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BGH · in zr 127/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 127/80

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Gründe Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist vielmehr gemäß §140 BGB in eine Generalhandlungsvollmacht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 HGB umzudeuten. Diese ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht für deren Geschäftsführer gerichtet und erstreckt sich auf sämtliche Geschäfte, die in dem Geschäftsbetrieb der GmbH üblich sind (vgl. Außerdem ist unter Buchstabe d) der notariellen Vollmachtsurkunde ausdrücklich die Bestellung von Hypotheken und Grundschulden aufgeführt. Damit ist auch die Voraussetzung des § 54 Abs. 2 HGB erfüllt, der für die Belastung von Grundstücken eine besondere Vollmachtserteilung verlangt. Folglich hätte sie, wenn sie gewußt hätte, daß eine darüber hinausgehende Übertragung ihrer gesamten Geschäftsführerfunktion rechtlich nicht möglich ist, die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB gewollt. Aufgrund dieser Generalhandlungsvollmacht war der Kaufmann Wolter berechtigt, im Namen der Klägerin Darlehen aufzunehmen und Grundschulden abzutreten, § 164 Abs. 1 BGB.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 140 BGB § 54 HGB § 46 GmbHG § 54 HGB § 164 BGB
KaufmannGrundschuldenVollmachtgemäßGeneralhandlungsvollmachtGmbHKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 127/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
IJB-Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in BfllBHi und mit den Geschäftsführern Kauffrau Lieselott Freifrau von VflBHi geb. P— in Bad	und	Kaufmann	Gerhard	LM	in	BBHB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. flHHHB -
gegen
 Kaufmann Anton Wi
 straße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
2
S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 1980 - 5 U 16/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 642.5oo,oo DM
Gründe
 Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Geht man davon aus, daß die streitige Generalvollmacht als solche nichtig ist, da sie eine unzulässige Weitergabe der dem Geschäftsführer einer GmbH übertragenen Stellung und Verantwortung bedeutet, so kann man allerdings nicht stattdessen eine Anscheinsvollmacht
 gleichen Inhalts annehmen; denn aufgrund Rechtsscheins können nur rechtlich zulässige Folgen herbeigeführt werden.
Damit verliert die erteilte Vollmacht aber noch nicht völlig ihre bevollmächtigende Y/irkung. Sie ist vielmehr gemäß §140 BGB in eine Generalhandlungsvollmacht im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 HGB umzudeuten.
Diese ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht für deren Geschäftsführer gerichtet und erstreckt sich auf sämtliche Geschäfte, die in dem Geschäftsbetrieb der GmbH üblich sind (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1978 - II ZR 209/76 = WM 1978, 1047 f).
Die notarielle Vollmacht erfüllt die Voraussetzungen einer Generalhandlungsvollmacht. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf die Besorgung aller Angelegenheiten der Beklagten, die die Geschäftsführerin selbst vornehmen konnte. Damit ist sie zu dem Betrieb dieses Handelsgewerbes erteilt. Sie umfaßt auch die hier streitige Aufnahme von Darlehen zusammen mit der Abtretung von Grundschulden. Dies gehört einmal zu den gewöhnlichen Geschäften eines Unternehmens, das den An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung zu dem Gegenstand hat. Außerdem ist unter Buchstabe d) der notariellen Vollmachtsurkunde ausdrücklich die Bestellung von Hypotheken und Grundschulden aufgeführt. Damit ist auch die Voraussetzung des § 54 Abs. 2 HGB erfüllt, der für die Belastung von Grundstücken eine besondere Vollmachtserteilung verlangt. Die Zustimmung der GmbH-Geseilschafter gemäß § 46 Nr. 7 GmbHG ist für die Wirksamkeit der Handlungsvollmacht nicht erforderlich, da diese Vorschrift nur das
/
gesellschaftliche Innenverhältnis betrifft (vgl.
 BGHZ 62, 166, 168).
Aus der Vollmachtsurkunde ergibt sich ferner, daß die Vollmachtgeberin eine umfassende Vollmacht zu ihrer Vertretung als Geschäftsführerin der GmbH erteilen wollte. Folglich hätte sie, wenn sie gewußt hätte, daß eine darüber hinausgehende Übertragung ihrer gesamten Geschäftsführerfunktion rechtlich nicht möglich ist, die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB gewollt.
Aufgrund dieser Generalhandlungsvollmacht war der Kaufmann Wolter berechtigt, im Namen der Klägerin Darlehen aufzunehmen und Grundschulden abzutreten, § 164 Abs. 1 BGB.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Scholz-Hoppe