nat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr« Kreft und Dr. Arndt für Recht erkannt s In einer an die Regierungshauptkaese in Stade gerichteten Verfügung vom 4» November 1952 stellte die Verwaltung der höheren Schulen fest, daS Kindergeld nach § 67 Abs. 2 der Besoldungsvorschriften nicht hätte gezahlt werden dürfen, weil die Enkelkinder des Klägers Waisenrenten erhielten. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung schon vor dem Inkrafttreten des § 39 Abs.3 BesG geltend gemacht worden ist (III ZR 101/57 vom 20. 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Rückforderung - frühestens also bei Empfang der Abschrift der Verfügung der Verwaltung der höheren Schulen an die Regierungshauptkasse vom 4« November 1952 Daß der vom Schicksal verfolgte Kläger, der Tochter und zwei Enkelkinder von 1945 bis 1948 aus eigenen Mitteln voll unterhalten habe, von den rund 1 500,— DM, die er im Laufe von drei Jahren als Kindergeld vereinnahmt habe, bei zwei Enkelkindern nichts erspart haben könne, sei gerichtsbekannt. Die Revision macht unter Hinweis auf § 286 ZPO demgegenüber geltend, der Kläger hätte alle Aufwendungen, die er für seine Enkelkinder mit Hilfe des Kindergeldes gemacht habe, als Unterhaltspflichtiger in gleicher Veise machen müssen. beklagten Landes, daß die Kinder den Kindergarten schon vor der Bewilligung des Kindergeldes besucht hätten. Hit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg habent Der Kläger hatte darauf, daß er ein Enkelkind in den Kindergarten geschickt habe und daß ihm Schulgelderraäßigung oder -erlaß für das andere im Hinblick auf das ihm gewährte Kindergeld versagt worden sei, nur beispielsweise hingewiesen. Selbst wenn er seine Enkel in Kindergarten und Oberschule auch ohne Empfang von Kindergeld geschickt haben würde, so ist doch ohne weiteres einleuchtend, daß er, der unbestritten für eine kranke Erau, eine Hausgehilfin, seine einkommenslose Tochter und die beiden Enkel aufzukommen hatte und dessen Ersparnisse durch die Währungsreform auf ein Hinimum zusammengeschmolzen waren, für den Unterhalt der Enkel insgesamt weniger hätte aufwenden können und auf gewendet hätte, als er mit Hilfe des Kindergeldes tun konnte. Einer Beweiserhebung darüber, ob eins der Enkelkinder schon vor Empfang des Kindergeldes in den Kindergarten geschickt worden war und ob ihm Sohulgelderlaß im Hinblick auf sein Einkommen - unabhängig von der Zahlung des Kindergeldes -nicht hätte gewährt werden dürfen, bedurfte es in der Tat nicht, denn es kommt nicht auf einzelne Ausgaben an, sondern auf die gesamten Aufwendungen für den Unterhalt der Enkel. Oktober 1958 hat sich der Senat der vom Reichsgericht ständig vertretenen Auffassung angeschlossen, daß die Verwendung einer Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als ein Wegfall der Bereicherung behandelt werden müsse, daß die Bereicherung als weggefallen gelte, insoweit der Empfänger im Hinblick auf das Erlangte Ausgaben gemacht hat, die er sonst nicht gemacht haben würde. Auch die weitere Rüge der Revision ist unbegründet* das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß eine Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung vom Zeitpunkt der Kenntnis der Unrechtmäßigkeit der Bezüge wegen Bösgläubigkeit ausgeschieden sei. Die Gewährung von Kindergeld für Enkel war nach § 14 Abs. 5 ReichsBesG i.Y.m. Kr« 72 der Besoldungsvorschriften nicht ausgeschlossen« Der Kläger, der in seinem Antrag erwähnt hatte, daß die Kinder eine Rente von je 30,— DM bezögen, hatte keinen Anlaß zu der Annahme, das Kindergeld sei ihm unzulässigerweise und nur aus Versehen bewilligt worden.
