Tatbestands Die beklagte Stadt bat aus einem Wohnhaus des Klägers in Hildesheim, das bei einem Luftangriff im März 1945 schwer beschädigt worden war, am 22. Deshalb hat die Beklagte dem Lande Niedersachsen und der Bundesrepublik den Streit verkündet. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus Amtshaftung verurteilt und <(em Kläger im Hinblick auf seine teilweise KlagrucknaÄme 1/4, der Beklagten 3/4 der Kosten auf erlegt. l|eichgültig, ob die Beklagte die Heizkörper kraft hlusses für den Aufbau der Stadt (BGHZ 13t 81) f|Ührung des überörtlichen Wiederaufbauprogrammes gierung vom 12. Anderes gelte - so führt das Berufungsgericht weiter aus - auch dann nicht, wenn man in der Verordnung des Oberpräsidenten nicht*eine Durchführungsverordnung zu dem Reichs-leistungsgeeetz sehen wolle, sondern eine selbständige Rechts- s Berufungsgericht die Verurteilung nicht ^stützt hat und der Wert des Beschwerde-DM nicht übersteigt, ist die Revision e ist vom Berufungsgericht zugelassen worum eine Rechtssache von grundsätzlicher und das Berufungsgericht möglicherweise . 1• Der Senat hat sich mit der Entnahme von Baustoffen aus einem Trümmerigrundstück, die von einer nieder sächsischen Stadt auf dfLe Verordnung des Oberpräsidenten der Pro- Er hat dort ausgeführt, daß an der Gültigkeit dieser britischen Militärregierung erlassenen Verordnung kein Ztoeifel bestehe und daß es für die Frage ier Entschädigungspflicht nicht darauf ankomme, ob die Ver- In jenem Falle hat der Senat dem in Anspruch genonjmenen Kläger über die Vergütung für das aus sei-nommene Bauholz hinaus einen Entschädigungsan-für die /bei>der Entnahme des Holzes entstandene Februar 1951 aufgehoben worden sm Urteil ist weiter ausgeführt, daß es sich bei den der Kläger geltend machte, nicht um einen "Kriegsfolgsschaden" handele und daß § 566 LAU der beklagten Stadt kein Leistungsverweigerungsrecht gebe, sondern eine Frage regele, die mit der geltend gemachten Entschädigungsforderung nichts zu tun habe« Ergänzend sei bemerkt, daß der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 13 LAG nach den Lastenausgleichsbestimmungen zu regeln ist, weil die gegen ihn gerichtete behördliche Maßnahme erst nach dem 31. Da de::’ Verlust der Heizkörper als solcher keinen Kriegs-folgeschadon darstellt, kann die Beklagte den Kläger auch nicht darauf verweisender solle sich an die Bundesrepublik halten, dis nach Art 120 GrundG die Kriegsfolgelasten zu tragen habs. Ob die beklagte Stadt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgen, nämlich zur Instandsetzung beschädigter Wohngebäude, die drei Beizkörper in Anspruch genommen hat, für die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen nach Art 120 GrundG -vJon der Bundesrepublik Ersatz verlangen kann, ist eine hier dicht zu entscheidende Frage des Finanzausgleichs zwischen dien öffentlichrechtlichen Körperschaften. Daraus, daß das in rt 120 GrundG vorgesehene Gesetz noch nicht erlassen ist, ann die beklagte Stadt, da sie nicht für einen Kriegsfolge-chaden, sondern für einen enteignenden Eingriff einstehen oll, ein Leistungpverweigerungsrecht dem Kläger gegenüber icht herleiten- Ihre Mäßnä elbständig gefaßte die grundlegende und in diesem Bah sich, wie in BGHZ -Anspruch des Kläge im Vorstehenden wieddrgegebenen Ausfüh-nlgsgerichts wendet sich die Revision inso-tend macht, das Berufungsgericht habe die t als den eingreifenden Hoheitsträger ange-e sei nicht auf einen von der Beklagten n Entschluß zurückgegangen, vielmehr sei Verfügung auf der Ebene der Provinz ergangen n durchgeführt worden. Dann aber richte 10, 255 {266] entschieden worden sei, der rs aus Enteignung nicht gegen die Stadt. 