Januar 1963 bei dem Regierungspräsidenten in BfPBBHI um die nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes 1961 (* PBefG) erforderliche Zustimmung zu einer Erhöhung der Beförderungstarife mit der Begründung nach, bereits im Jahre 1964 sei ihr ein Verlust von 6,93 Millionen BM Nach der Behauptung des Beklagten erklärte sich die Klägerin im Laufe der Besprechung damit einverstanden, daß die Entscheidung über die Erhöhung der Tarife für Schüler- und Lehrlingszeitkarten zurückgestellt werde. Die Klägerin schrieb am 9* Februar 1965 an den Minister und den Regierungspräsidenten, sie könne der Anregung, auf eine Anhebung der Preise auch für diese Karten zu verzichten, nicht Folge leisten,sondern müsse auf die Erhöhung aus finanziellen Gründen unbedingt Wert legen. Februar 1965 der Erhöhung der allgemeinen Tarife zu, stellte Jedoch die Entscheidung über die Änderung der Schüler- und Lehrlingszeitkarten-Tarife zurück, und zwar, wie es in dem Schreiben an die Klägerin heißt, "mit ihrem Einverständnis (Besprechung am 8.2.1965)". Februar 1965 eröffnet, die Entscheidung über die von der Klägerin erbetene Anhebung der Schüler-Tarife sollte wegen grundsätzlicher Überlegungen seines Hauses ausgesetzt werden; er verwies auf eine Besprechung vom 18. April 1965 gerichteten Schreiben erklärte die Klägerin: "In der vorausgegangenen Besprechung vom 8.2.65 hatten wir es abgelehnt, unseren Antrag auf Erhöhung der Preise für Schüler- und Lehrlingskarten zurückzuziehen, und das mit unserem Schreiben vom 9*2.65 (...) schriftlich bestätigt.Statt dessen hatten wir uns damit einverstanden erklärt,daß zwar der übrige Tarifantrag genehmigt. Jedoch die Genehmigung der Preise für Schüler- und Lehrlingskarten im Hinblick auf den dem Landtag vorliegenden "Bessel-schen Gesetzentwurf* kurzfristig ausgesetzt würde «Nachdem nunmehr seit dieser Besprechung nahezu zwei Monate vergangen sind und sich der übrige Tarif seit dem 28.2. DM 400.000 entsteht, deren Erstattung wir hiermit für die zurückliegende Zeit seit der Einführung des neuen Tarifs, dem 26.2.65» und die Folgezeit vom Land Nordrhein-Westfalen beantragen." Februar 1965 die beabsichtigte Erstattung des Differenzbetrages zwischen den Schüler- und den allgemeinen Zeitkartentarifen im einzelnen umrissen habe; ob und wann eine Erstattung zu erwarten sei, könne er angesichts der Größenordnung der Maßnahmen und ihrer grundsätzlichen Verkehrs- und kulturpolitischen Bedeutung sowie der erforderlichen Zustimmung des Landtages nicht sagen; die entgangenen Mehreinnahmen aus dem Schüler-Tarif für ein Jahr würden bei Zugrundelegung der von der Klägerin gemachten Angaben bereits in zwei Monaten durch eine Erstattung ausgeglichen sein; bei dieser Sachlage halte er es für gerechtfertigt, die zunächst ausgesetzte Entscheidung über die Anhebung der Schüler-Tarife vorläufig noch zurückzustellen; auch andere Nahverkehrsunternehmen und ihre Organisationen hätten sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt und förmliche Erstattungsansprüche nicht angemeldet. Die Klägerin will durch die ihrer Meinung nach schuldhafte und nicht gerechtfertigte Verzögerung der Zustimmung zu einer Erhöhung der Schüler- und Lehrlingszeitkarten-Tarife einen Einnahmeausfall von nahezu 620.000 DM erlitten haben und belangt mit einer Teilklage unter den! 21 ff hat die Klägerin vor allem auf eine von dem Minister begangene Pflichtverletzung abgehoben, dies auf Grund der Erwägung, für die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens sei das Vorgehen des Ministers ursächlich gewesen. Dagegen hat, was der Revision entgegenzuhalten ist, das Berufungsgericht über eine schuldhafte Pflichtverletzung der Landesregierung als Kollegium nicht zu entscheiden brauchen, weil die Klägerin Mai 1965 (auf Vorlage eines Gesetzentwurfs,nach dem die genannten TJnterschieds-beträge aus dem Landeshaushalt erstattet werden sollten) ihre in die Form einer Bitte gekleidete Weisung an den Regierungspräsidenten aufrechterhalten hätten, die Entscheidung über eine Erhöhung von Tarifen zurückzustellen. Februar 1966 anweisen dürfen, die Anträge auf Erhöhung der Schüler-und lehrlingszeitkarten-Tarife antragsgemäß zu bescheiden, auch wenn das Gesetz bereits in der Sitzung der Landesregierung vom 11. ll* Oktober 1965» in dem die Klägerin um die noch aus-stehende Entscheidung bat, bereits deswegen nicht einer schuldhaft begangenen