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BGH · III ZR 127/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 127/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29• Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundosrichter Dr« Kreft5 Dr» Arndt9 Dr0Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte habe den Unfall durch schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verursacht» Das in der Dunkelheit nicht erkennbare Mäuerchen hätte mindestens ein Geländer oder der Plats eine bessere Beleuchtung erhalten müssen« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4 526,67 DM nebst Zinsen und ab 1« August 1963 bis zu dem 31° Dezember 1977 zur Zahlung einer Hente von monatlich 349s63 DM zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren zukünftigen durch den Unfall bedingten Aufwendungen zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Verletzten auf sie übergingen» Das Mäuerchen sei bei einiger Aufmerksamkeit für Jedermann erkennbar gewesen, zu demal die Beleuchtung ausreichend gewesen sei» In den fünf Jahren seit Einrichtung des Parkplatzes sei dies der einzige Unfall» HflBB habe erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und sei dadurch in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt ge- Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben; es hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, aber auch ein rnitwirkendes Verschulden des Verletzten in Höhe von ein Drittel bejaht; infolge des Quotenvorrechts der Sozialversicherung stehe der Klägerin der verlangte Betrag voll zu» Die Berufung der Beklagten ist ergebnislos geblieben« Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Die Beklagte habe den Platz als öffentlichen Parkplatz eingerichtet und hätte deshalb für einen gefahrlosen Zustand sorgen müssen« Die einzige damals brennende Laterne habe den Platz nicht ausreichend beleuchtet, zu demal die Akazie Schlagschatten gerade auf den Standplatz des Wagens von Garberdiel geworfen habe« Bei dieser Sachlage hätte ein Parkplatzbenutzer das erst hinter dem Graben befindliche Haus für die Begrenzung des Parkplatzes halten können« immerhin angeheitert und dadurch in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen» Es sei unvorsichtig gewesen, ohne nähere Prüfung der Örtlichkeit in der Dunkelheit einfach um das Fahrzeug herumzu-gehen» Eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu dem Nachteil der Beklagten sei angemessen; dann stehe der Klägerin die Klageforderung noch voll zu» a) Der Beklagten oblag die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz, weil sie einige Jahre vorher den Platz hergerichtet und als Parkplatz dem Verkehr gewidmet hatte» Sie hatte dabei das Gelände des Parkplatzes gegenüber den Nachbargrundstücken erhöht und dadurch eine gefährliche Vertiefung geschaffen, die sie nun wieder sichern mußte, soweit das notwendig war» Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei insbesondere nach dem Zweck der bet**ef-fenden Verkehrseinrichtung» Die Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines Öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen entstehen könneno Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegt, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung die Gefahr nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennen kann, also sich darauf nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag o Dabei muß der Pflichtige sich auch darauf einstellen, daß im Straßenverkehr gelegentliche Fehl-handlungen nicht immer vermeidbar sind, wenn er auch nicht auf völlig unaufmerksame, gänzlich unverständige oder betrunkene Personen bei dem Maß seiner regelmäßigen Sicherungen Rücksicht zu nehmen braucht (BGH LM BGB § 825 Ea Nr* 25). Die Beklagte mußte daher auch für den Schutz von Fußgängern sorgen, weil diese als Fahrzeuginsassen den Platz benutzen mußten» Mit Rücksicht auf die Nähe einer Gastwirtschaft mußte weiter darauf Bedacht genommen werden, daß gelegentlich Benutzer des Platzes in gelockerter, fröhlicher Stimmung, also mit geringerem Urteils- und Hemmungsvermögen aus der Gaststätte kommen; das mußte die Beklagte bedenken, wenn sie die Sicherungen auch nicht so auszugestalten brauchte, daß sogar betrunkene Gäste nicht gefährdet wurden» Maß st ab es ist die Würdigung des Tatrichters nicht zu beanstanden, daß die niedrige Mauer vor dem Graben in der Dunkelheit bei schlechter Beleuchtung für ortsunkundige Besucher gefährlich werden konnte, wenn sie sich aus irgendwelchen Gründen zwischen einem dicht an die Mauer herangefahrenen Wagen