Ill ZB 128/57
Verkündet am 15. Dezember 1958 Vieser, Justizangestellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle
2379 026
IM HAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Landes HIEDERSACHSEN, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Stade,
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof
gegen
den Studienrat i S^P^weg #
R. Dr. Franz
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr«
nat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr« Kreft und Dr. Arndt
für Recht erkannt s
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. April 195? wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
.Der Kläger, damals Studienrat Im Menst des beklagten Landes, beantragte am 20. September 1948 Kindergeld für zwei Enkelkinder, deren Väter im Kriege gefallen waren und die er mit ihxor zweimal verwitweten Hutter, seiner Tochter, in seinen Haushalt aufgenommen hatte und unterhielt» Die staatliche Verwaltung der höheren Schulen beim Hied er sächsischen Kultusminister gab dem Antrag mit Wirkung vom 1« Juli 1948 ab statt. Bis zu dem 31« August 1951 wurden dem Kläger insgesamt 1 320,—- DH Kindergelder ausgezahlt«
In einer an die Regierungshauptkaese in Stade gerichteten Verfügung vom 4» November 1952 stellte die Verwaltung der höheren Schulen fest, daS Kindergeld nach § 67 Abs. 2 der Besoldungsvorschriften nicht hätte gezahlt werden dürfen, weil die Enkelkinder des Klägers Waisenrenten erhielten. Sie ordnete gleichzeitig die Wiedereinziehung der 1 320,— DH in monatlichen Teilbeträgen an. Der Kläger erhielt eine Abschrift dieser Verfügung. Seine Gegenvorstellungen blieben ohne Erfolg.
Hit der Klage fordert der Kläger Nachzahlung der aufgrund der Anordnung der Wiedereinziehung des Kindergeldes von seinen Bezügen einbehaltenen Beträge. In zwei Bechtsrügen hatte er Erfolg. Hit der Bevision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entsoheidungsgründe *
1« Ob das Kindergeld zu Unrecht gezahlt worden ist, kann dahinstehen. Auch zu Unrecht gezahlte Beträge brauchte der Kläger nur denn ffurUokauzahlen, wenn er im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert war. Denn die Haftung nach Be
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reieherungsgrundsätzen tritt auch daun ein, wenn eine Überzahlung bereits vor Inkrafttreten des § 39 Abs. 3 des Nieder-sächsischen Besoldungsgesetzes vom 22« Marz 1933 (NdSGVBl 113)
- dem 19* September 1954 - erfolgt war (III ZR 77/56 vom 13. Januar 1958 IM NdS BesG Nrt. 1 * Zf BR 1958, 143? Ill ZB 53/57 vom 2. Oktober 1958). Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung schon vor dem Inkrafttreten des § 39 Abs. 3 BesG geltend gemacht worden ist (III ZR 101/57 vom 20. Oktober 1958). Es genügt, auf die Gründe der eben erwähnten Urteile des Senats zu verweisen, die sämtlich gegen das auch hier verklagte Land NIEDERSACHSEN ergangen sind«
*
2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Rückforderung - frühestens also bei Empfang der Abschrift der Verfügung der Verwaltung der höheren Schulen an die Regierungshauptkasse vom 4« November 1952
- durch die ihm in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis zu dem 31* August 1951 gezahlten Kindergelder nicht mehr bereichert war.
Eine Bereicherung liege nicht vor, wenn der Beamte die zuviel erhaltenen Beträge nicht zurückgelegt und nicht zu Ausgaben verwendet habe, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde. Daß der vom Schicksal verfolgte Kläger, der Tochter und zwei Enkelkinder von 1945 bis 1948 aus eigenen Mitteln voll unterhalten habe, von den rund 1 500,— DM, die er im Laufe von drei Jahren als Kindergeld vereinnahmt habe, bei zwei Enkelkindern nichts erspart haben könne, sei gerichtsbekannt. Einer Beweiserhebung darüber bedürfe es nicht«
Die Revision macht unter Hinweis auf § 286 ZPO demgegenüber geltend, der Kläger hätte alle Aufwendungen, die er für seine Enkelkinder mit Hilfe des Kindergeldes gemacht habe, als Unterhaltspflichtiger in gleicher Veise machen müssen. Das Berufungsgericht hätte die in dieser Richtung angebotenen Beweise nicht übergehen dürfen, insbesondere nicht die Behauptung des
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beklagten Landes, daß die Kinder den Kindergarten schon vor der Bewilligung des Kindergeldes besucht hätten.
