Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat auf die Revisionen der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage gegen abgewiesen. Tir ist der Auffassung, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht ausser acht gelassen und beantragt deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Xlägerin mit der Klage abzuweisen; diese bittet, die Levision zurückzuweisen. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, der Lastkraftwagen sei mit einer Geschwindigkeit .von 25 km/st' gefahren. Die Behauptung des Beklagten ginge dahin, er habe nur eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st gehabt. Falls ein Beweisantritt unter Verstoss gegen das besetz übergangen sein sollte, so ist die hierauf gestützte Büge der Revision nur dann beachtlich, wenn des angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Es ist der Auffassung, auch dem Beklagten Karbach hätte das unsichere Fahren des hin- und herrut sehenden V/agens auf der vereisten Strasse auf fallen müssen. Der Beklagte habe auch mit unvorhergesehenen Umständen, wie dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, das zu einem plötzlichen 7/egnehmen des Gases zwinge, rechnen müssen* Der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, habe seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, dass* er jederzeit ohne Gefahr fürs 'Zagen und Insassen einer unerwarteten Situation begegnen konnte. Hätte der Beklagte - so stellt das Gericht sodann fest - die Geschwindigkeit pflichtgemäss herabgesetzt, so wäre der Unfall mit aller V/ahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen, mindestens hätte ein Unfall für den Ehemann der Klägerin nicht diese Folgen gehabt. Der Beklagte musste seine Fahrgeschwindigkeit auf die konkreten Umstände einstellen.Es handelte sich um eine stark vereiste Strasse, die von einem mit Personen besetzten Lastkraftwagen befahren wurde. Ergibt sich, dass ein schwerer Lastkraftwagen, der mit vielen Menschen besetzt ist, auf einer vereisten Strasse ohne ersichtlichen sonstigen Anlass bei der Fahrt von 25 km/st' hin- und herrutscht, so ist hieraus mit Recht auf eine im konkreten Fall unzulässige und dem Beklagten als Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt anzurechfiende Geschwindigkeit geschlossen worden. Biese Ausführungen gelten aber auch in dem Fall, dass der Beklagte nach seiner Behauotung nicht mit einer Geschwindigkeit von 25 km/st:, sondern mit der geringeren Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st«* gefahren sein sollte. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob ein Lastkraftwagen, der mit vielen itenschen besetzt ist, gegebenenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit -vjeiterfahren darf oder gar anhalten muss, wenn sich beim Fahren über eine vereiste Strasse durch hin- und herrutschen zeigt, dass eine erhebliche Gefahr besteht. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hvfcte sich eingehender mit der Erklärung des Sachverständigen befassen müssen, ist nicht begrün- Ob er auch nach den auf Grund der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs vom Berufungsgericht getroffenen weiteren Feststellungen diese Auffassung beibehalten hat, ist aus seinem späteren Gutachten Es kommt somit auf die Behauptung der Revision, auch bei zulässiger Geschwindigkeit wäre ein Schaden eingetreten, nicht an.
Verkündet am 29•November 1951» Fieser, Justizangestellter, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, I, m_____£L.a m_e,__n____d ß s V o_i k_g, s In dem Rechtsstreit in Hl des Kraftfahrers August K L^^^Pstrasse Beklagten, Berufungsklägers und Re visionsKlägers, - Prozessbevollmechtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die 7/itv?e Liar gar etha B e in H( h Bi Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundes-richter Prof. Dr. Heiß, Dr. Kleinerefers, Dr. Bock und Rietschel für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Juni 1950 wird zurückgewiesen. Die Kosten äes Revisionsrechtszuges hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte und Revisionskläger KflHV^ar