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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestandt Der Kläger nimmt die Beklagte aus Amtspflicht Verletzung und Enteignung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm angeblich durch die unzulässige Beitreibung einer vom Finanzamt falsch festgesetzten Steuerschuld entstanden ist«, chen Tage einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für die Eheleute, aus dem sich ergab, daß diese an Einkommen- und Kirchensteuer einen Betrag von 405«>461 *01 RM schuldeten, zahl* bar bis zu dem 20«, September 1947o ...Die Ehefrau des Klägers legte gegeh den vorläufigen Feststellungsbescheid Einspruch ein und richtete gegen FflP eine BienstaufSichtsbeschwerde, weil dieser bei der Prüfung einseitig die Interessen des kPBP berücksichtigt habe« Ber Kläger selbst beantragte, ihm den Betrag von 405«461*01 RM bis zur Entscheidung über den Einspruch seiner Ehefrau zu stunden* UM ergab«, Mit Schreiben vom 14® Juli 1949 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Finanzamt W^H^mit, daß er die endgültigen Steuerbescheide erhalten habe und daß er auf Bechtsmittel gegen diese Bescheide verzichte„ In dem Schreiben heißt es wei- dP bestochen worden seien* Er habe seine Verzichtserklärung deshalb mit Schreiben vom 24o April 1953 wegen arglistiger Täuschung angefochten* Der Vergleich sei auch auf Grund der Vorschrift des.§ 779 BGB und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam, da er bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen sei, daß auf Seiten des Finanzamts keine Amtspflichtverletzungen vorlägen* entstanden* Denn das Finanzamt Wddd habe lediglich die 225»000 EM verwertet die der Kläger, 10*1 auf IM-West umgewertet, auf Grund des Vergleichs mit dem Finanzamt abzüglich einer sich auch nach den endgültigen Steuerbescheiden ergebenden Steuerschuld von 15o000 EM = 1*500 DM zurückerhalten habe* Die Beklagte bestreitet auch eine Amtspflichtverletzung des FdRl und für den Fall, daß . Denn diese Steuerbescheide hätte er durch Rechtsmittel beseitigen können« Er habe aber alle Rechtsmittel zurückgenommen, so daß dem Klageanspruch insoweit die Vorschrift des' § 839 Abs 3 BGB entgegenstehe« An die Verzichtserklärungen vom 11«/14« Juli 1949 sei der Kläger gebunden« aus den Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers gehe hervor, daß er schon seit je den Verdacht gehabt habe, die Angehörigen des Finanzamts hätten amtspflichtwidrig gehandelt«, Schließlich hat'die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben« weil der Kläger auf alle Regreßansprüche verzichtet habe« Im Berufungsverfahren hat der KJäger geltend gemacht, unter Regreß ansprüchen seien weder Schadensersatzansprüche aus außervertraglichen Rechtsbeziehungen noch Entschädigungsansprüche aus Enteignungsmaßnahmen zu verstehen«, Die Anfechtung des1 Vergleichs vom Juli‘1949 sei auch nach § 123 BGB be-gründet, weil die Beklagte mit Fortführung unbegründeter Strafverfahren gedroht habe, falls er seine Verzichtserklärung nicht abgebeo Demgegenüber verweist die Beklagte auf § 124 BGB, wonach die Anfechtung jedenfalls verspätet erfolgt sei« Man könnte in der-Tat daran denken, daß die vom Werte des Beschwerdegegeristandes unabhängige Revision in Reohts-streitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich .zuständig sind (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO ioV«, mit § 71 Abs 2 und 3 GVG), nicht stattfinde, wenn der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, 6000 DM übersteigt und er nur einen da- 2o Das Berufungsgericht hat -die Berufung als ordnungsmäßig eingelegt angesehen und Uber sie sachlich entschieden: obwohl weder die BerufungBSchrift noch die Berufungsbegrün-düng einen ausdrücklichen Berufungsaritrag enthalten• Dagegen bestehen keine Bedenken, weil dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen ist, daß er das landgerichtliche Urteil im vollen Umfang anfechten und seinen Klageantrag weiter verfolgen wollte« und 14* Juli 1949, durch die er auf sämtliche Ansprüche gegenüber der Finanz-Verwaltung verzichtet habe, gebunden sei, und hat deshalb den Klageanspruch als unbegründet angesehen. Sinne des § 397 BGB aufzufassen» V’snn es auch im Steuerrecht grundsätzlich unmöglich sei* Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner zu treffen* sei die den Erlaßveitrag umfassende Abmachung - die das Berufungsgericht als Vergleich ansieht - wirksam* da öffentlichrechtliche Belange nicht entgegengestanden hätten« Ein Vergleich sei gerade auch für die Finanzverwaltung-zweckmäßig gewesen* um die nicht mehr -aufklärbaren Differenzen, zwischen den Parteien über:die Höhe- -de»-Eijtfcommens des Klägers und seiner Ehefrau durch eine.-Generallösung zu bereinigen und die anhängigen verwajtungsgerichtlichen Verfahren - auch im Kosteninteresse ~ zu erledigen« Ist vergleichsweises Entgegenkommen durch Festsetzung eines zu niedrigen Steuerbetrages nicht möglich* so können doch nach einer Betriebsprüfung hinsichtlich der mit dem Steuerpflichtigen zu besprechenden Regelung' ‘des Steuerfalles Abreden getroffen werden* Soweit diese im Rahmen des § 96 RAbgO liegen, sind sie nach Maßgabe dieser Bestimmung verbindlich«, «Sonst sind sie nach deh Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen» So sind Zusagen der Finanzbehör-de über die Stundung oder den Erlaß einer Steuerschuld oder über die Übernahme der Kosten eines anhängigen Ver-waltungsgerichtsverfahrens durchaus möglich* Auch die Außer-streitStellung einzelner, nicht mehr aufklärbarer Punkte ist im Steuerermittlungsverfahren im Wege der Einigung zulässig (vgl RFH vom 28o Mai 1958 BStBl 19585 6265 BFH vom 27* Januar 1955 B StBl 1955 Teil III S 92, sowie Kühn, Hier handelte es sich tan die Bereinigung von Differen-zen hinsichtlich der Höhe des Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau, die, wie das Berufungsgericht' feststellt, nicht mehr aufklärbar waren* Dabei wurde zulässigerweise eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die Finanzbehörde ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten, ihre Forderung nochmals überprüfte, die zuviel erhobenen Beträge sogleich z.urückzablte und die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernahm, wogegen der Kläger auf Regreßansprüehe verzichtete» Baß dabei aus Entgegenkommen gegenüber dem Kläger bei der endgültigen Veranlagung gesetzwidrig ein zu niedriger, mit steuergemäßen Erwägungen nicht zu rechtfertigender Steuerbetrag festgesetzt worden wäre, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen ausweislich der Tatbestände der Vorderurteile und der dort angezogenen Schriftsätze, auf die wegen, des Vorbringens im einzelnen verwiesen worden ist, nicht substantiiert behauptete Erst-in der Revisionsverhandlung hat er im Anschluß an eine Aktennotiz in den Handakten des Rechtsanwalts, der für ihn die Verhandlungen mit dem Finanzamt geführt hat, geltend gemacht, der endgültige Steuerbetrag sei "manipuliert" und nicht steuergerecht festgesetzt worden» Biese Handakten haben dem Landgericht ausweislich seiner letzten uitzungniederschrift "zur Information” Vorgelegen» Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist auf sie - wie auf andere Beiakten - wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrjngens verwiesen worden» Bieser Hinweis bezieht sich also nur auf solches Vorbringen, das in den Schriftsätzen oder bei der mündlichen Verhandlung wenigstens .in großen Zügen vorgetragen war und aus dem Tatbestand -ersichtlich ist» Ein etwaiger allgemeiner Hinweis des Klägers auf die umfangreichen Handakten hat deren gesamten Inhalt nicht zu dem Prozeßstoff gemacht» Bern Berufungsgericht haben die Handakten nicht Vorgelegen, sie waren nicht Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung» Bei dieser Sachlage kann das, was der Kläger jetzt hinsichtlich einer "manipulierten^ endgültigen Steuerfestsetzung behauptet, als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren nicht beachtet werden» a) *Das Berufungsgericht meint daztf,'der "Vergleich11 und damit die Verzichtserklärung des Klägers würden nach § 138 BGB nichtig sein, wenn dem verantwortlichen Beamten beim Abschluß - und damit bei Entgegennahme der Verzichts-erklärung - bekannt gewesen wäie, daß die mit der Bearbeitung der Steuersache befaßten Beamten sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hätten und der "Vergleich" dem Sweck dienen sollte, den Steuerpflichtigen durch Gewährung ungerechtfertigter Vorteile zu veranlassen, von einer Strafanzeige abzusehen«, Das gleiche gelte, wenn der verantwortliche Beamte pflichtwidrig durch die Gestaltung des Vergleichs bezweckt hätte, die schuldigen Verwaltungsangehörigen vor der Geltendmachung von' Rückgriffsansprüchen ihres Dienstherrn wegen "begangener Amtspflichtverietzungen zu bewahren-rodef- wenn er-’’schließlich von der Möglichkeit, die erhobenen Vorwürfe mit einiger Aussicht auf Erfolg zu überprüfen, im Interesse seiner’Untergebenen keinen Gebrauch gemacht hätte«, Dafür seien aber keine Anhaltspunkte vorhanden«, Insoweit handelt es-sich um eine tatsächliche Feststellung, die nicht zu beanstanden ist«, c) Es ist aber auch nicht dargetan, daß hei den Verhandlungen Uber den Verzicht eine Notlage des Klägers Sitten widrig im Sinne des § 158 Abs 2 BGB ausgebeutet worden wäre» Daß der die Verhandlungen führende Finanzamtsvorsteher Wi»-0/K0 nicht etwa von dem Gedanken geleitet war, ungerechtfertigte Vorteile für die vom Kläger beschuldigten Beamten herauszuholen (deren Straffreiheit oder Freistellung von Hückgriffsansprüchen), hat das Berufungsgericht wie oben bemerkt einwandfrei festgestellt. weil er sich in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen und in einer Beweisnotlage befinde, und daß er gerade deshalb dem Kläger den Verzicht zugemutet und eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung über die Steuerforderung von dem Verzicht abhängig gemacht habe, um der Finanzverwaltung berechtigte Schadensersatzansprüche zu ersparen» Das Vorbringen des Klägers, das Finanzamt habe auf seine damalige Notlage "spekuliert", reicht dazu nicht aus, zu demal die Beklagte gegenüber dem Vorwurf der Ausbeutung einer Notlage geltend gemacht hat, ihre Vertreter hät- 4o Der Kläger beruft sich für die Unwirksamkeit seines Verzichts auch darauf, daß die Geschäftsgrundlage des Abkommens vom Sommer 1949 entfallen sei« Die Feststellung des Berufungsgerichtes, er habe bei seinen Verhandlungen mit dem Finanzamt die Vorstellung gehabt, daß infolge vorsätzlicher, oder fahrlässiger Amtspflichtsverletzungen die Steuer Zu hoch festgesetzt und die Zwangsvollstreckung unrechtmäßig betrieben worden sei, sei unter Übergehung seiner Beweisangebate. Denn Geschäftsgrundlage kann nur ein Sachverhalt sein, den beide Parteien ihren Erklärungen zugrunde gelegt haben» Der Vertreter der Finanzverwaltung WiflHP müßte also gleichfalls nur von der Möglichkeit- fahrlässiger AmtspflichtsVerletzungen ausgegangen sein und er müßte sich dessen bewußt gewesen sein, daß der Kläger den-Verzicht nur abgebe, weil auch er von bloßer Fahrlässigkeit der Beamten ausgehe» Das aber hat der Kläger nicht dargetan» Gerade die vom Berufungsgericht festgestellte Unmöglichkeit, die Vorwürfe gegen die Beamten mit Aussicht auf Erfolg zu uberprüfen und den undurchsichtigen Sachverhalt aufzuklären, führte zu dem Abkommen vom Sommer 1949* Die Absicht, zu einer Generallösung ‘zu kommen, spricht gegen die Annahme , der Finanzamtsvor- Die Anfechtung hat der..Kläger in einem Schreiben vom 24® April 1953 auf die Behauptung gestützt, er sei durch arg., listige Täuschung zu dem Verzicht'veranlaßt worden® Die Anfechtung wegenarglistiger Täuschung enthalte, .so führt der Kläger aus, zugleich eine Anfechtung wegen Irrtums, der darin bestanden habe,,daß er sich beim Vergleichsabschluß über die Person der Beamten des Finanzamts insofern getäuscht ha-be« .als ihm damals deren Bestechlichkeit unbekannt gewesen sei® In der Berufungsbegründung hat der Kläger den Anspruch auch darauf gestützt, daß er mit der Fortführung unberechtigter Strafverfahren bedroht worden sei, wenn er die Verzicht serklärung nicht abgebe® a) Für eine Anfechtung wegen Irrtums im Sinne von § 119 BGB ist hier kein Baum® Es lag beim Kläger weder ein Irrtum in der Erklärungshandlung - Versprechen oder Verschreiben - vor, noch befand sicli .der Kläger im Irrtum darüber, daß s.eine Erklärung .einen Verzicht' enthielt® Das behauptet er auch nicht® Wenn er aber .geltend.macht, er habe sich über die Person der Beamten des Finanzamtes geirrt, von deren Bestechlichkeit er nichts gewußt habe, so ist das kein Irrtum im Sinne des § 119 Abs 2 BGB, denn es handelt sich dort um Eigenschaften von Personen, die*zu dem Inhalt des ab-geschlossenen Geschäftes in unmittelbarer Beziehung stehen und die geeignet wären, die Erfüllbarkeit des abgeschlossenen Eechtsgeschäftes zu gefährden (RGB Komm 10®Aufl Band I § 119 c) Fine' arglistige Täuschung, die die Anfechtung der Verzichtserklärung nach § 123 BGB rechtfertigen könnte« verneint das Berufungsgericht, weil kein Anhalt für die Annahme bestehe, daß Finanzamtsvorsteher Wi^H^ im Sommer 1949 positive Kenntnis von den angeblichen Bestechungsvorgängen gehabt habe und deshalb eine arglistige Täuschung durch ihn ausscheide» Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf § 139 ZPO zunächst geltend, das Berufungsgericht hätte diese Anfechtung nicht als verspätet zurückweisen dürfen, da der Kläger schon in der Klageschrift vorgetragen habe, daß er erst vor einigen Wochen von der Bestechung des Betriebs- hate, so seien die Verhandlungen, die länger als ein Jahr gewährt hätten, im wesentlichen von dem stellvertretenden Amts-leiter L^H^ und den Sachbearbeitern P^^und Blgeführt worden« Soweit der Kläger durch Unterlassungen der an den Verhandlungen beteiligten Beamten Uber den wahren Tatbestand im unklaren gelassen worden sei, mUsse die Beklagte dieses Verhalten gegen sich gelten lassen, da die beteiligten Beamten nicht "Dritte” im Sinne des § 123 Abs 2 Satz 1 BGB gewesen seien« Das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der allgemeinen Kenntnis von dem Geschäftsgang bei Behörden Feststellungen treffen müssen, mit wem die Verhandlungen geführt worden seieno Nach § 139 ZPO befragt würde der Kläger unter Zeuge nbenennungen 1*49? Unterstellt, daß P^|^ die Annahme von Bestechungsgeldern ausdrücklich in Abrede gestellt und dadurch den Kläger getäuscht hat, würde das die Anfechtung seiner Verzichtserklärung wegen arglistiger Täuschung nicht rechtfertigen« Diese Erklärung ist nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht gegenüber P^^abgegeben worden, sondern nach dessen Ausscheiden dem neuen Vorstand des Einanzamts, Wiesener, gegenüber.' für zu entnehmen ist, daß mit P^|^ über einen Verzicht des Klägers verhandelt worden wäre» Bas Schreiben vom 15# Juni 1948 bezieht sich auf Verhandlungen, ’’die möglicherweise zu einer außergerichtlichen Vereinbarung über den klägerischen Anspruch führen könnten”, der damals im Verfahren vor den. Bezirksverwaltungsgerifi'ht geltend gemacht war und nicht auf Schadensersatz ging, sondern auf Herabsetzung der Steuerforderung abzielte« Die in der Aktennotiz vom 24o November 1948 wiedergegebenen Erklärungen Ploogs aber betreffenseine; Betriebsprüfung und die Veranlagung des Klägers zur Steuer nicht die späteren ”Ver-gleichsverhandlungen’’» Aus den Akten des Bezirksverwal--tungsgerichts, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, des Berufungsgerichts waren«, ergibt sich übrigens« daß vor der Abmachung vom Sommer 1949 noch vom Landesfinanzamt Ermittlungen geführt worden sind; daher kann nicht die Bede davon sein, das Abkommen mit der Verzichtserklärung des Klägers sei durch die der Bestechlichkeit bezichtigten Beamten des Finanzamtes vorbereitet wer den, die deshalb nicht als Dritte im Sinne des § *123 Abs 2 BGB angesehen werden könnten» In seinem Schriftsatz vom 15o August 1953 S 5 sagt der Kläger übrigens selbst, daß P^I^Aach der Spaltung Berlins in den Ostsektor gegangen und daher bei der Bearbeitung seines Falles ausgeschaltet gewesen sei. Daß der Empfänger der Verzichtserklärung des Klägers, der Vorsteher des Finanzamts von den angeblichen Bestechungen Kenntnis gehabt hätte, ist vom Kläger selbst nicht behauptet worden» Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift demnach nicht durch» Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Behörde unter normalen Verhältnissen einen Verzicht auf Schadensersatzanspru-che aus Amtspflichtsverletzungen angeblich bestochener Beamter nicht entgegen nehmen darf, weil sie verpflichtet ist, im Interesse ihres Ansehens und der Sauberkeit der gesamten Verwaltung derartige Vorwürfe aufzuklären, und ob solchenfalls die Berufung auf einen ohne Aufklärung des Sachverhalts entgegengenommenen Verzicht Jedenfalls dann unzulässig ist, wenn sich im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die erhobenen Vorwurfe klären.lassen© Hatte die Finanzbehörde abe damals trotz beweisbarer Bestechung den Verzicht des Kläger entgegennehmen dürfen, ohne sich damit berechtigten Vorwürfen auszuse'tzen, so kann der Beklagten nicht der Vorwurf arglistigen Verhaltens gemacht werden, wenn sie sich jetzt auf eine Verzichtserklärung beruft, defen Anfechtung durch den Kläger, wie dargelegt, nicht durchschlägt» Das gilt umso mehr, als auch beim Nachweis von Bestechungen durchaus zweifelhaft bleibt * inwieweit diese zu dem ‘behaupteten Seha den des Klägers geführt haben, dessen Höhe überdies von der Beklagten bestritten wird» geltend macht, verzichtet hat, und die Berufung der Beklagten auf diese Verzichtserklärung nicht gegen freu und Glauben verstößt, kommt es darauf, ob wirklich Amt.spflichtveilet Zungen begangen worden sind, die zu einer Schädigung des Klägers geführt haben, nicht an und es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich solchen Ansprüchen gegenüber auf die Vorschrift in § 839 Abs 3 BGB berufen kann und ob die von ihr erhobene Einrede der Verjährung begründet ist« Die Bevision ist vielmehr schon ohne eine solche Prüfung als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*

Zitierte Normen: § 138 BGB § 547 ZPO § 134 BGB § 286 ZPO § 119 BGB
BeamteVerzichtVerzichtserklärungBerufungsgerichtAnspruchFinanzamtKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

ZB 128/54
Jfer kündet o November 1955 .Tm? Justizangesto Urkundsbeamter Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Friedrich Straße
 Klägers, Berufun^sklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterj Bechtsanwalt Dr»
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator fiir Finanzen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter %
Bechtsanwalt Prof0Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10o November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r * Pagen darm, Eietschel, Br »Weber, Br»Kreft und Br .Beyer
 für Becht erkannt?
Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 16. Februar 1954 wird zurückgewiesen»
Ber Kläger hat die Kosten des Bevisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestandt
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Amtspflicht Verletzung und Enteignung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm angeblich durch die unzulässige Beitreibung einer vom Finanzamt	falsch	festgesetzten	Steuerschuld	entstanden	ist«,
Im einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrundes -
Die Ehefrau des Klägers war Kommanditistin, der Kaufmann Willi	persönlich	haftender Gesellschafter der
 Kommanditgesellschaft Willi	& Co«, BtHHo Zwischen
 beiden Gesellschaftern kam es seit Sommer 1946 zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten; die zueiner Heihe von Rechtsstreitigkeiten zwischen Ihnen führten.,
Der Kläger selbst war zusammen mit dem Ingenieur Schfl und einer Frau MflBi ^	d®
GmbH, In Anrechnung auf seine Stammeinlage brachte der Kläger in diese Gesellschaft Anlagegüter und Bestände der K»Go Willi	&	Co	ein,	noch bevor seine Frau vom Gericht
 berechtigt worden war, diese Firma ohne liquidation zu übernehmen o Um diese vorzeitige Verfügung über Vermögen der KG Willi	in-einem Rechtsstreit seiner Frau mit
 nicht zugeben zu müssen, lieB sich der Kläger von Sch\ im Juli 1946 eine Quittung über in Wahrheit nicht- gezahlte - 140oQ00 RM geben, damit er als’Zeuge falsch aussagen könne, es seien auf die Werte schon 140o000 RM angezahlt und die Richtigkeit dieser beabsichtigten falschen Aussage "belegen” könne0 Seit Sommer 1947 kam es auch zwischen ihm und seinen beiden Gesellschaftern zu Streitigkeiten.»
Im Mai 1947 führte der Betriebsprüfer	des Finanz-'
amts Yf^m^hei der Firma	&	Co« eine Betriebsprüfung
 durcho Auf Grund seines Prüfungsberichtes erließ das Finanz-, amt WM» am 29° August 1947 einen vorläufigen Feststellungsbescheid , nach dem der im Jahre 1946 auf die Ehefrau des Klägers entfallende Gewinn der Firma..KpHP& Co*
449*319*72 RM betrüge Unter Zugrundelegung dieses Einkommens der Ehefrau des Klägers erließ das Finanzamt	am	glei-
chen Tage einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid für die Eheleute, aus dem sich ergab, daß diese an Einkommen- und Kirchensteuer einen Betrag von 405«>461 *01 RM schuldeten, zahl* bar bis zu dem 20«, September 1947o ...
Die Ehefrau des Klägers legte gegeh den vorläufigen Feststellungsbescheid Einspruch ein und richtete gegen FflP eine BienstaufSichtsbeschwerde, weil dieser bei der Prüfung einseitig die Interessen des kPBP berücksichtigt habe« Ber Kläger selbst beantragte, ihm den Betrag von 405«461*01 RM bis zur Entscheidung über den Einspruch seiner Ehefrau zu stunden*
Am 9o September 1947 erließ das Finanzamt	eine
 PfändungsVerfügung wegen der durch Gebühren auf 408*465°21 EM angewachsenen Steuerschuld, durch die folgende Forderungen des..Klägers gegen die fPBUP GmbH und deren Gesellschafter gepfändet wurden*
Io) Ber Gesellschaftsanteil des Klägers an der
 GmbH in Höhe von 225 «000 HM zuzüglich Heservekonto $
2o) die Barlehensforderung gegen die SpMHfc GmbH in Höhe von 210*000 RM$
3*) eine Forderung gegen die Mitgesellschafter*
Gegen die Pfändung legte der Kläger unter dem 29* September 1947 Beschwerde ein* In der Beschwerdeschrift führte
$er die Pfändung auf Machenschaften seines Mitgesellschafters .Schneider zurück»
Am 20o Oktober 1947 verkaufte das Finanzamt \V| durch notariellen Vertrag den gepfändeten Geschäftsanteil des Klägers, freihändig an den Mitgesellschafter SchflH^ für 225o 000 HM» Mit Schreiben an das Finanzamt	zu
 Händen seines damaligen Vorstehers, des Hegierungsrats •flP, vom 21. Oktober, 7. und 27. November und 10. Dezember 1947 wandte sich der Kläger scharf gegen die Veräußerung seines Geschäftsanteils. Als seine Einwendungen gegen die Veräußerung zu keinem Erfolg führten, richtete er am 23« Dezember 1947 gegen	und	seinen Stellvertreter D0P
eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Sämtliche Dienstaufsichts-
* ,
beschwerden wurden zurückgewiesen.
Am 4. März 1948 hob das Finanzamt	die	Pfändungs-
verfügung vom 9« September 1947 zu Ziffer 2 und 3 auf.
Auf den Einspruch der Ehefrau des Klägers wurden der vorläufige Feststellungsbescheid vom 29« August 1947 und demzufolge auch der vorläufige Einkommensteuerbescheid durch Einspruchsbescheide vom 20. und 22. April 1948 abgeändert, jedoch nicht in“dem vom Kläger und seiner Ehefrau gewünschten Umfange. Unter dem 6.* Mai 1948 erhoben darauf die Firma & Co», vertreten durch die Ehefrau des Klägers, wegen der Gewinnfeststellung und der Kläger wegen des Einkommensteuerbescheides Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen das Finanzamt
 Während diese beiden Verfahren noch schwebten, kam es im Sommer 1949 zu Vergleichsverhandlungen zwischen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Finanzamt Das Ergebnis dieser Verhandlungen legte der Prozeßbevollmäqh-
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tigte des* Klägers mit Schreiben an das Finanzamt W( vom 11 * Juli 1949 wie folgt fests
 noch schwebenden Steuerveranlagungen für das Jahr 194
!,Die beim Finanzamt W(____^
)46 werden nunmehr endgültig derart vorgenommen, daß Herr F^||^^ zur Abgeltung seiner sämtlichen Ansprüche eine Barerstattung aus überzahlten Einkommensteuern von 21 «,000 IM-West erhält, die unverzüglich nach Bechtskraft der sofort vorzunehmenden endgültigen Veranlagungen für 1946 vorgenommen wird«, Herr	verzichtet-	ausdrücklich	auf
 alle etwaigen Begressansprüche, die ihm im Zusammenhang mit dem bisher schwebenden Verfahren zustehen«,"
Am 13 o Juli 1949 hob das Finanzamt	die	€!insprucl
 bescheide vom 20«, und 22« April*1948 ersatzlos auf und setzte die Steuern endgültig so fest, daß sich eine Überzahlung von 210o000 BM = 21«,.000 UM ergab«, Mit Schreiben vom 14® Juli 1949 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Finanzamt W^H^mit, daß er die endgültigen Steuerbescheide erhalten habe und daß er auf Bechtsmittel gegen diese Bescheide verzichte„ In dem Schreiben heißt es wei-
ter ? daß mit der BückzahTung der überzahlten 21«, 000 BM auf Grund der endgültigen Bescheide sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Finanzverwaltung abgegölten seien und daß mit der Bechtskraft der vorgenannten Bescheide alle bisher schwebenden Verfahren und Hechtsbehelfe gegenstandslos geworden seien und endgültig fUr erledigt erklärt würden»	...
Alsdann zahlte das Finanzamt ^ an den Kläger aus«.
die 210000 BM
Ber Kläger behauptet, durch die Zahlung der 21o000 BM sei der ihm zugefügte Schaden nicht behoben worden«. Über die 21o000 BM hinaus sei ihm vielmehr entsprechend seiner Berechnung im Schriftsatz vom 15® August 1953 ein Schaden
 
yon 469o$00 DM entstandene Dieser Schaden sei durch Amtspflichtverletzungen der damaligen Bediensteten des Finanzamts WdHfe» insbesondere des.Betriebsprüfers	ver-
ursacht worden, die vorsätzlich zu seinem Nachteil gehandelt hätten«. An seine .Verzichtserklärungen .vom 1.1 */l4»..Juli: 1949 sei er nicht gebunden* Denn der zwischen.ihm und dem Finanzamt abgeschlossene Vergleich sei nach § 138 BGB nichtige Er habe ferner erst nach Abschluß dieses Vergleichs erfahren, daß die damals beim Finanzamt WdH^ tätigen Betriebspr.Ufer ?dd? Betriebsprüfungsreferent Bl^B^und stellvertretender Amtsleiter	von	seinen Widersachern KdH) und Schfl^-
dP bestochen worden seien* Er habe seine Verzichtserklärung deshalb mit Schreiben vom 24o April 1953 wegen arglistiger Täuschung angefochten* Der Vergleich sei auch auf Grund der Vorschrift des.§ 779 BGB und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam, da er bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen sei, daß auf Seiten des Finanzamts keine Amtspflichtverletzungen vorlägen*
Von dem angeblichen Gesamtschaden, für den er die Beklag te auch aus dem Gesichtspunkt der Enteignung für ersatzpflich tig halt, hat der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 200 DM geltend gemacht*
Die Beklagte hat Klageabweisung, beantragt, Sie behaupt-tet, dem Kläger sei überhaupt kein Schade.« entstanden* Denn das Finanzamt Wddd habe lediglich die 225»000 EM verwertet die der Kläger, 10*1 auf IM-West umgewertet, auf Grund des Vergleichs mit dem Finanzamt abzüglich einer sich auch nach den endgültigen Steuerbescheiden ergebenden Steuerschuld von 15o000 EM = 1*500 DM zurückerhalten habe* Die Beklagte bestreitet auch eine Amtspflichtverletzung des FdRl und für den Fall, daß .	doch amtspflichtwidrig gehandelt haben
 sollte, die UrSachlichkeit zwischen dessen Handlungsweise
 und dem angeblichen' Schaden« Denn ein Schaden habe dem Kläger nur durch unrechtmäßige Steuerbescheide entstehen können, für die	nicht verantwortlich gewesen sei«
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die vorläufigen Steuerbescheide etwa amts£flichtwidrig erlassen worden seien«. Denn diese Steuerbescheide hätte er durch Rechtsmittel beseitigen können« Er habe aber alle Rechtsmittel zurückgenommen, so daß dem Klageanspruch insoweit die Vorschrift des' § 839 Abs 3 BGB entgegenstehe« An die Verzichtserklärungen vom 11«/14« Juli 1949 sei der Kläger gebunden« aus den Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers gehe hervor, daß er schon seit je den Verdacht gehabt habe, die Angehörigen des Finanzamts hätten amtspflichtwidrig gehandelt«, Schließlich hat'die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben«
Der Kläger hat die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte als sittenwidrig bezeichnet«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? weil der Kläger auf alle Regreßansprüche verzichtet habe« Im Berufungsverfahren hat der KJäger geltend gemacht, unter Regreß ansprüchen seien weder Schadensersatzansprüche aus außervertraglichen Rechtsbeziehungen noch Entschädigungsansprüche aus Enteignungsmaßnahmen zu verstehen«, Die Anfechtung des1 Vergleichs vom Juli‘1949 sei auch nach § 123 BGB be-gründet, weil die Beklagte mit Fortführung unbegründeter Strafverfahren gedroht habe, falls er seine Verzichtserklärung nicht abgebeo Demgegenüber verweist die Beklagte auf § 124 BGB, wonach die Anfechtung jedenfalls verspätet erfolgt sei«
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter«
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Er hat diesen dahin erläutert, daß die in seinem Schriftsatz
 vom 15o August 1953 zu 1 bis 6 aufgeführten Ansprüche jeder
.* einzeln bis zu dem Betrag der Klagesumme geltend gemacht wer-
den, wobei der Anspruch, zu 1 als Hauptanspruch und die übri-
t' gen -Ansprüche in.der aufgeführten Heihenfolge als HilfSant'"	-	-	.
