Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung tritt Schuldnerverzug regelmäßig erst nach dem Ablauf des Zeitraumes ein, den der Ersatzverpflichtete zur unverzüglichen Prüfung des Anspruchs benötigt. Juli 1961 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Betrag von 784,70 IM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, Oktober I960 zuerkannt; lediglich mit seiner Mehrforderung an Zinsen ist der Kläger nicht durchgedrungen. Sie hat ihr Rechtsmittel dann teilweise zurückgenommen und wendet sich nur noch gegen die Zuerkennung von Zinsen für die Zeit vor dem 18» Juli 1961 (Tag der Klageerhebung), Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1. Zwischen den Parteien bestehe nur noch Streit darüber, von wann ab der dem Kläger vom Berufungsgericht nach § 839 BGB, Art. 34 GG i.V. m. Der Beginn des Verzugs könne nicht mit der Begründung hinausgeschoben werden, dem Amt für Yerteidigungslasten müsse noch ein angemessener Bearbeit ungszei träum wegen der erforderlichen Erkundigungen und Rückfragen bei den Statiortierungsstreitkräften zugebilligt v?erdcn. Bie Beklagte könne sich bei einem vergleichbaren Fall ihrer Haftung für Amtspflichtverletzungen eigener Streitkräfte auch nicht auf einen Bearbeitungaspielraum berufen und damit den Beginn der Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs hinauasohiebon*»,/ 3#i das richtig dann dürfe für einen Fall der vorliegender» Art nichts anderes gelten; denn der Geschädigte solle bei Stationierungsschäden nicht schlechter gestellt werden als bei vergleichbaren Amtshaftungsan-aprUchen gegen die Bundesrepublik selbst. Zur Frage des Verzugs ist zu sagen; Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Schadensersatzansprüche des Geschädigten auch im Falle eines Stationierungsschadens mit ihrer Entstehung fällig werden (BGHZ 35, 258, 260). Ebenso ist dem Beru^--fungsgericht darin beisutreten, daß die in Art. 8 Abs.6 FV vorgesehene Anmeldung der Forderung bei der zuständigen Behörde jedenfalls dann als Mahnung wirken kann, wenn und soweit sie neben einer ausreichenden Schilderung des Schadensereigaissee den geltend gemachten (berechtigten) Anspruch des Geschädigten nach seiner Höhe,, gegebenenfalls unter Aufgliederung in Einzelansprüche (Sachschaden, Verdienstausfall uew.) Zwar bat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, für eine Mahnung sei oino eindeutige Leistungsaufforderung nötig und müsse erkennbar werden, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben (RGZ 93, 300; BGH Li.' § 284 BGB Nr. 1; BGB RGHK 11. Die Besonderheiten des im Finanzvertrag vorgesehenen Verfahren müssen es darüber hinaus als genügend für eine Mahnung erscheinen lassen, wenn sich aus der spezifizierten lor-derungsanmeldung das ernstliche Zahlungsverl&ngen ergibt. In der spezifizierten Forderungsanmeldung des Klägers hat das Berufungsgericht daher mit Recht eine Mahnung gesehen. Verzögern sie z.E. schuldhaft die Erteilung der nach § 3 der Anhänge A und B zu dem Finanzvertrag erforderlichen Bescheinigung, so kann das zu dem Eintritt des Verzuges führen. rufungsgericht ist zuzugeben, daß der erkennende Senat die Frage, ob und wieweit das im tinanzvertrag vorgesehene Verfahren den Eintritt des Verzugs und damit den Zinsbeginn beeinflußt, in der angeführten Entscheidung BGHZ 35, 256 offengelassen hat» Wie jedoch die .Revision zutreffend anführt, hat der Senat in seinen späteren Entscheidungen vom 13« November 1961 - III ZR 114/60 (= LM § 1542 RVO Nr« 36 = VersR 1961, 1141) und vom 15» März 1962 -III ZR 17/61 ( = VersR 1962, 548 in Lid-§'849 BGB Nr*. 