gemeinsam mit Eigentümer eines 3 to Hansa-Loyd Lastkraftwagens. Am 1. M3rz 1946 steuerte den Wagen von nach S14HP* In dem 7/agen befand sich eine Sc hauspie ler truppe. Auf der I^H^strasse A zwischen und St^», etwa 5 km vor Stelle, geriet der Lastkraftwagen gegen 15*30 Uhr auf der stark vereisten Strasse ins Rutschen und fuhr auf der linken Strassen-seite gegen einen Baum. Der Bhemann der Klägerin stürzte von der Plattform des V/agens auf die Strasse und starb an den erlittenen Verletzungen. Die Klägerin hat Klage gegen und den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr durch den tödlichen Unfall ihres Bhemannes erwachsen ist. Die Haftung des Beklagten ist .jedoch auf das Kraftfahrzeuggesetz beschränkt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zurlickgewiesen. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat auf die Revisionen der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage gegen abgewiesen. Hinsichtlich ist die Sache an das Berufungsge- richt zurückverwiesen worden. Dieses hat nach anderweiter Verhandlung die Berufung des als unbegründet zurückgewiesen, da ihn ein Verschulden treffe. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der Revision. Tir ist der Auffassung, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht ausser acht gelassen und beantragt deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Xlägerin mit der Klage abzuweisen; diese bittet, die Levision zurückzuweisen. Ifotscheidungsgründet Die Levision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die an der Unfallstelle schwach gewölbte Strasse stark vereist und glatt W8r, die Geschwindigkeit des 7/agens etwa 25 km/st betrug und der 7/agen während der Fah^t auf der glatten Fläche hin- und herrutschte. Das Gericht legt weiter seiner Entscheidung zugrunde, dass der Beklagte kurz vor der Unfallstelle von einem anderen 7/a-gen überholt wurde, dieser Y/agen sich unmittelbar vor den Lastkraftwagen des Beklagten setzte und dessen Fahrweg so stark schnitt, dass er fast den Kotflügel des Lastkraftwagens streifte. Der Beklagte habe deshalb plötzlich das Gas wegnehmen müssen, wodurch sein 7/agen ins Lutschen geraten sei. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, der Lastkraftwagen sei mit einer Geschwindigkeit .von 25 km/st' gefahren. Die Behauptung des Beklagten ginge dahin, er habe nur eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st gehabt. Das Berufungsgericht habe die Beweisantrit te hierzu übergangen. Im übrigen sei selbst eine Geschwindigkeit von 25 km/st“ nicht zu hoch. Falls ein Beweisantritt unter Verstoss gegen das besetz übergangen sein sollte, so ist die hierauf gestützte Büge der Revision nur dann beachtlich, wenn des angefochtene Urteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Dieser Zusammenhang zwischen dem übergangenen Beweisantritt und dem Berufungsurteil besteht aber nicht. Auch dann, wenn bewiesen worden wäre, die Fahrgeschwindigkeit hätte 15 bis 20 km/st' betragen, hätte keine andere Entscheidung ergehen dürfen, wie sich aus der? nachfolgenden Ausführungen ergibt. Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zur Auffassung der Revision eine Geschwindigkeit von 25 km/st" oder eine etwas geringere Geschwindigkeit nach der Sachlage für nicht zulässig. Es ist der Auffassung, auch dem Beklagten Karbach hätte das unsichere Fahren des hin- und herrut sehenden V/agens auf der vereisten Strasse auf fallen müssen. Gerade ihm als alten Fahrer sei bekannt gewesen, dass auf einer solch glatten Strasse das Wegnehmen des Gases mit schwersten Gefahren verbunden sei. Der Beklagte habe auch mit unvorhergesehenen Umständen, wie dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, das zu einem plötzlichen 7/egnehmen des Gases zwinge, rechnen müssen* Der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, habe seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, dass* er jederzeit ohne Gefahr fürs 'Zagen und Insassen einer unerwarteten Situation begegnen konnte. Er habe aber eine erheblich übersetzte Geschwindigkeit gehabt. Bei der Innehaltung der im konkreten