Januar 1993 und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Sie trägt vor, sie habe diese Exporte Ende 1981 gänzlich einstellen müssen, weil das von ihr hergestellte Bier von den zuständigen deutschen Behörden mit der Begründung beanstandet worden sei, es entspreche nicht dem Reinheitsgebot der §§ 9, 10 des Biersteuergesetzes (BStG; Gesetz vom 14. November 1981, daß sie sich wegen der damaligen Häufung von Bußgeldverfahren gegen sie, die Vertriebsfirma, als Importeur veranlaßt sehe, ab sofort bis zur endgültigen Klärung der Fragen des deutschen Reinheitsgebots in der EG den Import des Bieres der Klägerin nach Deutschland auszusetzen . Bezeichnung "Bier" in den Verkehr zu bringen, als auch das Verbot der Einfuhr von Bier mit Zusatzstoffen betraf.Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. aa) Der Ausgleich von Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßendes formelles Gesetz herbeigeführt werden, hält sich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts, wie es der enteignungsgleiche Eingriff nach der Rechtsprechung des Senats darstellt. = NJW 1992, 165, Fall "FHmn) die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, untrennbar zu der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung gehöre. (1.) Gilt der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß die Mitgliedstaaten zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die den einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind, auch dann, wenn ein solcher Verstoß darin besteht, daß ein formelles innerstaatliches Parlamentsgesetz nicht an die höherrangigen Normen des Gemeinschaftsrechts ange-paßt wird (hier: Nichtanpassung der §§ 9 und 10 des deutschen Biersteuergesetzes an Art. 30 EWGV)? Kann durch die nationale Rechtsordnung bestimmt werden, daß ein etwaiger Entschädigungsanspruch den gleichen Beschränkungen unterliegt wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, beispielsweise einem Verstoß eines einfachen deutschen Bundesgesetzes gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland? b) Gebietet die Entschädigungspflicht auch die Wiedergutmachung von solchen Schäden, die bereits entstanden waren, bevor durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Der Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist. Ist ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten ErmessensSpielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, sofern die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, ihm Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch den ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Vor- Das nationale Gericht kann im Rahmen des von ihm angewandten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen, daß den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoß zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht. Der von den Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der Schäden, die sie dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht haben, muß dem erlittenen Schaden angemessen sein. Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützten Ansprüchen; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, daß die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des einzelnen ausgeschlossen wäre, ist unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu dem Ersatz der Schäden, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, kann nicht auf die Schäden beschränkt werden, die nach Erlaß eines Urteils des Gerichtshofes, in dem der zur Last gelegte Verstoß festge-.stellt wird, eingetreten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin auch ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch nicht zusteht. 1. Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, daß die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage unmittelbar in diesem selbst findet und daß (lediglich) die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben sind, wobei dessen Anwendung unter dem Vorbehalt steht, daß die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen und nicht so ausgestaltet sein dürfen, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (Urteil vom 5. Die unmittelbare Herleitung des Staatshaftungsanspruchs aus dem Gemeinschaftsrecht wird auch dadurch unterstrichen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, sich nicht ohne besonderen Grund von den Voraussetzungen unterscheiden dürfen, die unter vergleichbaren Umständen für die Haftung der Gemeinschaft selbst gelten. 2. Das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte gemeinschaftsrechtliche Haftungssystem für fehlerhafte Rechtsetzungsakte unterscheidet zunächst grundlegend danach, ob diese ein Gebiet betreffen, das bereits gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, oder ob es sich um ein Rechtsgebiet handelt, bei dem dies nicht der Fall ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch scheitert daran, daß sich ein hinreichend qualifizierter Verstoß, der für den geltend gemachten Schaden unmittelbar ursächlich geworden wäre, nicht feststellen läßt. 3. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, daß ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Rn. 55). a) Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, daß die Frage der Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Biersteuergesetzes über die Reinheit von Bier durch den deutschen Gesetzgeber, nach denen das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten, nach anderen Vorschriften rechtmäßig hergestellten Bieren unter der Bezeichnung "Bier" verboten war, von der Frage der Aufrechterhaltung der Bestimmungen desselben Gesetzes zu unterscheiden sei, nach denen die Einfuhr von Bieren mit Zusatzstoffen verboten war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts, d.h. des Verbots der Bezeichnung "Bier" ein (hinreichend qualifizierter) Verstoß gegen Art. 30 EGV durch die deutsche Gesetzgebung schwerlich verneint werden könne, da die Unvereinbarkeit einer derartigen Regelung mit Art. 30 EGV im Lichte der damals bereits vorliegenden früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig erschienen sei (Rn. 59 m.w.N.). Dagegen seien die Anhaltspunkte, über die der nationale Gesetzgeber in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung für die Beurteilung des anderen Gesichtspunkts verfügt habe, ob das Verbot der Verwendung von Zusatzstoffen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, bis zu dem Urteil vom 12. b) Aus diesen Darlegungen kann nicht etwa, wie es in einer der ersten wissenschaftlichen Stellungnahmen zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geschieht (Ehlers, JZ 1996, 776, 780), die Schlußfolgerung gezogen werden, daß bereits aufgrund des ersten der beiden Gesichtspunkte ein Dies stellt auch die Klägerin selbst sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsbegründung so dar, indem sie sich ausdrücklich auf die Maßnahmen bezieht, die die deutschen Behörden gegen die von ihr beauftragten Importeure getroffen hatten, und geltend macht, der Schaden sei "einzig auf das restriktive Verwaltungshandeln deutscher Behörden zurückzuführen". Auch die Etikettierung: "Schon immer nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut", zeigt, daß es der Klägerin entscheidend darauf ankam, die inhaltliche Entsprechung ihres Erzeugnisses mit den Vorschriften des BierSteuergesetzes darzutun und so die Verwendung von Zusatzstoffen zu verschleiern. Bei dieser Sachlage sei die geltende deutsche Zusatzstoffregelung für Bier voll und ganz durch das Erfordernis des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. März 1987 keinerlei Hinweise darauf, daß der Rechtsstandpunkt der Bundesregierung sich in diesem Punkte etwa so weit von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entfernt hätte, daß eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen bejaht werden müßte. Auch die Revision der Klägerin räumt ein, daß die Beklagte Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Soweit die Klägerin nach Bekanntwerden des Urteils eine Übergangszeit benötigte, um in Deutschland eine neue Vertriebsorganisation aufzubauen, sind die ihr während dieser Zeitspanne entgangenen Gewinne der beklagten Bundesrepublik haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: j a BGHR: ja BGB § 839 K; GG Art. 34; EG-Vertrag Art. 5, 30, 215 Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. (Revisionsentscheidung in dem dem Vorlagebeschluß des Senats vom 28. Januar 1993 und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1996 [Rs. C-46/93] zugrundeliegenden Rechtsstreit ["Brasserie du Pecheur"]). BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III 2R 127/91 Verkündet am: 24. Oktober 1996 Thiesies als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dörr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, einschließlich der im Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten, soweit darüber im Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1996 nicht bereits anderweitig entschieden worden ist. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin, eine französische Brauerei mit Sitz im Elsaß, exportierte bis 1981 in, wie sie behauptet, erheblichem Umfang Bier in die Bundesrepublik Deutschland. Sie trägt vor, sie habe diese Exporte Ende 1981 gänzlich einstellen müssen, weil das von ihr hergestellte Bier von den zuständigen deutschen Behörden mit der Begründung beanstandet worden sei, es entspreche nicht dem Reinheitsgebot der §§ 9, 10 des Biersteuergesetzes (BStG; Gesetz vom 14. März 1952 BGBl. I S. 149 i.d.F. vom 14. Dezember 1976 BGBl. I S. 3341, 3357). Gegen Mitarbeiter der innerdeutschen Vertragspartnerin der Klägerin, die den Import und den Vertrieb des Bieres in Deutschland besorgte, sowie gegen Einkäufer von Lebensmittelketten, in denen das Bier der Klägerin verkauft wurde, waren Bußgeldbescheide erlassen worden. Die Vertriebsfirma erklärte daraufhin mit Schreiben an die Klägerin vom 4. November 1981, daß sie sich wegen der damaligen Häufung von Bußgeldverfahren gegen sie, die Vertriebsfirma, als Importeur veranlaßt sehe, ab sofort bis zur endgültigen Klärung der Fragen des deutschen Reinheitsgebots in der EG den Import des Bieres der Klägerin nach Deutschland auszusetzen . Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung war, daß die Vorschriften der §§ 9 und 10 BStG gegen Art. 30 EWGV verstießen, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, das sowohl das Verbot, in anderen Mitgliedstaaten nach anderen Verfahren rechtmäßig .hergestelltes Bier unter der 4 Bezeichnung "Bier" in den Verkehr zu bringen, als auch das Verbot der Einfuhr von Bier mit Zusatzstoffen betraf. Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 1987 (Rs. 178/84 - Slg. 1987, 1227 = NJW 1987, 1133) wurde unter anderem festgestellt, daß es mit Art. 30 EWGV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier Vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Biere anzuwenden; ferner daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 30 EWGV verstoßen hatte, daß sie es untersagte, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier im Inland in den Verkehr zu bringen, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach. Die Klägerin verlangt nunmehr von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Ersatz des ihr durch die Einfuhrbeschränkung in den Jahren 1981 bis 1987 entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrags von 1.800.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. 5 I. 1. Alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland ist die Nichtanpassung der seinerzeitigen §§ 9 und 10 BStG an die höherrangigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts; es geht also um eine Haftung für "legislatives Unrecht". Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen der einzelnen, aufgrund jener gemeinschaftsrechtswidrigen Bestimmungen ergriffenen behördlichen Maßnahmen kommt dagegen nicht in Betracht. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind die entsprechenden Verfahren, insbesondere auch die Bußgeldverfahren, nämlich nicht gegen sie selbst, sondern gegen ihre innerdeutschen Vertragspartner geführt worden. Die Klägerin hat insbesondere schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß sie selbst niemals Adressat entsprechender belastender Verwaltungsakte gewesen ist. 2. Das nationale deutsche Recht bietet für die Klageforderung keine Anspruchsgrundlage. Der Senat hat dazu bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 28. Januar 1993 folgendes ausgeführt : a) insbesondere besteht ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht. Der der beklagten Bundesrepublik anzulastende Verstoß gegen Art. 30 EWGV bestand in einem Unterlassen des Bundesgesetzgebers, nämlich in der Nichtanpassung des früheren § 10 BStG an die höherrangigen Normen des Gemeinschaftsrechts. Durch dieses Unterlassen wurden indes keine drittgerichteten Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu Lasten der von der Importbeschränkung möglicherweise betroffenen 6 ausländischen Bierbrauer verletzt. Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen in erster Linie dem In-teresse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Amtspflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen beistehen, kommen bei der Verletzung solcher Amtspflichten Schadensersatzansprüche für außenstehende Dritte nicht in Betracht. Um derartige Amtspflichten handelt es sich im allgemeinen bei den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - III ZR 198/87 = BGHWarn 1988 Nr. 208 = NJW 1989, 101). Bei der Klägerin war dies nicht der Fall. b) Ebensowenig kommt eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. aa) Der Ausgleich von Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßendes formelles Gesetz herbeigeführt werden, hält sich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts, wie es der enteignungsgleiche Eingriff nach der Rechtsprechung des Senats darstellt. Im innerdeutschen Recht fehlt eine hinreichende Legitimation für eine richterrechtliche Einführung und Ausgestaltung der Staatshaftung für die nachteiligen Folgen formeller Gesetze, die gegen höherrangiges europäisches Recht verstoßen. Die Regelung dieser Materie muß vielmehr dem Gesetzgeber Vorbehalten bleiben (vgl.' Senatsurteil BGHZ 100, 136, 145 ff, betreffend ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz). 7 bb) Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheitert hier außerdem daran, daß ein Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition der Klägerin auch tatbestandlich nicht Vorgelegen hat. Die Chancen der Klägerin, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt absetzen zu können, werden von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens der Klägerin zugeordnet, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, was hier nicht der Fall war (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349). II. Der Senat hatte jedoch zu prüfen, ob sich ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleiten läßt. 1. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Slg. 1991, 1-5357 = NJW 1992, 165, Fall "FHmn) die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, untrennbar zu der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung gehöre. Deshalb mußte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits geklärt werden, ob die im Urteil vom 19. November 1991 entwickelten Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs über die seinerzeit vom Europäischen Gerichtshof 8 behandelte Nichtumsetzung einer individuell begünstigenden Richtlinie hinaus auch auf den hier zu beurteilenden Fall einer durch formelles Parlamentsgesetz bewirkten, gegen den EWG-Vertrag selbst verstoßenden Importbeschränkung anzuwenden sind. Hierzu und zur näheren Ausgestaltung und zu dem Umfang einer etwaigen Staatshaftung hat der Senat durch Beschluß vom 28. Januar 1993 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt : (1.) Gilt der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß die Mitgliedstaaten zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die den einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind, auch dann, wenn ein solcher Verstoß darin besteht, daß ein formelles innerstaatliches Parlamentsgesetz nicht an die höherrangigen Normen des Gemeinschaftsrechts ange-paßt wird (hier: Nichtanpassung der §§ 9 und 10 des deutschen Biersteuergesetzes an Art. 30 EWGV)? (2.) Kann durch die nationale Rechtsordnung bestimmt werden, daß ein etwaiger Entschädigungsanspruch den gleichen Beschränkungen unterliegt wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, beispielsweise einem Verstoß eines einfachen deutschen Bundesgesetzes gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland? (3.} Kann die nationale Rechtsordnung einen Entschädigungsanspruch davon abhängig machen, daß die für die Nichtanpassung verantwortlichen staatlichen Amtsträger ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft? (4.) Falls die Frage 1 zu bejahen ist und die Frage 2 zu verneinen ist: a) Kann die Entschädigungspflicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnung auf den Ersatz von Schäden an bestimmten individuellen Rechtsgü- 9 tern, beispielsweise dem Eigentum, beschränkt werden oder gebietet sie einen umfassenden Schadensausgleich für sämtliche Vermögenseinbußen, einschließlich des entgangenen Gewinns? b) Gebietet die Entschädigungspflicht auch die Wiedergutmachung von solchen Schäden, die bereits entstanden waren, bevor durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rs 178/84) festgestellt worden war, daß § 10 des deutschen Biersteuergesetzes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieß? 2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 = NJW 1996, 1267 = JZ 1996, 789 = EuGRZ 1996, 144) diese Fragen wie folgt beantwortet: (1.) Der Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist. (2.) Ist ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten ErmessensSpielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, sofern die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, ihm Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch den ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Vor- aussetzungen nicht so .ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist. (3.) Das nationale Gericht kann im Rahmen des von ihm angewandten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen, daß den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoß zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht. (4.) Der von den Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der Schäden, die sie dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht haben, muß dem erlittenen Schaden angemessen sein. Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützten Ansprüchen; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, daß die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des einzelnen ausgeschlossen wäre, ist unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. .,. (5.) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu dem Ersatz der Schäden, die dem einzelnen durch diesen Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, kann nicht auf die Schäden beschränkt werden, die nach Erlaß eines Urteils des Gerichtshofes, in dem der zur Last gelegte Verstoß festge-.stellt wird, eingetreten sind. 11 III.. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin auch ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch nicht zusteht. 1. Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, daß die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage unmittelbar in diesem selbst findet und daß (lediglich) die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben sind, wobei dessen Anwendung unter dem Vorbehalt steht, daß die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen und nicht so ausgestaltet sein dürfen, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (Urteil vom 5. März 1996 aaO Rn. 67). Die unmittelbare Herleitung des Staatshaftungsanspruchs aus dem Gemeinschaftsrecht wird auch dadurch unterstrichen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, sich nicht ohne besonderen Grund von den Voraussetzungen unterscheiden dürfen, die unter vergleichbaren Umständen für die Haftung der Gemeinschaft selbst gelten. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof das System, das er gemäß Art. 215 Abs. 2 EGV speziell zur Haftung für Rechtsetzungsakte der Gemeinschaft entwickelt hat, auf die hier in Rede stehende Haftung der Mitgliedstaaten in der Weise übertragen, daß die Tatbe- 12 Standsvoraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaates mit denjenigen für die Haftung der Gemeinschaft selbst kongruent sind. Läßt sich daher - wie hier - bereits anhand dieser gemeinschaftsrechtlichen Kriterien feststellen, daß ein Haftungstatbestand nicht vorliegt, so besteht keine Notwendigkeit, auf die innerstaatlichen Haftungsinstitute zurückzugreifen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt bietet dem Senat daher keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zur Staatshaftung für legislatives Unrecht, soweit sie das innerstaatliche deutsche Recht betrifft, zu überprüfen. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob die TatbestandsvorausSetzungen der Amtshaftung für legislatives Unrecht in "europarechtskonformer" Auslegung etwa dahin zu ändern seien, daß das haftungsbegründende und -begrenzende Kriterium der Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht für den Bereich der innerstaatlichen deutschen Rechtsordnung in Frage gestellt werden müßte. 2. Das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte gemeinschaftsrechtliche Haftungssystem für fehlerhafte Rechtsetzungsakte unterscheidet zunächst grundlegend danach, ob diese ein Gebiet betreffen, das bereits gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, oder ob es sich um ein Rechtsgebiet handelt, bei dem dies nicht der Fall ist. Auf einem bereits gemeinschaftsrechtlich geregelten Rechtsgebiet verfügt der nationale Gesetzgeber über ein entsprechend eingeschränktes Ermessen, auf einem nicht geregelten Gebiet ist sein Ermessensspielraum wesentlich weiter (aaO Rn. 45 - 47). Der Europäische Gerichtshof hat in dem hier zu beurteilenden Fall festgestellt, daß der deutsche Gesetzgeber auf dem Gebiet der Lebensmittel, speziell dem des Bieres, in Ermangelung 13 einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung über ein weites Ermessen für den Erlaß einer Regelung über die Qualität des in Verkehr gebrachten Bieres verfügt hatte (Rn. 48). Bei einem derartigen weiten Ermessen erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, soweit drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich - daß die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen; - daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist; - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 ’’British Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen"). Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch scheitert daran, daß sich ein hinreichend qualifizierter Verstoß, der für den geltend gemachten Schaden unmittelbar ursächlich geworden wäre, nicht feststellen läßt. 3. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, daß ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Rn. 55). 14 a) Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, daß die Frage der Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Biersteuergesetzes über die Reinheit von Bier durch den deutschen Gesetzgeber, nach denen das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten, nach anderen Vorschriften rechtmäßig hergestellten Bieren unter der Bezeichnung "Bier" verboten war, von der Frage der Aufrechterhaltung der Bestimmungen desselben Gesetzes zu unterscheiden sei, nach denen die Einfuhr von Bieren mit Zusatzstoffen verboten war. Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts, d.h. des Verbots der Bezeichnung "Bier" ein (hinreichend qualifizierter) Verstoß gegen Art. 30 EGV durch die deutsche Gesetzgebung schwerlich verneint werden könne, da die Unvereinbarkeit einer derartigen Regelung mit Art. 30 EGV im Lichte der damals bereits vorliegenden früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig erschienen sei (Rn. 59 m.w.N.). Dagegen seien die Anhaltspunkte, über die der nationale Gesetzgeber in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung für die Beurteilung des anderen Gesichtspunkts verfügt habe, ob das Verbot der Verwendung von Zusatzstoffen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, bis zu dem Urteil vom 12. März 1987 (aaO), mit dem der Gerichtshof dieses Verbot für unvereinbar mit Art. 30 EGV erklärt habe, erheblich weniger zwingend erschienen. b) Aus diesen Darlegungen kann nicht etwa, wie es in einer der ersten wissenschaftlichen Stellungnahmen zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geschieht (Ehlers, JZ 1996, 776, 780), die Schlußfolgerung gezogen werden, daß bereits aufgrund des ersten der beiden Gesichtspunkte ein 15 hinreichend qualifizierter Verstoß festgestellt sei, der als Haftungsfolgen auslösender Kausalbeitrag nicht dadurch wieder aus der Welt geschafft werden könne, daß derselbe Mitgliedstaat einen zweiten, möglicherweise nicht hinreichend qualifizierten Kausalbeitrag hinzufüge. Gemeint ist vielmehr, wie sich insbesondere auch aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Giuseppe Tesauro vom 28. November 1995 ergibt (Nr. 116) , daß es einer wertenden Betrachtung bedarf, mit welchem der beiden Gesichtspunkte der von der Klägerin geltend gemachte Schaden im Rechtssinne in Zusammenhang steht. c) Diese Bewertung ergibt hier, daß die aufgrund der gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesbestimmungen gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen nicht etwa die Bezeichnung des von der Klägerin hergestellten Getränkes als "Bier" in Frage gestellt haben. Die Lebensmittelkontrollen und Bußgeldverfahren hatten vielmehr nach den von . der Klägerin selbst zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen ausschließlich Verstöße gegen das Verbot der Verwendung unzulässiger Zusatzstoffe zu dem Gegenstand. Sie betrafen somit ein Sachgebiet, auf dem es an klaren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und einer eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefehlt hatte. Dies stellt auch die Klägerin selbst sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsbegründung so dar, indem sie sich ausdrücklich auf die Maßnahmen bezieht, die die deutschen Behörden gegen die von ihr beauftragten Importeure getroffen hatten, und geltend macht, der Schaden sei "einzig auf das restriktive Verwaltungshandeln deutscher Behörden zurückzuführen". Diese aber hatten das von der Klägerin 16 hergestellte Getränk allein wegen der darin enthaltenen Zusatzstoffe beanstandet. Auch die Etikettierung: "Schon immer nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut", zeigt, daß es der Klägerin entscheidend darauf ankam, die inhaltliche Entsprechung ihres Erzeugnisses mit den Vorschriften des BierSteuergesetzes darzutun und so die Verwendung von Zusatzstoffen zu verschleiern. Danach fehlt es hinsichtlich des die Bezeichnung "Bier" betreffenden Vertragsverstoßes am Erfordernis eines unmittelbar ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verletzungshandlung und Schaden. Es ist Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, unter Wahrung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts die Haftungsvoraussetzungen der "unmittelbaren Kausalität" in das nationale Recht umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 aaO Rn. 42 f). Der Senat geht davon aus, daß es insoweit einer wertenden, auf den Haftungstatbestand bezogenen Zurechnung der Haftungsfolgen bedarf, vergleichbar derjenigen Beziehung, die im deutschen Recht durch den Adäquanzgedanken ausgedrückt wird. Ob dabei das Merkmal der Unmittelbarkeit eine engere, etwa an Schutzzweckerwägungen orientierte Betrachtungsweise ermöglicht, ist hier nicht zu entscheiden. d) Hinsichtlich des anderen Vertragsverstoßes, nämlich des Verbots der Einfuhr von Bieren mit Zusatzstoffen, gilt folgendes: Die Bundesregierung hatte in dem seinerzeit von der Kommission eingeleiteten Verfahren die Auffassung vertreten, angesichts der Gefahren, die von der Verwendung von Zusatzstoffen ausgingen, deren langfristige Wirkungen noch 17 nicht bekannt seien, und insbesondere wegen der Risiken, die die Anhäufung von Zusatzstoffen im Organismus und ihre Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie Alkohol mit sich brächten, müsse die Aufnahme von Zusatzstoffen so weit wie möglich begrenzt werden. Da Bier ein Nahrungsmittel sei, das in Deutschland in erheblichem Umfang konsumiert werde, sei es besonders wichtig, bei seiner Herstellung die Verwendung jeglicher Zusatzstoffe auszuschließen. Dies sei um so mehr geboten, als die Verwendung von Zusatzstoffen technologisch nicht notwendig sei, weil sie bei ausschließlicher Verwendung der im Biersteuergesetz vorgeschriebenen Stoffe vermieden werden könne. Bei dieser Sachlage sei die geltende deutsche Zusatzstoffregelung für Bier voll und ganz durch das Erfordernis des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil vom 12. März 1987 Rn. 39). Der Europäische Gerichtshof hat dies zu dem Anlaß für eine Prüfung genommen, ob dieses Verbot gemäß Art. 36 EWGV aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden könne. Er hat diese Frage zwar im Ergebnis verneint und somit die Argumentation der Bundesregierung als nicht durchgreifend erachtet. Indessen ergeben sich aus dem Urteil vom 12. März 1987 keinerlei Hinweise darauf, daß der Rechtsstandpunkt der Bundesregierung sich in diesem Punkte etwa so weit von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entfernt hätte, daß eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen bejaht werden müßte. e) In zusammenfassender Würdigung dieses Sachverhalts sieht der Senat - den Vorgaben des Europäischen Gerichts- 18 hofs folgend - den Verstoß, soweit er für den Schaden unmittelbar ursächlich geworden ist, insgesamt als nicht hinreichend qualifiziert an. 4. Für den nach Erlaß des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 1987 entstandenen weiteren Schaden der Klägerin ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Sie hat in beiden Vorinstanzen unwidersprochen vorgetragen, sie habe sogleich nach Bekanntwerden jenes Urteils durch Mitteilungen und Anweisungen an die zuständigen Behörden die Beachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs veranlaßt. Auch die Revision der Klägerin räumt ein, daß die Beklagte Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 1987 mit Wirkung ex nunc Rechnung zu tragen. Soweit die Klägerin nach Bekanntwerden des Urteils eine Übergangszeit benötigte, um in Deutschland eine neue Vertriebsorganisation aufzubauen, sind die ihr während dieser Zeitspanne entgangenen Gewinne der beklagten Bundesrepublik haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Sie waren nämlich Spätfolgen des früheren Verhaltens der Bundesrepublik, welches, wie dargelegt, kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewesen war. Sie beruhten nicht darauf, daß die Bundesrepublik das Urteil -vom 12. März 1987 etwa nicht rechtzeitig umgesetzt hätte. Rinne Wurm Engelhardt Dörr Werp