Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Nach § 14 des Vertrages gehörte der Kläger mit den Herren Dörr und Wartenslehen dem •‘Treuhändergremium" an, das "einstimmig" beschloß. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Vertrag nichts dafür entnommen werden, daß der Kläger die durch den Vertrag geförderten Interessen der Kinder auch gegen Eingriffe von dritter Seite, namentlich des Gesetzgebers, verteidigen sollte. Entgegen der Auffassung der Revision kann darum nicht von doppelten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vertrag und aus dem Gesetz ausgegangen werden, von denen sich die Beklagte zu lösen versucht habe. Angesichts der eben erwähnten Rechtslage war jedoch entgegen der Meinung der Revision für den Kläger kein Raum mehr für die Annahme, er könne - zu demal allein aufgrund des Vertrages vom 10. April 1970 im Interesse der Kinder die weitere Erfüllung des Vertrages ohne Rück sicht auf das Stiftungsgesetz durchsetzen. Auftraggeber für ein solches Vorhaben konnte die Beklagte nicht sein, möglicherweise geschädigte Kinder und ihre gesetzlichen Vertreter, diese aber nimmt der Kläger hier nicht in Anspruch. a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum von dem Erlöschen des unstreitigen Resthonoraranspruchs des Klägers durch Aufrechnung der Beklagten mit Kosten- Entgegen der Meinung der Revision kann der Kläger diese Kosten nicht als Auf wendungsersatz zurückverlangen, da er die - verlorenen - Prozesse nicht im Auftrag der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 10. Die Aufrechnung der Beklagten verstößt daher entgegen der Meinung der Revision nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Januar 1974 - bis dahin hat sie die Beklagte getragen - nicht verlangen, da nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts die weitere Unterhaltung eines Büros nicht mehr erforderlich war und auch nicht als erforderlich angesehen werden konnte. Soweit der Kläger ihm auferlegte Gerichtskosten im Wege des Auslagenersatzes von der Beklagten verlangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen unter a) verwiesen werden. c) Da der Kläger nicht beauftragt war, Prozesse für oder gegen die Beklagte zu führen, war er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, auch nicht verpflichtet, für solche Prozesse im Interesse der Beklagten Mittel - nach dem Vortrag des Klägers in Millionenhöhe - bereitzuhalten. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das für seine Tätigkeit als einer der Treuhänder vereinbarte Honorar bereits erhalten. Da der Kläger nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aber keine Aufgaben mehr für die Beklagte als Treuhänder wahrzunehmen hatte, abgesehen von der schon erwähnten Überleitung der Mittel und Unterlagen auf Organe der Stiftung, fehlt die Grundlage für eine weitere Honorierung. f) Die geltend gemachte Anwaltsvergütung steht dem Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu, da er diese Prozesse nicht im Auftrag der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF in 2R 127/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Privatdozenten und Rechtsanwalts Dr. Dr. Rupert regA Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma vertreten Dr. Franz GmbH, ihre Geschäftsführer Michael SflHHHBstraße S| und Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■§ - und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Februar 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 1981 - 17 U 42/80 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 240.006 DM Gründe 1. Der Sache kommt - auch nach dem Vorbringen der Revision - eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. 2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. a) Grundlage aller hier interessierenden Tätigkeiten des Klägers ist der Vertrag vom 10. April 1970. Alleinige Partner dieses Vertrages, dessen Kosten nach § 13 die Beklagte trug, waren zwar nur die Prozeßparteien. Das Vertragswerk hat dem Kläger Jedoch keine ihm allein zustehende Rechte eingeräumt. Nach § 14 des Vertrages gehörte der Kläger mit den Herren Dörr und Wartenslehen dem •‘Treuhändergremium" an, das "einstimmig" beschloß. Auszahlungen bedurften der Unterschrift aller Treuhänder. Danach fehlt dem Kläger eine vertragliche Grundlage für eine Inanspruchnahme der Beklagten aus ihm allein als ihrem Vertragspartner eingeräumten Rechten. Allerdings gehörte es zu den Aufgaben des Klägers als Mitglied des Treuhändergremiums, die Interessen der geschädigten Kinder wahrzunehmen. Als einer ihrer anwaltlichen Vertreter war der Kläger zu dem Vertragspartner der Beklagten geworden. Soweit diese Interessenwahrnehmung aber auf dem Vertrag vom 10. April 1970 beruhte, stand sie ihm nur und ausschließlich als Mitglied des Treuhändergremiums zu. Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Vertrag nichts dafür entnommen werden, daß der Kläger die durch den Vertrag geförderten Interessen der Kinder auch gegen Eingriffe von dritter Seite, namentlich des Gesetzgebers, verteidigen sollte. Die entsprechende Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Die dem Treuhändergremium vertraglich zugewiesenen Aufgaben endeten mit dem Inkrafttreten des sog. Stiftungsgesetzes vom 17. Dezember 1971 (BGBl I S. 2018) am 31. Oktober 1972 (BGBl I S. 2045). Das Stiftungsgesetz ersetzte die vertragliche durch eine gesetzliche Regelung. Es löste diese ab (BGHZ 64, 30, 34; BVerfGE 42, 263, 291, 299). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Abgesehen von der Überleitung der Mittel uiüder Akten an die gesetzlichen Organe der Stiftung, hatten die Treuhänder nunmehr keine weiteren Aufgaben zu erfüllen. Diese Rechtslage ergab sich unzweifelhaft aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 23 und 29 des Gesetzes. Entgegen der Auffassung der Revision kann darum nicht von doppelten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vertrag und aus dem Gesetz ausgegangen werden, von denen sich die Beklagte zu lösen versucht habe. Ein Beauftragter kann zwar Aufwendungen auch ersetzt verlangen, die er nur für erforderlich halten durfte. Angesichts der eben erwähnten Rechtslage war jedoch entgegen der Meinung der Revision für den Kläger kein Raum mehr für die Annahme, er könne - zu demal allein aufgrund des Vertrages vom 10. April 1970 im Interesse der Kinder die weitere Erfüllung des Vertrages ohne Rück sicht auf das Stiftungsgesetz durchsetzen. Auftraggeber für ein solches Vorhaben konnte die Beklagte nicht sein, möglicherweise geschädigte Kinder und ihre gesetzlichen Vertreter, diese aber nimmt der Kläger hier nicht in Anspruch. 3. Zu den einzelnen Anspruchsgruppen a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum von dem Erlöschen des unstreitigen Resthonoraranspruchs des Klägers durch Aufrechnung der Beklagten mit Kosten- erstattungsansprüchen in gleicher Höhe ausgegangen. Entgegen der Meinung der Revision kann der Kläger diese Kosten nicht als Auf wendungsersatz zurückverlangen, da er die - verlorenen - Prozesse nicht im Auftrag der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 10. April 1970 geführt hat. Die Aufrechnung der Beklagten verstößt daher entgegen der Meinung der Revision nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. b) Ersatz der Kosten für die Unterhaltung eines Büros kann der Kläger für die Zeit nach dem 31. Januar 1974 - bis dahin hat sie die Beklagte getragen - nicht verlangen, da nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts die weitere Unterhaltung eines Büros nicht mehr erforderlich war und auch nicht als erforderlich angesehen werden konnte. Soweit der Kläger ihm auferlegte Gerichtskosten im Wege des Auslagenersatzes von der Beklagten verlangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen unter a) verwiesen werden. c) Da der Kläger nicht beauftragt war, Prozesse für oder gegen die Beklagte zu führen, war er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, auch nicht verpflichtet, für solche Prozesse im Interesse der Beklagten Mittel - nach dem Vortrag des Klägers in Millionenhöhe - bereitzuhalten. d) Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers wegen entgangenen Gehalts, entgangener Beihilfe, entgangener Versorgungsberechtigung als Hochschullehrer und aus entgangenen Honoraren aus gutachterlicher Tätigkeit als Hochschullehrer rechtsbedenkenfrei verneint, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, inwieweit seine unterbliebene Berufung auf einen Lehrstuhl ein Vermögensopfer in Erfüllung des ihm als Mitglied des Treuhändergremiums gestellten Auftrags gewesen sein soll. Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers auf seine Hochschullaufbahn eingewirkt habe, weist sie - nicht hinreichend substantiiert -auf Schadensersatzansprüche des Klägers, nicht aber auf die von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Aufwendungs ersatzes hin. Im übrigen ist der Kläger stets davon ausgegangen, daß er die Treuhändertätigkeit mit der eines Hochschullehrers habe vereinbaren können, e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger das für seine Tätigkeit als einer der Treuhänder vereinbarte Honorar bereits erhalten. Dazu ist weiter hinzuweisen auf die Honorarvereinbarung vom 10. April 1970. Darin ist dem Kläger neben drei Gebühren zu je 300.000 DM noch eine als Hebegebühr bezeichnete Gebühr von 300.000 IM für die Durchführung des Vertrages zugesagt und gezahlt worden. Aufgrund der Vereinbarung vom 7. /10. Mai 1971 erhielt der Kläger gegen ,fGeneralquittung” weitere 600.000 IM für die Durchführung des Vertrages. Diese letztere Vereinbarung galt zwar die Tätigkeit des Klägers nur bis zu dem 10. April 1972 ab. Da der Kläger nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aber keine Aufgaben mehr für die Beklagte als Treuhänder wahrzunehmen hatte, abgesehen von der schon erwähnten Überleitung der Mittel und Unterlagen auf Organe der Stiftung, fehlt die Grundlage für eine weitere Honorierung. Es kommt daher nicht auf die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 10. April 1970 an. Im übrigen ist auch auf die Generalquittung des Klägers in der im Jahre 1971 getroffenen Vereinbarung zu verweisen. f) Die geltend gemachte Anwaltsvergütung steht dem Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu, da er diese Prozesse nicht im Auftrag der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 10. April 1970 geführt hat. Er kann daher die durch sein Auftreten in eigener Sache ersparten Anwaltsgebühren nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg