras aber - wie noch auszuführen ist - noch nicht.
Auch § 23 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse in der Fassung vom 1. Januar 1968 - PAB - ist in diesem Zusammenhang - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - ohne Bedeutung. Venn diese Vorschrift bestimmt, daß ankommende Sendungen mit der Bereitstellung an der Obergabestelle "abgeliefert" seien, so soll damit im Verhältnis zu dem Inhaber eines Privatgleisanschlusses der Zeitpunkt der Ablieferung festgelegt werden, bis zu dem die Bahn nach § 82 Abs. 1 EVO für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes haftet. Eine Inbesitznahme durch den Empfänger gehört nicht zur Ablieferung (BGH LN § 82 EVO Nr. 7), so daß § 23 Abs^ 2 PAB nichts zu der Frage seines Besitzerwerbs besagt. Auf die weitere Frage, ob die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse im Verhältnis zu dem Hauptziollamt München gelten, kommt
es daher nicht an. !
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Ein genereller Besitzwille der Zollverwaltung läßt sich schließlich auph nicht den zollrechtlichen
ii
Bestimmungen entnehmen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZollG ist eingeführtes Zollgut unverzüglich und unverändert der zuständigen Zollstelle zu "gestellen". Die "Gestellung" hat in der Weise zu geschehen, daß die Waren an den Amtsplatz der Zoll stelle gebracht und ihr dort zur Verfügung gestellt werden (Abs. 4 Satz 1). Entgegen der Annahme der Revision ist also nicht vorgeschrieben, daß die Ware im Eisenbahnwaggon auf den Amtsplatz verbracht werden muß, bevor sie - wie zur "Gestellung" weiter erforderlich - der Zollstelle zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr sieht das Zollgesetz die "Gestellung" des Zollgutes als einheitlichen, aus "Bringen" und "Zurverfügungstellen" bestehenden Vorgang an. Solange der zur "Gestellung" Verpflichtete die Ware nicht zur Verfügung stellen kann, braucht er sie also auch nicht auf den Amtsplatz zu bringen. Zwar ist beim Hauptzollamt München durch die Einrichtung des für die Bundesbahn zugänglichen Anschlußgleises die Möglichkeit geschaffen worden, ankommendes Zollgut sogleich, ehe es zur Verfügung gestellt werden kann, auf den Amtsplatz zu bringen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Folglich besteht kein Grund zu der Annahme, die Zollverwaltung wolle den Inhalt von "vorab" auf das Gleis
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gefahrenen Waggons in Besitz nehmen. Auf die Frage, ob die Zollverwaltung durch die "Gestellung" den Besitz an dem Zollgut erwirbt (dagegen: Bail/Schädel/Hutter ZollG § 6 Anm. 1 f; Schwarz/Wockenfoth ZollG § 6 Rdn. 5), kommt es daher nicht an.
Abgesehen davon ist ein Besitz der Zollverwaltung an den Kameras auch deswegen zweifelhaft, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Bundesbahn den Besitz daran aufgegeben hatte (vgl. BGHZ 27, 360, 362). Die Ablieferung des Frachtgutes an den Empfänger, durch die die Bahn den zur Beförderung erlangten Gewahrsam wieder aufgibt (BGH LH § 82 EVO Nr. 7), kann zwar durch die Übergabe an die Zollverwaltung ersetzt werden (§73 Abs. 1 Satz 2 EVO). Die Vorschrift setzt aber voraus, daß die Übergabe "nach den maßgebenden Bestimmungen" erfolgt (vgl. dazu Finger EVO 4. Aufl. § 73 Anm. 2 b). Hier sind die Vorschriften Uber die "Gestellung" nach § 6 ZollG maßgebend, die - wie noch auszufUhren ist - nicht erfüllt sind. Es 1st nicht anzunehmen, daß die Bundesbahn den Besitz an den - obendrein noch in ihrem Waggon verladenen - Kameras unter Verletzung der fUr sie geltenden Vorschriften auf gegeben hat, ohne daß eine Ersatzablieferung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 EVO erfolgt war. Auf
diese Frage, zu der sich das Berufungsgericht nicht näher geäußert hat, kommt es aber im Hinblick auf die übrigen gegen einen Besitz der Zollverwaltung sprechenden Gründe nicht an.
b) Für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses fehlt es ferner an der weiteren Voraussetzung, daß die Behörde den Berechtigten von Einwirkungen auf die Sache ausschließt, insbesondere ihn an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert.