2 insoweit nicht angedruckt), der Behörde eine angemessene Frist zur Prüfung des erhobenen Anspruchs zugestanden und angenommen, daß vor dem Ablauf dieser Frist ein Verzug nicht eintrete« An dieser, auch von Arnolds aaO vertretenen Ansicht, ist festzuhalten« Dem Berufungsgericht kann nicht eingeräumt werden, daß bei einem von der Bundeswehr verursachten Schaden der Geschädigte regelmäßig in der Lage sei, die Beklagte alsbald durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen und insbesondere aus Verkehrsunfällen wird häufig der Ersetzverpflichtete erst auf Grund einer eingehenden Prüfung der Sach-* und Rechtslage imstande sein* sich ein zutreffendes Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Anspruchs zu machen. Erst nach dem Ablauf einer für diese Prüfung auareichenden Frist ist da® Unterbleiben fälliger Leistungen vom Schuldner i.S. des § 285 BGB zu vertreten« Hach allgemeiner Ansicht vermögen unverschuldete Rechtsoder Tatsachenirrtümer den Schuldner vor dem Eintritt der Verzugsfolgen zu bewahren ( BGB EGRE aaO An. 8; Staudinger 3GB 9« Aufl« § 285 An. 1 b; Soergel BGB 9. Au&o Kap. 4 Note 2p; »Vussow Informationen 1962, 74, 175)» Daraus folgt zwingend, daß der Schuldner auch in der Zeit nicht in Verzug kommt, die für ihn erforderlich ist, um die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen eines, ihm bisher ohne sein Verschulden nient bekannt gewordenen Anspruchs zu prüfen« Die Dauer der Prüfungsfrist hängt von den Um- Inwieweit dies zutrifft, hängt von den Umständen.des Einzelfalles ab, insbesondere davon, was* nach der Sachlage geboten ist oder etwa vom Ersatzberechtigten verlangt wird: daß der Verpflichte« te den gesamten Schaden auf einmal abschließend regelt oder aber, daß Teile vor der endgültigen Regelung abgegolten werden. oder noch sind, ist der Beklagten wegen der Besonderheiten des vorgesehenen VerwaltungBverfahrens grundsätzlich eine längere Prüfungsfrist zuzubilligen, als im Falle eines von der Bundeswehr verursachten Schadens, an dessen Aufklärung nur deutsche Dienststellen beteiligt sind, Nach den Bestimmungen des iinanz-vertrags müssen die deutschen Behörden mit den Stationierungsstreit kräf ton ins Benehmen treten, insbesondere ihnen den Entschädigungsantrag mitteilen und gegebenenfalls eine Bescheinigung von ihnen einholen, ob ein Verlust oder Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds der Streitkräfte oder gewisser anderer Personengruppen bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder durch eine Tätigkeit der Streitkräfte verursacht worden ist (Anhang A und B zu dem FV §§ 2, 3). Nach den Erfahrungen, die sich aus einer großen Anzahl von Fällen ergeben, i vt für Stationierungsschäden, die nach den Bestimmungen des Finanzvertrags abzuwickeln waren oder noch sind, in der Hegel ein Zeitraum von vier Monaten als notwendig, aber auch als ausreichend anzusehen, um der Behörde zu ermöglichen9die Prüfung des ordnungsgemäß angemeldeten Anspruchs (zur ordnungsgemäßen Anmeldung vgl. Sofern nicht Umstände geltend gemacht werden, die im Einzelfall einen längeren oder kürzeren Zeitraum als angemessen erscheinen iässen, wie die Notwendigkeit besonders umfangreicher Ermittlungen einerseits oder das Vorliegen eines Bagatellschadens andererseits, kann deshalb davon ausgegangen werden, daß mit dem Ablauf von vier Monaten nach der ordnungsgemäßen Schadenean-meldung Schuldnerverzug eintritt« Im vorliegenden Fall ergeben sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Schadensanmeldung vom 14» September I960 keine Bedenken.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 284, 285; Finanzvertrag Art. 8 Abs. 9 Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung tritt Schuldnerverzug regelmäßig erst nach dem Ablauf des Zeitraumes ein, den der Ersatzverpflichtete zur unverzüglichen Prüfung des Anspruchs benötigt. Im Falle eines Stationierungsschadens ist für diese Prüfung in der Hegel ein Zeitraum von 4 älonaten seit spezifizierter Anmeldung der Schadenshöhe als erforderlich anzusehen (Ergänzung zu EGHZ 55, 256). BGH Urt. v. 27. April 1964 - III ZH 128/63 OLG Hamm (Westf.) LG Padex'born Verkündet am 27o April 1964 Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem .Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Pro2eßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritanien und Nordirland und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor in Detmold, Amt für Verteidigungslasten DflHfc den Rentner Hermann Kahle, Lippoldsberg, alarktstrasse 29, Kläger und Bevisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsiden-ten Dr. Bagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Dr. Heinhardt für Hecht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 29. «iärz 1963 hinsichtlich der Zinsen teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des .Landgerichts Paderborn vom 11. Oktober 1962 dahin abgeändert, daß aus dem zugesprochenen Betrage von 784,70 DM 4 cfi Zinsen seit dem 15. Januar 1961 zu zahlen sind. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Beklagten und Revisionsklägerin, -irozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Von Rechts wegen Tatbestand: Ende August 1960_verstärkten manövrierende britische Streitkräfte zwischen Dalhausen (Kreis Höxter) und Borgentreich (Kreis Warburg) eine Brücke der Bundesstraße 241» um sie für schwere Panzer befahrbar zu machen» Die Brtickenverstärkung bestand aus Auf- und Abfahrtsrampen von je etwa 4 - 5 m Länge, die ähnlich einem Satteldache in der Mitte in einem Scheitel zusammenstießen, und erreichte"eine Höhe von mindestens 60 cm» Am 31. August I960 fuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen über die Brücke. Dabei blieb die Olwanne an einem Teil der Verstärkung hängen. Der Wagen wurde erheblich beschädigt. Der Kläger meldete am 14„September I960 seinen Ersatzanspruch in Höhe von 784,70 DM ( 676,30 DM Reparaturkosten, 6,40 DM Abschleppkosten und 102» — DM Verdienstausfall)beim Amt für Verteidigungslasten in Detmold an. Dieses lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 1961 jeden Ersatz ab» Mit seiner am 6. Juli 1961 eingereichten und am 18. Juli 1961 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 784,70 DM nebst 8 1/2 Zinsen seit dem 1. Oktober I960 zu zahlen. Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe betritten und Klageabweisung beantragt«....... Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 530,78 DM nebst 4 Zinsen seit dem 18. Juli 1961 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Betrag von 784,70 IM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, Oktober I960 zuerkannt; lediglich mit seiner Mehrforderung an Zinsen ist der Kläger nicht durchgedrungen. Mit ihrer Revision hat die Beklagte zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlienen Urteils beantragt. Sie hat ihr Rechtsmittel dann teilweise zurückgenommen und wendet sich nur noch gegen die Zuerkennung von Zinsen für die Zeit vor dem 18» Juli 1961 (Tag der Klageerhebung), Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ent scheidungsgrüride t 1. Zwischen den Parteien bestehe nur noch Streit darüber, von wann ab der dem Kläger vom Berufungsgericht nach § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. Art» 8 des Finanzvertrages vom 26» Mai 1952/30. ärz 1955 (BGBl II 381) - im folgenden Flf -> zugesprochenc Schadensersatz von 784,70 DM zu verzinsen ist, vom 1. Oktober I960 d.h. praktisch von der Entstehung des Schadens, oder vom 18. Juli 1961, dem Tage der Klageerhebung, oder etwa von einem zwischen diesen Tagen liegenden Zeitpunkte an. Bas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht, Verzugszinsen seien ab 1. Oktober I960 geschuldet, ausgeführt, wobei es sich auf das ürteil des erkennenden Senats BGHZ 35, 256 beruft: Bie nach Art. 8 Abs. 4 FV gebotene Anwendung des deutschen Rechts gelte auch in der Zinsfrage. Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung seien grundsätzlich mit der Entstehung des Schadens fällig. In der Einreichung des EntSchädigungsantrags beim Amte für Verteidigungs-lasten sei die den Verzug auslösende Mahnung zu sehen. Der Beginn des Verzugs könne nicht mit der Begründung hinausgeschoben werden, dem Amt für Yerteidigungslasten müsse noch ein angemessener Bearbeit ungszei träum wegen der erforderlichen Erkundigungen und Rückfragen bei den Statiortierungsstreitkräften zugebilligt v?erdcn. Bie Beklagte könne sich bei einem vergleichbaren Fall ihrer Haftung für Amtspflichtverletzungen eigener Streitkräfte auch nicht auf einen Bearbeitungaspielraum berufen und damit den Beginn der Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs hinauasohiebon*»,/ 3#i das richtig dann dürfe für einen Fall der vorliegender» Art nichts anderes gelten; denn der Geschädigte solle bei Stationierungsschäden nicht schlechter gestellt werden als bei vergleichbaren Amtshaftungsan-aprUchen gegen die Bundesrepublik selbst. Bie Besonderheiten des nach dem Finanzvertrag vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens beim Amt für Yerteidigungslasten rechtfertigten es mithin nicht, den 4 Beginn der Verzugsfolgen über den Zeitpunkt der Schadensanmeldung hinaus zu dem Nachteil des Geschädigten erst auf einen späteren Termin feilzusetzen. ~ 4 - 2, Dem kann nicht in vollem Unfang gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, daß als rechtliche Grundlage des Zinsanspruchs für die hier allein in Hede stehende Zeit vor der iClageerhebung nur Verzug (§* 284 ff BGB) in Betracht kommt. Zinsansprüche nach § 849 BGB scheiden aus, weil weder der Wert noch die Wertminderung einer Sache zu ersetzen ist. Daß der Kläger infolge dos Unfalls, etwa wegen Begleichung der Beparaturrechung Sollsinsen aufgewendet oder Habenzinsen eingebüßt habe, und damit einen durch den Unfall kausal verursachten Schaden gehabt habe (vgl. de.®* BGH-Urt, vom 15. März 1962 III ZR 17/61 S. 12/13 =* Versil 1962, 548, 550), läßt sich den Feststellungen des Berufungsurteils, die der Kläger nicht angreift, nicht entnehmen. Zur Frage des Verzugs ist zu sagen; Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, daß die Schadensersatzansprüche des Geschädigten auch im Falle eines Stationierungsschadens mit ihrer Entstehung fällig werden (BGHZ 35, 258, 260). Ebenso ist dem Beru^--fungsgericht darin beisutreten, daß die in Art. 8 Abs. 6 FV vorgesehene Anmeldung der Forderung bei der zuständigen Behörde jedenfalls dann als Mahnung wirken kann, wenn und soweit sie neben einer ausreichenden Schilderung des Schadensereigaissee den geltend gemachten (berechtigten) Anspruch des Geschädigten nach seiner Höhe,, gegebenenfalls unter Aufgliederung in Einzelansprüche (Sachschaden, Verdienstausfall uew.) darlegt. Eine Mahnung setzt eine bestimmte und unbedingte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner voraus, zu zahlen (BGB fiGRK 11. Aufl. § 284 Anm. 15). Es bestehen keine Bedenken, in einer derart spezifizierten Schadetw^ieldung eine Zahlungsaufforderung zu sehen. Daß die Anmeldung die Einleitung eines besonderen Verwaltungsverfahrena bezweckt und regelmäßig nicht sofort, sondern erst nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde zur Zahlung führen kann, steht nicht entgegen. Denn nach den Bestimmungen des Finanzvertrags kann oder konnte der Geschädigte seine Ansprüche auf andere Weise nicht geltend machen; andererseits aber kann ihm die Möglichkeit, als Gläubiger den Schuldner zur Zahlung des fälligen Schadensersatzbetrages aufzufordern, nicht abgeschnitten werden. Das Vorliegen einer Mahnung - 5 *•* scheidet auch nicht, wie Arnolds in NJW 1962, 571 annimmt, deshalb aus, weil bei der Anmeldung der fUr eine Mahnung weiterhin erforderliche Hinweis fehle, die Nichtzahlung werde Folgen haben* Zwar bat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, für eine Mahnung sei oino eindeutige Leistungsaufforderung nötig und müsse erkennbar werden, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben (RGZ 93, 300; BGH Li.' § 284 BGB Nr. 1; BGB RGHK 11. Rufi, $ 285 Anm. 16). Einen förmlichen Hinweis auf die Folgen hat die Rechtsprechung in den angeführten Entscheidungen, die vertragliche Ansprüche betreffen, aber nient gefordert. Die Besonderheiten des im Finanzvertrag vorgesehenen Verfahren müssen es darüber hinaus als genügend für eine Mahnung erscheinen lassen, wenn sich aus der spezifizierten lor-derungsanmeldung das ernstliche Zahlungsverl&ngen ergibt. In der spezifizierten Forderungsanmeldung des Klägers hat das Berufungsgericht daher mit Recht eine Mahnung gesehen. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichte führt aber die Mahnung im Falle.eines Stationierungsschadens in der Regel nicht Autn sofortigen Eintritt des Verzuges. Zur Prüfung der Anmeldung bedarf die Behörde, auch bei unverzüglicher Bearbeitung der Sache, einer gewissen Pfrist. Solange und soweit die Behörde trotz ordnungsgemäßer Behandlung äee Antrags den Brsatzbetrag nicht festsetzen kann, etwa well die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, die Schadenshöhe zu Beurteilen-»beruht das. Unterbleiben der Leistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der ¥<ir-kung, daß kein Verzug eintritt (§ 285 EGB)* Dabei ist zu beachten, daß Schuldner die Streitkräfte sind (EbHZ 55, 256» 259) mit der Folge, daß es auf ihr Verhalten ankomrat. Verzögern sie z.E. schuldhaft die Erteilung der nach § 3 der Anhänge A und B zu dem Finanzvertrag erforderlichen Bescheinigung, so kann das zu dem Eintritt des Verzuges führen. Dieselbe Wirkung hat jedoch auch ein schuldhaftes Verhalten der beteiligten deutschen Behörden, weil die Bundesrepublik und ihre Dienststellen für die Streitkräfte handeln» - Dem Be- rufungsgericht ist zuzugeben, daß der erkennende Senat die Frage, ob und wieweit das im tinanzvertrag vorgesehene Verfahren den Eintritt des Verzugs und damit den Zinsbeginn beeinflußt, in der angeführten Entscheidung BGHZ 35, 256 offengelassen hat» Wie jedoch die .Revision zutreffend anführt, hat der Senat in seinen späteren Entscheidungen vom 13« November 1961 - III ZR 114/60 (= LM § 1542 RVO Nr« 36 = VersR 1961, 1141) und vom 15» März 1962 -III ZR 17/61 ( = VersR 1962, 548 in Lid-§'849 BGB Nr*. 2 insoweit nicht angedruckt), der Behörde eine angemessene Frist zur Prüfung des erhobenen Anspruchs zugestanden und angenommen, daß vor dem Ablauf dieser Frist ein Verzug nicht eintrete« An dieser, auch von Arnolds aaO vertretenen Ansicht, ist festzuhalten« Dem Berufungsgericht kann nicht eingeräumt werden, daß bei einem von der Bundeswehr verursachten Schaden der Geschädigte regelmäßig in der Lage sei, die Beklagte alsbald durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen und insbesondere aus Verkehrsunfällen wird häufig der Ersetzverpflichtete erst auf Grund einer eingehenden Prüfung der Sach-* und Rechtslage imstande sein* sich ein zutreffendes Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Anspruchs zu machen. Erst nach dem Ablauf einer für diese Prüfung auareichenden Frist ist da® Unterbleiben fälliger Leistungen vom Schuldner i.S. des § 285 BGB zu vertreten« Hach allgemeiner Ansicht vermögen unverschuldete Rechtsoder Tatsachenirrtümer den Schuldner vor dem Eintritt der Verzugsfolgen zu bewahren ( BGB EGRE aaO Anm. 8; Staudinger 3GB 9« Aufl« § 285 Anm. 1 b; Soergel BGB 9. Aufl. § 285 Anm. 3, 4; RGZ 104,. 105, 111; RGZ 156, 113, 120; OGH 4, 177, 180; BGH NJW 1951, 398 Hr. 5; LM § 285 BGB Hr. 4, 5; Enneccenus/Lehmann Schuldrecht Bd. 2 S. 221; Oertmann, Recht der Schuldverhältni.'jse § 185 Anm. 3; Larenz, Schuldrecht 6.Aufl. Bd« I S. 258. Geigel, Haftpflichtprozeß, 11. Au&o Kap. 4 Note 2p; »Vussow Informationen 1962, 74, 175)» Daraus folgt zwingend, daß der Schuldner auch in der Zeit nicht in Verzug kommt, die für ihn erforderlich ist, um die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen eines, ihm bisher ohne sein Verschulden nient bekannt gewordenen Anspruchs zu prüfen« Die Dauer der Prüfungsfrist hängt von den Um- ständen des JSinzelfalles ab. Sie wird bei einem Ersatzverpflichteten, der am Schadensereignis nicht selbst beteiligt war und lediglich für das Verhalten anderer haftet, durchschnittlich länger zu bemessen sein, als für denjenigen, der vom Schadensereignis als Beteiligter unmittelbar Kenntnis erlangt hat, Haben juristische Personen des privaten Hechts für das Verhalten ihrer Bediensteten