Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 zur Last. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zvi tragen. Die auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Umstellung und Neuberechnung der Renten bedeuteten für die Beklagte eine erhebliche Arbeitsbelastung. Der Überweisungsbetrag kam jedoch mit dem Vermerk "Empfänger verstorben" an die Beklagte zurück.und wurde bei der Beklagten wieder vereinnahmt. Februar 1959 unter Vorlage des den Klägern am 21.Januar 1959 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins der Do0BB Rechtsanwalt und Notar Dr.Befl^P als Bevollmächtigter der Kläger mit dem Anträge, die bis zu dem Tode "noch angefallenen Rentenbeträge bzw. "Bei der Überweisung bitte ich darauf hinzuv/eisen, daß das Konto zwischenzeitlich möglicherweise auf die Erben des verstorbenen Rentenempfängers umgeschrieben sein kann". Unter dem 5* Juni 1959 verfügte der Sachbearbeiter der Beklagten die Auszahlung der Beträge an die Erben und gleichzeitig ein Be-nachrichtigungsschreiben an Rechtsanwalt Dr.Be£|£££. Als Teilbetrag des ihnen aus dieser Verzögerung erwachsenen Schadens haben sie 4 i» Zinsen aus der Nachzahlnngssumme (6 860 DM) für die Zeit vom 1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtlichc Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Eas Berufungsgericht und auch das Landgericht gehen davon aus, daß es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die als Trägerin der Öffentlichen Sozialversicherung mittelbare Staatsgewalt ansübt und bei der jede in ihren Aufgabenbereich fallende Tätigkeit, also auch die Abwicklung einer Rentensache, als Amtshandlung anzusehen ist. Beide Gerichte sehen auch in dem von den Klägern erhobenen Vorwurf der Verzögerung bei der Bearbeitung der Rentenangelegenheit den Vorwurf der Verletzung einer Amtspflicht, die den Bediensteten der Beklagten im Rahmen der Ausübung eines ihnen anvertrauten Amtes im Sinne des Art.34 GG obgelegen hat, so daß von den Klägern nicht etwa ein im Sozial-versichcrnngsrecht begründeter öffentlichrechtlicher Lei- 1. ) Während das Landgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht und den Klägern, die als entgangene Zinsen vom 1. März bis Mitte Juni 1959 den Betrag von 80,03 DM verlangt hatten, 68,60 DM als entgangene Zinsen für die Zeit von Mitte März bis Mitte Juni 1959 zngesprochen hat, verneint das Berufungsgericht den Schadenersatzanspruch insgesamt mit der Begründung, daß es an einer für den ersetzt verlangten Schaden ursächlichen schuldhaften Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten fehle. 2. ) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Ermittlungen Uber die Erben NMM anzuoteilen, kann nidht, wie die Revision rechts cs meint, als/irrtümlich angesehen werden. Alles dieses hat aber nichts mit der Ermittlung der Erben des zu tun, und es ginge zu weit, eine sol- So wie ein Schuldner regelmäßig nicht verpflichtet ist, zu demal es ihm meistens auch gar nicht möglich sein v/ird, beim Tode seines Gläubigers Ermittlungen nach seinen Erben anzustellen, hat dies auch in gleichem Maße für die Beklagte gegolten, und es ist nicht einzusehen, weshalb, wie die Revision es meint, in dieser Beziehung an eine öffentlichrechtliche Körperschaft andere Anforderungen zu stellen sein sollen als an einen Schuldner in einem bürgerlichrechtlichen Schuldverhältnis. Unerheblich ist es dann aber auch, ob die Beklagte, v/ie die Revision es meint, aus der'; Versicherungsakte des zu demal sie schon am 10.September 1958 die Auszahlung des Sterbegeldes zur Deckung der Beerdigungskosten verfügt hatte, hätte erkennen können, daß die Sonderregelung des § 88 RKG nicht in Frage komme, sondern verfügungsberechtigt über den Nachlaß nur die Erben im bür-gcrlichrechtlichen Sinne seien. Erfolglos müssen auch die Ausführungen der Revision bleiben, die Beklagte habe sich niefrt darauf verlassen dürfen, daß der nach dem Tode an dessen frühere Adresse gerichtete Umstellungsbescheid zu den Nachlaßgegenständen und damit in die Hände der Erben gekommen sei. Im Zusammenhang mit seiner Ansicht, daß die Beklagte nicht die Amtspflicht gehabt habe, von sich aus Ermittlungen über die Erben llflBI onzuotellen, führt das Berufungsgericht ans, die Beklagte habe - wie sich heran sges teilt habe, mit Recht - davon ansgehen können, daß der Bescheid über die Rentenumstellung und über die sich aus ihr ergebende Nachzahlung durch die Post noch in die Wohnung des Verstorbenen und damit zu den Gegenständen seines Nachlasses gelangt sei. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu 1) in der Antwort vom 9-Dezember 1958 auf seine Anfrage vom 24* November 1958 auf die noch auostehe?