*' spräche geltend gemacht werden.» Die Beklagte bittet, die Re-	j
i- vision zurückzuweisen«	.	|
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Entscheidungsgründe %
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 lo Die. Beklagte hält die Zulässigkeit der Revision und die Zulässigkeit der Klage deshalb für zweifelhaft, weil der ' Kläger von seiner angeblichen Schadensersatzförderung in Höhe von 469 <>500 DM nur einen Teilbetrag von 200 DM klageweise geltend machte Die Beklagte sieht darin eine mißbräuchliche Ausnutzung einer prozessualen Gestaltungsmöglichkeit«, Sie hat ausgeführtauf 200 DM komme es dem Kl^Hfc ernstlich gar nicht an, er wolle nur mit einem ganz geringen Kosten- *. ■"isiktn eine Gerichtsentscheidung und insbesondere eine solche des Revisionsgerichts über eine Forderung von fast einer halben Million D-Mark herbei führen«, Eine solche Teilklage sei unzulässig^ auch sei in einem solchen Fall jedenfalls für den Kläger die Revision' selbst für den nun geltend gemachten
 Amtshaftungsanspruch wegen Nic.hterreichung der Revisions-Summe unzulässig«, .	.	:
Man könnte in der-Tat daran denken, daß die vom Werte des Beschwerdegegeristandes unabhängige Revision in Reohts-streitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich .zuständig sind (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO ioV«, mit § 71 Abs 2 und 3 GVG), nicht stattfinde, wenn der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, 6000 DM übersteigt und er nur einen da-

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 hinter zurückbleibenden Teilanspruch einklagt<> Eine Begrün- ’ dung dafür könnte darin gefunden werden, daß der Kläger sich solchenfalls freiwillig der allgemein hei Beschwerdegegenständen über 6«Ö00 DM eröffneten'Revisionsmöglichkeit begäbe und daß der Grund der unbeschränkten Zulassung der Revision in § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO - nämlich das Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsprechung über die in § 71 GVG genannten Ansprüche auch bei Geringfügigkeit des Einzelanspruches -hier entfalle« Indessen hat dieser Gedanke im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und die Rechtsprechung hat Teilklagen vorliegender Art immer zugelaösen* Es ist auch schwer, hier eine Grenze zu ziehen«, Der Geltendmachung einer Teilforderung von 6 «001; DM aus einer weit höheren Ge samt for der ung würde man mit der.angedeuteten Begründung nicht entgegentreten können 0* Ob 'dem, was hier von der Beklagten als Mißbrauch empfunden wird, durch eine Änderung.der Revisionsbestimmungen oder durch die Einführung einer Mindestrevisionsgebühr nach einem 6„000 DM übersteigenden Streitwert entgegengetreten werden soll und kann, ist eine Frage, die zu entscheiden dem Gesetzgeber zusteht«
Revision und Klage in der hier erhobenen Weise sind daher zulässig«
2o Das Berufungsgericht hat -die Berufung als ordnungsmäßig eingelegt angesehen und Uber sie sachlich entschieden: obwohl weder die BerufungBSchrift noch die Berufungsbegrün-düng einen ausdrücklichen Berufungsaritrag enthalten• Dagegen bestehen keine Bedenken, weil dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen ist, daß er das landgerichtliche Urteil im vollen Umfang anfechten und seinen Klageantrag weiter verfolgen wollte«
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% Der Verpflichtung aus § 253 Abs 2 Hr 2 ZPO, klarzustellen, auf welche der einzelnen Schadensposten, die der Kläger behauptet, sich die geltend gemachte Teilforderung von 200 DM beziehen 'Soll, ist der Kläger ~ zulässigerweise -• in der BeVisionsbegründung nachgekommen, indem er erklärt hat, in 'welcher Reihenfolge die einzelnen .Ansprüche je bis zu dem Betrag von 200 DM geltend gemacht werden* •
.	II.
Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht darin bei, daß der Kläger an seine Erklärungen vom 11. und 14* Juli 1949, durch die er auf sämtliche Ansprüche gegenüber der Finanz-Verwaltung verzichtet habe, gebunden sei, und hat deshalb den Klageanspruch als unbegründet angesehen. Ob die Klageabweisung begründet ist, soweit die Klage auf Enteignunjgs-entschädigung gerichtet ist, kann mangels Erreichung der Revisionssumme vom Senkt nicht nachgeprüft werden. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des .Amt shaft ungsan-Spruchs wendet, ist sie unbegründet.
1. Das Berufungsgericht bezieht den im Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. Juli 1949 enthaltenen Satz “Herr	verzichtet	ausdrücklich	auf	alle
 etwaigen Regreßansprüche, die ihm im Zusammenhang mit dem bisher schwebenden Verfahren- z'ustehen* auch auf den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Dieser Umfang des Verzichts ergebe sich mit ganzer Deutlichkeit aus dem Schrei- ’ ben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 14, Juli 1949, in dem er aüsführt, daß mit der Rückzahlung der überzahlten 21.000 DM sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Finanzverwaltung abgegolten seien. Diese Auslegung der Verzichtserklärung ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben.
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2« Die-Revision meint aber* der Verzicht des Klägers se$ ais.feil einer* gesetzwidrigen Abmachung nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 134 BGB nichtig« Hach'der*Feststellung des Berufungsgerichts seien im Rahmen eines Vergleichs Abmachungen über‘steuerliche Ansprüche getroffen-worden* wobei der Kläger auf seine Regreßan-sprüche verzichtet habeo Da der Verzicht de£ ,Klägers auf außersteuerliche Ansprüche Gegenstand des Vergleichs gewesen sei* hätten Momente* die nicht dem Steuerrecht angehörten* Einfluß auf die auf Grund des Vergleichs erfolgte Festsetzung.des-Steueranspruchö gehabtDamit sei der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verletzt worden«
Das Berufungsgericht bejaht .die Zulässigkeit derden Ver zieht enthaltenden Abmachungen zwischen dem Kläger und dem Finanzamt vom.Sommer 1949* Der Anspruchsverzicht sei als Er-laßyertrag im. Sinne des § 397 BGB aufzufassen» V’snn es auch im Steuerrecht grundsätzlich unmöglich sei* Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner zu treffen* sei die den Erlaßveitrag umfassende Abmachung - die das Berufungsgericht als Vergleich ansieht - wirksam* da öffentlichrechtliche Belange nicht entgegengestanden hätten« Ein Vergleich sei gerade auch für die Finanzverwaltung-zweckmäßig gewesen* um die nicht mehr -aufklärbaren Differenzen, zwischen den Parteien über:die Höhe- -de»-Eijtfcommens des Klägers und seiner Ehefrau durch eine.-Generallösung zu bereinigen und die anhängigen verwajtungsgerichtlichen Verfahren - auch im Kosteninteresse ~ zu erledigen«
Einen Vergleich über Steueranspxüche im Sinne des bürgerlichen Rechts kennt das Steuerrecht nicht« Eine vergleich weise Abmachung mit dem Steuerpflichtigen, die zur Festsetzung einer zu niedrigen Steuerforderung führen würde* wäre
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unwirksam* Die Finanzbehörde darf den ursprünglich festgesetzten Steuerbetrag pflichtgemäß nur dann ändern (§ 94 RAbgO;, wenn sie überzeugt ist, daß er sich in seiner ursprünglichen Höhe aus tatsächlichen oder•rechtlichen Gründen nicht halten läßt oder daß Billigkeitsgründe irgendwelcher Art vorliegen-,