Fall erforderlichen Geschwindigkeit wäre es zu einem Unfall - jedenfalls mit 1 diesen Polgen - nicht gekommen. Hätte der Beklagte - so stellt das Gericht sodann fest - die Geschwindigkeit pflichtgemäss herabgesetzt, so wäre der Unfall mit aller V/ahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen, mindestens hätte ein Unfall für den Ehemann der Klägerin nicht diese Folgen gehabt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es hat die Frage der zulässigen Geschwindigkeit mit Recht auf den Einzelfall abgestellt. Der Beklagte musste seine Fahrgeschwindigkeit auf die konkreten Umstände einstellen.Es handelte sich um eine stark vereiste Strasse, die von einem mit Personen besetzten Lastkraftwagen befahren wurde. Da' aussergewöhnliche V/itterungs Verhältnisse Vorlagen und es eine Erfahrungstatsache ist, dass bei Glatteis schon kleinste Unebenheiten ein Fahrzeug zu dem Schleudern bringen können (Müller, Stressenverkehrsrecht 16. Aufl S 690), musste der Beklagte als Fahrer auch ein besonderes i.:ass an Sorgfalt aufwenden. Hieran hat er es aber fehlen lassen, wie die Feststellung, der « V.ragen sei auf der Strasse beim Fahren hin- und her gerutscht, zeigt. Ergibt sich, dass ein schwerer Lastkraftwagen, der mit vielen Menschen besetzt ist, auf einer vereisten Strasse ohne ersichtlichen sonstigen Anlass bei der Fahrt von 25 km/st' hin- und herrutscht, so ist hieraus mit Recht auf eine im konkreten Fall unzulässige und dem Beklagten als Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt anzurechfiende Geschwindigkeit geschlossen worden. i V*'"* Biese Ausführungen gelten aber auch in dem Fall, dass der Beklagte nach seiner Behauotung nicht mit einer Geschwindigkeit von 25 km/st:, sondern mit der geringeren Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st«* gefahren sein sollte. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob ein Lastkraftwagen, der mit vielen itenschen besetzt ist, gegebenenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit -vjeiterfahren darf oder gar anhalten muss, wenn sich beim Fahren über eine vereiste Strasse durch hin- und herrutschen zeigt, dass eine erhebliche Gefahr besteht. Jedenfalls ist unter den gegebenen Umständen auch eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st' zu hoch. Der Fahrer in seiner Eigenschaft als Fahrlehrer musste umsomehr erkennen, dass bei einer solchen Strasse die kleinste Abweichung den Wagen“ ins Schleu- > dern bringen konnte. Er hätte diese Geschwindigkeit hier nicht einhalten dürfen, ohne dass es gerade darauf ankommt, ob er mit einem solchen Überholen rechnen musste. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hvfcte sich eingehender mit der Erklärung des Sachverständigen befassen müssen, ist nicht begrün- det. Der Sachverständige hat vor der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lediglich erklärt, wenn die Darstellung des Beklagten hinsichtlich des Über- holens richtig sei, könne aus dem Hergang des Unfalls • nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe unvorsichtig gehandelt. Ob er auch nach den auf Grund der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs vom Berufungsgericht getroffenen weiteren Feststellungen diese Auffassung beibehalten hat, ist aus seinem späteren Gutachten nicht ersichtlich. Zs bestand jedenfalls nach den eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts zur Präge der erforderlichen Sorgfalt des Pahrers hier keine Veranlassung, auf die ohne nähere Begründung einmal geäus-serte Ansicht des Sachverständigen besonders einzugehen. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht gemäss § 28? ZPO den eingetretenen Schaden auf die Art und ’Yeise des Pahrens zurückgeführt. 7)s geht davon aus, im Palle ordnungsgemässen Verhaltens wäre ein Schaden mit aller V/'ahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Es kommt somit auf die Behauptung der Revision, auch bei zulässiger Geschwindigkeit wäre ein Schaden eingetreten, nicht an. Die Revision musste daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Pdese Dr .ICleinewef ers Dr. Bock Heiß Rietschel