Verzögerung bei der Erledigung der Angelegenheit geziehen werden, weil sie bis dahin ohne Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) annehmen durften, die Klägerin sei mit der Zurückstellung der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Erhöhung der Schüler-und Lehrlingszeitkarten einverstanden. Der Beklagte hat unter Antritt von Zeugenbeweis geltend gemacht,die Klägerin habe sich in der Besprechung vom 8. Februar 1965 sinngemäß alternativ vorgeschlagen worden, entweder ihren Tariferhöhungsantrag zurückzunehmen, soweit er Schüler- und Lehrlings-Tarife betreffe, oder sich mit einer kurzfristigen Aussetzung der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Erhöhung der Schüler- und Lehrlings-Tarife einverstanden zu erklären, oder bei Ablehnung von a) und b) Die Klägerin habe daraufhin die Lösung b) als das geringste der rechtswidrigen Übel gewählt und sich gegenüber dem ihr gestellten Ansinnen "gebeugt", wobei der Unterschied zwischen Einverständnis und Sichbeu-gen ebenso deutlich sei, wie wenn eine vorgehaltene Pistole in aller Regel nur ein Sichbeugen, verhältnismäßig selten ein Einverständnis des Gegenüber auslöse. Zu diesem Vorbringen ist, ohne daß es auf den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis noch ankäme, zuungunsten der Klägerin bereits das Folgende zu bedenken. Februar 1965 an den Minister und den Regierungspräsidenten geschrieben, sie könne der Anregung, auf eine Anhebung der Preise für die Schüler- und Lehrlingszeitkarten zu verzichten, nicht Folge leisten, müsse vielmehr auf eine solche Erhöhung aus finanziellen Gründen unbedingt Wert legen. dessen habe sie sich damit einverstanden erklärt,daß zwar der übrige Tarifantrag genehmigt, jedoch die Genehmigung der Preise für Schüler- und Lehrlingskarten im Hinblick auf den dem Landtag vorliegenden Gesetzentwurf kurzfristig ausgesetzt werde. Sie weise erneut darauf hin, daß ihr durch die Nichterhöhung der Schüler-und Lehrlingskartenpreise jährlich eine Mindereinnahme von rund 400.000 DM entstehe, deren Erstattung sie hiermit für die zurückliegende Zeit seit der Einführung des neuen Tarifs, dem 28. April 1965 der Klägerin sein Befremden über ihre Anfrage und insbesondere ihren Erstattungsantrag ausgesprochen und auf das Einverständnis anderer Nahverkehrsunternehmen mit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Tariferhöhung hingewiesen hatte, ist die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 11. Lies zeigt auf: Die Klägerin hat den in dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 16. Geht h»*t» hiervon aus, so könnten unter Umständen Bedenken erhoben werden, wenn eine an sich nötige Anhebung von Schüler- und Lehrlingszeitkarten-Tarifen im Hinblick auf eine erst beabsichtigte künftige gesetzliche Regelung, hier die Erstattung der Unterschiedsbeträge zwischen verbilligten Sondertarifen und kostenechten Tarifen, hinausgezögert wird. Hinzu kommt, daß die Klägerin den Vortrag des Beklagten nicht bestritten hatte, im Oktober 1966 habe der Verkehrsausschuß des Landtags dem Antrag zugestimmt und einen einstimmigen Beschluß aller Fraktionen über die Billigung des Initiativantrags herbeigeführt (Schriftsatz vom 3. Wie der VI• Zivilsenat im Urteil vom 23- September 1969 - VI ZR 19/68 (in BGHZ 52, 325 nur teilweise veröffentlicht) dargelegt hat, hat ein gemeindlicher Verkehrsbetrieb nach den für die darreichende Verwaltung eines Sozialstaates geltenden Grundsätzen zu handeln und als Folge davon müssen die Gemeinden, selbst wenn vorauszusehen ist, daß die der Daseinsvorsorge dienenden Versorgungseinrichtungen Zuschüsse erfordern werden, die Einrichtungen schaffen und aufrechterhalten. als Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) angelastet werden, wenn er es für richtig hielt, die Entscheidung über eine Zustimmung zur Tariferhöhung mit Rücksicht auf die geplante Ausgleichung zu geringer Sondertarife aus Landesmitteln für eine Schwebezeit in Erwartung des Zustandekommens der.Erstattungsregelung noch zurückzustellen. Wenn das Berufungsgericht die Ministerialbeam-ten auch für die Zeit nach dem Herbst 1965 entschuldigt, also für eine Zeit, als sich ein mögliches Scheitern der geplanten Erstattungsregelung mangels Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 1966 abzuzeichnen schien, so schließt diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung es aus, das Abwarten