10, 361 hat der Senat ausgeführt, daß die Besatzungsmächte bei der Durchführung ihrer Anordnungen das deutsche Rächt angewendet wissen wollten, daß als Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Baustoffen aus Trräutergrund stücken nur das Reichsleistungsgesetz in Frage kam unit daß deni in Anlehnung an die Anweisungen der britischen Militärregierung zur Behebung der Wohnraumnot ergangenen Erlassen der Oberpräsidenten keine selbständige Bedeutung be:.gemessen werden kann* Das bedeutet, daß eine Inanspruchnalime auf Grund der Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom'28. September 1945 einer Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gleichsteht* Dadurch, daß sich hier die Beklagte bei der Entnahme der Heizkörper auf diese Verordnung gestützt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in Westfalen spielenden Fall, den de]* V. Dort handelt es sich darum, daß ein Trümmergrundstück, aus dem eine Statt sämtliches brauchbares Bauholz» entnommen hatte, bei einem Sturm zusammengestürzt war und daß der Hauseigentümer Ersatz allen Schadens "forderte, den die Stadt durch die Au«Schlachtung des Hauses angerichtet habe. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgeführt, daß eine Entschädigung ft ir das entnommene Bauholz nach dem Reichsleistungsgesetz ausscheide, weil die beklagte Stadt - wie vom Berufungsgericht festgestellt - gar keine Beorderung nach dem Reichsle:.stungsgesetz habe erlassen wollen, sich vielmehr auf ein«! Auch insofern lag.jener Pall, anders als der hier zu beurteilende, als ort nach einer Anweisung des Oberpräsidenten von Westfalen das in jener Stadt geborgene Baumaterial in Lagern zusammen-ufassen war, aus denen aueh Landesteile außerhalb der Stadt arsorgt werden sollten (aaO S 264)« Davon ist in dem hier ngewendeten Eflaß des Oberpräsidenten der Provinz Hannover, der sich an die einzelnen unteren Verwaltungsbehörden rich-ot und diesen die Entscheidung darüber überläßt, welche rümmerreste zu beikgen seien und wie sie zu verwerten seien, :.cht die Bede« ist in Meiner Anwendbarkeit auf die einzelnen unteren Verwaltungsbezirke zugeschnitten. ergibt sich auch nicht aus der Anlage Technischen Anweisung Hr 55 der Briti-ppe, die die*Beklagte.überreicht und auf sehen 21. ädigten Grundstücken verfahren wurde« Es handelt nur um eine Arbeitsunterlage* Maßgebend war für i|uchnahme von Materialien aus Trümmergrundstücken Entschädigung die von der Beklagten selbst als gezeichnete Verordnung des Oberpräsidenten vom er 1945- b) En entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die -für einen enteignenden Eingriff zu leistende Vergütung einen wirkli'cheh Wertausgleich schaffen soll und daß; wenn :>ür eine vor der Währungsumstellung erfolgte Enteignung ein Wertausgleich noch nicht erfolgt ist, ein den jetzigen Verhältnissen entsprechender Geldbetrag zugesprochen werden muß, ohne daß eine Umstellung nach dem Umstellungs-gesetzzu erfolgen hätte (vgl BGHZ 7, 96; III ZR 42/53 vom 6.
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m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1
der Stadt Hilldesheim, gesetzlich vertreten durch den Rat der StadtL
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br.
gegen
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äger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, lmäehtigteri Rechtsanwalt Br.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
hat der III
mündliche Verhandlung vom 5*. Dezember 1956 unter Mitwir-
tspräsidenten Frof.Dr. Geiger sowie der Bundes-
richter Br. Ueber> Br. Kraft, Br. Arndt und Br. Wolany für Recht erkannt«
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
Die zu trag
en
Von Rechts wegen*
Tatbestands
Die beklagte Stadt bat aus einem Wohnhaus des Klägers in Hildesheim, das bei einem Luftangriff im März 1945 schwer beschädigt worden war, am 22. Dezember' 1945 drei Heizkörper entnommen. Der Kläger, der zunächst behauptet hatte, es seien vier Stück gewesen, hat anfänglich deren Herausgabe ver-
*
langt, dann aber hur noch beantragt, die Beklagten zu ver-
urteilen, als die V^^bank gangener Pfand
Entschädigung 682,03 DM zu zahlen undzwar an ln HflWsiuf Grund zu deren Gunsten er-ongs- und Oberweisungsbeschlüsse.