Ist vergleichsweises Entgegenkommen durch Festsetzung eines zu niedrigen Steuerbetrages nicht möglich* so können doch nach einer Betriebsprüfung hinsichtlich der mit dem Steuerpflichtigen zu besprechenden Regelung' ‘des Steuerfalles Abreden getroffen werden* Soweit diese im Rahmen des § 96 RAbgO liegen, sind sie nach Maßgabe dieser Bestimmung verbindlich«, «Sonst sind sie nach deh Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen» So sind Zusagen der Finanzbehör-de über die Stundung oder den Erlaß einer Steuerschuld oder über die Übernahme der Kosten eines anhängigen Ver-waltungsgerichtsverfahrens durchaus möglich* Auch die Außer-streitStellung einzelner, nicht mehr aufklärbarer Punkte ist im Steuerermittlungsverfahren im Wege der Einigung zulässig (vgl RFH vom 28o Mai 1958 BStBl 19585 6265 BFH vom 27* Januar 1955 B StBl 1955 Teil III S 92, sowie Kühn,
RAbgO 3« Aufl 1954 § 220 Anm 3)« Bei Abmachungen der gedachten Art kann sich andererseits der'Steuerpflichtige wirk-sam verpflichten,-Rechtsmittel zurückztfnehmen oder auf Schadensersatzansprüche zu verzichten* (vgl* Forsthoff, Lehrb» des Verwaltungsrechts'5«, Aufl h* 'Band S 233 ff)«»
Hier handelte es sich tan die Bereinigung von Differen-zen hinsichtlich der Höhe des Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau, die, wie das Berufungsgericht' feststellt, nicht mehr aufklärbar waren* Dabei wurde zulässigerweise eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die Finanzbehörde
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ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten, ihre Forderung nochmals überprüfte, die zuviel erhobenen Beträge sogleich z.urückzablte und die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernahm, wogegen der Kläger auf Regreßansprüehe verzichtete» Baß dabei aus Entgegenkommen gegenüber dem Kläger bei der endgültigen Veranlagung gesetzwidrig ein zu niedriger, mit steuergemäßen Erwägungen nicht zu rechtfertigender Steuerbetrag festgesetzt worden wäre, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen ausweislich der Tatbestände der Vorderurteile und der dort angezogenen Schriftsätze, auf die wegen, des Vorbringens im einzelnen verwiesen worden ist, nicht substantiiert behauptete Erst-in der Revisionsverhandlung hat er im Anschluß an eine Aktennotiz in den Handakten des Rechtsanwalts, der für ihn die Verhandlungen mit dem Finanzamt geführt hat, geltend gemacht, der endgültige Steuerbetrag sei "manipuliert" und nicht steuergerecht festgesetzt worden» Biese Handakten haben dem Landgericht ausweislich seiner letzten uitzungniederschrift "zur Information” Vorgelegen» Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist auf sie - wie auf andere Beiakten - wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrjngens verwiesen worden» Bieser Hinweis bezieht sich also nur auf solches Vorbringen, das in den Schriftsätzen oder bei der mündlichen Verhandlung wenigstens .in großen Zügen vorgetragen war und aus dem Tatbestand -ersichtlich ist» Ein etwaiger allgemeiner Hinweis des Klägers auf die umfangreichen Handakten hat deren gesamten Inhalt nicht zu dem Prozeßstoff gemacht» Bern Berufungsgericht haben die Handakten nicht Vorgelegen, sie waren nicht Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung» Bei dieser Sachlage kann das, was der Kläger jetzt hinsichtlich einer "manipulierten^ endgültigen Steuerfestsetzung behauptet, als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren nicht beachtet werden»
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Der Kläger kann somit nicht geltend machen, daß die Beklagte sich auf seine Verziehtserkläxung'deshalb nicht berufen'könne, weil diese Teil eines gesetzwidrigen und deshalb nichtigen Abkommens sei«,
% Der Kläger beruft sich für die Unwirksamkeit * seines Verzichts auch auf die Bestimmungen über die Nichtigkeit sittenwidriger Recht sge schäfte <>
a)	*Das Berufungsgericht meint daztf,'der "Vergleich11 und damit die Verzichtserklärung des Klägers würden nach § 138 BGB nichtig sein, wenn dem verantwortlichen Beamten beim Abschluß - und damit bei Entgegennahme der Verzichts-erklärung - bekannt gewesen wäie, daß die mit der Bearbeitung der Steuersache befaßten Beamten sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hätten und der "Vergleich" dem Sweck dienen sollte, den Steuerpflichtigen durch Gewährung ungerechtfertigter Vorteile zu veranlassen, von einer Strafanzeige abzusehen«, Das gleiche gelte, wenn der verantwortliche Beamte pflichtwidrig durch die Gestaltung des Vergleichs bezweckt hätte, die schuldigen Verwaltungsangehörigen vor der Geltendmachung von' Rückgriffsansprüchen ihres Dienstherrn wegen "begangener Amtspflichtverietzungen zu bewahren-rodef- wenn er-’’schließlich von der Möglichkeit,
 die erhobenen Vorwürfe mit einiger Aussicht auf Erfolg zu überprüfen, im Interesse seiner’Untergebenen keinen Gebrauch gemacht hätte«, Dafür seien aber keine Anhaltspunkte vorhanden«, Insoweit handelt es-sich um eine tatsächliche Feststellung, die nicht zu beanstanden ist«,
b)	Die Revision leitet die Nichtigkeit des Verzichts auch aus dem dir st and her, daß die vom Kläger der Besteche-_ lichkeit bezichtigten Beamten am Abschluß des Vergleichs

mitgewirkt hätten,den er wegen seiner durch die ungerechtfertigte Voll st reckungsmaß nähme der Beklagten he rheige führten wirtschaftlichen Notlage und der durch mangelhafte Kennt nieder wirklichen Zusammenhänge entstandenen Beweisnot habe ahschließen müssen»
Die der Bestechlichkeit Bezichtigten Beamten haben beim Abkommen vom Sommer 1949 aber nicht mitgewirkt, wie noch dargelegt werden wird, wenn die Präge der Anfechtung der Verzichtserklärung wegen arglistiger Täuschung zu behandeln ist» Sittenwidrigkeit dieses Abkommens wegen Mitwirkung dieser Beamten scheidet deshalb, aus»
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c)	Es ist aber auch nicht dargetan, daß hei den Verhandlungen Uber den Verzicht eine Notlage des Klägers Sitten widrig im Sinne des § 158 Abs 2 BGB ausgebeutet worden wäre» Daß der die Verhandlungen führende Finanzamtsvorsteher Wi»-0/K0 nicht etwa von dem Gedanken geleitet war, ungerechtfertigte Vorteile für die vom Kläger beschuldigten Beamten herauszuholen (deren Straffreiheit oder Freistellung von Hückgriffsansprüchen), hat das Berufungsgericht wie oben bemerkt einwandfrei festgestellt. Es ist aber auch nicht hinreichend substantiiert behauptet worden, daß Wiesener sich bewußt gewesen wäre, der Kläger gebe die Verzichtserklärung nur äh? weil er sich in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen und in einer Beweisnotlage befinde, und daß er gerade deshalb dem Kläger den Verzicht zugemutet und eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung über die Steuerforderung von dem Verzicht abhängig gemacht habe, um der Finanzverwaltung berechtigte Schadensersatzansprüche zu ersparen» Das Vorbringen des Klägers, das Finanzamt habe auf seine damalige Notlage "spekuliert", reicht dazu nicht aus, zu demal die Beklagte gegenüber dem Vorwurf der Ausbeutung einer Notlage geltend gemacht hat, ihre Vertreter hät-
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ten sich für’die persönlichen Verhältnisse des Klägers nie interessiert«, Nichtigkeit seiner Verzichtserklärung wegen Sittenwidrigkeit des Abkommens vom Sommer 1949 kann der Kläger somitnicht erfolgreich geltend machen«,
4o Der Kläger beruft sich für die Unwirksamkeit seines Verzichts auch darauf, daß die Geschäftsgrundlage des Abkommens vom Sommer 1949 entfallen sei« Die Feststellung des Berufungsgerichtes, er habe bei seinen Verhandlungen mit dem Finanzamt die Vorstellung gehabt, daß infolge vorsätzlicher, oder fahrlässiger Amtspflichtsverletzungen die Steuer Zu hoch festgesetzt und die Zwangsvollstreckung unrechtmäßig betrieben worden sei, sei unter Übergehung seiner Beweisangebate. und somit unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen worden« Br habe nur mit Unfähigkeit und Fahrlässigkeit der Finanzbeamten gerechnet, nicht" mit vorsätzlichen? auf Bestechung beruhenden Amtspflichtsverletzungen, wie er sie nunmehr beweisen könne«.