der Beamten seitens des Revisionsgerichts als schuldhaft anzusprechen. Es kann ihm auch namentlich nicht verübelt werden, wenn er am 13* Februar 1966 der Erhöhung der Tarife für Schüler Zeitkarten erst mit Wirkung zu dem 1. Einen Anspruch auf Entschädigung nach E n t -eignungs grundsätzen spricht das Berufungsgericht der Klägerin namentlich mit folgender Begründung ab: Die Weisung des Verkehrsministers, die Entscheidung über die Zustimmung zur Erhöhung von Schüler-^ und Lehrlingszeitkarten-Tarifen auszusetzen, habe nicht unmitteibar dazu geführt, da£ die Klägerin an einer Erhöhung der Tarife gehindert gewesen sei; die Verzögerung der Entscheidung durch den Regierungspräsidenten sei kein Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts gewesen. Überdies sei die Aussicht auf Zustimmung zu einer Tariferhöhung keine enteignungsfähige Rechtsposition, und berühre eine Verzögerung der Zustimmung der in Frage stehenden Tarife die Substanz des Betriebes der Klägerin nicht wesentlich. Denn es fehlt, weil die Behörde hier in dem einen wie in dem anderen Eall im Grunde nur untätig bleibt, auf seiten des von der Verzögerung Betroffenen an einer als "Eingriff” zu wertenden unmittelbaren Beeinträchtigung seines Eigentums; dem Betroffenen wird nichts genommen, sondern nur etwas nicht gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF & IM NAMEN DES VOLKES III ZR 128/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Juli 1971 Schorm, Justizsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle der £ V "Aktien- gesellschaft, SflB» ZflHlBstraße gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Regierungsbaumeister a.D. Erich TBHH und Erich HJEk, ebenda. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt! Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Arndt, Dr. Beyer, Br. HuBla, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1968 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin, ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen in Norm einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zu dem größten Teil damals bereits der Stadt Eflm gehörten, suchte am 14. Januar 1963 bei dem Regierungspräsidenten in BfPBBHI um die nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes 1961 (* PBefG) erforderliche Zustimmung zu einer Erhöhung der Beförderungstarife mit der Begründung nach, bereits im Jahre 1964 sei ihr ein Verlust von 6,93 Millionen BM entstanden und für das Jahr 1965 ohne Tariferhöhung ein Verlust von 14,2 Millionen DM zu erwarten. Sowohl die allgemeinen Tarife sollten erhöht werden wie die für Schüler- und Lehrlingszeitkarten, von deren Anhebung sich die Klägerin Mehreinnahmen in Höhe von rund 400.000 DM jährlich versprach. Am 8. Februar 1965 wurde der Antrag zwischen Vertretern der Klägerin, des Regierungspräsidenten und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen besprochen. Der Minister hatte sich durch Runderlaß vom 30. Mai 1962 in Verfahren der vorliegenden Art eingeschaltet und angeordnet, die Genehmigungsbehörde solle bis zu dem Vorliegen seiner Stellungnahme ihre Entscheidungen über eine Tariferhöhung zurückstellen. Bei der Besprechung wurde der Klägerin mitgeteilt, man beabsichtige, den Unterschied Izwisehen den die Kosten nicht deckenden Schülerzeltkarteh-Tarifen und den die Kosten deckenden Erwachsenen-Tarifen aus Landesmitteln zu erstatten. Nach der Behauptung des Beklagten erklärte sich die Klägerin im Laufe der Besprechung damit einverstanden, daß die Entscheidung über die Erhöhung der Tarife für Schüler- und Lehrlingszeitkarten zurückgestellt werde. Die Klägerin schrieb am 9* Februar 1965 an den Minister und den Regierungspräsidenten, sie könne der Anregung, auf eine Anhebung der Preise auch für diese Karten zu verzichten, nicht Folge leisten,sondern müsse auf die Erhöhung aus finanziellen Gründen unbedingt Wert legen. Der Regierungspräsident stimmte am 16. Februar 1965 der Erhöhung der allgemeinen Tarife zu, stellte Jedoch die Entscheidung über die Änderung der Schüler- und Lehrlingszeitkarten-Tarife zurück, und zwar, wie es in dem Schreiben an die Klägerin heißt, "mit ihrem Einverständnis (Besprechung am 8.2.1965)". Der Minister hatte vorher dem Regierungspräsidenten mit Fernschreiben vom 11. Februar 1965 eröffnet, die Entscheidung über die von der Klägerin erbetene Anhebung der Schüler-Tarife sollte wegen grundsätzlicher Überlegungen