. • iS*1 *
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Heizkörper seien aif Grund der Verordnung des früheren Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom 28. September 1945 beschlagnahmt warden. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sei dabei nicht; vorgekommen. Die drei Heizkörper hätten nur einen geringen Wert gehabt, einer davon sei unbrauchbar gewesen. Soweit überhaupt'ein Ersatzanspruch bestehe, der im übrigen in Reichsmark entständen sei und der Umstellung 10 s 1 unterliege, sei sie' nicht zahlungspflichtig, denn nicht sie sei curch den Eingriff in das Vermögen des Klägers begünstigt worcen, solche Kriegsfolgelasten habe gemäß Artikel 120 GrüneG, 5 366 LAG ein höherer Verband zu tragen. Deshalb hat die Beklagte dem Lande Niedersachsen und der Bundesrepublik den Streit verkündet. Ersteres ist der Beklagten als Streitbelfer beigetreten. Letztere hat einen Beitritt abgelehnt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus Amtshaftung verurteilt und <(em Kläger im Hinblick auf seine teilweise KlagrucknaÄme 1/4, der Beklagten 3/4 der Kosten auf erlegt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsan-
trag weiter.
Der Kläger bittet» die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
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1. Das ge aus Amtshfe men hat. Es in § 6 der ver vom 28.‘ Ordnungen Rechts- (Dürfe Nach §§ 1 der Beklagteh zu erfordern Häuser bergep hörten auch sei wirksam, vorgeschriebt beklagten Dafür sei g eigenen Ents|c ◦der in Aus der Militärxje erfaßt habe«
Sta
I«
Berufungsgericht läßt dahingestellt» ob die Kla-ftung begründet ist, wie das Landgericht angenom* feieht die Rechtsgrundlage für die Klagforderung Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hanno-! September 1945* Diese sei eine auf Grund von An-Militärregieri^ng gemäß § 33 RLG ergangene hführungs-) Verordnung zu diesem Gesetz gewesen. 2 dieser Verordnung habe der Oberbürgermeister zur Wohnbarmachüng beschädigter Häuser die dachen Baustoffe aus den Trümmern beschädigter und verwerten können. Zu diesen Baustoffen ge-lie Heizkörper. Deren Bergung und Beanspruchung ungeordnet worden. Die in § 6 der Verordnung ne angemessene Vergütung zu zahlen obliege der dt, die als Bedarfsstelle tätig'geworden sei. l|eichgültig, ob die Beklagte die Heizkörper kraft hlusses für den Aufbau der Stadt (BGHZ 13t 81) f|Ührung des überörtlichen Wiederaufbauprogrammes gierung vom 12. Oktober 1945 (BGHZ 10, 253)
Anderes gelte - so führt das Berufungsgericht weiter aus - auch dann nicht, wenn man in der Verordnung des Oberpräsidenten nicht*eine Durchführungsverordnung zu dem Reichs-leistungsgeeetz sehen wolle, sondern eine selbständige Rechts-
verordnung .
daß Leistungen angemessen zu vergüten und zu entschädigen
Die Vorschriften in §§ 6 und 8 der Verordnung,
3eien, deuteten d an die Stelle vor nommen habe. Sach unteren Verwaltung sugemutet werden rechtlichen Verhä '■Begünstigter" fÜ: »renn man die Inan rieht t als recht per keine Baustof Enanspruchnahme n geschriebenen Fon)i Beklagte wie sie
prauf hin, daß eine Anweisung zur Zahlung iege, die die Leistungen in Anspruch ge-ich ergebe sich die Zahlungspflicht der sbehörden daraus, daß den Bürgern nicht rönne, bei den damaligen ungeklärten staats-tnissen selbst zu ermitteln, wer als die Zahlungspflicht in Frage komme. Auch üpruchnahme - so schließt das Berufungsge-uwidrig ansehen wolle, etwa weil Heizkör-e im Sinne der Verordnung seien und deren :.oht in der durch § 9 der Verordnung vorbekannt gemacht worden sei, hafte die >ei rechtmäßige# Vorgehen haften müßte.
