Durch die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung der Landstraßen IIo Ordnung aufdie Länder und■Provinzialverwaltungehlist auch die1Straß ehunterhaltungs-pflicht in diesem Umfange:auf‘die Länder und Provinzen voll übergogangen; sie ist insoweit von diesen als eigene Aufgabe übernommen ' vor den o: Die damit beauftragten Dienststellen sind also als Organe der Länder und Provinzen und nicht der Kreise tätig? nicht die Kreise haften (abweichend von RC- DE 1940 <, 2105 und 1944 S Hi ja Rechtssatz Rechtssatz Die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen wird in der Regel genügen, die Verjährungsfrist des § 852 BGB in Lauf.zu setzen! • als Urkuridsbsanier der Ge-4 s chä ft s stelle In dem Rechtsstreit le des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und'Verkehr; in Mainz* hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom" 9* Juni 1952 unter Mitv/ir- • kung der Bundesrichter Br» Leibrück, Br„ Kleinewefers, Br„ Bock, Rietschel und Br * Rot'berg für' Recht erkannt; I» Auf die Revision der Klägerin und des beklagten Kreises wird das Urteil des 2„ Zi-"vilSenats'des Oberlahdesgerichts■in Koblenz vom 20o April 1951 aufgehoben! a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, b) Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ists der Klägerin den Schaden zu ersetzen» der ihr durch die Gewährung v no ch ; v;e it eher -7er s ic'herungs ~ c) Die gegen den Kreis gerichtete Klage wird abgewieserii Eie Klägerin hat die dem Kreis entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu trageno Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vornehalten, Von Rechts wegen Tatbestands In der Nacht 'vom 14. Pazu hat sie vorgebracht; die Straße zu der zerstörten Brücke sei nicht hinreichend gesichert 'gewesen, es'"habe sich lediglich in einiger Entfernung von der Unfallstelle als Absperrung ein einfacher Praht befunden. 3.,) fe st zustell en, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren auf Grund ihrer Yersicherungsleistun-gen aus dem Unfall noch entstandenen Schaden zu ersetzen, Auffassung des Berufungsgerichts, daß die tehrssicherungspflicht für die zu der gesprengten cke führenden Straße den Kreis und nicht das Land eff ec, Die Revision der Klägerin rügt die Vernein einer daneben bestehenden Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes0 auch § 8 der Dürchführungsver-• Ordnung in der Passung der Verordnung vom 25« März 193 (RGBl I, 629) nichts,, Dort sei zwar bestimmt, daß die Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II0 Ordnung von den Länderverwaltungen, in Preußen von den viuzialVerwaltungen, ausgeübt werdet Aus § 10 der chen Verordnung ergebe sich aber, daß den Kreisen als Träger der Straßehbauläst für die Landstrassen II0 0 nung das Bestimmungsrecht über die für den Straßenbau bereitzustellenden Mittel verbleibe o, •Auch aus dem Run erlass des Eeicnsniinieters des Innern ;-.vcm. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum» fas Berufungsgericht kann sich zwar für seine Auffassung auf die von ihm’angeführten Entschei.-düngen des Reichsgerichts (DR 1940, 2105 und DR 1944.?' Ill) berufen».Der•Senat vermag sich jedoch der Auffassung des Reichsgerichts« der Vorstand des Straßenund Wasserbau.. vom 25» Marz 1939 ist die Verwaltung und Unterhaltung der Land- . 1» April 1934 eine eigene straßenbautechnische flensistsl le besaßen» War dies nicht der Fall« so wurde die Verv/al - "f tung auch schon vorher von den Provinzialverv/altungen ausgeübt :(§ 8 Abs 2 der DVO vom 7o Dezemoer 1934)? Wenn auch■ grundsätzlich :■ die Verwaltung und Unterhaltung einer Straße zürn.Inhalt der Straßenhaulast gehören mag, so ist doch eine Trennung nicht begrifflich ausgeschlossene. lieh und sachlich unzutreffend , wenn, in'dem Runderlass' des' Reichsrainisters des Innern vom 25» Kürz 1939 davon gesprochen wird.daß die Einrichtungen der Länder und Provinzen "insoweit im Auftrag der Landkreise tätig werden"? sondern vom Reichsgesetzgeber ausgegangen ist, der die zur Rede stehende .Aufgabe hier von den-Kreisen auf die Länder oder Provinzen, übertragen hat». um -die'- Übernähme 'der Streu-;pflicht