seines Hauses ausgesetzt werden; er verwies auf eine Besprechung vom 18. Dezember 1964 über die Entlastung der Verkehr sunt emehmen für Schülerverkehr und erklärte eine Anpassung der Schülerzeitkarten an die vereinfachte Tarifstruktur ohne Verteuerung für möglich. Mit einem an den Minister und an den Regierungspräsidenten unter dem 2. April 1965 gerichteten Schreiben erklärte die Klägerin: "In der vorausgegangenen Besprechung vom 8.2.65 hatten wir es abgelehnt, unseren Antrag auf Erhöhung der Preise für Schüler- und Lehrlingskarten zurückzuziehen, und das mit unserem Schreiben vom 9*2.65 (...) schriftlich bestätigt.Statt dessen hatten wir uns damit einverstanden erklärt,daß zwar der übrige Tarifantrag genehmigt. Jedoch die Genehmigung der Preise für Schüler- und Lehrlingskarten im Hinblick auf den dem Landtag vorliegenden "Bessel-schen Gesetzentwurf* kurzfristig ausgesetzt würde «Nachdem nunmehr seit dieser Besprechung nahezu zwei Monate vergangen sind und sich der übrige Tarif seit dem 28.2. 65 in Kraft befindet, gestatten wir uns hiermit die Anfrage, ob und wann Sie die noch ausstehende Entscheidung treffen wollen. Wir weisen dabei erneut (..•) darauf hin, daß uns durch die Nichterhöhung der Schüler-und Lehrlingskartenpreise jährlich eine Mindereinnahme von rd. DM 400.000 entsteht, deren Erstattung wir hiermit für die zurückliegende Zeit seit der Einführung des neuen Tarifs, dem 26.2.65» und die Folgezeit vom Land Nordrhein-Westfalen beantragen." Der Minister antwortete der Klägerin am 20. April 1965, ihr Erstattungsantrag vom 2. April 1965 hätte ihn sehr überrascht, weil der zuständige Referent in der Besprechung vom 8. Februar 1965 die beabsichtigte Erstattung des Differenzbetrages zwischen den Schüler- und den allgemeinen Zeitkartentarifen im einzelnen umrissen habe; ob und wann eine Erstattung zu erwarten sei, könne er angesichts der Größenordnung der Maßnahmen und ihrer grundsätzlichen Verkehrs- und kulturpolitischen Bedeutung sowie der erforderlichen Zustimmung des Landtages nicht sagen; die entgangenen Mehreinnahmen aus dem Schüler-Tarif für ein Jahr würden bei Zugrundelegung der von der Klägerin gemachten Angaben bereits in zwei Monaten durch eine Erstattung ausgeglichen sein; bei dieser Sachlage halte er es für gerechtfertigt, die zunächst ausgesetzte Entscheidung über die Anhebung der Schüler-Tarife vorläufig noch zurückzustellen; auch andere Nahverkehrsunternehmen und ihre Organisationen hätten sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt und förmliche Erstattungsansprüche nicht angemeldet. t Die Klägerin bat, nachdem im Entwurf des Landes-haushalts für das Jahr 1966 kein Ansatz für Erstattung vorgesehen war, mit Schreiben vom 11. Oktober 1965 beim Minister und dem Regierungspräsidenten um die noch aus-stehende Entscheidung. Eine gesetzliche Regelung über die Erstattung der Unterschiedsbeträge scheiterte endgültig in der Sitzung der Landesregierung vom 11 «Januar 1966. Darauf erklärte es der Minister in einem an die Regierungspräsidenten gerichteten Erlaß vom 10. Februar 1966 für erforderlich,die ausgesetzten Verfahren über eine Erhöhung der Preise auch für Schülerzeitkarten wieder aufzunehmen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf stimmte nunmehr am 14. Februar 1966 der Erhöhung der Tarife für SchülerZeitkarten zu, und zwar gleichzeitig mit der Erhöhung der entsprechenden Tarife bei anderen Verkehrsunteraehmen und der Bundesbahn zu dem 1. März 1966. Die Klägerin will durch die ihrer Meinung nach schuldhafte und nicht gerechtfertigte Verzögerung der Zustimmung zu einer Erhöhung der Schüler- und Lehrlingszeitkarten-Tarife einen Einnahmeausfall von nahezu 620.000 DM erlitten haben und belangt mit einer Teilklage unter den! Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wie des enteignungsgleichen Eingriffs den Beklagten auf Zahlung von 16.000 DM mit Zinsen. Sie ist in den Vorinstansen unterlegen und verfolgt mit der Revision ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte will es bei der Klagabweisung bewendet wissen. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht meint, weder die Beamten des Regierungspräsidenten noch die des Verkehrsmini-sters hätten eine ihnen gegenüber der Klägerin oblie gende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Die Klägerin hatte sich vor dem Erstgericht, wie ihrem Schriftsatz vom 9* Januar 1967 auf S. 12 mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, auf Pflichtverletzungen von Beamten beider Dienststellen berufen« Das Landgericht hat eine schuldhafte Pflichtverletzung mit einer auf beide Dienststellen anwendbaren Begründung verneint. In der Berufungsbegründung S. 21 ff hat die Klägerin vor allem auf eine von dem Minister begangene Pflichtverletzung abgehoben, dies auf Grund der Erwägung, für die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens sei das Vorgehen des Ministers ursächlich gewesen. Die Revision berührt Pflichtverletzungen des Regierungspräsidenten ln der Revisionjibegründung nur beiläufig. Dagegen hat, was der Revision entgegenzuhalten ist, das Berufungsgericht über eine schuldhafte Pflichtverletzung der Landesregierung als Kollegium nicht zu entscheiden brauchen, weil die Klägerin fr auf einen solchen Tatbestand nicht ersichtlich ihr Klagebegehren in den Vorinstanzen gestützt hat. 2.a) Das Berufungsgericht führt, was das Verhalten des Verkehrsministers betrifft, aus: Die Landesregierung habe seinerzeit geplant,den Nahverkehrsunternehmen den Unterschiedsbetrag zwischen den sozialen und den kostendeckenden Tarifen aus Landesmitteln zu erstatten. Ein entsprechender Gesetzentwurf sei von der SPD-Fraktion (Abgeordneter Bessel u.a.) im Landtag eingebracht und im Verkehrs-ministerium bearbeitet worden. Bei dieser Sachlage hätten die Beamten des Verkehrsministeriums zunächst davon ausgehen dürfen, da£ der Gesetzentwurf auch verwirklicht werde. Da zudem die Erhöhung von Sozialtarifen in der Bevölkerung Unruhe hervorrufen könne, sei es sachgemäß gewesen, eine solche Unruhe durch kurzzeitige Nichtbescheidung von Tarifanträgen zu verhindern. Zwar habe sich im Herbst 1965 ein Scheitern des geplanten Gesetzentwurfes abgezeichnet, da im Entwurf des Haushaltsplanes 1966 eine Position für die in Betracht kommenden Erstattungsbeträge nicht enthalten gewesen sei; indessen sei der Entwurf endgültig erst in der Sitzung der Landesregierung vom 11. Januar 1966 abgelehnt worden, weil die für die Erstattung der Mindereinnahmen erforderlichen Mittel gefehlt hätten. Solange jedoch der Gesetzentwurf noch beraten worden sei, hätten die Ministerialbeamten hi- * V nicht pflichtwidrig,zu demindest nicht schuldhaft pflichtwidrig gehandelt, wenn sie entsprechend dem Beschluß der Landesregierung vom 18. Mai 1965 (auf Vorlage eines Gesetzentwurfs,nach dem die genannten TJnterschieds-beträge aus dem Landeshaushalt erstattet werden sollten) ihre in die Form einer Bitte gekleidete Weisung an den Regierungspräsidenten aufrechterhalten hätten, die Entscheidung über eine Erhöhung von Tarifen zurückzustellen. Die Beamten hätten ferner ohne Pflichtverletzung die Regierungspräsidenten erst am 10. Februar 1966 anweisen dürfen, die Anträge auf Erhöhung der Schüler-und lehrlingszeitkarten-Tarife antragsgemäß zu bescheiden, auch wenn das Gesetz bereits in der Sitzung der Landesregierung vom 11. Januar 1966 gescheitert gewesen sei. Denn eine Bearbeitungszeit von vier Wochen sei nicht unangemessen und der Erlaß vom 10. Februar 1966 noch früh genug gekommen, um eine Genehmigung der Tarife zu dem 1. März 1966 zu gewährleisten. Die Tariferhöhung bis zu diesem Tag hinauszuschieben, sei sachgerecht gewesen, da vieles für die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit gesprochen habe, die Tariferhöhungen der Klägerin und anderer Nahverkehrsunternehmen mit der entsprechenden Maßnahme der Bundesbahn zu koordinieren. b) Die von der Revision ausgelöste Überprüfung führt zu folgendem: Der Verkehrsminister ebenso wie der Regierungspräsident können bis zu dem Erhalt des Schreibens vom -lo- ll* Oktober 1965» in dem die Klägerin um die noch aus-stehende Entscheidung bat, bereits deswegen nicht einer schuldhaft begangenen Verzögerung bei der Erledigung der Angelegenheit geziehen werden, weil sie bis dahin ohne Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) annehmen durften, die Klägerin sei mit der Zurückstellung der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Erhöhung der Schüler-und Lehrlingszeitkarten einverstanden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beklagte hat unter Antritt von Zeugenbeweis geltend gemacht,die Klägerin habe sich in der Besprechung vom 8. Februar 1965 damit einverstanden erklärt, daß die Entscheidung zurückgestellt werde. Die Klägerin hat demgegenüber unter einer hier nicht ins Gewicht fallenden Abweichung von ihrer Darstellung im ersten Rechtszug vorgetragen, ein rechtlich beachtliches Einverständnis ihrerseits liege nicht vor. Ihr sei am 8. Februar 1965 sinngemäß alternativ vorgeschlagen worden, entweder ihren Tariferhöhungsantrag zurückzunehmen, soweit er Schüler- und Lehrlings-Tarife betreffe, oder sich mit einer kurzfristigen Aussetzung der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Erhöhung der Schüler- und Lehrlings-Tarife einverstanden zu erklären, oder bei Ablehnung von a) und b) den ganzen Tariferhöhungsantrag als einheitliches Ganzes mit der Folge einer Abweisung oder Zurückstellung zur Gänze zu behandeln. a) b) c) - 11 Die Klägerin habe daraufhin die Lösung b) als das geringste der rechtswidrigen Übel gewählt und sich gegenüber dem ihr gestellten Ansinnen "gebeugt", wobei der Unterschied zwischen Einverständnis und Sichbeu-gen ebenso deutlich sei, wie wenn eine vorgehaltene Pistole in aller Regel nur ein Sichbeugen, verhältnismäßig selten ein Einverständnis des Gegenüber auslöse. Zu diesem Vorbringen ist, ohne daß es auf den von dem Beklagten angetretenen Zeugenbeweis noch ankäme, zuungunsten der Klägerin bereits das Folgende zu bedenken. Sie hatte am 9« Februar 1965 unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 8. Februar 1965 an den Minister und den Regierungspräsidenten geschrieben, sie könne der Anregung, auf eine Anhebung der Preise für die Schüler- und Lehrlingszeitkarten zu verzichten, nicht Folge leisten, müsse vielmehr auf eine solche Erhöhung aus finanziellen Gründen unbedingt Wert legen. Der Regierungspräsident hat darauf unter dem 16. Februar 1965 der Einführung der beantragten Beförderungsentgelte, ausgenommen die Entgelte für Schüler- und Lehrlings Zeitkarten, zugestimmt und in seinen Bescheid auf genommen: "Die Entscheidung über die Änderung der Schüler- und Lehrlingswochensichtkarten wird mit Ihrem Einverständnis (Besprechung am 8.2. 1965) zurückgestellt." Die Klägerin hat am 2. April 1965 geantwortet: In der Besprechung vom 8. Februar 1965 habe sie es abgelehnt, ihren Antrag auf Erhöhung der Preise für diese Karten zurückzuziehen. Statt- dessen habe sie sich damit einverstanden erklärt,daß zwar der übrige Tarifantrag genehmigt, jedoch die Genehmigung der Preise für Schüler- und Lehrlingskarten im Hinblick auf den dem Landtag vorliegenden Gesetzentwurf kurzfristig ausgesetzt werde. Nachdem nunmehr seit der Besprechung nahezu zwei Monate vergangen seien und sich der übrige Tarif seit dem 28. Februar 1965 in Kraft befinde, gestatte sie sich hiermit die Anfrage, ob und wann man die noch ausstehende Entscheidung treffen wolle. Sie weise erneut darauf hin, daß ihr durch die Nichterhöhung der Schüler-und Lehrlingskartenpreise jährlich eine Mindereinnahme von rund 400.000 DM entstehe, deren Erstattung sie hiermit für die zurückliegende Zeit seit der Einführung des neuen Tarifs, dem 28. Februar 1965» und für die Folgezeit vom Land Nordrhein-Westfalen* beantrage. Nachdem der Minister in seinem Antwortschreiben vom 20. April 1965 der Klägerin sein Befremden über ihre Anfrage und insbesondere ihren Erstattungsantrag ausgesprochen und auf das Einverständnis anderer Nahverkehrsunternehmen mit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Tariferhöhung hingewiesen hatte, ist die Klägerin erst mit ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1965 erneut wegen der Entscheidung vorstellig geworden. Lies zeigt auf: Die Klägerin hat den in dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 16. Februar 1965 enthaltenen Hinweis auf ein von ihr abgegebenes Einverständnis zunächst ohne Widerspruch hinge- nommen. Sie hat nach der eigenen Angabe in ihrem Schreiben vom 2. April 1965 ein solches Einverständnis auch abgegeben. Damit stimmt ihr Prozeßvortrag im Schriftsatz vom 29. April 1968 S. 4 überein, die Klägerin habe eine kurzfristige Zurückstellung der Schüler-Tarife als das geringste Übel wählen müssen. Danach durften Verkehrsminister und Regierungspräsident bis zu dem Schreiben der Klägerin vom 11. Oktober 1965 ein - zeitweises - Einverständnis der Klägerin annehmen. Darüber hinaus ist, was die verhältnismäßig kurze Folgezeit bis März 1966 betrifft, zu bedenken: Nach § 39 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich (Abs. 1). Die Geneh-migungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen (Abs. 2). Danach sind die Interessen des Unternehmens zu berücksichtigen, dessen wirtschaftliche Gesundheit auch im allgemeinen Interesse liegt. Das bedeutet, daß ein Interesse der Allgemeinheit an billigen Beförderungsentgelten dann eine Grenze finden muß,wenn t die Beförderungsentgelte in ihrem Ge samt ergebni a nicht mehr kostengerecht sind und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht mehr so gesichert ist, wie dies § 39 Abs* 2 PBefG verlangt. Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht mehr gesichert 9 so hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung zu Tariferhöhungen. - Zu dem Gesagten siehe die Erläuterungswerke zu dem Personenbeförderungsgesetz von Bidinger § 39 Rdn 3; Greif § 39 Rdn 2 ff und Rautenberg/Erantzioch § 39 Anm. 2. - Andererseits haben nach § 39 PBefG die Beförderungsentgelte nicht nur mit den öffentlichen Ver-kehrsinteressen, sondern auch mit dem Gemeinwohl im Einklang zu stehen. Die Tarifgestaltung hat daher die sozialen Verhältnisse, auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verkehrsnutzer nicht außer aoht zu lassen. Es kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, daß bestimmte an sich unrentable Beförderungsleistungen mindestens zeitweise erbracht werden - so sind niedrigere Tarife für Kinder, Schüler, Lehrlinge und im Berufsverkehr üblich und im öffentlichen Interesse gelegen wobei freilich die wirtschaftliche Angemessenheit der Tarife im ganzen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Verkehr sunternehmens zu wahren sind. Geht h»*t» hiervon aus, so könnten unter Umständen Bedenken erhoben werden, wenn eine an sich nötige Anhebung von Schüler- und Lehrlingszeitkarten-Tarifen im Hinblick auf eine erst beabsichtigte künftige gesetzliche Regelung, hier die Erstattung der Unterschiedsbeträge zwischen verbilligten Sondertarifen und kostenechten Tarifen, hinausgezögert wird. Die Revision meint in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe übersehen, daß am 1. Februar 1965 nicht ein Gesetzentwurf, sondern nur ein Initiativantrag der SPD-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag Vorgelegen habe, auf Grund dessen die Landesregierung die angeregte Erstattungsregelung lediglich erwogen habe. Doch spricht das angefochtene Urteil auf S. 13 unter b) ausdrücklich von einem "geplanten Gesetzentwurf". Wenn die Revision weiter darauf verweist, der Initiativantrag sei von einer Fraktion ausgegangen, der eine mehr als 50%ige Mehrheit der Regierungspartei gegenübergestanden habe, so konnte gerade ein Antrag wie der vorliegende trotzdem als erfolgversprechend gewertet werden. Hinzu kommt, daß die Klägerin den Vortrag des Beklagten nicht bestritten hatte, im Oktober 1966 habe der Verkehrsausschuß des Landtags dem Antrag zugestimmt und einen einstimmigen Beschluß aller Fraktionen über die Billigung des Initiativantrags herbeigeführt (Schriftsatz vom 3. April 1968 S. 3). Indessen braucht diesem Vortrag nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Denn auf jeden Fall wirkt sich die bei der Tariferhöhung in Betracht zu ziehende Sozialstaatlichkeit zuungunsten der Klägerin aus. .j r Wie der VI• Zivilsenat im Urteil vom 23- September 1969 - VI ZR 19/68 (in BGHZ 52, 325 nur teilweise veröffentlicht) dargelegt hat, hat ein gemeindlicher Verkehrsbetrieb nach den für die darreichende Verwaltung eines Sozialstaates geltenden Grundsätzen zu handeln und als Folge davon müssen die Gemeinden, selbst wenn vorauszusehen ist, daß die der Daseinsvorsorge dienenden Versorgungseinrichtungen Zuschüsse erfordern werden, die Einrichtungen schaffen und aufrechterhalten. Auch für die Gewährung von Sondertarifen sind nach dem Urteil nicht betriebswirtschaftliche Grundsätze entscheidend, sondern der Grundsatz der Sozial-staatliohkeit, der nicht zuletzt auch die Verwaltung bindet (Art. 20 Abs. 1 GG). Der VI. Zivilsenat hat weiter ausgeführt: Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 GemO KW, daß die Erfüllung des mit einem wirtschaftlichen Unternehmen verfolgten öffentlichen Zwecks, hier die Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung in ihren verschiedenen Schichten, dem Streben, Gewinne zu erzielen, vorgehe, möge zwar unmittelbar nur für solche Betriebe gelten, die die Gemeinde als unselbständige Eigenbetriebe (§74 GemO NW) organisiert habe. Dem Grundsatz nach gelte das aber auch dann, wenn die Gemeinde ihren Verkehrsbetrieb