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2. Obwohl auf Amtshaftung g gegenständes 6000 ätatthaft, denn len, weil es sich Bedeutung handele :nit seiner Entschfc richtshof s' abgewiu
s Berufungsgericht die Verurteilung nicht ^stützt hat und der Wert des Beschwerde-DM nicht übersteigt, ist die Revision e ist vom Berufungsgericht zugelassen worum eine Rechtssache von grundsätzlicher und das Berufungsgericht möglicherweise . idung von Entscheidungen des Bundesgehen sei (§ 946 ZPO).
■II.
1• Der Senat hat sich mit der Entnahme von Baustoffen aus einem Trümmerigrundstück, die von einer nieder sächsischen Stadt auf dfLe Verordnung des Oberpräsidenten der Pro-
28. September 1949 gestützt worden war, sehen einmal in seinem Urteil III ZR 337/91 vom 2. Juli 1953 befaßt. Er hat dort ausgeführt, daß an der Gültigkeit dieser
britischen Militärregierung erlassenen Verordnung kein Ztoeifel bestehe und daß es für die Frage ier Entschädigungspflicht nicht darauf ankomme, ob die Ver-
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sei. In jeh dem Schaden
Ordnung hei Ider Inanspruchnahme mit Recht oder Unrecht angewendet worden sei. In jenem Falle hat der Senat dem in Anspruch genonjmenen Kläger über die Vergütung für das aus sei-nommene Bauholz hinaus einen Entschädigungsan-für die /bei>der Entnahme des Holzes entstandene
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s Mauerwerkes und die' zu dem Wiederaufbau der Dacherforderlichen Aufwendungen zugebilligt« Er hat die dort verklagte Stadt als nach § 6 der Verordnung leistungspflichtig angesehen und ausgeführt, daß der Leistung
Bestimmungen der Militärregierung nicht mehr ent-nachdem frühere Zahlungsverbote der britischen rung durch die Verordnung Nr 99 (ABI S 589) ersetzt und diese selbst durch die Verordnung Nr 226 der Alliierten Hohen Kommission vom 10. Februar 1951 aufgehoben worden sm Urteil ist weiter ausgeführt, daß es sich bei den der Kläger geltend machte, nicht um einen "Kriegsfolgsschaden" handele und daß § 566 LAU der beklagten Stadt kein Leistungsverweigerungsrecht gebe, sondern eine Frage regele, die mit der geltend gemachten Entschädigungsforderung nichts zu tun habe«
Mit diesen Erwägungen, die auch im Urteil des Senates BUHZ 13, 81 von Bedeutung waren, befinden sich die rechtlichen Auslührungen des Berufungsgerichts in dem hier angefochtenen Irteil im Einklang. Von der in den erwähnten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung abzugehen hat der Senat keinen Anltiß. Ergänzend sei bemerkt, daß der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 13 LAG nach den Lastenausgleichsbestimmungen zu regeln ist, weil die gegen ihn gerichtete behördliche Maßnahme erst nach dem 31. Juli 1945 getroffen worden ist. Da de::’ Verlust der Heizkörper als solcher keinen Kriegs-folgeschadon darstellt, kann die Beklagte den Kläger auch nicht darauf verweisender solle sich an die Bundesrepublik halten, dis nach Art 120 GrundG die Kriegsfolgelasten zu tragen habs. Ob die beklagte Stadt, die zur Beseitigung von
Kriegsfolgen, nämlich zur Instandsetzung beschädigter Wohngebäude, die drei Beizkörper in Anspruch genommen hat, für die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen nach Art 120 GrundG -vJon der Bundesrepublik Ersatz verlangen kann, ist eine hier dicht zu entscheidende Frage des Finanzausgleichs zwischen dien öffentlichrechtlichen Körperschaften. Daraus, daß das in rt 120 GrundG vorgesehene Gesetz noch nicht erlassen ist,
ann die beklagte Stadt, da sie nicht für einen Kriegsfolge-chaden, sondern für einen enteignenden Eingriff einstehen oll, ein Leistungpverweigerungsrecht dem Kläger gegenüber icht herleiten-
2. Gegen die üngen des Berufu eit, als sie gel geklagte zu Unrech ehen. Ihre Mäßnä elbständig gefaßte die grundlegende und in diesem Bah sich, wie in BGHZ -Anspruch des Kläge
im Vorstehenden wieddrgegebenen Ausfüh-nlgsgerichts wendet sich die Revision inso-tend macht, das Berufungsgericht habe die t als den eingreifenden Hoheitsträger ange-e sei nicht auf einen von der Beklagten n Entschluß zurückgegangen, vielmehr sei Verfügung auf der Ebene der Provinz ergangen n durchgeführt worden. Dann aber richte 10, 255 {266] entschieden worden sei, der rs aus Enteignung nicht gegen die Stadt.
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Hit diesem haben. Die auf Ve Verordnung des Ob die unteren Verwa rungshot in krieg Vohnungen geeignete c ie dazu- erforderl ind Besten zerstör Sie ermächtigte di nleister und Landr nung aufgeführten
Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg ranlassung der Militärregierung erlassene erpräsidenten vom 28; September 1945 wies ltungsbehörden an, zwecks Linderung der Wohalbe schädigten Ortschaften beschädigte, zu Gebäude wieder bewohnbar zu machen und ichen Baustoffe möglichst aus den Trümmern ter Gebäude.zu bergen und zu verwenden: e unteren Verwaltungsbehörden (Oberbürger-4te) zu diesem Zweck die* in dieser Verord-Leistungen in Anspruch zu nehmen (§§ 1 und 2).
Die Entscheid genommen wurp behörden.
ung, welche Leistungen im einzelnen in Anspruch en, lag demnach bei den unteren Verwaltungs-
In seinem Urteil BGHZ. 10, 361 hat der Senat ausgeführt, daß die Besatzungsmächte bei der Durchführung ihrer Anordnungen das deutsche Rächt angewendet wissen wollten, daß als Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Baustoffen aus Trräutergrund stücken nur das Reichsleistungsgesetz in Frage kam unit daß deni in Anlehnung an die Anweisungen der britischen Militärregierung zur Behebung der Wohnraumnot ergangenen Erlassen der Oberpräsidenten keine selbständige Bedeutung be:.gemessen werden kann* Das bedeutet, daß eine Inanspruchnalime auf Grund der Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover vom'28. September 1945 einer Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gleichsteht* Dadurch, daß sich hier die Beklagte bei der Entnahme der Heizkörper auf diese Verordnung gestützt hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in Westfalen spielenden Fall, den de]* V. Zivilsenat in BGHZ 10, 255 entschieden hat. Dort handelt es sich darum, daß ein Trümmergrundstück, aus dem eine Statt sämtliches brauchbares Bauholz» entnommen hatte, bei einem Sturm zusammengestürzt war und daß der Hauseigentümer Ersatz allen Schadens "forderte, den die Stadt durch die Au«Schlachtung des Hauses angerichtet habe. Der V. Zivilsenat hat in seinem Urteil ausgeführt, daß eine Entschädigung ft ir das entnommene Bauholz nach dem Reichsleistungsgesetz ausscheide, weil die beklagte Stadt - wie vom Berufungsgericht festgestellt - gar keine Beorderung nach dem Reichsle:.stungsgesetz habe erlassen wollen, sich vielmehr auf ein«! ihr nach ihrer Auffassung von der Militärregierung zuerkannten ^ .Enteignungsbefugnis habe stützen wollen (aaO S 260). In einem solchen Falle, in dem nicht eine gesetzliche Einzelregelung die Entschädigungspflichtdgen bestimme, treffe die Exitschädigungspflicht für eine vollzogene Ent-
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Lgnung - so führt dps Gesamtbild der b
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der V« Zivilsenat aus - den Staat, weil von der Militärregierung geleiteten und saufsichtigten Maßnahmen ergebe«, daß sie nicht überwiegend in Interesse einzelner Gemeinwesen getroffen worden seien, andern in dem damals von der Besatzungsmacht wahrgenommenen baatsinteresse (aaO S 264/265). Im vorliegenden Balle aber lig, wie dargelegt, eine den Entschädigungsanspruch regelnde Verordnung dem entieignenden Eingriff zugrunde. Auch insofern lag.jener Pall, anders als der hier zu beurteilende, als ort nach einer Anweisung des Oberpräsidenten von Westfalen das in jener Stadt geborgene Baumaterial in Lagern zusammen-ufassen war, aus denen aueh Landesteile außerhalb der Stadt arsorgt werden sollten (aaO S 264)« Davon ist in dem hier ngewendeten Eflaß des Oberpräsidenten der Provinz Hannover, der sich an die einzelnen unteren Verwaltungsbehörden rich-ot und diesen die Entscheidung darüber überläßt, welche rümmerreste zu beikgen seien und wie sie zu verwerten seien, :.cht die Bede« ist in Meiner Anwendbarkeit auf die einzelnen unteren Verwaltungsbezirke zugeschnitten. Es fehlt also hier an der zentralen Steuerung, von der in jener, westfälische Verhältnisse betreffenden Entscheidung des V.
