Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§§ 97 Abs.1, 101 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein kausaler Anerkenntnisvertrag auch für nur möglich gehaltene Einwendungen des Anerkennenden gegenüber demjenigen Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses ausgegangen. Insbesondere hat es nicht, wie die Revision meint, eine für den Ausschluß aller Einwendungen zur Höhe der Gebührenforderungen der Beklagten sprechende Vermutung zu Grunde gelegt. Die Feststellung des Inhalts eines Anerkenntnisses und seine Auslegung sind im wesentlichen Aufgaben des Tatrichters (BGH Urteile vom 13. Krohn Tidow Boujong Richter Dr.Engelhardt Werp hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF 6 ui zr 127/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Christa F geh. A^BHBhöh §, HM| ■> 3 } - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Klägerin, Rechtsanwälte MWI und ■■■, Hohe H0H Wk - und Eugen E Brllkamp ■, HflHB 55, - Prozeßbevollmächtigter: Nebenintervenient und Revisions' kläger, Rechtsanwalt Dr. - gegen die Rechtsanwälte 1. 2. 3. Dr, Dirk Uwe Hag H.-W, B r wohnhaft: > - Prozeßbevollmächtigter : Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt MBH - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 25. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Juni 1984 - 8 U 65/83 -wird nicht angenommen. Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 57.436 DM. Gründe : Der Revision kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch verspricht sie zu demindest im Ergebnis Erfolg. 1. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein kausaler Anerkenntnisvertrag auch für nur möglich gehaltene Einwendungen des Anerkennenden gegenüber demjenigen ausschließt, der ihn auf Grund seines Berufes über solche Einwendungen aufklären muß, läßt sich nur einzelfallbezogen beantworten. 2. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses ausgegangen. Insbesondere hat es nicht, wie die Revision meint, eine für den Ausschluß aller Einwendungen zur Höhe der Gebührenforderungen der Beklagten sprechende Vermutung zu Grunde gelegt. Die Feststellung des Inhalts eines Anerkenntnisses und seine Auslegung sind im wesentlichen Aufgaben des Tatrichters (BGH Urteile vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 s WM 1974, 411 und vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 = WM 1968, 472). Die im Revisionsrechtszug nur beschränkt mögliche Nachprüfung dieser Auslegung läßt hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen. Krohn Tidow Boujong Richter Dr.Engelhardt Werp hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn