- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Streck am 23. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Soweit die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) daraus herleiten, daß der Hinweis in dem Prospekt für das Erwerbermodell auf eine ”(absolut) unabhängige Treuhänder-schaft" im Hinblick auf den "Geschäftsbesorgungsvertrag" vom 30. Dezember 1983 zwischen der Treuhänderin (der früheren Beklagten zu 4) und dem frühreren Beklagten zu 3) irreführend gewesen sei, hat das Berufungsgericht ersichtlich - jedenfalls auch - die Ursächlichkeit etwaiger Unrichtigkeiten des Prospekts in diesem Punkt für den Entschluß der Kläger zu dem Erwerb der Wohnung ausschließen wollen (§ 286 ZPO); das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
CJ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 127/94 vom 23. Februar 1995 in dem Rechtsstreit 1. 2. Ursula Fred B beide traße §, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. ... 2. dH KaHl Treuhand AG, vertreten durch den Vorstand Manfred Ofl§, WHH Straße fl, Köfl, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Streck am 23. Februar 1995 gemäß S 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 1994 - 7 U 149/89 - wird nicht angenommen . Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 201.709,15 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Soweit die Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) daraus herleiten, daß der Hinweis in dem Prospekt für das Erwerbermodell auf eine ”(absolut) unabhängige Treuhänder-schaft" im Hinblick auf den "Geschäftsbesorgungsvertrag" vom 30. Dezember 1983 zwischen der Treuhänderin (der früheren Beklagten zu 4) und dem frühreren Beklagten zu 3) irreführend gewesen sei, hat das Berufungsgericht ersichtlich - jedenfalls auch - die Ursächlichkeit etwaiger Unrichtigkeiten des Prospekts in diesem Punkt für den Entschluß der Kläger zu dem Erwerb der Wohnung ausschließen wollen (§ 286 ZPO); das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Kläger erkennen. Rinne Werp RiBGH Dr. Wurm hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Rinne Streck Deppert