Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Celle vorn 24= April 1953 wird zuruckge-wie'seho ie Kosten der Revision trägt der Kläger» Von Rechts wegeh Tatbestands Der Kläger stand seit 32 Jahren,’ zuletzt als Stadt-Oberinspektor, im Dienst der Beklagten, Am 1;. Nach Einholung der ärztlichen Bescheinige) von der Krankenversicherung lehnte der Oberstadtdirelctör der Beklagten den Antrag abzunächst unter Hinweis auf fdiö' gb“ ringen der Stadt- zur Verfügung stehenden Mittel, nach' der Gegenvorstellung des Klägers aber mit der Begründung, dass unmittelbar vor dem Übertritt in den-Ruhestand eine Badekur nicht als zur Erhaltung cd er Wiederherstellung' der Dienstfähigkeit dringend notwendig angesehen werden .können, ■ Gegen diesen Bescheid legte .der Kläger Beschwerde ein» Der Rat der Staat wies die Beschwerde aber am 28« August 195‘1 aus denselben Gründen, die der letzte Bescheid des Ober-, Stadtdirektors enthielt, zurück. Der Kläger hat zunächst beantragt, die beklagte Stadl zur Zahlung von 473,44 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. Sie be-| streitet, dass die Beihilfengrundsätze der reichsrechtliol Regelung bei ihr in Geltung gesetzt -worden seien und dass Oberstadtdirektor den Kläger unangemesren behandelt habe,| und vertritt im übrigen die Ansicht, dass sie auch bei Zt gründelegung der Beihilfengrundsätze nicht verpflichtet s| dem Kläger eine Beihilfe zu zahlen. Auf einen nac ^ Verkündung des landgerichtlichen Urteils gestellten be-, sonderen Antrag hin hat er von der Beklagten 153,- DM alj Beihilfe für die ihm entstandenen Arzt- und Heilmittel-kosten erhalten. 1= Der Anspruch wird in erster Linie unmittelbar auf Kr 7 der Beihilfengrundsätze vom 25, Juni 1942 (RBesBl 157), in zweiter Linie auf Verletzung der Bür so rge p flicht' aus § 36 DBG gestutzt- Dass ein Schadensersatzanspruch aus § 36 DBG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, ist unzweifelhaft« Einklagbar ist aber auch, der Anspruch auf Beihilfe nach Nr 7 der Beihilfengrundeätze? beihilfefähig’’') >, und nicht nur nach, dem Ermessen des Dienstherrn, wie das -bei ■ den '’’Kanu-Beihilfen’’ der Fall ist« Auf die Regel-Beihilfen hat aber der Beamte' einen Anspruch, der.vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann, wie der Senat bereits in einem anderen Fall entschieden hat (vgl BC-IiZ 10, 295; in DVB1 1954-, 124 ihsov/eit nicht abgedruckt )„ . teilung des Vorbescheides der Rat der Stadt zuständig war., wie es vom Regierungspräsidenten angenommen wird, oder ob letzterer nach wie vor gemäss § t Abs 3 der Durchführungsverordnung zu dem DBG- für die Kommunalb samt ern vom 2o Juli 1937 '(RGBl I, . 729) .als zuständig anzusehen ist-, wie das Berufungsgericht' annimmtip'denn .von beider in Betracht kommenden Stellen liegt :eine Steilunghahmab vor, die dem Kläger den Rechtsweg eröffnet hat„ Io Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beihi grundsätze auch für die beklagte Stadt verbindlich s eie'l Im übrigen hat es nur geprüft, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch deshalb zustehen könnte,' weil, die Bel mit der Versagung der beantragten Beihilfe ihre Kursor^ Pflicht verletzt hätte'..