als eigene Gesellschaft (§72 GemO NW) gestaltet habe - jedenfalls dann, wenn sie an dieser Gesellschaft nicht nur beteiligt sei, sondern sie ihr allein gehöre. Angesichts dieser - zutreffenden - Entscheidung kann es dem Verkehrsminister, der bereits nach der Vorschrift des § 39 FBefG bei der Tarifgestaltung die sozialen Verhältnisse im Auge zu behalten hatte,nicht *' V als Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) angelastet werden, wenn er es für richtig hielt, die Entscheidung über eine Zustimmung zur Tariferhöhung mit Rücksicht auf die geplante Ausgleichung zu geringer Sondertarife aus Landesmitteln für eine Schwebezeit in Erwartung des Zustandekommens der.Erstattungsregelung noch zurückzustellen. Dem Umstand, daß in dem von dem VI. Zivilsenat entschiedenen Fall die damals klagende Gesellschaft einer Gemeinde allein gehörte, während hier die Aktien der Klägerin der Stadt EM nur zu dem größten Teil gehörten,brauchte den Minister zu einer anderen Beurteilung nicht zu veranlassen. Wenn das Berufungsgericht die Ministerialbeam-ten auch für die Zeit nach dem Herbst 1965 entschuldigt, also für eine Zeit, als sich ein mögliches Scheitern der geplanten Erstattungsregelung mangels Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 1966 abzuzeichnen schien, so schließt diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung es aus, das Abwarten der Beamten seitens des Revisionsgerichts als schuldhaft anzusprechen. Von dem Regierungspräsidenten, hätte er überhaupt in objektiver Hinsicht fehlsam gehandelt,hat eine größere Einsicht als von dem Minister nicht erwartet werden können. Es kann ihm auch namentlich nicht verübelt werden, wenn er am 13* Februar 1966 der Erhöhung der Tarife für Schüler Zeitkarten erst mit Wirkung zu dem 1. März 1966 und damit für einen Zeitpunkt zustimmte, zu dem die entsprechenden Tarife 18 - auch bei anderen Verkehrsunternehmungen und der Bundesbahn erhöht wurden. Ist mithin ein Verschulden auf seiten der verantwortlichen Stellen des beklagten Landes zu verneinen, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal, an das das Gesetz eine Schadensersatzpflicht knüpft (§ 839 BGB). II. Einen Anspruch auf Entschädigung nach E n t -eignungs grundsätzen spricht das Berufungsgericht der Klägerin namentlich mit folgender Begründung ab: Die Weisung des Verkehrsministers, die Entscheidung über die Zustimmung zur Erhöhung von Schüler-^ und Lehrlingszeitkarten-Tarifen auszusetzen, habe nicht unmitteibar dazu geführt, da£ die Klägerin an einer Erhöhung der Tarife gehindert gewesen sei; die Verzögerung der Entscheidung durch den Regierungspräsidenten sei kein Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts gewesen. Überdies sei die Aussicht auf Zustimmung zu einer Tariferhöhung keine enteignungsfähige Rechtsposition, und berühre eine Verzögerung der Zustimmung der in Frage stehenden Tarife die Substanz des Betriebes der Klägerin nicht wesentlich. Die Beanstandungen, die die Revisionsbegründung hierzu vorgebracht hat, brauchen nicht in ihrer Gesamtheit abgehandelt zu werden. Vielmehr ist im Anschluß an das zwischenzeitlich ergangene Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 26. Oktober 1970 - III ZR 132/67 = WM 1970, 1484 zugunsten der Klägerin zu überlegen : Ebensowenig wie in der Verzögerung der Erledigung eines Baugesuches kann in der - vorübergehenden - Zurückstellung der teilweisen Zustimmung zu einer Tariferhöhung ein Eingriff in das Eigentum gefunden werden, der einen Entschädigungsanspruch nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu begründen vermöchte. Denn es fehlt, weil die Behörde hier in dem einen wie in dem anderen Eall im Grunde nur untätig bleibt, auf seiten des von der Verzögerung Betroffenen an einer als "Eingriff” zu wertenden unmittelbaren Beeinträchtigung seines Eigentums; dem Betroffenen wird nichts genommen, sondern nur etwas nicht gegeben. Zu bedenken ist dabei noch, daß der grundsätzlichen "Baufreiheit" des Grundeigentümers angesichts der von vornherein weitgehende Beschränkungen eines Verkehrsunternehmers enthaltenden Regelung des § 39 PBefG nicht etwa eine entsprechende "Tariffrei-heit" gegenübergestellt werden kann. Bereits aus diesem Grunde erweist sich das Beru fungsurteil auch insoweit als richtig, als es einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint. Gähtgens Br. Arndt Br. Beyer Keßler Br. Hußla