durchden Staat =3 Das Reichsgericht führt, hier aus, daß sich "die Haftung "des Staates —- abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden vertraglichen Übernähme •-auch aus § 8 der^Durchführungsverordnung zu dem Gesetz 26> März 1934 eigebeu—ia es, nachdem der kreis keine eigetieÜstrassenbautechni seht Diensl stelle, mehr besitzenicht "ersichtlich sein inwiefern'''man in solchem: Mal■- ! tragsmäßige Betreuung einer Reichsstrasse durch das Land, handelte, führt das Reichsgericht aus, daß wenn auch das- g Reich Träger der Straßenbau!ast.für die Reichsstrassen sei, die Länder ubei d er '/Erfüllung der dem Generalinspektor ob-..-liegenden Aufgaben bei der Verwaltung der Reichsstrassen doch als solche, nicht aber ohne weiteres als Reichsbeiiör-• unter II 4 dieses Erlasses-, ist -nämlich, bestimmt* 6.9.8, für die laufende • Unterhaltung und Verwaltung der Landstraßen II0 Ordnung von den Ureisen eine.fortlaufende Vergütung von 3ähnlich. se IIo Ordnung an die Länder oder Provinzen zu entrichten sei» Insoweit ist also eine feste Pauschalsumme festgesetzt, von der ahzugehen der Ureis keine Möglichkeit hat» Pie VerkehrsSicherung, zu der auch die Anbringung notwendiger Sperren gehört,” ist ein Teil der laufenden Unterhaltung und Verwaltung der Straßen» Im übrigen beruht aber die von der Klägerin behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf der Uichtbey/illigung der erforderlichen Mittel, sondern auf Unterlassungen rein technischer Art, für die das Landesbauamt auch allein verantwortlich zu .machen ist, da ihm die technische Seite, der Straßenverwaltung ausschließlich obliegt» Auch aus der Tatsache, daß nach II 3 des Runder!asses die Strassenvärter noch vom Kreis einzustellen.sind, kann eine Haftung des Kreises nicht gefolgert werden» In einem weiteren Runderlass des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen vom 25» April 1939 (pJIinBl des Reichsministers des Innern 1939, 907) ist nämlich unter Ziff 3 ausdrücklich bestimmt, daß die Einstellung und Entlassung der ständigen Straßenwärter zwar durch, den Landrat,, aber auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Leiter des Bauamts zu erfolgen habe und daß die Straßenwärter vom Bauamt beaufsichtigt werden und von diesen, durch die Strassenmeister ihre dienstlichen Weisungen erhalten» Daraus ergibt sich, daß auch für die Straßen- die Holle des'besoldungspflichtigen Geldgebers, einnimmt, auf deren, technische .Tätigkeit,: zu der gerade auch die Verkehrssicherung gehört, aber keinen Einfluss hata Es ist also 'irrig,--wenn das Berufungsgericht meint, der Kreis könne- infolge seiner Befugnis zur Einstellung von StraßenwKrtern über diese auf die Erfüllung der Wegebau- und Unterhaltungspflicht einv/irken und... e s-ö ' sen auftreten.de verkehrswidrige Zustände beseitigen* Da- »] mit entfällt auch die Möglichkeit; den Kreis nach § 831 BG-B für etwaige Unterlassungen der Straßenwärter haft-bar,- zu-machen, da« diese bei Ausübung der .Verkehrssicherung, auf den Landstraßen II * Ordnung Verrichtungsgehil--fen. keine Haftung aus einer etwaigen Verletzung der Verkshrssicherungspflicht triffto Insoweit ■ war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des' landgerichtlichen Urteils die Eiage gegen. 2c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - sich,' • daß die Verkehrssicherungspflicht für die Landstrasse II* Ordnung, auf der sich der Unfall ereignete, bis zur Bildung der Zonengrenze der preüssIschen Rheinprovinz oblag* Mit der Teilung dieser Provinz war diese Pflicht auf die neu gebildete Provinz Rheinl and-He s s en-Nas sau-;.-', 60) Die von dem beklagten Land in den Vorinstarzen gel tend gemachte Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärte Es kann dahingestellt bleibehf* ob nicht der Lauf der Verjährungsfrist-des § 852 BGB schon so lange ge-hemmt war, bis die Klägerin am 11 i August 1947 nach mehr-: maliger Aufforderung die Strafakten erhalten hat, weil es ihr vor der Einsicht in die Strafakten, .obwohl diese über die Rechtslage keine Auskunft geben konnten, nicht möglich war,- die für eine erfolgversprechende Klage er- Jedenfalls war aber, gerade was 'das beklagte Land betrifft, die Rechtslage noch völlig ungeklärte Die.Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen wird zwar in der Regel vielfach genügen, die Verjährungsfrist des § 852 BGB ‘in Lauf zu setzen (RGZ 157 ? auch RGZ 142, 280 /2837)Q Dieser Ausnah-mefall liegt hier vor e Nach den Entscheidungen des Reichs gerichts (DR 1940, 2105 und DR 1944, 111) konnte, eine Ria ge gegen das Land vom Standpunkt der Klägerin aus nur geringe Aussicht auf Erfolg haben0 Hätte die Klägerin im Hinblick.auf diese Reichsgerichtsurteile von einer Klage ■ gegen das Land abgesehen, so würden keine’Bedenken für die .Annahme bestehen, daß für die Ansprüche gegen das Land die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Klägerin mit ihrer Klagegegen den Kreis abgewiesen worden wäre«. Es wäre nun unbillig, deshalb, weil die Klägerin vorsorglich und von ihrem Standpunkt aus nicht.ohne ein erhebliches Risiko auch das-Land mitverklagt hatzu dem:Nachteil der Klägerin schon einen früheren Beginn des Laufs der Verjährungsfrist anzu öe nach für gerechtfertigt zu erklären sowie dem Fest-stellungsanspruch stattzugebenc Fine Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs konnte der Senat.nicht treffen;, da das beklagte Land diesen Anspruch auch der Höhe nach bestritten hat und insoweit noch die.
Für das Nachschlagewerki Für die irotliclie Sammlung! Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenv:esens und der Straß enverv/al“ tung vom 26 c, Mürz 1934 (RGBl I? 243) § § Durch die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung der Landstraßen IIo Ordnung aufdie Länder und■Provinzialverwaltungehlist auch die1Straß ehunterhaltungs-pflicht in diesem Umfange:auf‘die Länder und Provinzen voll übergogangen; sie ist insoweit von diesen als eigene Aufgabe übernommen ' vor den o: Die damit beauftragten Dienststellen sind also als Organe der Länder und Provinzen und nicht der Kreise tätig? so daß im Falle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die ersteren?. nicht die Kreise haften (abweichend von RC- DE 1940 <, 2105 und 1944 S Hi ja Rechtssatz Rechtssatz Die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen wird in der Regel genügen, die Verjährungsfrist des § 852 BGB in Lauf.zu setzen! Bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage kann es jedoch anders' sein, die Verjährungsfrist also erst nach Klärung dieser Zweifel zu laufen beginnen,, JjG Koblenz OLG Koblenz Ill ZR 128/51 Verkündet am". 9 * Juni 1352 . 'Fieser, Justiz an g e s t e lit er, • als Urkuridsbsanier der Ge-4 s chä ft s stelle In dem Rechtsstreit le des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und'Verkehr; in Mainz* des Preises Altenkirohen; vertreten durch seinen Landrat in Altenkirchen/Westerv/ald zu 1) Beklagten, Beruf angst eklagten und • Revisions oe-r- klagten, .. , b zu 2) Beklagten, Berufungsbeklagten, Ans chlussb erufungs-Klägers und. Revisionsklagers, zu 1-) Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt• - . . zu 2) Proz eßbevollmfichtigiers Rechtsanwalt Justizrat Dr, die Berufsgenossenschaft in MP A Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlus sb erufungs~ beklagte, Revisionsklägerin und Revisions b eklagte, . Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Brc Keil - hat der IIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom" 9* Juni 1952 unter Mitv/ir- • kung der Bundesrichter Br» Leibrück, Br„ Kleinewefers, Br„ Bock, Rietschel und Br * Rot'berg für' Recht erkannt; I» Auf die Revision der Klägerin und des beklagten Kreises wird das Urteil des 2„ Zi-"vilSenats'des Oberlahdesgerichts■in Koblenz vom 20o April 1951 aufgehoben! IIc Auf die Berufung der Klägerin und die An- ^ «P . ' ’ Ill, Schluß berufung des Kreises wird das Urteil der 20 Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 24 0 November 1350 .wie folgt abge-än clefts a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, b) Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ists der Klägerin den Schaden zu ersetzen» der ihr durch die Gewährung v no ch ; v;e it eher -7er s ic'herungs ~ ; leistungen"an die.Witwe ■Heinrich .Wm uf; Grund des ; tödlichen Unfalles ihres::Ehemannes. vom 15o.'