‘.dc Nachzahlung hinzuweisen, hat dahingestellt sein lassen, da die Kläger nicht dargetan hätten, daß sie bei einem solchen Hinweis ihre Erbberechtigung gegenüber der Beklagten früher nachgewiesen oder den Erbschein früher als mit dem Anwalt sehr eiben vom 23. Februar 1958 an die Beklagte vorgolcgt hätten, kann in der Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht hier zieht, ein Rechtsirr-tum nicht gesehen werden. Benn hätten die Kläger selbst bei einem Hinweis durch die Beklagte ihre Erbberechtigung nicht früher nachgev/iesen oder den Erbschein nicht früher vorgclegt, als es tatsächlich geschehen ist, dann hat auch der unterlassene Hinweis, selbst wenn man darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten sehen wollte, nicht für den den Klägern entstandenen Schaden ursächlich sein können. betrifft, die Kläger hätten nicht vorgetragen, daß sie bei einem Hinweis durch die Beklagte ihre Erbberechtigung früher nachgewiesen oder den Erbschein früher vorgelegt hätten, so kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, in der Antwort auf die Berufungsbegründung hätten die Kläger sich wegen des Auffindens des Umstellungsbescheides kurz vor dem 23. nen Entscheidungsgründen spricht dann zwar das Landgericht von einem Auffinden des Bescheides erst nach Ablauf einiger Monate, läßt diesen Umstand aber dahingestellt, da die Kläger ihren Schadensersatz erst für die Zeit ab 1. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge noch ausführt, daß die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, unabhängig von einer Meldung der Erben alsbald nach Bekanntwerden des Todesfalles die Umrechnung der Nachzahlung vorzunehmen, läßt sich ein Rechtsfehler nicht erkennen. Für die Zeit nach der Vorlage des Erbscheins mit dem Auszahlungsantrag der Kläger vom 23* Februar 1959 verneint das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. 1.) Erfolglos muß in diesem Zusammenhänge die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten nicht darin gesehen, daß sie zunächst zurückgefragt hätten, wie die einzelnen Adressen der Erben lauteten, statt das Geld auf das im Antrag vom 23* Februar 1959 angegebene Konto zu überweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies Verhalten der Bediensteten der Beklagten fehlerhaft gewesen ist und ob insbesondere, wie die Revision meint, eine Zahlung auf das angegebene Konto die Beklagte, von ihrer Leistungspflicht befreit hätte. Pa aber von einem Beamten durchweg keine bessere Hechtseinsicht als von einem Kollegialgericht verlangt werden kann, ist noch ständiger Rechtsprechung ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn zwar das Verhalten des Beamten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig zu erachten sein mag, wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, wie hier das Berufungsgericht, nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (BGB-RGRK ll.Aufl. Es ist zwar ständige Rechtsprechung, daß eine erhebliche Arbeitsüberlastung das Verschulden des Beamten ansschließen kann, wenn er seine Vorgesetzten Stellen rechtzeitig auf die Arbeitsüberlastung mit der Bitte um Abhilfe hingewiesen hat oder die Überlastung der Vorgesetzten Stelle bekannt gewesen ist oder bei ordnungsmäßiger Aufsicht hätte bekannt sein müssen (vgl. Aus den PestStellungen des Berufungsgerichtes (Seite 12 und 13 des Urteils) ergibt sich, daß die Bediensteten der Beklagten durch die vom Gesetzgeber ängeordneten einmaligen Sonderaufgaben der Rentenumstellung und -anpassung erheblich überbelastet gewesen sind,was aübh der Beklagten bekannt gewesen ist, und daß diese Überbelastung erst mit dem 1. Ob die Bediensteten der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsüberlastung ohne Verletzung ihrer Amtspflicht nicht früher mit der Bearbeitung der Angelegenheit der Kläger zw beginnen brauchten., als sie es tatsächlich getan haben, kann zweifelhaft sein. genheit der Kläger pflichtgemäß hätte begonnen werden müssen, weil mit Rücksicht auf die Zweifelhaftigkeit über den von den Klägern erst ab März^iSlenouißienea Beginn dieser Bearbeitungsverpflichtung von einem Verschulden bei Hinausschiebung der Bearbeitung^is" Anf April 1959 nicht die Rede sein könnte. Den Umstand aber, daß die Bediensteten der Beklagten Anfang April 1959 mit der Bearbeitung der Angelegenheit der Kläger begannen, die Auszahlung des Rentenbetrages sich aber dann noch bis zu dem 16. Es handelte sich nur um die erneute Auszahlung eines schon früher zur Auszahlung angewiesenen und wieder vereinnahmten Betrog^0’ bei der lediglich eine Kürzung um den feststehenden Rentenbetrag für September 1958 und eine Verteilung auf die Erben zu erfolgen hatte. April 1959 dem Vertreter der Kläger mitteilte, cs sei die Auszahlung an die