- Ob sich der Anspruch uhmitt'el-fo aus Kr 7 der Beihilfengrundsätze herleiten lässt, prüfi| nicht. und zwar vor allem deshalb nicht, weil sich der Standpi vertreten lasse, dass eine Badekur unmittelbar vor dem f tritt in den Ruhestand den Dienstherrn nicht mehr verp: eine Beihilfe zu gewähren. gencht verfakrensrechtliche Vorschriften dadurch verletzt, dass es einerseits ohne einen diesbezüglichen Parteivortrag auch den Rail einer■vorhandenen Lebensgefahr in Erwägung 'gezogen,; andererseits die Ursächlichkeit der unangemessenen Behahdlühg des Klägers durch den Oberstadtdirektor für seine Erkrankung nicht genügend geprüft, habe»1 2o Unmittelbar aus Nr 7 der Beihilfengrundsätze lässl sich das Begehren des Klägers auf Zahlung von '320 DM zu der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwend für eine Badekur beim Vorliegen der sachlichen Vorauss verpflichtet ist, und nicht nach seinem Ermessen ds entscheiden kann» Das ergibt sich aus den Beihilfengr sätzen selbst» Nach Nr 14 Abs 5 der Beihilfengrundsät besteht nämlich die Möglichkeit, dass eine Beihilfe z einer Badekur auch ohne ihre vorherige Beantragung ge . -Anerkennung behält auch -bei der hier getroffenen Auslegung • einen vernünftigen Sinn, und zwar nicht nur für den Dienst-herrn.c. der hierdurch die Möglichkeit erhält, seine Belastung im voraus einzuschätzen, sondern auch für den Beamten, der vor der Anerkennung sich möglicherweise noch weitere Nachprüfungen gefallen lassen 'riiuss::(z.Bb die Begutachtung durch einen weiteren Arzt ? Aus den Beihilfengrundsätzen ergibt sich klar, dass der Dienstherr Beihilfen für Badekuren nicht' im|S|;leresse der Gesunderhaltung der Beamten, sondern nur 'zwect|''-Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit"zu gewähren hat. Die Wahrung der -Dienstfähigkeit ist freilich nicht vor Standpunkt des Dienstherrn aus zu würdigend so dass es dieser in der Hand hätte, frei zu entscheiden, ob er d; zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfy keit durchführen will, erleidet keinen Nachteil, wenn der Dienstherr die hierfür beantragte Beihilfe nicht währt, sondern ihn nur beurlaubt, wie dies im vorliegej Ralle die Beklagte getan hat? denn er behält bei diesel Gestaltung des Verhältnisses trotz fehlender Dienstlei|| seine vollen Bezüge weiter und braucht gemäss § 73 DBGa keine vorzeitige Zurruhesetzung zu befürchten, solange er 7 weil durch eine Badekur heilbar - nicht als dauernd '"dienstun .'ä.hig angesehen, werden kann, Irl einem solchen Palle verstösst die Versagung der Badekurbeihil’fe nicht gegen die 1 r 0 u e p f 1 i c h t d e s D i e n s t h e r r n. nie Beihilfengrundsätze bestimmen zwar nur für Scnderfall der Aufwendungen für Zahnersatz, und auch da nur für bestimmte Palle (Kündigung, Antrag auf Entlassung, Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung;aus dem Dienst) , dass Beihilfen kurz vor dem Ausscheiden; aiis dem Dienst nicht mehr gewährt werden (vgl Nr 8 Abs 5' BÖr)' Immerhin lös t sich aus dieser Einzelverschifft entnehmen, dass nac- den Beihilfengrundsätzen eine Berücksichtigung der besonderen Lage kurz vor dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht als unzulässig angesehen werden kann« Dabs in der genannten Vorschrift der Pall des bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand nicht ;mitgenannt’wird, ist verständlich,*' h * '.weil Beihilfen für Zahnersatz auch an Ruhe stands beamte gewährt werden, ’.Bei Badekuren ist es aber, wie schon erwähnt, anders. Hier muß aus dein mit der Beihilfe verfolgten Zweck, den Beamten vor einem aus einer Dienstunfähigkeit entstehenden Schaden zu schützen, gefolgert worden, daß die oben bezeichne te Begrenzung des Anspruchs auf eine Badekurbeihilfe' notwendig ist. 3c Der geltend gemachte Anspruch kann dem Kläger aber auch ■nicht als Schadensersatzanspruch wegen einer