.September 1946 noch entstehen wird, c) Die gegen den Kreis gerichtete Klage wird abgewieserii Eie Klägerin hat die dem Kreis entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu trageno Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vornehalten, Von Rechts wegen Tatbestands In der Nacht 'vom 14. auf 15. September 1946 fuhr der Student Alfred mit einem Personenkraftwagen, in dem,sicn als weiterer ' Insasse der Prokurist Heinrich »mm aus Rich.li 1 ;d^pp|. kommend nach ♦ ' e Siegbrücke bei WNK&& Sichtung nach weiterzufahren, Anstatt .aber SKKKKtI nach ■ rechts in die - richtige - Straße abzubiegen»/ fuhr S^HP.nach links; in die über die Sieg nach füh- rende Straße ein, Pie Brücke über clie Sieg zwischen und war damals infolge Sprengung noch zerstört„ An der Abbruchstelle stürzte der Wagen auf den üferrand der Sieg hinunter. Bebel fand S^fl^ sofort den Tod; wurde schwer verletzt und ist im Kranken- haus seinen Verletzungen erlegen. Pie Straße von otf|| ' zweiter Ordnung. pie'Klägerin hat als berufsgenossenschaftliche Sozialversicherung an die Witwe des an Aufwendun- gen für Behandlungskosten; Tagegeld. Familiengeld, Ster be ge Id. und Rentenzahlungen bis zu dem 50. Juni 194-9 insgesamt 2563,27 PK geleistet und bezahlt ab L Juli 1949 jeweils am Ende des Lionais an sie eine Rente von 183,30 Hl Sie nimmt für ihre vergangenen und zukünftigen Versicherungsleistungen kraft gesetzlichen Übergangs sowohl das Land wie den kreis in Anspruch. Pazu hat sie vorgebracht; die Straße zu der zerstörten Brücke sei nicht hinreichend gesichert 'gewesen, es'"habe sich lediglich in einiger Entfernung von der Unfallstelle als Absperrung ein einfacher Praht befunden. Pies sei keine 'iisaa hinreichende Maßnahme gewesen, um Ortsunkundige vor einem Befahren der Straße und einen Absturz in das Flußbett der Sieg ..zu bewahren« für die Sicherung der Strasse seien das beklagte land, dessen Landesbauamt. die erforderlichen Sieherungsmaßnahmen unterlassen habe, und der beklagte Ureis als Eigentümer der Strasse und. Träger der Straßenbaulast verantwortlich gewesene. Lie Klägerin hat mit der am 7« September 1949 ein-gereichten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2563,27 Du nebst 5 i° Zinsen s eit 6 o Sept ember 1949 zu verurteil eho Lurch einen am 29o Dezember 1949 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie die Klage dahingehend erweitert, 3.,) fe st zustell en, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren auf Grund ihrer Yersicherungsleistun-gen aus dem Unfall noch entstandenen Schaden zu ersetzen, -w ' 2i.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-t eil erihr auf Grund ihrer Lent enzahlungen an die Witwe V- U 33t Juli 1949 bis zu dem 30o Juni 1964, längstens bis zu dem Tode der Witwe jeweils am Ende des Mo- nats 183,30 IM zu bezahleno Die Beklagten haben ICLagabweisung beantragt. Jeder der beiden Beklagten hat seine Sachbefugnis bestrittene, Das beklagte Land hat vorgebracht, die Verkehrssiche-rungspflicht für die.zu der zerstörten Brücke führenden Straße treffe den Kreist der der Träger der StraßenbauLast seio Der beklagte Kreis hat ausgeführt, das Land habe die Verkehrssicherungspflicht für die Strasse; da nicht der. Kreis, sondern das Landestauamt für die technische Instandhaltung 'und. Verwaltung der Strasse verantwortlich seit. Im übrigen haben beide Beklagten ausgeführt * daß sie oder ihre Organe an dem Unfall kein Verschulden treffe0 Jedenfalls habe aber den Unfall in erheblichem Grade schuld- haft mitverursacht« Schließlich haben beide Beklagten gegen über den in der ICLagerweiterung noch geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der Verjährung geltend gemachte' Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesge~ richt der Klage gegen den Kreis in vollem Umfang statt-gegeben, die Berufung gegen das Land aber zurückgewiesen Die Anschluß beruf ung des Iireises hat es zurückgewiesen©. Hiergegen haben die Klägerin und der beklagte Kreis Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag, auch das beklagte Land zu,verurteilen?.der Kreis mit-dem Antrag auf Klagabweisuhg 1 Die Klägerin beantragt Zurückweisung” der: Revision des Kreises, das Land Zurückweisung der Revision j er Io) Die Revision des beklagten Kreises richtet sich gen die. Auffassung des Berufungsgerichts, daß die tehrssicherungspflicht für die zu der gesprengten cke führenden Straße den Kreis und nicht das Land eff ec, Die Revision der Klägerin rügt die Vernein einer daneben bestehenden Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes0 Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Verkehrs sicherungspflicht des Kreises ergebe sich aus §•§ 2? 3 des Gesetzes Über die einstweilige Neuregelung des Straßenuvesens und der Straßenverwaltung vom 260 1934 (RGBl I, 243) in Verbindung mit § 7 der rungsverordnung hierzu vom 7» Dezember 1934 (RGBl I, 1237), wonach Träger, der Straßenbaulast für die Landstraßen IIo Ordnung in Preußen die Kreis kommunalver öäh de seien,, Daran ändere . auch § 8 der Dürchführungsver-• Ordnung in der Passung der Verordnung vom 25« März 193 (RGBl I, 629) nichts,, Dort sei zwar bestimmt, daß die Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II0 Ordnung von den Länderverwaltungen, in Preußen von den viuzialVerwaltungen, ausgeübt werdet Aus § 10 der chen Verordnung ergebe sich aber, daß den Kreisen als Träger der Straßehbauläst für die Landstrassen II0 0 nung das Bestimmungsrecht über die für den Straßenbau bereitzustellenden Mittel verbleibe o, •Auch aus dem Run erlass des Eeicnsniinieters des Innern ;-.vcm. 25» Harz 1939 (RHinBl des Eeichsrjinisters des Innern 1939? 631) sei : ■ ■ ‘ ' • ' ' • . . zu entnehmen? daß die Kreise nicht auf die Holle des ; • ' ■ .v- ' ' '' ' Geldgebers beschränkt seien, da sie insbesondere durch ■ ihr Hecht« die erforderlichen Mittel zu bewilligen, nicht von der Einflußnahme auf den -Zustand und auf bau- •V 's#' < s * ' ' t y f~' i g; ^ \, v ,4 < liehe Maßnahmen an ihren Straßen ausgeschaltet seien» furch die Übertragung der Verwaltungund Unterhaltung der Landstrassen ir0 Ordnung auf die Provinzialverwalfangen sei daher keine Trennung der Straßenbaulast von der -Haftung für die Verkehrssicherheit eingetreten, die mit der. straßentechnischen Verwaltung beauftragten Vorstände, der Landesbauämt er seien deshalb als verfassungsmässig berufene Vertreter der Kreise anzusehen, für die die Frei se nach §§ 31? 89. BGB ohne die^Möglichkeit einer Entla- • stung hafteten» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum» fas Berufungsgericht kann sich zwar für seine Auffassung auf die von ihm’angeführten Entschei.-düngen des Reichsgerichts (DR 1940, 2105 und DR 1944.?' Ill) berufen».Der•Senat vermag sich jedoch der Auffassung des Reichsgerichts« der Vorstand des Straßenund Wasserbau.. smts sei durch diese Tätigkeit zu einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Kreises im Sinne der §§ 31? 89 BGB- gemacht Worden« nicht • an züschließen»; furch § 8 der furchführungsverordnung i„d«P. vom 25» Marz 1939 ist die Verwaltung und Unterhaltung der Land- . streßen II» Ordnung in Preußen.den Provinzialverwaltungen übertragen worden» Eine praktische Bedeutung hatte diese Übertragung allerdings nur für diejenigen Kreise« die am. 1» April 1934 eine eigene straßenbautechnische flensistsl le besaßen» War dies nicht der Fall« so wurde die Verv/al - "f tung auch schon vorher von den Provinzialverv/altungen ausgeübt :(§ 8 Abs 2 der DVO vom 7o Dezemoer 1934)? so daß 1 hier also keine Änderung eintrat,. Wenn auch■ grundsätzlich :■ die Verwaltung und Unterhaltung einer Straße zürn.Inhalt der Straßenhaulast gehören mag, so ist doch eine Trennung nicht begrifflich ausgeschlossene. Haß sie hier vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich :deutlich aus. der Ausdrucks--weise des § 10 WO, wonach dem Träger der Straßenbaulast, dob* den Kreisen, das Bestimmungsrecht'über die für den Straßenbau b ere it zu st eilend en Mittel "verbleibt”0 Die vom Berufungsgericht in •Übereinstimmung mit dem Reichsgericht vertretene Meinung, die mit der Durchführung'.der Verwaltung und Unterhaltung betrauten Behörden der Länder oder der preußischen Provinzen seien im Sinne der §§ 31, 89 BGB Organe der Kreise geworden, würde allenfalls dann gerechtfertigt erscheinen können, wenn die Verwaltung und Unterhaltung vom Gesetzgeber unmittelbar jenen Behörden übertragen worden wäre„ Kenn auch das Fehlen entsprechender Rreisbehörüen den Anlaß zu der Vorschrift des § 8 Abs 2 der D70 vom 7o Dezember 1934 gegeben hat, so traten doch nicht etwa die Behörden der Provinz in der Weise für sie ein, daß sie zu Kr eäsbehcrden wurdeno Sie ’waren und blieben Behörden der Provinzen, der Gesetzgeber übertrug die Aufgaben nicht diesen Behörden, sondern den Ländern und Provinzen, und deren Dienststellen wurden nur deshalb und insoweit mit diesen Aufgaben betraut, weil und insoweit sie Dienststellen der Länder und Provinzen waren und nach deren'Verwaltungsaufbau für diese Aufgaben zuständig waren» Es ist deshalb insoweit auch missverstand- lieh und sachlich unzutreffend , wenn, in'dem Runderlass' des' Reichsrainisters des Innern vom 25» Kürz 1939 davon gesprochen wird.daß die Einrichtungen der Länder und Provinzen "insoweit im Auftrag der Landkreise tätig werden"? denn sie haben zwar Aufgaben der Kreise übernommen;, werden aber nicht in ihrem Auftrag tätig0 Es könnte, sich hiernach nur fragen, ob etwa nicht die Behörden der Provinzen, sondern diese selbst zu Organen der Kreise geworden sein könnten« Eine solche Möglichkeit wäre zwar nicht, wie in der mündlichen Verhand lung vor dem. Revisionsgericht vorgetragen wurde, sch:n deshalb ausgeschlossen, weil eine -Vorgesetzte Behörde nicht Organ der nachgeordneten sein könnte, denn ein derartiges Unterordnungsverhältnis war in Preußen zVäschen den Kreisen und den Provinzen nicht vorhandene Es muß jedoch von der Regel ausgegangen werden, daß jede öffentlich-rechtliche Körperschaft neben ihren eigenen :rerwaltungs.aufgaben nur solche bearbeitet, die ihr von einer anderen Körperschaft aus deren Entschluß auftragsweise übertragen worden sind0 Solche Aufträge werden' in der Regel nur vom Staat in der Wei.se erteilt, daß er gewisse Aufgaben delegierte Ton einer solchen Delegation, durch die Kreise kann hier schon deshalb nicht g espro- chen werden, weil diese Übertragung nicht von ihnen.,' sondern vom Reichsgesetzgeber ausgegangen ist, der die zur Rede stehende .Aufgabe hier von den-Kreisen auf die Länder oder Provinzen, übertragen hat». Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bis zu dieser Übertragung um eigene Verwaltungsaufgaben der Kreise oder um Auftragsangelegen- m , dS heixen handelte; in beiden Fällen führte die Übertragung ~?m dazu, daß die Länder und Provinzen eine eigene Verwalturgs-JF8 aufgäbe zugewiesen erhielten, die sie selbst durch ihre ei4f gehen Organe zu erledigen hätten, wahrend die -'Kreise nunmehr aus dieser Aufgabe völlig ausschieden. „ Das Reichsgericht hat sich in zwei früheren Entschei-düngen auch'noch selbst'auf diesen Standpunkt gestellt« 4 \ ln:einer Entscheidung:vom"'124 Oktober 1938 (SeuffArch S3, . 114 Ilr 41) handelte "es - sich.'' um -die'- Übernähme 'der Streu-;pflicht durchden Staat =3 Das Reichsgericht führt, hier aus, daß sich "die Haftung "des Staates —- abgesehen von einer hier nicht in Frage stehenden vertraglichen Übernähme •-auch aus § 8 der^Durchführungsverordnung zu dem Gesetz 26> März 1934 eigebeu—ia es, nachdem der kreis keine eigetieÜstrassenbautechni seht Diensl stelle, mehr besitzenicht "ersichtlich sein inwiefern'''man in solchem: Mal■- ! Io dem. -Landkreisdi e —Verantwortlicbkeih: gegenüber dem Verkehr zuschieben/könnte/'wiewohl nv r lbs:t die ztu .Durchführung der Verwaltung geeigneten Organe nicht besitze und zu besitzen brauchet , ,4 - ; ' In. 'einerweiteren nicht 'veröffentlichten. Entscheidung vom 9o Juni 1939 - III ZR 174/38 wo es sich um die auf- ... tragsmäßige Betreuung einer Reichsstrasse durch das Land, handelte, führt das Reichsgericht aus, daß wenn auch das- g Reich Träger der Straßenbau!ast.für die Reichsstrassen sei, die Länder ubei d er '/Erfüllung der dem Generalinspektor ob-..