Erben beabsichtigt, und um deren Anschrift bat. Sollte jedoch eine sachliche Überprüfung noch nicht vorgenommen und die Anfrage nach den Anschriften der Erben nur erfolgt sein, um unter diesem Vorwand eine weitere Hinauszögerung der Bearbeitung zu erreichen, dann wäre auch darin in gleicher Y/eise eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen. Unerörtert hat das Berufungsgericht den Umstand gelassen, daß ein Sachbearbeiter der Beklagten auf die Erinnerung des Vertreters der Kläger vom 25- April 1959» die bei der Beklagten am 29. In jedem Falle ergab sich, v/ie bereits gesagt, für die Bediensteten der Beklagten, nachdem sie einmal mit der Bearbeitung begonnen hatten, nun auch die Verpflichtung zur nnverzogerlichen Weiterbearbeitung, der auch keinerlei Hindernis mehr entgegenstand, nachdem durch den Vertreter der Kläger die Anschriften der Erben bekanntgegeben worden waren. Dadurch, daß die Bediensteten der Beklagten die Weiterbearbeitung aber bis zu dem 2. Juni 1959 verzögerten, haben sie ihre den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, und dieses schuldhafte Verhalten ist auch ursächlich für einen Teil des von den Klägern geltend gemachten Schadens gewesen. Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, die Schätzung des Schadens, der auf das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist, im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmen, wie bei geklärtem Tatbestand das Rovisionsgericht auch die Verteilung des Schadens im Rohmen des § 254 BGKB vorzunehmen pflegt (RGZ 134, 56, 66; 154, 355, 369; BGHZ 3, 46, 52), falls das Berufungsgericht dies unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt hat. Da die Kläger aber unbestritten vorgetragen haben, daß öic das Gold nach Auszahlung in festverzinslichen Y/ert-papieren angelegt hätten, aber selbst nur von einem Zins-ausfall von 4 $ ansgehen, ist ihnen in Höhe der für einen Monat entgangenen Zinsen ein Schaden entstanden, der sich auf 22,90 DM beinißt.
IIJ-ZR 128/61 Verkündet am 20. Dezember 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Rentners Wilhelm S t 2. des Robert B a (■■■■)> DoflB, But geb. ________ 9 4. des Arno S t DoflHiB-L1 tstr.9, 3. der Frau Meta H DoSm, Kaflm str. 5. der Frau. Gerda K Bad OMHBBfc» Be geb. S-Straße H» Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen r p^B^str.1 vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Knappschaftsdirektor, ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr.Beyer, Dr.Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 11.April 1961 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Mai I960 dahin abgeändert,daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 22,90 DM zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 zur Last. -la- ll . Im übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zvi tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand^ Die Kläger sind ausweislich des am 21. Januar 1959 erteilten Erbscheins des Amtsgerichts Düsseldorf (43 IV 2041/58) Erben des am ft. 1958 in DMHB- seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen verwitweten Prokuristen Richard Dieser bezog in den letzten Jahren vor seinem Tode aus der knappschaftlichen Rentenversicherung die sog. Knappschaftsvollrente von der Beklagten. Die Rente war nach den Bestimmungen des Knapp-schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (BGBl I S .533) -RKG - mit Wirkung ab?,l. Januar 1957 auf das neue Recht umzustellen und als Knappschafts-rnhcgeld weiterzuzahlen. Die auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Umstellung und Neuberechnung der Renten bedeuteten für die Beklagte eine erhebliche Arbeitsbelastung. Für NflIB wurde nach Abschluß der Berechnungsarbeiten der Umstellungsbescheid am 0. 1958, also am Todestage NflBHHi, erlassen und durch die Post an die Anschrift NflHBBI abgesandt. Nach dem Umstellungsbeschoid ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 7.182,50 DM für die Zeit vom 1. Jsnuar 1957 bis zu dem 30. September 1958. Der Monat September 1958 war schon im voraus in der NachzahlungGberechnung mit einbezogen worden. Ab 1. Oktober 1958 sollte die neu festgesetzte Rente in Höhe der neuen Monatsbeträge gezahlt werden. Der Nachsahlungsbetrag sollte, ebenso wie es bei den sonstigen Rentenbezügen NflIP gohandhabt worden war, durch die Post gezahlt werden. Der Überweisungsbetrag kam jedoch mit dem Vermerk "Empfänger verstorben" an die Beklagte zurück.und wurde bei der Beklagten wieder vereinnahmt. Dagegen ging die an die Anschrift NMHBB gerichtete Postsendung mit dem Umstellungsbescheid vom £• flIHP 1958 nicht zurück, sondern gelangte in den Besitzt der Erben, über den genauen Zeitpunkt, in dem die Erben von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis genommen haben. herrscht unter den Parteien Streit. Bei der Beklagten wurde annächst der Antrag des Klägers zu l), Wilhelm StflBm, eines Halbbruders des auf Auszahlung des Sterbe- geldes zur Deckung der Beerdigungskosten bearbeitet und mit der AuszahlnngsVerfügung vom 29. August 1958 abgeschlossen. Im übrigen sperrte die Beklagte die Zahlung der laufenden Rente. Unter dem 24. November 1958 bat der Kläger zu 1) "zur Abwicklung des Steuerkontos" des verstorbenen NflHHP um eine Bescheinigung über die an N€HH "für 1957 und 1958 gezahlten Renten einschließlich der Nachzahlungen und gegebenenfalls Kürzungen, und zwar für jedes Jahr getrennt". Der Kläger zu 1) gab dabei an, er sei von N®-in dessen Testament "zu dem Haupterben bestimmt und mit der Abwicklung der Erbmasse beauftragt". Die Beklagte erteilte die erbetene Bescheinigung unter dem 9- Dezember 1958. Der nicht zur Auszahlung gelangte Nachzahlungsbetrag wurde in dieser Bescheinigung nicht berücksichtigt und auch gar nicht erwähnt. Danach meldete 3ich bei der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 1959 unter Vorlage des den Klägern am 21.Januar 1959 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins der Do0BB Rechtsanwalt und Notar Dr.Befl^P als Bevollmächtigter der Kläger mit dem Anträge, die bis zu dem Tode "noch angefallenen Rentenbeträge bzw. Nach- zahlungen in voller Höhe auf das für den Erblasser bestehende Konto bei der Kroissparkasso dos Landkreises DflHB-ÜHP in DfHHHP zu überweisen, damit die Erben über den Betrag verfügen können". Dem Schreiben war noch der Zusatz boigefügt: "Bei der Überweisung bitte ich darauf hinzuv/eisen, daß das Konto zwischenzeitlich möglicherweise auf die Erben des verstorbenen Rentenempfängers umgeschrieben sein kann". ErstInach Eingang eines an Erledigung erinnernden weiteren Schreibens des Rechtsanwalts Dr.Be^£^£vom 18. März 1959 erwiderte die Beklagte mit einem am 3. April 1959 verfügten Schreiben, daß sie beabsichtige, die auf die in dem gemeinschaftlichen Erbschein aufge-führten Erben entfallenden Beträge der Rentennachzahlung jedem der Erben zu überweisen. Es wurde gebeten, die Anschriften der Erben umgehend mitzuteilen. Dieser Rechtsanwalt; Bitte entspraclj/Dr.Be®£l £ mit Schreiben vom 9« April 1959» das am 13. April 1959 bei der Beklagten einging. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. April 1959 verlangte Rechtsanwalt Br. Be®® £ unter Bestimmung einer einwöchigen Frist mit Nachdruck die Erledigung der Auszahlung und wies auf Schadensersatzansprüche insbesondere wegen möglicher Zinsverluste hin. Auf dieses Schreiben setzte ein Sachbearbeiter der Beklagten unter dem 29. April 1959 die handschriftliche Verfügung "Sofort11. Am 2. Juni 1959 wurde in der zuständigen Abteilung der Beklagten die Berechnung der Rentennachzohlung vorgenommen. Die ursprünglich in die Berechnung mit hineingearbeitete Nachzahlung für den Monat September 1953 mußte v/ieder herausgezogen werden. Die Neuberechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag von 6 860 DM für die Zeit vom 1.Januar 1957 bis zu dem 31. August 1958. Zugleich wurde die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Erben errechnet. Die Prüfung der Neuberechnung fand am 3. Juni 1959 statt. Unter dem 5* Juni 1959 verfügte der Sachbearbeiter der Beklagten die Auszahlung der Beträge an die Erben und gleichzeitig ein Be-nachrichtigungsschreiben an Rechtsanwalt Dr.Be£|£££. Das Schreiben ging am 10.Juni 1959 ab. An demselben Tage wurden die Auszahlungsanweisungen in den Geschäftsgang gegeben. Inzwischen war am 8. Juni 1959 eine unter dem 6. Juni 1959 verfaßte Dienstaufsichtsbeschv/orde des Rechtsanwalts Dr.3e®® ■ bei der Beklagten eingegangen. Darin wurden Klagen auf Auszahlung des Rentenbetrages und auf Zahlung ■ von 4 i* Zinsen seit Fälligkeit der Rente angekündigt. Die Beklagte wies in ihrem Antwortschreiben vom 10. Juni 1959 auf die inzwischen verfügte Auszahlung hin und lehnte eine Zinsfordernng ab. Am 16. Juni 1959 gelangten die klagenden Erben in Besitz der Nachzahlungs-beträge. Die Kläger erblicken in der Verzögerung der Auszahlung um eine Zeitspanne von etwa 10 1/2 Monaten nach dem Tode eine Amtspflichtverletzung der Bedien- steten der Beklagten. Als Teilbetrag des ihnen aus dieser Verzögerung erwachsenen Schadens haben sie 4 i» Zinsen aus der Nachzahlnngssumme (6 860 DM) für die Zeit vom 1. März 1959 Bio zu dem 16. Juni 1959 mit der Begründung verlangt, mindestens diesen Zinsbetrag würden sie erzielt haben, wenn sie die Nachzahlung bei fristgerechter Auszahlung in festverzinslichen Wertpapieren oder in Ak-tienworten angelegt hätten. Sie haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 80,03 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sie hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und insbesondere angeführt, sie habe auf Grund des Neuregelungsgesetzes rund 450 000 Renten umstellen müssen. Mit diesen Arbeiten sei sie Endo Januar 1959 fertig gewesen. Dann hätten die Renten sogleich nach dem Rentenanpassungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1959 wiederum an die neue Rechtslage angepaßt werden müssen. Die hierzu erforderlichen Arbeiten seien Ende Mai 1959 abgeschlossen gewesen. Erst vom 1. Juni 1959 an habe wieder der normale Geschäftsbetrieb beginnen können. Eie Nachzahlungsneuberechnung für den Kläger sei dann sofort in Angriff genommen worden. Eas Landgericht hat der Klage in Höhe von 68,80 EM stattgegeben. Es hat einen Ersatzanspruch für einen Schaden, der einer dreimonatigen Verzinsung zu dem Jahreszinssatz von 4 # entspricht,, für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtlichc Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Abweisungsantrag weiter. Eie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. I. Eas Berufungsgericht und auch das Landgericht gehen davon aus, daß es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, die als Trägerin der Öffentlichen Sozialversicherung mittelbare Staatsgewalt ansübt und bei der jede in ihren Aufgabenbereich fallende Tätigkeit, also auch die Abwicklung einer Rentensache, als Amtshandlung anzusehen ist. Beide Gerichte sehen auch in dem von den Klägern erhobenen Vorwurf der Verzögerung bei der Bearbeitung der Rentenangelegenheit den Vorwurf der Verletzung einer Amtspflicht, die den Bediensteten der Beklagten im Rahmen der Ausübung eines ihnen anvertrauten Amtes im Sinne des Art.34 GG obgelegen hat, so daß von den Klägern nicht etwa ein im Sozial-versichcrnngsrecht begründeter öffentlichrechtlicher Lei- I 3tungsanspruch, sondern ein echter Anspruch auf Ersatz eines Schadens geltend gemacht v/ird, den sie nach dem entgangenen Gewinn, wenn auch ähnlich wie bei Verzugszinsen, in Form eines Zinsverlustee errechnen. Damit erblicken beide Vorinstanzen die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zutreffend in Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB, und es kommt entscheidend darauf an, ob eine den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft vorletzt und dadurch das schadenstiftende Ereignis verursacht worden ist. II. 1. ) Während das Landgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht und den Klägern, die als entgangene Zinsen vom 1. März bis Mitte Juni 1959 den Betrag von 80,03 DM verlangt hatten, 68,60 DM als entgangene Zinsen für die Zeit von Mitte März bis Mitte Juni 1959 zngesprochen hat, verneint das Berufungsgericht den Schadenersatzanspruch insgesamt mit der Begründung, daß es an einer für den ersetzt verlangten Schaden ursächlichen schuldhaften Amtspflichtverletzung von Bediensteten der Beklagten fehle. 2. ) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Ermittlungen Uber die Erben NMM anzuoteilen, kann nidht, wie die Revision rechts cs meint, als/irrtümlich angesehen werden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die mit der Umstellung der Rente verbundenen Arbeiten, wozu auch die Auszahlung der Nachzahlungsbeträge gehöre, seien von Amts wegen vorzunehmen, so mag dies richtig sein. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte aber 8 k damit nachgekommen, daß sie für die Rentenneu- berechnung durchgeführt und die Nachzahlungsbeträgc an ihn angewiesen hat. Nur infolge des Todes des ist die Nachzahlung nicht mehr in seine Hände gelangt. Alles dieses hat aber nichts mit der Ermittlung der Erben des zu tun, und es ginge zu weit, eine sol- che Erbenermittlung noch in das von Amts wegen durchzu-führende Rentenneuregelungsverfahren mit einzubeziehen. So wie ein Schuldner regelmäßig nicht verpflichtet ist, zu demal es ihm meistens auch gar nicht möglich sein v/ird, beim Tode seines Gläubigers Ermittlungen nach seinen Erben anzustellen, hat dies auch in gleichem Maße für die Beklagte gegolten, und es ist nicht einzusehen, weshalb, wie die Revision es meint, in dieser Beziehung an eine öffentlichrechtliche Körperschaft andere Anforderungen zu stellen sein sollen als an einen Schuldner in einem bürgerlichrechtlichen Schuldverhältnis. : ; K ■ ;/ ]V Unerheblich ist es dann aber auch, ob die Beklagte, v/ie die Revision es meint, aus der'; Versicherungsakte des zu demal sie schon am 10.September 1958 die Auszahlung des Sterbegeldes zur Deckung der Beerdigungskosten verfügt hatte, hätte erkennen können, daß die Sonderregelung des § 88 RKG nicht in Frage komme, sondern verfügungsberechtigt über den Nachlaß nur die