PürSorgepflichtverletzung zuerkannt werden. b) Ss lässt sich aber nicht mit der Revision sagen, dass die Beklagte unabhängig von den Beihilfengrundsäts allein schon nach § 36. Ob dem Kläger ein Anspruch wegen einer SchadenszJ durch den Oberstadtdirektor anlässlich der behauptete! ’ ist im vorlie, enden Rechtsstreit nicht zu prüfen0 Denn hierbei würde es äich um einen ganz neuen, auf einer selb-standi, en Grundlage beruhenden Anspruch handeln, den der Kläger aber weder in dem Vorbe s ehe id sverfahren noch mit der vorliegenden Klage geltend gemacht hat. Auf den erwähnten Vorfall hat er vielmehr nur zwecks einer weiteren Be-gründung seines Beihilfeanspruchs verwiesen, wie sich nicht nur aus seinen Schriftsätzen, sondern auch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Sollte nämlich von dem Oberstadtdirektor - eine PüfSorgepflichtvefletzühg begangen worden sein, so wäre dem Kläger, wie schon erwähnt, ein se 1 bständiger Schadensersatzanspruch entstanüen und es wäre nicht notwendig, die angebliche unangemessene Behandlung .im Rahmen der Beihilfe zu berücksichtigen. Soweit die Revision sich schliesslich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ohne ein entsprechendes Vorbringen des Klägers auch Erörterungen darüber angestellt habe, im Palle einer lebensgefährlichen Erkrankung dem Klä Ills aber, den die Revision ';» hervorheftt, • dass er sich für krank and die Kar nach dem Rat'4 Arztes für notwendig gehaltert habe , kann für die Ent sehe idü® des Rechtsstreits nach dem oben Ausgeführten keine ■ Bedeutungl beigelegt worden. Deshalb .kommt .es auch nicht .darauf an, dastj der Kläger bei einer entsprechenden Präge des Gerichts nach« dieser Richtung hin noch eine nähere Aufklärung beigebracht , hätte.
1 ait fies Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung! it....;; // .;./•■/ : /;/ § , : : v h : wmsm m resets? Beihi 1 fengrundsatze vom 25, Juni 1942 (RBesBl S 157) Nr T • ' ■ •Rechtssatz s Auf eine Beihilfe für Badekuraufwendungen bestellt kein Anspruch, wenn die Kur erst im.4= Monat -vor Beendigung des aktiven Dienstes angetreten wird.' : ' ? . LG- Eildesheim ■Aktenzeichens III ZS 128/53 Urteil des BGH vom 8. April 1954 OLG- Gelle ... . 1 r, 1 z}U 2R 1 23 /5 3 erkündet , April 1954 e. s e r -, Just«. est, c'ls Urkunds- rnter der G-e schüft s- In dem Rechtsstreit des' Stadt Oberinspektors i^^^Pranz K Hi Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ? r o z e ß b e v o 11 m ä c li t i g t erg Rechts a nw a 1i I) r, die Stadt H er Stadt,,' vertreten durch den Rat Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev is ions b e k1agte» Prozeßbevo11mächtigters Rechtsanwalt Br, irt der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 11« März 1954 unter Mitwirkung der uhdesriciiter Dr» Pagendarm, Dr, lieber, Dr. Kreft, Dr. Hol any und Pro Russia für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Celle vorn 24= April 1953 wird zuruckge-wie'seho ie Kosten der Revision trägt der Kläger» Von Rechts wegeh Tatbestands Der Kläger stand seit 32 Jahren,’ zuletzt als Stadt-Oberinspektor, im Dienst der Beklagten, Am 1;. November 1951 ist er nach Vollendung des 65« Lebensjahres in den Ruhe-stand getreten« Seit November 1950 'befand er sieh wegen Herzmuskelerkränkuhg, Kreislauf Störungen und Bronchitis in ärztlicher Behandlung« Anfang 1951 riet der Arzt zu einer Kur von 4 Lochen in Bad ?.!MP.. Der Kläger beantragte bei seiner Krankenversicherung einen Zuschuss für'die für Anfang •Juli beabsichtigte Kur, und danach bei der Beklagten