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BGH · III ZR 127/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 127/97

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß seine Beschwer 60.000 DM übersteigt (vgl. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungsantrags ersichtlich nicht nur einen Streitwert, sondern auch eine Beschwer von 13.000 DM angenommen hat, wird dies vom Kläger nicht angegriffen. Auch insgesamt, unter Einbeziehung des abgewiesenen Feststellungsantrags, dessen Wert das Berufungsgericht - wie das Landgericht - mit 2.000 DM bemessen hat, übersteigt die Beschwer des Klägers jedenfalls nicht 60.000 DM. Die Befunde der in den Tatsacheninstanzen vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in Verbindung mit dem Vortrag des Klägers, als Zukunftsschaden kämen insbesondere Fahrtkosten im Rahmen der ärztlichen Behandlungen, eventuelle Rehabilitierungsmaßnahmen, soweit nicht von Sozialversicherungsträgern übernommen, sowie Gehhilfen usw. in Betracht, lassen eine Beschwer des Klägers von insgesamt mehr als 60.000 DM nicht erkennen. Die vom Kläger glaubhaft gemachte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 90 bestand schon vor dem Unfall. Hieraus ergibt sich aber für die Beurteilung des Wertes seiner Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO) nichts anderes. Jedenfalls ist auch im Revisionsverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Kläger durch die Abweisung seiner Klage in Höhe von mehr als 60.000 DM beschwert ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 546 ZPO
entstehendWertUnfallKlägerBeschwervorgelegtersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 127/97
vom 29. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der nach § 546 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist nicht begründet. Die Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil übersteigt nicht
60.000	DM.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Landgericht und Oberlandesgericht haben die zuletzt auf Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 13.000 DM und Feststellung weiterer Ersatzpflicht des beklagten Landes gerichtete Klage abgewiesen. Den Streitwert haben sie auf
15.000	DM festgesetzt (13.000 DM + 2.000 DM).
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Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß seine Beschwer 60.000 DM übersteigt (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3 m.w.N.). Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungsantrags ersichtlich nicht nur einen Streitwert, sondern auch eine Beschwer von 13.000 DM angenommen hat, wird dies vom Kläger nicht angegriffen. Ein Fehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Januar 1996	- III ZR 218/95	= BGHR
ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 12).
Auch insgesamt, unter Einbeziehung des abgewiesenen Feststellungsantrags, dessen Wert das Berufungsgericht - wie das Landgericht - mit 2.000 DM bemessen hat, übersteigt die Beschwer des Klägers jedenfalls nicht 60.000 DM. Es kann nicht angenommen werden, daß der Zukunftsschaden des Klägers, der den Gegenstand des Feststellungsantrags bildet, d.h. der nach Rechtshängigkeit am 9. August 1995 entstandene und noch entstehende materielle sowie künftige weitere immaterielle Schaden aus dem Unfall vom 24. März 1993, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, mehr als
47.000	DM beträgt.
Auch wenn man, wie der Kläger geltend macht, annimmt, daß der Kläger einen unfallbedingten Dauerschaden mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten hat und es derzeit noch nicht abzusehen ist, welche weiteren materiellen und immateriellen Schäden ihm aufgrund des Unfalls noch entstehen werden, so kann doch nicht außer Betracht
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bleiben, daß der Kläger selbst den Wert seiner Anträge in der Berufungsschrift mit vorläufig nur 23.000 DM bemessen hat. Die Befunde der in den Tatsacheninstanzen vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in Verbindung mit dem Vortrag des Klägers, als Zukunftsschaden kämen insbesondere Fahrtkosten im Rahmen der ärztlichen Behandlungen, eventuelle Rehabilitierungsmaßnahmen, soweit nicht von Sozialversicherungsträgern übernommen, sowie Gehhilfen usw. in Betracht, lassen eine Beschwer des Klägers von insgesamt mehr als 60.000 DM nicht erkennen. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Festsetzung der Beschwer ist nicht ersichtlich.
Aus dem Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Die vom Kläger glaubhaft gemachte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 90 bestand schon vor dem Unfall. Das zusätzliche Merkzeichen "G" für eine Gehbehinderung ist zwar ausweislich einer vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 8. Juli 1997 erst später, am 7. Dezember 1993, wegen der Unfallfolgen in den Schwerbehindertenausweis des Klägers eingetragen worden. Hieraus ergibt sich aber für die Beurteilung des Wertes seiner Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO) nichts anderes. Daß der Kläger gehbehindert und auf eine Gehhilfe angewiesen ist, entspricht seinem Vortrag schon in den Tatsacheninstanzen. Auch das vom Kläger jetzt vorgelegte fachärztliche Attest vom 19. Juni 1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit darin zusätzlich zu den bisherigen Befunden auf eine zu erwartende Arthrose und dadurch entstehende Invaliditätsansprüche hingewiesen und angenommen
 wird, es sei mit einem Gesamtschaden von über 60.000 DM zu rechnen, sind darin auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangene Ansprüche des Klägers ersichtlich miteinbezogen, die nicht Gegenstand des Feststellungsantrags sind. Jedenfalls ist auch im Revisionsverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Kläger durch die Abweisung seiner Klage in Höhe von mehr als 60.000 DM beschwert ist.
Rinne
 Dörr
Werp
 Ambrosius
Schlick