-liegenden Aufgaben bei der Verwaltung der Reichsstrassen doch als solche, nicht aber ohne weiteres als Reichsbeiiör-• 11 iclie 'Lancl es chramcc /.wer. ne nt nur aui nii'cnx nur i rta 1 tnng .wend ini' K könntena sondern, nur norar irun eiten vorgenommen we von .1 miiien kann en;; b e s vom nannt enedunder iintm QQjn worden.» unter II 4 dieses Erlasses-, ist -nämlich, bestimmt* 6.9.8, für die laufende • Unterhaltung und Verwaltung der Landstraßen II0 Ordnung von den Ureisen eine.fortlaufende Vergütung von 3ähnlich. 40 HK für je einen hm Lan'dstras-% se IIo Ordnung an die Länder oder Provinzen zu entrichten sei» Insoweit ist also eine feste Pauschalsumme festgesetzt, von der ahzugehen der Ureis keine Möglichkeit hat» Pie VerkehrsSicherung, zu der auch die Anbringung notwendiger Sperren gehört,” ist ein Teil der laufenden Unterhaltung und Verwaltung der Straßen» Im übrigen beruht aber die von der Klägerin behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf der Uichtbey/illigung der erforderlichen Mittel, sondern auf Unterlassungen rein technischer Art, für die das Landesbauamt auch allein verantwortlich zu .machen ist, da ihm die technische Seite, der Straßenverwaltung ausschließlich obliegt» Auch aus der Tatsache, daß nach II 3 des Runder!asses die Strassenvärter noch vom Kreis einzustellen.sind, kann eine Haftung des Kreises nicht gefolgert werden» In einem weiteren Runderlass des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen vom 25» April 1939 (pJIinBl des Reichsministers des Innern 1939, 907) ist nämlich unter Ziff 3 ausdrücklich bestimmt, daß die Einstellung und Entlassung der ständigen Straßenwärter zwar durch, den Landrat,, aber auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Leiter des Bauamts zu erfolgen habe und daß die Straßenwärter vom Bauamt beaufsichtigt werden und von diesen, durch die Strassenmeister ihre dienstlichen Weisungen erhalten» Daraus ergibt sich, daß auch für die Straßen- 1 ;• t '■■■■: ■ ■ ' . ? '.'/■) '■ V.ÜvK/'' bV-'O- ‘ . • ■ ' ' ' bb' f Wärter«: obgleich sie noch Be ante des Kre iss s .bleiben* der Kreis nur. die Holle des'besoldungspflichtigen Geldgebers, einnimmt, auf deren, technische .Tätigkeit,: zu der gerade auch die Verkehrssicherung gehört, aber keinen Einfluss hata Es ist also 'irrig,--wenn das Berufungsgericht meint, der Kreis könne- infolge seiner Befugnis zur Einstellung von StraßenwKrtern über diese auf die Erfüllung der Wegebau- und Unterhaltungspflicht einv/irken und... infolge c! e s-ö ' sen auftreten.de verkehrswidrige Zustände beseitigen* Da- »] mit entfällt auch die Möglichkeit; den Kreis nach § 831 BG-B für etwaige Unterlassungen der Straßenwärter haft-bar,- zu-machen, da« diese bei Ausübung der .Verkehrssicherung, auf den Landstraßen II * Ordnung Verrichtungsgehil--fen. ,d.er Landesbauämter, nicht der Kreise sinds ' . • .•"" '.. .Die Revision des beklagten. Kreises ist somit begründet , da ihn. keine Haftung aus einer etwaigen Verletzung der Verkshrssicherungspflicht triffto Insoweit ■ war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des' landgerichtlichen Urteils die Eiage gegen. den Kreis ganz abzuweisetu 2c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - sich,' • daß die Verkehrssicherungspflicht für die Landstrasse II* Ordnung, auf der sich der Unfall ereignete, bis zur Bildung der Zonengrenze der preüssIschen Rheinprovinz oblag* Mit der Teilung dieser Provinz war diese Pflicht auf die neu gebildete Provinz Rheinl and-He s s en-Nas sau-;.-', und von dieser auf das Land übergegangen* Zuständig war das Landesbauamt, dessen Vorstand als Organ des Landes . angesehen werden imaß und für dessen Verschulden dieses nach §§ 823, 31? 89 BOB ohne die Möglichkeit' einer Entlastung haftete 3o) Ohne'Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der sVerhehrssicherungspfliclit . des Landesbauamts darin gesehen? daß die gefährliche KM»;::UUÄMU1 . ■ A >'/Ü' -"VN> • ■; ' ~ tBrückenauffahrt nicht ausreichend gesperrt war0 Baß-ein einfacher Weidedraht als Sperre nicht genügt? bedarf keiner weiteren Ausführung„ Bas Land kann sich auch nicht darauf berufen? daß frühere Sperren angeblich entfernt worden waren? das Landesbauamt mußte an einer derart gefährlichen Stelle unter allen Umständen für eine dauerhafte Sperre sorgen und deren Zustand auch, lauf end überv;a.chen V' Auch' 'der damalige Mangel an Personal und Material? sowie die Schwierigkeiten? die sich damals durch die Zonengrenze ergaben? sind angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Unfall-steile keine hinreichende .Entschuldigung«, Wegen dieser schuldhaften Unterlassung des Leiters des Landesbauamts haftet das beklagte Land gemäß §§ 823 Abs 1? 