die Anerkennung der' Beihilfefähigkeit • der ’ Aufwendungen für'; diese Badekur. Nach Einholung der ärztlichen Bescheinige) von der Krankenversicherung lehnte der Oberstadtdirelctör der Beklagten den Antrag abzunächst unter Hinweis auf fdiö' gb“ ringen der Stadt- zur Verfügung stehenden Mittel, nach' der Gegenvorstellung des Klägers aber mit der Begründung, dass unmittelbar vor dem Übertritt in den-Ruhestand eine Badekur nicht als zur Erhaltung cd er Wiederherstellung' der Dienstfähigkeit dringend notwendig angesehen werden .können, ■ Gegen diesen Bescheid legte .der Kläger Beschwerde ein» Der Rat der Staat wies die Beschwerde aber am 28« August 195‘1 aus denselben Gründen, die der letzte Bescheid des Ober-, Stadtdirektors enthielt, zurück. Der nach Klageerhebung um einen Vorbescheid angegangene Regierungspräsident..hat erklärt , dass allein der Rat der Stadt zur Erteilung des Vorbescheides zuständig sei« Nach Bewilligung eines Sonderurlaubs trat der Klüger am 3.» Juli 1951 die Badekur an« Im Anschluss daran nahm er seinen Jahres-Erhölungsurlaub. Danach reichte er Atteste ein, dass er noch dienstunfähig sei, und leistete bis zu seiner Pensionierung keinen Dienst mehr.• Mit der vorliegenden, am U„ Februar 1952 eingereicKjJ ,'f» Klage Verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung ej Beihilfe zu den Kosten der Badekur. Er ist der Ansicht,, % ■ äij dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, vor allem auch d| wegen, weil seine Erkrankung mit dadurch .verursacht werde? sei, dass er am 22. Februar 1950 von dem Oberstadtdirektö 1Ui ungerechtfertigt angeschrien und unangemessen behände Itiffll den sei. Der Kläger hat zunächst beantragt, die beklagte Stadl zur Zahlung von 473,44 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1. | September 1951 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie be-| streitet, dass die Beihilfengrundsätze der reichsrechtliol Regelung bei ihr in Geltung gesetzt -worden seien und dass Oberstadtdirektor den Kläger unangemesren behandelt habe,| und vertritt im übrigen die Ansicht, dass sie auch bei Zt gründelegung der Beihilfengrundsätze nicht verpflichtet s| dem Kläger eine Beihilfe zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diepi Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf einen nac ^ Verkündung des landgerichtlichen Urteils gestellten be-, sonderen Antrag hin hat er von der Beklagten 153,- DM alj Beihilfe für die ihm entstandenen Arzt- und Heilmittel-kosten erhalten. Er verlangt mit der Klage nunmehr nur n| 320 DM. Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurLlckgejj wiesen. Mit* der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrjj weiter. Die bei: agte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sehe idungsgründe.? Ic. Der Kläger verlangt die 320 DM als Beihilfe,.in zweiter Linie als Schadensersatz wegen DichtgewMhrung der beantrag-ten Beihilfe- Einer Sachentscheidung stehen keineiKihdernisse entgegen. 1= Der Anspruch wird in erster Linie unmittelbar auf Kr 7 der Beihilfengrundsätze vom 25, Juni 1942 (RBesBl 157), in zweiter Linie auf Verletzung der Bür so rge p flicht' aus § 36 DBG gestutzt- Dass ein Schadensersatzanspruch aus § 36 DBG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, ist unzweifelhaft« Einklagbar ist aber auch, der Anspruch auf Beihilfe nach Nr 7 der Beihilfengrundeätze? wenn auch die Beihilfen für eine Badekur nur unter-:bestimmten näheren Voraussetzungen zu leisten sind« ho handelt es sich dennoch auch '.bei ihnen um -’’Regel-Beihilfen’’ , die beim Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen immer zu zahlen sind (vgl Abs 3 Satz 1s ’’Die Aufwendungen für eine Badekur ,,, sind . „. beihilfefähig’’') >, und nicht nur nach, dem Ermessen des Dienstherrn, wie das -bei ■ den '’’Kanu-Beihilfen’’ der Fall ist« Auf die Regel-Beihilfen hat aber der Beamte' einen Anspruch, der.vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann, wie der Senat bereits in einem anderen Fall entschieden hat (vgl BC-IiZ 10, 295; in DVB1 1954-, 124 ihsov/eit nicht abgedruckt )„ . ' 2<. Die Voraussetzungen des § 143 DBG- sind ebenfalls erfüllt, Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob zur Er- teilung des Vorbescheides der Rat der Stadt zuständig war., wie es vom Regierungspräsidenten angenommen wird, oder ob letzterer nach wie vor gemäss § t Abs 3 der Durchführungsverordnung zu dem DBG- für die Kommunalb samt ern vom 2o Juli 1937 '(RGBl I, . 729) .als zuständig anzusehen ist-, wie das Berufungsgericht' annimmtip'denn .von beider in Betracht kommenden Stellen liegt :eine Steilunghahmab vor, die dem Kläger den Rechtsweg eröffnet hat„ Io Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beihi grundsätze auch für die beklagte Stadt verbindlich s eie'l Im übrigen hat es nur geprüft, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch deshalb zustehen könnte,' weil, die Bel mit der Versagung der beantragten Beihilfe ihre Kursor^ Pflicht verletzt hätte'..- Ob sich der Anspruch uhmitt'el-fo aus Kr 7 der Beihilfengrundsätze herleiten lässt, prüfi| nicht. Eine Rürsorgepflichtverletzung hat das"-Berufung!: rieht aus folgenden Erwägungen verneint? die Beklagte die Beihilfefähigkeit nicht anerkannt, über die Anerkei hätte sie nach ihrem pflichtgemässen Ermessen entscheicff können, ein Ernies-.ensmissbrauch sei aber nicht ersieht! und zwar vor allem deshalb nicht, weil sich der Standpi vertreten lasse, dass eine Badekur unmittelbar vor dem f tritt in den Ruhestand den Dienstherrn nicht mehr verp: eine Beihilfe zu gewähren. Ob bei einer vorhandenen LebJ fahr anders zu entscheiden wäre, brauche nicht geprüft werden, da im vorliegenden Ralle der Sachverhalt nicht gewesen sei. Schliesslich sei auch nicht feststellbar. Mi I \ 7 die Krankheit des Klägers durch dessen angebliche unan-gemessene Behandlung seitens,des Oberstadtdirektors mitverursacht worden wäre. so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der erhobene Anspruch nicht als berechtigt angesehen werden könne» 2» ' Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt , dass die Beklagte ohne Rücksicht darauf, dass der Kläger demnächst in den Ruhestand treten wurde, die Beihilfefähigkeit hätte anerkennen müssen. Wenn nicht nach den Beihilfen-grundsätzen, so sei dem‘Kläger der Anspruch auf jeden Rail nach § 36 DBG- züz'uspreche'n. Ausserdem habe das Berufungs- ‘ -d: ‘--- i "•'! gencht verfakrensrechtliche Vorschriften dadurch verletzt, dass es einerseits ohne einen diesbezüglichen Parteivortrag auch den Rail einer■vorhandenen Lebensgefahr in Erwägung 'gezogen,; andererseits die Ursächlichkeit der unangemessenen Behahdlühg des Klägers durch den Oberstadtdirektor für seine Erkrankung nicht genügend geprüft, habe»1 III, 1» Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die unmittelbar nur auf die Staatsbediensteten anzuwendenden Bei-hilfengrundSätze vom 25= Juni 1942 auch, allgemein für die Komm una1be amt en oder auf Grund eines besonderen Inkraftsetzungsaktes jedenfalls für die Beamten