Erben im bür-gcrlichrechtlichen Sinne seien. Erfolglos müssen auch die Ausführungen der Revision bleiben, die Beklagte habe sich niefrt darauf verlassen dürfen, daß der nach dem Tode an dessen frühere Adresse gerichtete Umstellungsbescheid zu den Nachlaßgegenständen und damit in die Hände der Erben gekommen sei. ■ K ■ ' . •. . . V Im Zusammenhang mit seiner Ansicht, daß die Beklagte nicht die Amtspflicht gehabt habe, von sich aus Ermittlungen über die Erben llflBI onzuotellen, führt das Berufungsgericht ans, die Beklagte habe - wie sich heran sges teilt habe, mit Recht - davon ansgehen können, daß der Bescheid über die Rentenumstellung und über die sich aus ihr ergebende Nachzahlung durch die Post noch in die Wohnung des Verstorbenen und damit zu den Gegenständen seines Nachlasses gelangt sei. Biese auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung des Berufungsgerichts ist aber grundsätzlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die tatsächliche Richtigkeit der der Tatsacheninstanz überlassenen Feststellung der Geschehnisse ist mit der Revision nicht angreifbar. Baß aber diese Feststellung anf einer Verletzung des Gesetzes in bezug auf das Verfahren beruhe, trägt die Revision selbst nicht vor. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu 1) in der Antwort vom 9-Dezember 1958 auf seine Anfrage vom 24* November 1958 auf die noch auostehe?‘.dc Nachzahlung hinzuweisen, hat dahingestellt sein lassen, da die Kläger nicht dargetan hätten, daß sie bei einem solchen Hinweis ihre Erbberechtigung gegenüber der Beklagten früher nachgewiesen oder den Erbschein früher als mit dem Anwalt sehr eiben vom 23. Februar 1958 an die Beklagte vorgolcgt hätten, kann in der Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht hier zieht, ein Rechtsirr-tum nicht gesehen werden. Benn hätten die Kläger selbst bei einem Hinweis durch die Beklagte ihre Erbberechtigung nicht früher nachgev/iesen oder den Erbschein nicht früher vorgclegt, als es tatsächlich geschehen ist, dann hat auch der unterlassene Hinweis, selbst wenn man darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten sehen wollte, nicht für den den Klägern entstandenen Schaden ursächlich sein können. Was aber die Feststellung des Berufungsgerichts an** 10 betrifft, die Kläger hätten nicht vorgetragen, daß sie bei einem Hinweis durch die Beklagte ihre Erbberechtigung früher nachgewiesen oder den Erbschein früher vorgelegt hätten, so kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie meint, in der Antwort auf die Berufungsbegründung hätten die Kläger sich wegen des Auffindens des Umstellungsbescheides kurz vor dem 23. Februar 1959 auf die Feststellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils bezogen, aus dieser ergebe sich ober die verspätete Kenntnisnahme von dem Umstellungs-bescheid. Im Tatbestand des landgeriehtliehen Urteils ist hierzu nur ausgeführt: "Von diesem Nacnzahlungs- anspruch erfuhren die Kläger erst, als sie im Nachlaß den Nachzahlungsbescheid vom 1958fanden» . In sei- nen Entscheidungsgründen spricht dann zwar das Landgericht von einem Auffinden des Bescheides erst nach Ablauf einiger Monate, läßt diesen Umstand aber dahingestellt, da die Kläger ihren Schadensersatz erst für die Zeit ab 1. Mars 1959 begehren. Danach kann aber keine Rede davon sein, aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergebe sich, die Kläger hätten den Unstellungsbeschcid erst kurz vor dem 23. Februar 1959 aufgefunden, und dadurch sei der Nachweis ihrer Erbberechtigung verzögert worden. Im übrigen haben die Kläger auch bis heute nicht dargelegt, wann sie den Umstellungs-bcscheid tatsächlich aufgefunden haben. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 529 ZPO verJcannt. Zwar kann man dem Sieger des ersten Rechtszugos im Rahmen des § 529 ZPO regelmäßig nicht den Vorwurf grob nachlässiger Prozeßführung machen (RG JV» 1939» 770). Ausnahmsweise gilt dies aber nicht, wenn cs zweifelsfrei erkennbar gewesen ist, daß es .auf die Tatsachen angekommen ist, mit deren Vorbringen die Portei zurückgehalten hat (BGH LM ZPO § 550 Nr.5). Wenn 11 das Berufungsgericht aber das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht hat, so liegt dies gleichfalls im Rahmen seiner freien und im Revisionsverfahren nicht nachprüfbaren Tatwürdigung. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge noch ausführt, daß die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen sei, unabhängig von einer Meldung der Erben alsbald nach Bekanntwerden des Todesfalles die Umrechnung der Nachzahlung vorzunehmen, läßt sich ein Rechtsfehler nicht erkennen. Von der Revision wird insoweit auch eine Rüge nicht erhoben. XII. Für die Zeit nach der Vorlage des Erbscheins mit dem Auszahlungsantrag der Kläger vom 23* Februar 1959 verneint das Berufungsgericht das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. 