843? 844? 31? 89 BGB für den durch den Tod dhs Prokuristen eingetretenen Schadeno •4c-) 'Die Frage? ob -aus der Nichtaufstellung eines Warnschilds möglicherweise auch noch eine Haftung des beklag ten Landes aus Amtspflichtverletzung hergeleitet werden kann? hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den subsidiären Charakter des § 839 3GB mit Recht auf sich beruhen lasseno im 5c) Ohne Rechtsirrtum liat das 'Berufungsgericht ein mit-, wirkendes Verschulden des Neumann als nicht erwiesen an- Jr geseheno Daß der verunglückte Wagen nicht beleuchtet war5 sieht es als nicht festgestellt und feststellbar an'o Im üfcrigen stellt es zutreffend, darauf ab, daß der Wagen von dem Studenten 00001 und nicht von N0000 gesteuert wurde und letzterer für etwaige .Unachtsamkeiten des S000 nicht verantwortlich gemacht werden kannc Auch die sonst! gen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mit-Verschuldens lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen0 • /i-: 60) Die von dem beklagten Land in den Vorinstarzen gel tend gemachte Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärte Es kann dahingestellt bleibehf* ob nicht der Lauf der Verjährungsfrist-des § 852 BGB schon so lange ge-hemmt war, bis die Klägerin am 11 i August 1947 nach mehr-: maliger Aufforderung die Strafakten erhalten hat, weil es ihr vor der Einsicht in die Strafakten, .obwohl diese über die Rechtslage keine Auskunft geben konnten, nicht möglich war,- die für eine erfolgversprechende Klage er- nehmei forderlichen tatsächlichen Unterlagen zu gewinnen«. Jedenfalls war aber, gerade was 'das beklagte Land betrifft, die Rechtslage noch völlig ungeklärte Die.Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen wird zwar in der Regel vielfach genügen, die Verjährungsfrist des § 852 BGB ‘in Lauf zu setzen (RGZ 157 ? 18 72070 ? doch wird es, v;ie das Reichsgericht (aaO) aus führt ? bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen auch anders sein können (so. auch RGZ 142, 280 /2837)Q Dieser Ausnah-mefall liegt hier vor e Nach den Entscheidungen des Reichs gerichts (DR 1940, 2105 und DR 1944, 111) konnte, eine Ria ge gegen das Land vom Standpunkt der Klägerin aus nur geringe Aussicht auf Erfolg haben0 Hätte die Klägerin im Hinblick.auf diese Reichsgerichtsurteile von einer Klage ■ gegen das Land abgesehen, so würden keine’Bedenken für die .Annahme bestehen, daß für die Ansprüche gegen das Land die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Klägerin mit ihrer Klagegegen den Kreis abgewiesen worden wäre«. Es wäre nun unbillig, deshalb, weil die Klägerin vorsorglich und von ihrem Standpunkt aus nicht.ohne ein erhebliches Risiko auch das-Land mitverklagt hatzu dem:Nachteil der Klägerin schon einen früheren Beginn des Laufs der Verjährungsfrist anzu ;en das beklagte Land gerichtete Revision er Klägerin ist daher begründete Insoweit war daher das angefochtene Urteil ebenfalls aufzuheben und auf ’ * ' die Berufung der Klägerin unter Abänderung des land- gerichtlichen Urteils der Zahlungsanspruch dem Grün- 17 öe nach für gerechtfertigt zu erklären sowie dem Fest-stellungsanspruch stattzugebenc Fine Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs konnte der Senat.nicht treffen;, da das beklagte Land diesen Anspruch auch der Höhe nach bestritten hat und insoweit noch die. erfon ■ Gerüchen Feststellungen getroffen werden müssen. 80) Die KostenentScheidung bezüglich der Revision des Kreises beruht auf §§ 91> 97 ZPO, Im übrigen war die •Kostenentscheidung üem Schlußurteil vorzubehal'ten„ ; ' • .v-: .;Ü -V :,vü. wv.pp; Dr0 Delbrück ü)r o . Kleinewefers ,. IV' ' i:'.• ■}..i >;l.ivv.''••:•:'J1'>|:|!■:'• •''.'iixSyS-5i«ihi-'k-'S-.1'-vi;:!iV,.'!■ :.■* : ' w Rietschel ^