der beklagten Stadt Geltung zu'beanspruchen haben; selbst wenn man nämlich ihre Massgeblichkeit auch' für das Verhältnis des Klägers zu der Beklagmen annimut. muss man mit dom Berufungsgericht zur; nmus ? Abweisung des vom Kläger erhobenen Anspruches kommen» 2o Unmittelbar aus Nr 7 der Beihilfengrundsätze lässl sich das Begehren des Klägers auf Zahlung von '320 DM begründen» e.) Im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts zwar mit der Revision davon auszugehen, dass der Dien.s zu der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwend für eine Badekur beim Vorliegen der sachlichen Vorauss verpflichtet ist, und nicht nach seinem Ermessen ds entscheiden kann» Das ergibt sich aus den Beihilfengr sätzen selbst» Nach Nr 14 Abs 5 der Beihilfengrundsät besteht nämlich die Möglichkeit, dass eine Beihilfe z einer Badekur auch ohne ihre vorherige Beantragung ge . stet werden muss, falls die Versäumung des vorherigen trags• entschuldbar ist» ln dieser Vorschrift wird aber-nicht verlangt, dass die Pestsetzungsstelle die Beihii f Eiligkeit anerkennen musste, sondern bestimmt,' dass e Beihilfe "gewährt wird11, was nichts anderes bedeuten als dies, dass -sie beim Vorliegen der sachlichen Vora Setzungen gewährt werden muss» Nur so .bleibt der Char -aw- . . der BadekurbeihiIfe a 1 s7Rege 1 beihi 1 fergewahrtv Wur de die Anerkennung der Beihilfefähigkeit in das 'Ermessen Dienstherrn gestellt» dann würde die Badekur-Beihilfe m As:: praktischen Ergebnis zu einer "Kann-Beihilfe"» was ab geltenden Regelung nicht entsprechen würde, die durch Wortlaut eine'klare- Unterscheidung zwischen Regel- uh Beihilfen trifft (vgl Kühnen, Beihilfen, Unterstütz Vorschüsse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes 1353? 4 za Nr 1 EC-r) » Das Erfordernis 'der-.vorherigen -Anerkennung behält auch -bei der hier getroffenen Auslegung • einen vernünftigen Sinn, und zwar nicht nur für den Dienst-herrn.c. der hierdurch die Möglichkeit erhält, seine Belastung im voraus einzuschätzen, sondern auch für den Beamten, der vor der Anerkennung sich möglicherweise noch weitere Nachprüfungen gefallen lassen 'riiuss::(z.Bb die Begutachtung durch einen weiteren Arzt ? die Auswahl zwischen mehreren■gleicherweise in Betracht kommenden Badeorten nach dem Gesichtspunkt der niedrigeren Kosten), nach der Anerkennung aber endgültig erwarten kann, dass ihm die' Beihilfe" nach Maßgabe der Anerkennung gewährt wird (vgl Köhnen aaO 9 zu Nr 7 BG-r) „ b) ' ;Ob die vorherige Anerkennung-der Beihilfefähigkeit eine Voraussetzung' für die Entstehung des Anspruches auf die Regelbeihilfe , d.h. auf Zahlung des entsprechenden Geldbetrages^list ,'i braucht hier nicht entschieden zu werden. Ist die' Er-ge zu bejahen, so müßte der hier erhobene Zahlungsanspruch schon wegen Fehlens der Anerkennung abgewiesen werden? ist sie zu verneinen, so muß es zu dem gleichen Ergebnis deshalb kommen, weil eine Verpflichtung zur Zahlung von' Beihilfen für eine Badekur, die erst im 4. Monat vor Beendigung des aktiven Dienstes angetreten wird? nicht besteht 0 Aus den Beihilfengrundsätzen ergibt sich klar, dass der Dienstherr Beihilfen für Badekuren nicht' im|S|;leresse der Gesunderhaltung der Beamten, sondern nur 'zwect|''-Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit"zu gewähren hat. Die dem unmittelbaren persönlichen Interesse . - «SM : . , : -■t - . tf-v. g| I der Beamten dienenden Beihilfen "zur Wiedererlangung di Gesundheit" regelt abschliessend Nr 4 der Beihilfengri sätze- die hier allein in Betracht kommende Nh 7 dagegi .