Auf diese BUge kommt es nicht entscheidend an. Denn Geschäftsgrundlage kann nur ein Sachverhalt sein, den beide Parteien ihren Erklärungen zugrunde gelegt haben» Der Vertreter der Finanzverwaltung WiflHP müßte also gleichfalls nur von der Möglichkeit- fahrlässiger AmtspflichtsVerletzungen ausgegangen sein und er müßte sich dessen bewußt gewesen sein, daß der Kläger den-Verzicht nur abgebe, weil auch er von bloßer Fahrlässigkeit der Beamten ausgehe» Das aber hat der Kläger nicht dargetan» Gerade die vom Berufungsgericht festgestellte Unmöglichkeit, die Vorwürfe gegen die Beamten mit Aussicht auf Erfolg zu uberprüfen und den undurchsichtigen Sachverhalt aufzuklären, führte zu dem Abkommen vom Sommer 1949* Die Absicht, zu einer Generallösung ‘zu kommen, spricht gegen die Annahme , der Finanzamtsvor-
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Steher sei sich .bewußt gewesen, daß der Kläger mit vorsätz-lichen.AmtspflichtVerletzungen nicht rechne®
5® Ist das bisher behandelte Vorbringen des Klägers nicht geeignet, seine Verzichtserklärung als unwirksam erscheinen zu lassen, so bleibt zu erörtern, ob sie wirksam angefochten worden ist®
Die Anfechtung hat der..Kläger in einem Schreiben vom 24® April 1953 auf die Behauptung gestützt, er sei durch arg., listige Täuschung zu dem Verzicht'veranlaßt worden® Die Anfechtung wegenarglistiger Täuschung enthalte, .so führt der Kläger aus, zugleich eine Anfechtung wegen Irrtums, der darin bestanden habe,,daß er sich beim Vergleichsabschluß über die Person der Beamten des Finanzamts insofern getäuscht ha-be« .als ihm damals deren Bestechlichkeit unbekannt gewesen sei® In der Berufungsbegründung hat der Kläger den Anspruch auch darauf gestützt, daß er mit der Fortführung unberechtigter Strafverfahren bedroht worden sei, wenn er die Verzicht serklärung nicht abgebe®
a) Für eine Anfechtung wegen Irrtums im Sinne von § 119 BGB ist hier kein Baum® Es lag beim Kläger weder ein Irrtum in der Erklärungshandlung - Versprechen oder Verschreiben - vor, noch befand sicli .der Kläger im Irrtum darüber, daß s.eine Erklärung .einen Verzicht' enthielt® Das behauptet er auch nicht® Wenn er aber .geltend.macht, er habe sich über die Person der Beamten des Finanzamtes geirrt, von deren Bestechlichkeit er nichts gewußt habe, so ist das kein Irrtum im Sinne des § 119 Abs 2 BGB, denn es handelt sich dort um Eigenschaften von Personen, die*zu dem Inhalt des ab-geschlossenen Geschäftes in unmittelbarer Beziehung stehen und die geeignet wären, die Erfüllbarkeit des abgeschlossenen Eechtsgeschäftes zu gefährden (RGB Komm 10®Aufl Band I § 119
 
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* Anm 5 Abs 3 S 214) o Derartiges liegt hier nicht vor*«,
h) Das Berufungsgericht meint, selbst wenn Finanzamtsvorsteher	den	Kläger	mit	der Durchführung eines
 Strafverfahrens ^bedroht" hätte - eine unsubstantiiert vorgetragene Behauptung, für die keinerlei Beweis angetre-
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ten worden sei sei die einjährige Frist zur Anfechtung wegen Drohung (§§ 123* 124 BGB) im Zeitpunkt der Zustellung der die Anfechtung enthaltenen Berufungsbegründung offensichtlich abgelaufen gewesen» Dem ist zuzustimmen» Insoweit macht die Revision auch keine Bedenken geltend»
c) Fine' arglistige Täuschung, die die Anfechtung der Verzichtserklärung nach § 123 BGB rechtfertigen könnte« verneint das Berufungsgericht, weil kein Anhalt für die Annahme bestehe, daß Finanzamtsvorsteher Wi^H^ im Sommer 1949 positive Kenntnis von den angeblichen Bestechungsvorgängen gehabt habe und deshalb eine arglistige Täuschung durch ihn ausscheide»
Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf § 139 ZPO zunächst geltend, das Berufungsgericht hätte diese Anfechtung nicht als verspätet zurückweisen dürfen, da der Kläger schon in der Klageschrift vorgetragen habe, daß er erst vor einigen Wochen von der Bestechung des Betriebs-
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Prüfers	erfahren	habe»	Diese	Rüge geht fehl» Denn
 das Berufungsgericht hat nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als verspätet angesehen, sondern die An-fechtung wegen Drohung» Offenbar ist der Revision hier eine Verwechslung unterlaufen»
Die Revision führt aber weiter aus, es komme nicht darauf an, ob WiflB» Kenntnis von. den behaupteten Bestechungen hatte» Wenn dieser auch die letzte Entscheidung getroffen
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hate, so seien die Verhandlungen, die länger als ein Jahr gewährt hätten, im wesentlichen von dem stellvertretenden Amts-leiter L^H^ und den Sachbearbeitern P^^und Blgeführt worden« Soweit der Kläger durch Unterlassungen der an den Verhandlungen beteiligten Beamten Uber den wahren Tatbestand im unklaren gelassen worden sei, mUsse die Beklagte dieses Verhalten gegen sich gelten lassen, da die beteiligten Beamten nicht "Dritte” im Sinne des § 123 Abs 2 Satz 1 BGB gewesen seien« Das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der allgemeinen Kenntnis von dem Geschäftsgang bei Behörden Feststellungen treffen müssen, mit wem die Verhandlungen geführt worden seieno Nach § 139 ZPO befragt würde der Kläger unter Zeuge nbenennungen 1*49?	und Bl4fc als die im	wesentlichen
 Beteiligten bezeichnet haben« Die Revision bezieht sich hierbei auf zwei Urteile des Reichsgerichts (RGZ 72, 135, 135 und Seuff Arcb 91 Nr 40)o
Welche "Unterlassungen" die an den Verhandlungen beteiligten Beamten begangen haben sollen, die dazu führten, daß der Kläger über den wahren Tatbestand im unklaren blieb, ist nicht dargelegt wordene Daß die Beamten ihm sagten, sie seien bestochen - die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers unterstellt war von ihnen nicht zu erwarten» Die-Unterlassung dieser Selbstbezichtigung führte also nicht zu einer Täuschung des Klägers, die für dessen Verzichtserklärung ursächlich gewesen wäre»
Nun behauptet der Kläger freilich, PflU habe gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem Ministerialdirigenten DroFäflftde la	ausdrücklich erklärt, er habe
 zwar falsch gehandelt, sei jedoch keinesfalls bestochen worden« Ferner behauptet er, der Leiter des Finanzamtes Regierungsrat	habe	ihm gesagt, für seine Leute
 lege er die Hand ins Feuer» Diese Erklärungen hätten ihn
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schließlich veranlaßt, auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen zu verzichten«
Unterstellt, daß P^|^ die Annahme von Bestechungsgeldern ausdrücklich in Abrede gestellt und dadurch den Kläger getäuscht hat, würde das die Anfechtung seiner Verzichtserklärung wegen arglistiger Täuschung nicht rechtfertigen« Diese Erklärung ist nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht gegenüber P^^abgegeben worden, sondern nach dessen Ausscheiden dem neuen Vorstand des Einanzamts, Wiesener, gegenüber.' EfBfe war dabei unbeteiligter Dritter« Zwar ist in den von der' Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts anerkannt, daß ein mit der Führung von Verhandlungen! Beauftragter dann nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs 2 BGB angesehen’werden kann, wenn er den Vertragsabschluß soweit vorbereitet'hat, daß die Bindung der von ihn vertretenen Partei nur noch von ihrer Genehmigung abhängt«
So lagen die Dinge hier aber nicht. Nach den tatsächlichen Feststellun£en des Berufungsgerichts ist P^|^um die Jahreswende 1948/1949 ahs der Westberliner Einanzverwaltung aus-
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geschieden. Erst im Sommer 1949 ist es nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu «Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Finanzamt W4BH) gekommen, die zu dem Verzicht führten”« Die entscheidenden Verhandlungen über
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den Verzicht sind demnach nifcht von PflHl geführt oder auch
 nur eingeleitet worden« Was die Revision dazu au’sführt, ist
 nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts zu
 erschüttern?