oinzutreten, dann wird die Prüfungsfrist ebenfalls je nach den Umständen verschieden zu bemessen sein, Es kam dabei wesentlich auf den Umfang und die Organisation des Unternehmens ankommcn, Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Körperschaften« Hat die Bundesrepublik für einen von der Bundeswehr verursachten Schaden einzutreten, so kann sie regelmäßig erst nach dem Ablauf der Frist in Verzug geraten, die die beteiligten Dienststellen auch bei möglichst rascher Sachbearbeitung zur Prüfung des Anspruches brauchen, Allerdings darf nicht übersehen werden, daß häufig gerade aus Verkehrsunfällen eine Mehrheit von Ansprüchen entsteht, z,B« auf Ersatz von Sachschaden, von Heilungskosten, von Verdienstent-gäng und auf Schmerzensgeld, und daß vielfach ein Mindestschaden feststeht, bevor die Gesamthöhe des Schadens zu ermitteln ist« Daraus folgt, daß für einzelne von mehreren selbständigen Ansprüchen aus einem Schadensereignis wie für Teilbeträge eines Anspruchs die Voraussetzungen dos Verzugs gegeben sein können, bevor die Prüfung über den gesamten Umfang des Schadens abgeschlossen worden kann. Inwieweit dies zutrifft, hängt von den Umständen.des Einzelfalles ab, insbesondere davon, was* nach der Sachlage geboten ist oder etwa vom Ersatzberechtigten verlangt wird: daß der Verpflichte« te den gesamten Schaden auf einmal abschließend regelt oder aber, daß Teile vor der endgültigen Regelung abgegolten werden. Je nachdem kann Vorzug erst dann, wenn die - ordungsgemäfie - Prüfung des Schadens vollständig durchgeführt ist, oder schon vorher eintreten« • In den Fällen, die nach dem Finanzvertrag zu regeln waren * % oder noch sind, ist der Beklagten wegen der Besonderheiten des vorgesehenen VerwaltungBverfahrens grundsätzlich eine längere Prüfungsfrist zuzubilligen, als im Falle eines von der Bundeswehr verursachten Schadens, an dessen Aufklärung nur deutsche Dienststellen beteiligt sind, Nach den Bestimmungen des iinanz-vertrags müssen die deutschen Behörden mit den Stationierungsstreit kräf ton ins Benehmen treten, insbesondere ihnen den Entschädigungsantrag mitteilen und gegebenenfalls eine Bescheinigung von ihnen einholen, ob ein Verlust oder Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds der Streitkräfte oder gewisser anderer Personengruppen bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder durch eine Tätigkeit der Streitkräfte verursacht worden ist (Anhang A und B zu dem FV §§ 2, 3). Nach den Erfahrungen, die sich aus einer großen Anzahl von Fällen ergeben, i vt für Stationierungsschäden, die nach den Bestimmungen des Finanzvertrags abzuwickeln waren oder noch sind, in der Hegel ein Zeitraum von vier Monaten als notwendig, aber auch als ausreichend anzusehen, um der Behörde zu ermöglichen9die Prüfung des ordnungsgemäß angemeldeten Anspruchs (zur ordnungsgemäßen Anmeldung vgl. DRiZ 1964, 118 mit Nachweisen) vorzunehmen und sich zu erklären, ob und inwieweit der Anspruch anerkannt wird (Art. 8 Abs. 9 FV). Sofern nicht Umstände geltend gemacht werden, die im Einzelfall einen längeren oder kürzeren Zeitraum als angemessen erscheinen iässen, wie die Notwendigkeit besonders umfangreicher Ermittlungen einerseits oder das Vorliegen eines Bagatellschadens andererseits, kann deshalb davon ausgegangen werden, daß mit dem Ablauf von vier Monaten nach der ordnungsgemäßen Schadenean-meldung Schuldnerverzug eintritt« Im vorliegenden Fall ergeben sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Schadensanmeldung vom 14» September I960 keine Bedenken. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was einen längeren Zeitraum als vier Monate für die Aufklärung des einfachen Schadensfalles als erforderlich erscheinen lassen könnte. Deshalb sind vom 15'. Janier 1961 an Verzugszinsen zu zahlen. Das angefochtene urteil ist dementsprechend zu ändern. Nach § 97 Abs. erfolg die Kosten Br. i agendana 3 ZPO trägt die Beklagte trotz ihrem Teil-des Revisionsverfahrens° Br. Kreft Br. Arndt Keßler Cr* Heinhardt