Als "Berechtigter" kommt hier den Umständen nach allein die Bundesbahn in Betracht. Die Revision meint hierzu, die Güter seien dem Schutz der Bundesbahn entzogen worden, und führt ferner aus, die Bahnbediensteten hätten den Vaggon ohne Erlaubnis des Hauptzollamtes nicht wieder vom "Gleis 2” entfernen dürfen. Vie schon gesagt, findet die letztere Annahme in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze. Aber auch die Zollbestimmungen ergeben nicht, daß die Bundesbahn gehindert war, den Vaggon wieder vom "Gleis 2" fortzubringen. Lediglich für "gestellte" Varen bestimmt §12 Abs. 4 AZO, daß sie nur im Einverständnis mit der Zollstelle vom Platz der "Gestellung" entfernt werden
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dürfen. Eine "Gestellung" war hier aber noch nicht erfolgt. Vie schon ausgeführt, ist Zollgut in der Weise zu "gestellen”, daß es auf den Amtsplatz der Zollstelle gebracht und ihr dort zur Verfügung gestellt wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ZollG). Venn die Revision im vorliegenden Fall schon im Ab stellen des Waggons auf dem "Gleis 2" eine "Gestellung" erblicken will, übersieht sie die Bedeutung des Zurverfügungsteilens. Dieses besteht in der Mitteilung, daß die Waren sich am Amtsplatz befinden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AZO). Diese Mitteilung setzt zwar keine besondere Form voraus, insbesondere brauchen im allgemeinen Menge und Beschaffenheit der Waren nicht angegeben zu werden (Bail/Schädel/Hutter § 6 Anm. 1 f; Schwarz/Wockenfoth § 6 Rdn. 5)* Die Mitteilung muß aber auf jeden Fall erfolgen, um der Zoll stelle die Möglichkeit zu geben, mit der Ware nach den Zollvorschriften zu verfahren (Bail/Schädel/Hutter aaO). Im bloßen Verbringen der Waren auf den Amtsplatz kann sie nicht erblickt werden, auch wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um in einem Eisenbahnwaggon verladene Waren handelt. Die tatsächliche Handhabung zeigt auch, daß die Beteiligten sich im vorliegenden Fall an diese Regelung gehalten haben. Denn die Speditionsfirma Josef HflHB GmbH hat dem Hauptzollamt am 9. November 1970 unter
Übergabe der Zollpapiere mitgeteilt, daß der Vaggon zur Verzollung bereitgestellt sei. Erst dadurch sollten die Waren zur Verfügung gestellt werden« Andererseits geben die Feststellungen des Berufungsurteils keinen Anhalt dafür, daß die Bundesbahn die Waren durch das Verbringen des Waggons auf das "Gleis 2" zur Verfügung stellen wollte, zu demal die Zollbehandlung durch den Empfänger erfolgen sollte.
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bundesbahn das Einverständnis des Hauptzollamtes hätte erlangen können, den Waggon vom "Gleis 2" zurückzuholen (vgl. dazu Senatsurteil in VN 1973, 1416, 1417). Ebenso kann auf sich beruhen, ob sie ihn auch auf dem Amtsplatz des Hauptzollamts gegen Diebstahl hätte sichern können. Jedenfalls läßt sich nicht sagen, daß die Zollverwaltung sie an eigenen Sicherungs- und Obhut smaßnahmen gehindert habe.
II.
Für die Annahme eines "verwahrungsähnlichen" Rechtsverhältnisses, gar privatrechtlicher Art, besteht kein Anlaß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die gegenteilige Ansicht der Revision beruht auf ihrer unzutreffenden Vorstellung, die Ware habe sogleich.
schon bevor sie zur Verfügung gestellt werden konnte» im Eisenbahnwaggon auf den Amtsplatz gebracht werden müssen. Da dies nicht der Fall war» kommt auch ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht in Betracht.
III.
Einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG»
§ 839 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint» da die Geschädigte von der Klägerin anderweitig Ersatz erhalten hat (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Peetz
Kreft
Dr. Beyer
Lohmann
Gähtgens