■ ^ p * • ‘‘W- hat nur den besonderen Zweck der ’Wahrung der Dienstfähl ■% keit im Auge ? wie sich auch daraus ergibt, dass hur dejj noch im aktiven -Dienste: stehende Beamte auf diese beso| dere Beihilfe einen Anspruch erheben-kann (vgl Abs 1 Z§ Die Wahrung der -Dienstfähigkeit ist freilich nicht vor Standpunkt des Dienstherrn aus zu würdigend so dass es dieser in der Hand hätte, frei zu entscheiden, ob er d; Dienste des Beamten behalten und dafür Aufwendungen raac oder ob er es vorziehen soll, die Dienstleistungen zu lieren. Vielmehr ist das Interesse des Bediensteten,ar .ner Diehstfähigkeit als massgebend anzusehen. Das ergij sich daraus, dass auch Nr 7 der Beihilfengrundsätze -f sprechend dem Charakter der Ge amtr gelang - den Zweckt folgt, dein Beamten den Schutz zu gewähren, der ihm na elf § 36 DBG bei Erfüllung der dem Dienstherrn obliegend« j Pürsorgepflicht zusieht. Der Beamte soll einen Anspruc ■ ■ h. •: . darauf haben, mit Hilfe des Dienstherrn seine.Dienst^" fälrigkeit zu erhalten, um nicht durch einen Wegfall de; Dienstfähigkeit zu Schaden zu komme-h« Der Beamte aber, der, wie der Kläger, erst im viel Monat vor seinem Eintritt in den Ruhestand eine Badeku$ 1 zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfy keit durchführen will, erleidet keinen Nachteil, wenn der Dienstherr die hierfür beantragte Beihilfe nicht währt, sondern ihn nur beurlaubt, wie dies im vorliegej Ralle die Beklagte getan hat? denn er behält bei diesel Gestaltung des Verhältnisses trotz fehlender Dienstlei|| seine vollen Bezüge weiter und braucht gemäss § 73 DBGa keine vorzeitige Zurruhesetzung zu befürchten, solange er 7 weil durch eine Badekur heilbar - nicht als dauernd '"dienstun .'ä.hig angesehen, werden kann, Irl einem solchen Palle verstösst die Versagung der Badekurbeihil’fe nicht gegen die 1 r 0 u e p f 1 i c h t d e s D i e n s t h e r r n. nie Beihilfengrundsätze bestimmen zwar nur für Scnderfall der Aufwendungen für Zahnersatz, und auch da nur für bestimmte Palle (Kündigung, Antrag auf Entlassung, Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung;aus dem Dienst) , dass Beihilfen kurz vor dem Ausscheiden; aiis dem Dienst nicht mehr gewährt werden (vgl Nr 8 Abs 5' BÖr)' Immerhin lös t sich aus dieser Einzelverschifft entnehmen, dass nac- den Beihilfengrundsätzen eine Berücksichtigung der besonderen Lage kurz vor dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht als unzulässig angesehen werden kann« Dabs in der genannten Vorschrift der Pall des bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand nicht ;mitgenannt’wird, ist verständlich,*' h * '.weil Beihilfen für Zahnersatz auch an Ruhe stands beamte gewährt werden, ’.Bei Badekuren ist es aber, wie schon erwähnt, anders. Hier muß aus dein mit der Beihilfe verfolgten Zweck, den Beamten vor einem aus einer Dienstunfähigkeit entstehenden Schaden zu schützen, gefolgert worden, daß die oben bezeichne te Begrenzung des Anspruchs auf eine Badekurbeihilfe' notwendig ist. 3c Der geltend gemachte Anspruch kann dem Kläger aber auch ■nicht als Schadensersatzanspruch wegen einer PürSorgepflichtverletzung zuerkannt werden. :a) Dass die ■Weigerung 'der. Beklagten,■ dem Kläger : halb''■ den Beihilf engrüncl'sätzen den verlangten Betrag zu zahlen, n pflichtwidrig ist, ergibt sich aus den vo'rhergehehd^ ’ führüngeh zu Nr 7 der Beihilfengrundsätze.. I® b) Ss lässt sich aber nicht mit der Revision sagen, dass die Beklagte unabhängig von den Beihilfengrundsäts allein schon nach § 36. DBG verpflichtet .sei, “selbst bei Rüheatandsbeamten Beihilfen zu gewähren, sofern '0m zur Aufrechterhaltung ;.der Gesundheit .. * dringend gebot! ist", .und dass sie deshalb auch an den Kläger den verffj ten Betrag zu zahlen hätteo I • • : ..I,;" ...