1.) Erfolglos muß in diesem Zusammenhänge die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe fehlerhaft ein schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten nicht darin gesehen, daß sie zunächst zurückgefragt hätten, wie die einzelnen Adressen der Erben lauteten, statt das Geld auf das im Antrag vom 23* Februar 1959 angegebene Konto zu überweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies Verhalten der Bediensteten der Beklagten fehlerhaft gewesen ist und ob insbesondere, wie die Revision meint, eine Zahlung auf das angegebene Konto die Beklagte, von ihrer Leistungspflicht befreit hätte. Die Frage, ob eine schuldbefreiende Zahlung auf das ungenau angegebene Konto erfolgen könnte, bot gewisse 12 Schwierigkeiten, und das Berufungsgericht hat das Verhalten der Bediensteten der Beklagten insoweit gebilligt. Pa aber von einem Beamten durchweg keine bessere Hechtseinsicht als von einem Kollegialgericht verlangt werden kann, ist noch ständiger Rechtsprechung ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn zwar das Verhalten des Beamten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig zu erachten sein mag, wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, wie hier das Berufungsgericht, nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (BGB-RGRK ll.Aufl. Anm.48 zu § 839 und die dort zitierte Rechtsprechung). 2.) Jedoch werden die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichtes der Sachlage nicht gerecht. Es ist zwar ständige Rechtsprechung, daß eine erhebliche Arbeitsüberlastung das Verschulden des Beamten ansschließen kann, wenn er seine Vorgesetzten Stellen rechtzeitig auf die Arbeitsüberlastung mit der Bitte um Abhilfe hingewiesen hat oder die Überlastung der Vorgesetzten Stelle bekannt gewesen ist oder bei ordnungsmäßiger Aufsicht hätte bekannt sein müssen (vgl. BGB-RGRK ll.Aufl. Anm.49 zu § 839 und die dort zitierte Rechtsprechung). Aus den PestStellungen des Berufungsgerichtes (Seite 12 und 13 des Urteils) ergibt sich, daß die Bediensteten der Beklagten durch die vom Gesetzgeber ängeordneten einmaligen Sonderaufgaben der Rentenumstellung und -anpassung erheblich überbelastet gewesen sind,was aübh der Beklagten bekannt gewesen ist, und daß diese Überbelastung erst mit dem 1. Juni 1959 ihr Ende gefunden hat. ! Pas Berufungsgericht stellt weiterhin fest, daß die -13- •'3* Beklagtorbei den bekannten Schwierigkeiten, Arbeitskräfte zu bekommen, durch zusätzlichen Personalaufwand nicht eine nennenswerte Entlastung ihrer Bediensteten und damit eine Beschleunigung zu erreichen vermocht habe, da für die Berechnung der Kenten offensichtlich gewisse Fachkenntnisse erforderlich gev/esen seien. Dies schließt aber den Vorwurf eines Organisationsmangels, v/ie er von der Kevision erhoben wird, aus. Dem Berufungsgericht kann daher insoweit gefolgt werden. Ob die Bediensteten der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsüberlastung ohne Verletzung ihrer Amtspflicht nicht früher mit der Bearbeitung der Angelegenheit der Kläger zw beginnen brauchten., als sie es tatsächlich getan haben, kann zweifelhaft sein. Zwar rechtfertigte die Arbeitsüberlastung gewisse Verzögerungen bei der Bearbeitung von außerhalb der Rentenumstellung und -anpassung liegenden Angelegenheiten. Es bedarf im vorliegenden Fall keinerrEntScheidung, zu welchem genauen Zeitpunkt nun spätestens mit der Bearbeitung der Angele- genheit der Kläger pflichtgemäß hätte begonnen werden müssen, weil mit Rücksicht auf die Zweifelhaftigkeit über den von den Klägern erst ab März^iSlenouißienea Beginn dieser Bearbeitungsverpflichtung von einem Verschulden bei Hinausschiebung der Bearbeitung^is" Anf April 1959 nicht die Rede sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt aber wurde mit der Bearbeitung begonnen. Den Umstand aber, daß die Bediensteten der Beklagten Anfang April 1959 mit der Bearbeitung der Angelegenheit der Kläger begannen, die Auszahlung des Rentenbetrages sich aber dann noch bis zu dem 16. Juni 1959 hinauszögerte, läßt das Berufungsgericht rechtsirrtümlich unberücksichtigt. Bereits unter dem 3. April 1959 wurde dem Vertreter der Kläger mitgeteilt, daß die Absicht bestehe, die auf - 14 die in dem gemeinschaftlichen Erbschein aufgeführten Erben entfallenden Beträge jedem der Erben zu überweisen, und um die Anschriften der Erben gebeten. Y/ar somit die Verzögerung des Beginns der Bearbeitung bis zu dem 3. April 1959 noch gerechtfertigt, so erwuchs den Bediensteten der Beklagten dadurch, daß sic in die Bearbcitimg eingetreten waren, in jedem Palle die den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht, nunmehr die Weiterbearbeitung ohne Verzögerung durchzuführen. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine Arbeit handelte, die ohne wesentlichen Zeitaufwand durchgeführt werden konnte. Die Rente des Verstorbenen war bereits umgestellt. Es handelte sich nur um die erneute Auszahlung eines schon früher zur Auszahlung angewiesenen und wieder vereinnahmten Betrog^0’ bei der lediglich eine Kürzung um den feststehenden Rentenbetrag für September 1958 und eine Verteilung auf die Erben zu erfolgen hatte. Es muß auch davon ausgegangen v/erden, daß eine sachliche Prüfung schon erfolgt war, als man unter dem 5. April 1959 dem Vertreter der Kläger mitteilte, cs sei die Auszahlung an die Erben beabsichtigt, und um deren Anschrift bat. Praktisch stand also nur noch die kassentechnischc, nicht mehr die versicherungsipäßige Bearbeitung offen. Sollte jedoch eine sachliche Überprüfung noch nicht vorgenommen und die Anfrage nach den Anschriften der Erben nur erfolgt sein, um unter diesem Vorwand eine weitere Hinauszögerung der Bearbeitung zu erreichen, dann wäre auch darin in gleicher Y/eise eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen. Unerörtert hat das Berufungsgericht den Umstand gelassen, daß ein Sachbearbeiter der Beklagten auf die Erinnerung des Vertreters der Kläger vom 25- April 1959» die bei der Beklagten am 29. April 1959 eingegangen ist, den handschriftlichen Vermerk wSofortH gesetzt hat. Unter Umstä*1" den könnte auch hieraus die schuldhafte Verletzung einer r - ’: - ■ ■ . ■■ ■; % dienstlichen Anweisung, die möglicherweise auch eine den Kläger*!- gegenüber obliegende Amtspflicht zu begründen geeignet war, gefolgert werden. Doch kommt es hierauf nicht mehr an, da die Weiterbearbeitung in jedem Falle, wie sich ans dem folgenden ergibt, spätestens Ende April, Anfang Juni 1959 erfolgen mußte. In jedem Falle ergab sich, v/ie bereits gesagt, für die Bediensteten der Beklagten, nachdem sie einmal mit der Bearbeitung begonnen hatten, nun auch die Verpflichtung zur nnverzogerlichen Weiterbearbeitung, der auch keinerlei Hindernis mehr entgegenstand, nachdem durch den Vertreter der Kläger die Anschriften der Erben bekanntgegeben worden waren. Dadurch, daß die Bediensteten der Beklagten die Weiterbearbeitung aber bis zu dem 2. Juni 1959 verzögerten, haben sie ihre den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, und dieses schuldhafte Verhalten ist auch ursächlich für einen Teil des von den Klägern geltend gemachten Schadens gewesen. Da der Tatbestand hinreichend geklärt ist, bedarf es nicht der Zurückverv/eisung. Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, die Schätzung des Schadens, der auf das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist, im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmen, wie bei geklärtem Tatbestand das Rovisionsgericht auch die Verteilung des Schadens im Rohmen des § 254 BGKB vorzunehmen pflegt (RGZ 134, 56, 66; 154, 355, 369; BGHZ 3, 46, 52), falls das Berufungsgericht dies unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt hat. Vorliegend ist davon auszugehen, daß das Schreiben, das die Anschrift der Erben enthielt, bei der Beklagten am 13. April 1959 eingegangen ist. Billigt man unter Berücksichtigung der ganzen Verhältnisse noch eine gewisse Verzögerung zu, so hätte ein pflichtmiißigeo Verhalten ver- 16 - langt, daß spätestens Ende April, Anfang Mai 1959 die Weiterboarbeitung erfolgt wäre. Diese hätte dann 14 Tage in Anspruch genommen, was nach der Feststellung des Berufungsgerichtes der üblichen Dauer des Behördengeschäfts-gonges bei einer solchen Angelegenheit entsprach. Die Kläger wären dann aber statt am 16. Juni schon am 16. Mai 1959 in den Besitz ihres Geldes gelangt. Das schuldhaft amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Beklagten hat daher die Auszahlung um einen Monat verzögert. Da die Kläger aber unbestritten vorgetragen haben, daß öic das Gold nach Auszahlung in festverzinslichen Y/ert-papieren angelegt hätten, aber selbst nur von einem Zins-ausfall von 4 $ ansgehen, ist ihnen in Höhe der für einen Monat entgangenen Zinsen ein Schaden entstanden, der sich auf 22,90 DM beinißt. Dieser Betrag ist ihnen als Schadensersatz zuznbilligon, während sich ihr weiter geltend gemachter Anspruch als unbegründet erweist. Da die Kläger mit ihrer Revision einen teilweisen Erfolg erzielt haben, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben (§ 564 Abs.l ZPO). Zum besseret Verständnis ist das Berufungsurteil neu gefaßt worden. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97 ZPO. IV Dr. Pagendarm Dr.Beyer Dr.Hußla Keßler Dr.Reinhardt