Hit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg habent Der Kläger hatte darauf, daß er ein Enkelkind in den Kindergarten geschickt habe und daß ihm Schulgelderraäßigung oder -erlaß für das andere im Hinblick auf das ihm gewährte Kindergeld versagt worden sei, nur beispielsweise hingewiesen. Selbst wenn er seine Enkel in Kindergarten und Oberschule auch ohne Empfang von Kindergeld geschickt haben würde, so ist doch ohne weiteres einleuchtend, daß er, der unbestritten für eine kranke Erau, eine Hausgehilfin, seine einkommenslose Tochter und die beiden Enkel aufzukommen hatte und dessen Ersparnisse durch die Währungsreform auf ein Hinimum zusammengeschmolzen waren, für den Unterhalt der Enkel insgesamt weniger hätte aufwenden können und auf gewendet hätte, als er mit Hilfe des Kindergeldes tun konnte. Bei seinen angespannten Verhältnissen ging seine Unterhaltspflicht, wenn er kein Kindergeld erhielt, weniger weit, als nach dessen Empfang. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht unbedenklich feststellen, daß der Kläger niclrcs erspart habe»
Einer Beweiserhebung darüber, ob eins der Enkelkinder schon vor Empfang des Kindergeldes in den Kindergarten geschickt worden war und ob ihm Sohulgelderlaß im Hinblick auf sein Einkommen - unabhängig von der Zahlung des Kindergeldes -nicht hätte gewährt werden dürfen, bedurfte es in der Tat nicht, denn es kommt nicht auf einzelne Ausgaben an, sondern auf die gesamten Aufwendungen für den Unterhalt der Enkel.
In dem schon erwähnten Urteil III ZR 101/37 vom 20. Oktober 1958 hat sich der Senat der vom Reichsgericht ständig vertretenen Auffassung angeschlossen, daß die Verwendung einer
Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als ein Wegfall der Bereicherung behandelt werden müsse, daß die Bereicherung als weggefallen gelte, insoweit der Empfänger im Hinblick auf das Erlangte Ausgaben gemacht hat, die er sonst nicht gemacht haben würde. Auch insoweit genügt es, auf dieses Urteil zu verweisen.
3. Auch die weitere Rüge der Revision ist unbegründet* das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß eine Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung vom Zeitpunkt der Kenntnis der Unrechtmäßigkeit der Bezüge wegen Bösgläubigkeit ausgeschieden sei. Die Gewährung von Kindergeld für Enkel war nach § 14 Abs. 5 ReichsBesG i.Y.m. Kr« 72 der Besoldungsvorschriften nicht ausgeschlossen« Der Kläger, der in seinem Antrag erwähnt hatte, daß die Kinder eine Rente von je 30,— DM bezögen, hatte keinen Anlaß zu der Annahme, das Kindergeld sei ihm unzulässigerweise und nur aus Versehen bewilligt worden. Selbst wenn ihm die Bestimmungen in { 14 2iff. 5 BBesG bekannt waren, konnte es durchaus zweifelhaft sein, ob die Waisenrente als Vergütung i.S. dieser Bestimmung anzusehen sei.
Daß der Kläger als Studienrat verpflichtet gewesen sein sollte, genau zu prüfen, ob Beamte seiner Vorgesetzten Dienststelle - von denen Vertrautheit mit den Besoldungsbestimmungen hätte erwartet werden dürfen - bei Bewilligung seines Antrags auf das Kindergeld etwa das Gesetz verletzt hätten, heißt die Anforderungen der Verwaltung an die Treuepflicht des Beamten, von der das beklagte Land spricht, überspannen« Dafür, daß der Kläger bei Empfang des Kindergeldes bösgläubig gewesen wäre, fehlt jeder Anhalt«
Nach alledem war das Verlangen auf Rückzahlung des Kinder*
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geldes unberechtigt und die Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge unzulässig. Der Klage ist also mit Recht stattgegeben worden. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Geiger Dr.Pagendarm Dr.Weber
Dr. Kreft
Dr» Arndt