* *
Wenn in der Revisionsbegründung davon die Rede ist, daß die Verhandlungen bereits im Juni 1948 liefen und wenn dabei auf ein Schreiben des Landesfinanzamtes vom 15« Juni 1948 Bezug genommen wird, so ist dem entgegenzuhalten, daß weder aus dem angeführten Schreiben noch aus der in der Revisionsbegründung gleichfalls angeführten Aktennotiz vom 24« Novem-
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ber 1948 über die Besprechung des Vertreters des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit	etwas	da-
für zu entnehmen ist, daß mit P^|^ über einen Verzicht des Klägers verhandelt worden wäre» Bas Schreiben vom 15# Juni 1948 bezieht sich auf Verhandlungen, ’’die möglicherweise zu einer außergerichtlichen Vereinbarung über den klägerischen Anspruch führen könnten”, der damals im Verfahren vor den. Bezirksverwaltungsgerifi'ht geltend gemacht war und nicht auf Schadensersatz ging, sondern auf Herabsetzung der Steuerforderung abzielte« Die in der Aktennotiz vom 24o November 1948 wiedergegebenen Erklärungen Ploogs aber betreffenseine; Betriebsprüfung und die Veranlagung des Klägers zur Steuer nicht die späteren ”Ver-gleichsverhandlungen’’» Aus den Akten des Bezirksverwal--tungsgerichts, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, des Berufungsgerichts waren«, ergibt sich übrigens« daß vor der Abmachung vom Sommer 1949 noch vom Landesfinanzamt Ermittlungen geführt worden sind; daher kann nicht die Bede davon sein, das Abkommen mit der Verzichtserklärung des Klägers sei durch die der Bestechlichkeit bezichtigten Beamten des Finanzamtes	vorbereitet wer
 den, die deshalb nicht als Dritte im Sinne des § *123 Abs 2 BGB angesehen werden könnten» In seinem Schriftsatz vom 15o August 1953 S 5 sagt der Kläger übrigens selbst, daß P^I^Aach der Spaltung Berlins in den Ostsektor gegangen und daher bei der Bearbeitung seines Falles ausgeschaltet gewesen sei.
Daß der Empfänger der Verzichtserklärung des Klägers, der Vorsteher des Finanzamts	von	den
 angeblichen Bestechungen Kenntnis gehabt hätte, ist vom Kläger selbst nicht behauptet worden» Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift demnach nicht durch»
Ob ihrer Geltendmachung Fristablauf entgegenstehen würde,
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kann deshalb dahingestellt bleiben©
60 Der Kläger macht schließlich geltend? die Beklagte ver-* stoße gegen Treu und Glauben und verletze rechtsstaatliche •Grundsätze? wenn sie sich Jetzt noch auf seinen Verzicht be-'rufe,* obwohl er den Beweis dafür angetreten habe? daß ihre Beamten bestochen worden seien» Auch mit diesem Vorbringen 'kann der Kläger'keinen Erfolg haben©
Es ist schon ausgeführt worden, daß die Entgegennahme des Verzichts damals angesichts der nicht aüfkTärbären Sachlage nicht sittenwidrig war» Die*Berufung auf den Verzicht ist aber auch dann nicht"arglistig, wenn Jetzt'tatsächlich Beweise vorlägen? daß die' bei der Betriebsprüfung tätigen Beamten und der mit der ursprünglichen Steuerfestsetzung befaßte stellvertretende Vorstand des Einanzamts bestochen waren©
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Behörde unter normalen Verhältnissen einen Verzicht auf Schadensersatzanspru-che aus Amtspflichtsverletzungen angeblich bestochener Beamter nicht entgegen nehmen darf, weil sie verpflichtet ist, im Interesse ihres Ansehens und der Sauberkeit der gesamten Verwaltung derartige Vorwürfe aufzuklären, und ob solchenfalls die Berufung auf einen ohne Aufklärung des Sachverhalts entgegengenommenen Verzicht Jedenfalls dann unzulässig ist, wenn sich im Zeitpunkt seiner Geltendmachung die erhobenen Vorwurfe klären.lassen© Denn bei Beurteilung dieser frage müssen die Verhältnisse in Betracht gezogen werden, die zur Zeit der Tätigkeit der angeblich bestochenen Beamten und zur Zeit der Entgegennahme der Verzichtserklärung obwalteten© Die Bestechungen sind nach der Behauptung des Klägers in den unruhigen Zeiten vor der Spaltung Berlins begangen worden, in Zeiten auch, als - seit dem Zusammenbruch - noch unsaubere Elemente in den Verwaltungen tätig waren© Als die Verzichtserklärung entgegen
 
genommen wurde, waren	und	LaflHB^ aus der nach der
 Spaltung Berlins gebildeten Westberliner FinanzVerwaltung bereits ausgeschiedenc Die der Bestechung bezichtigten Beamten waren, wie dargelegt, an den Verhandlungen, die zu dem Verzicht führten, nicht beteiligte Bei dieser besonderen Sä läge ist eine in ruhigen Zeiten etwa bestehende Verpflich-’ tung, den Vorwurf der Bestechlichkeit der Beamten im Interesse des Ansehens der Behörde aufzuklären, hier zu verneine weil eine solche Verpflichtung höchstens dann bejaht werden könnte, wenn aus der Aufklärung des behaupteten Bestechungs Sachverhalts Folgerungen im Interesse der Sauberkeit der Verwaltung hätten gezogen werden können» Eine solche Folgerung war aber nach der Spaltung Berlins und dem Ausscheiden oder der Abwanderung der angeblich bestochenen Beamten in den Sowjet-Sektor Berlins nicht mehr möglich» Deshalb hätte der Entgegennahme der Verzichtserklärung im Rahmen der Bereinigung der zwischen den Parteien bestehenden Differenzen über die Grundlagen und die Art der Steuerfestsetzung selbst dann nichts entgegen gestanden, wenn bereits zur Zeit ihrer Annahme für die behaupteten Bestechungen Beweise angeboten worden wären«. Hatte die Finanzbehörde abe damals trotz beweisbarer Bestechung den Verzicht des Kläger entgegennehmen dürfen, ohne sich damit berechtigten Vorwürfen auszuse'tzen, so kann der Beklagten nicht der Vorwurf arglistigen Verhaltens gemacht werden, wenn sie sich jetzt auf eine Verzichtserklärung beruft, defen Anfechtung durch den Kläger, wie dargelegt, nicht durchschlägt» Das gilt umso mehr, als auch beim Nachweis von Bestechungen durchaus zweifelhaft bleibt * inwieweit diese zu dem ‘behaupteten Seha den des Klägers geführt haben, dessen Höhe überdies von der Beklagten bestritten wird»
Da der Kläger wirksam auf alle Schadensersatzansprüche wie er sie jetzt unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung
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geltend macht, verzichtet hat, und die Berufung der Beklagten auf diese Verzichtserklärung nicht gegen freu und Glauben verstößt, kommt es darauf, ob wirklich Amt.spflichtveilet Zungen begangen worden sind, die zu einer Schädigung des Klägers geführt haben, nicht an und es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich solchen Ansprüchen gegenüber auf die Vorschrift in § 839 Abs 3 BGB berufen kann und ob die von ihr erhobene Einrede der Verjährung begründet ist« Die Bevision ist vielmehr schon ohne eine solche Prüfung als unbegründet zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
BroPagendarm	Bietsehel	Dr«Weber
 Br «Kreft	Br	«Beyer
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