Zivilsenats die Re^ ge :n Zahlungspflicht nicht zu. (vgl auch
B
Etwas anderes zu Ziff I 11a der
gewiesen hat. Diese urd Offizieren bei dem Wohnungsgebiet
e ist. Was dort hinsichtlich der alleiniges Staates ausgeführt ist, trifft hier III ZR 159/54 vom 30. Januar 1956).
ergibt sich auch nicht aus der Anlage Technischen Anweisung Hr 55 der Briti-ppe, die die*Beklagte.überreicht und auf
sehen 21. Armee-Gru
dj[e die Revision iq der Revisionsverhandlung besonders hin-
Anweisung sollte den Wohnungsfachleuten Bearbeitung der Probleme helfen, die auf in der Eingangsphase der Besetzung Deutschlands wahrscheinlich auftreten würden. (Absch. I 1. Allgemeines.’)' Deshalb ist in der Anlage B dargestellt, wie in Ergland bei der Bergung und Verwendung'von Materialien aus
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kriegsbesci sich somit die Inansp und für die Grundlage 28, SeptemV
ädigten Grundstücken verfahren wurde« Es handelt nur um eine Arbeitsunterlage* Maßgebend war für i|uchnahme von Materialien aus Trümmergrundstücken Entschädigung die von der Beklagten selbst als gezeichnete Verordnung des Oberpräsidenten vom er 1945-
Mit Hecht* hat nach alldem das Berufungsgericht die be-
klagte Start als die Stelle angesehen, die als eingreifende Bedarfsstelle die Vergütung für die entnommenen Heizkörper zu zahlen Hat'*
5- a Berufungsg Heizkörper digt war Stellungen
Was die Höhe der Forderung anlangt, so sieht das 4richt als tatsächlich erwiesen, an, daß der dritte entgegen der Behauptung der Beklagten nicht beschä* ({regen das Zustandekommen dieser tatsächlichen Festhat die Revision Bedenken nicht geltend gemacht-
b) En entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die -für einen enteignenden Eingriff zu leistende Vergütung einen wirkli'cheh Wertausgleich schaffen soll und daß; wenn :>ür eine vor der Währungsumstellung erfolgte Enteignung ein Wertausgleich noch nicht erfolgt ist, ein den jetzigen Verhältnissen entsprechender Geldbetrag zugesprochen werden muß, ohne daß eine Umstellung nach dem Umstellungs-gesetzzu erfolgen hätte (vgl BGHZ 7, 96; III ZR 42/53 vom 6. Mai 1954; JSZ BGHZ tl, 156).
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das Landgef Heizkörper Das Berufuhi gen, daß ds meinen Step, dem Erlaß mündlichen
n danach zu ersetzenden Wert der Heizkörper hat icht auf Grund einer Auskunft der Firma, die die früher an den Kläger geliefert hatte, festgestellt gsgerioht ist dem beigetreten mit dem Hinzufü-r gemeine Wert unter Berücksichtigung der allge-igerung der Materialpreise inzwischen - d-h. seit des landgerichtlichen Urteils bis zur letzten Verhandlung in der Berufungsinstanz - nicht
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gefallen, sondern gericht zugesprocfi gütung darstelle, genden Erwägungen nicht geltend gern
Nach alldem irteilung der Bek Ist deshalb zurück auf § 97 ZPO.
gestiegen sein werde, so daß der vom Land-ene Betrag 682,05 DM eine angemessene Verlegen diese auf tatsächlichem Gebiet lie-der Vorderrichter hat die Revision Bedenken Acht. *
Dr. Geigei*
ist die dem Klageantrag entsprechende Ver-agten nicht zu beanstanden. Die Revision zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht
Dr. Weber
Dr. Kreft
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