■ • .1. • i>;‘ -ü •' • • Y:- Bass § 36 DBG den Dienstherrn auch zu finanzielle! Leistungen über das in Gesetzen und allgemeinen Anordnt vorgesehene Maß hinaus verpflichte, kann nicht als ’ric anerkannt werden „ Eine derartige Ausdehnung der. allgeäl FürSorgepflicht verbietet sich auch aus praktischen Er| gen. weil damit eine gleichmässige Behandlung aller Bef nach festen und bestimmten Maßstaben nicht zu erreiche! Für “ausserordentliche 'wirtschaftliche Notlagen“ bes' ausserdem schon nach den Unterstützungsgrünäsätzen die lichkeit. den in Frage kommenden Beamten oder Ruhestahe amten zu helfen. Ob im vorliegenden Falle auch der Kläj auf dem genannten Wege einen Betrag erhalten könnte, hier a .er schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Klag nicht auf die Gewährung einer Unterstützung gerichtet' Ob dem Kläger ein Anspruch wegen einer SchadenszJ durch den Oberstadtdirektor anlässlich der behauptete! WS . ■ 2|H. gvg . vn-.a-V- ■■'VC-...••> >. vrvueWVV. gemessenen Behandlung vom 22» Pebruar 19 50 zustehen'könnte ,. ’ ist im vorlie, enden Rechtsstreit nicht zu prüfen0 Denn hierbei würde es äich um einen ganz neuen, auf einer selb-standi, en Grundlage beruhenden Anspruch handeln, den der Kläger aber weder in dem Vorbe s ehe id sverfahren noch mit der vorliegenden Klage geltend gemacht hat. Auf den erwähnten Vorfall hat er vielmehr nur zwecks einer weiteren Be-gründung seines Beihilfeanspruchs verwiesen, wie sich nicht nur aus seinen Schriftsätzen, sondern auch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Ob die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen'Rügen begründet sind, braucht daher nicht geprüft zu werden.' Bas Berufungsgericht hat 2 über einen nicht erhobenen Anspruch entschieden, und damit in keiner verbindlichen T7eisei -g'■ Im Rahmen der Nr 7 der Beihilfengrundsätze kommt dem hier behandelten Vorfall keine Bedeutung zu. Sollte nämlich von dem Oberstadtdirektor - eine PüfSorgepflichtvefletzühg begangen worden sein, so wäre dem Kläger, wie schon erwähnt, ein se 1 bständiger Schadensersatzanspruch entstanüen und es wäre nicht notwendig, die angebliche unangemessene Behandlung .im Rahmen der Beihilfe zu berücksichtigen. Soweit die Revision sich schliesslich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ohne ein entsprechendes Vorbringen des Klägers auch Erörterungen darüber angestellt habe, im Palle einer lebensgefährlichen Erkrankung dem Klä Ills . ■' M IMMbIWWM^^ T r ’S - fi'. ^:^*i',iv«'* Ans pruch suf die Vi rlangte Beihilfe zuzubilligen vmre y. gehfjl ihre Rügen ins Leere. Beschwert wird nämlich der Kläger du.M diese Erv/hganen nicht. Dem Umstand. aber, den die Revision ';» hervorheftt, • dass er sich für krank and die Kar nach dem Rat'4 Arztes für notwendig gehaltert habe , kann für die Ent sehe idü® des Rechtsstreits nach dem oben Ausgeführten keine ■ Bedeutungl beigelegt worden. Deshalb .kommt .es auch nicht .darauf an, dastj der Kläger bei einer entsprechenden Präge des Gerichts nach« dieser Richtung hin noch eine nähere Aufklärung beigebracht , hätte. ■ J rach alledem muss die Revision als unbegründet zurilckg|j|] werden. Die Kootenenlschoidung folgt aus § 97 ZPO. 8 i* ■ ■#»; .Dr. Pagendarm Wo 1any Dr. ICreft Dr. Russia