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BGH · III ZR 127/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 127/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 14. auf die Reichweite der Pflichten des Beklagten aus dem ursprünglichen Anwaltsvertrag zwischen den Parteien kommt es infolgedessen nicht mehr an. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Landgericht und Oberlandesgericht auch das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten als von der eingegangenen Stillschweigeverpflichtung umfaßt angesehen haben. Daß sie geschlossen worden ist, um den Beklagten als Zeugen an einer wahrheitsgemäßen Aussage in einem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu hindern, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. bb) Auf den Sachvortrag zur Anfechtbarkeit der Vereinbarung nach § 123 BGB ist der Beklagte - wie die Revision einräumt - im Berufungsrechtszug nicht zurückgekommen. Dies hätte geschehen müssen, auch nachdem das Landgericht seine Unterlassungsverpflichtung "nicht nur aus der Vereinbarung ..., sondern vor allem" aus § 203 StGB und dem anwaltlichen Standesrecht hergeleitet hatte. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit nicht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, sondern die Widerklage als unbegründet angesehen hat. Letztendlich ist auch die Abweisung des Beklagten mit der Widerklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe rechtlich nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen eigener gröblicher Vertragsverletzung verwirkt, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 203 StGB § 123 BGB § 203 StGB
StGBBerufungsgerichtBerufungsgerichtsVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 127/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Richard R
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. tfHIHi -
Dr.
gegen
1.	Firma Vfl VflHBHi Individuelle Partnerschafts GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma V0 Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Peter DflB,	Weg	0,	Hflü|,
2.	Hans-Peter
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Elbdeich
Widerbeklagten zu 2) und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 29. April 1987 - 8 U 165/86 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 180.000 DM.
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Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Von der Beantwortung rechtlicher Grundsatzfragen nach Bestand und Grenzen einer nachvertraglichen Schweigepflicht des Rechtsanwalts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ab. Denn die Verurteilung des Beklagten wird bereits von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich aus der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung ergibt? auf die Reichweite der Pflichten des Beklagten aus dem ursprünglichen Anwaltsvertrag zwischen den Parteien kommt es infolgedessen nicht mehr an.
a) Zu Unrecht zieht die Revision die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel. Auch wenn der Beklagte seine Vorwürfe gegen das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin bei Führung dieser Geschäfte gerichtet hat, steht der Klägerin selbst aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Wie das Landgericht - dem das Berufungsgericht sich auch insoweit angeschlossen hat - zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin als juristische Person nur durch ihre Organe handeln. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Landgericht und Oberlandesgericht auch das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten als von der eingegangenen Stillschweigeverpflichtung umfaßt angesehen haben.
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b) Die Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 28. September 1984 müssen ohne Erfolg bleiben.
aa) Die Vereinbarung ist nicht sittenwidrig. Daß sie geschlossen worden ist, um den Beklagten als Zeugen an einer wahrheitsgemäßen Aussage in einem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu hindern, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Einen Grundsatz, daß das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht nur aufgrund freier Entschließung ausgeübt werden soll, gibt es nicht. Das Gegenteil ergibt sich aus § 203 StGB, der dem Rechtsanwalt auch als Zeugen im Strafprozeß die Offenbarung der dort genannten Tatsachen verbietet, soweit ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und nicht die §§ 138, 139 StGB eingreifen (vgl. Samson in SK StGB § 203 Rn. 49).
bb) Auf den Sachvortrag zur Anfechtbarkeit der Vereinbarung nach § 123 BGB ist der Beklagte - wie die Revision einräumt - im Berufungsrechtszug nicht zurückgekommen. Dies hätte geschehen müssen, auch nachdem das Landgericht seine Unterlassungsverpflichtung "nicht nur aus der Vereinbarung ..., sondern vor allem" aus § 203 StGB und dem anwaltlichen Standesrecht hergeleitet hatte. Da der Beklagte den diesbezüglichen Vortrag im Berufungsrechtszug nicht wiederholt hat, brauchte das Berufungsgericht eine Anfechtbarkeit der Vereinbarung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu prüfen.
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cc) Das gleiche gilt für den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten zu dem angeblichen Bruch der Vereinbarung durch den Geschäftsführer der Klägerin.
3.	Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Erklärung der Widerbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sie hätten nie behauptet, der Beklagte befinde sich auf der Flucht in die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika, hat die Begehungsgefahr nicht erst nachträglich wegfallen lassen, sondern gezeigt, daß sie von Anfang an nicht bestand. Diese Sachlage ist nicht derjenigen gleichzuachten, in der erklärt wird, eine tatsächlich aufgestellte Behauptung nicht wiederholen zu wollen. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit nicht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, sondern die Widerklage als unbegründet angesehen hat.
Letztendlich ist auch die Abweisung des Beklagten mit der Widerklage auf Zahlung einer Vertragsstrafe rechtlich nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe wegen eigener gröblicher Vertragsverletzung verwirkt, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Werp
Boujong