und der Mauer bewegten» Denn die Grenze des Platzes war bei der geringen Mauerhöhe und der Ablenkung durch die Hauswand, die die Blicke von dem Graben wegzog, nicht deutlich genug kenntlich gemacht„ Der Verkehrs-sicherungspflichtige muß aber bei öffentlichen Plätzen die Grenze des Teiles, der benutzt werden darf, deutlich kennzeichnen» Dabei unterlag es dem Ermessen der Beklagten, welche Sicherungen sie treffen, ob sie also etwa für eine bessere Beleuchtung sorgen, die Mauer erhöhen oder mit einem Geländer versehen wollte» b) Die Revision meint, hier sei die Gefahr nur dadurch entstanden, daß die zweite Laterne an der ent-gegengesetzten Seite des Platzes bei der Schustergasse nicht gebrannt habe; ihr Schein wäre durch Bäume nicht behindert v/orden und möglicherweise sei die Lampe gerade kurz vor dem Unfall ausgefallen» a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Bergung des Verletzten nach den Unfall ohne Einschaltung der Scheinwerfer des Kraftwagens erfolgt sei, zu demal Mondschein geherrscht habe» Der Parkplatz müsse also noch ausreichend beleuchtet gewesen sein» Dio Rüge ist unbegründet» Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, das Berufungsgericht hätte übersehen, daß zur Bergung des Verletzten kein Licht benötigt wurde» Der Zeuge hätte das bei seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt» Aus Bemerkungen von anderen Zeugen ergab sich aber, daß sie bei der Hilfe nach dem Unfall den Abhang auch ohne Licht gesehen hätten, weil ihnen inzwischen gesagt sei, daß dort hineingefallen sei» Damit war für die Helfer die Aufmerksamkeit auf diese besondere Verkehrslage gerichtet worden; auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß RBHBhed besserer Aufmerksamkeit das Mauerchen gesehen hätte» Die Beklagte trägt wieder vor, für eine völlige Sinnesverwirrung des Verletzten spreche auch, daß er auf der Vorderseite in das Kraftfahrzeug habe einsteigen wollen; der Zeuge UBHHHisei davon ausgegangen, daß RflBB heim Fahrersitz habe einsteigen wollen» Auch dieser Angriff geht fehl» Denn das Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht getroffen, sondern bemerkt, daß aus der Tatsache, daß RÜHHI links habe einsteigen wollen, keine für ihn nachteiligen Schlüsse gesogen werden könnten, weil es sich um ein viertüriges Fahrzeug gehandelt habe» Das Revisionsgericht darf die Beweisaufnahme nicht anders werten, zu demal das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
MäuerchenWagenUnfallBerufungsgerichtVerletzteKlägerinParkplatzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0Lo
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 127/65
URTEIL
Verkündet am
29o Januar 1968 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt W Bü r £r e rin e i n t e r „
vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsklägcrin,
*- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rr«
gegen
 die Land e s v e r Sicherungsanstalt Baden ,	Gartenotraßc 105, vertreten durch
 deren Geschäftsführung, diese vertreten durch den Direktor	ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
t
Of V
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29• Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundosrichter Dr« Kreft5 Dr» Arndt9 Dr0Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberiandesgeriehts Karlsruhe vom 14. Mai 1965 wird zurückgewie
 sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die klagende Bandesversicherungsanstalt erbringt dem durch einen Unfall verletzten Arbeiter Karl R§H aus	Sozialversicherungsleistungen	und macht
 die auf sie Übergegangenen Schadensersatzansprüche dos Verletzten gegen die beklagte Gemeinde geltend«
Der Unfall ereignete sich in der Dacht zu dem 3° Mai 1961 in Wieslocho Der damals 48 Jahre alte Arbeiter fuhr nach einem Kegelabend im Kraftwagen des
 
Kaufmanns (rBBBB in die Gaststätte
 parkte auf einem der Beklagten gehörigen Öffentlichen Parkplatz hinter der Gaststätte, wobei er vorwärts an die südliche Grenze des Parkplatzes fuhr. Kurz nach Mitternacht gingen	und	GflBB-
M||B wieder zu dem Kraftwagen, um die Heimfahrt anzutre-
ten; sie näherten sich dem viertürigen Wagen von seiner linken Seite. Das Gelände erhielt Licht nur von
 einer Laterne an der östlichen Einmündung der Freihof Straße, das dabei noch durch eine Akazie in der Nähe des Wagens abgehalten wurde. GfHHHB forderte KHHBauf, sich auf den rechten Vordersitz zu setzen. Dieser ging dazu um den Wagen vorn herum und stieß dabei in Höhe der vorderen Stoßstange gegen ein etwa 30 cm hohes Mäuerchen. R®BHB stürzte und fiel in einen hinter dem Mäuerchen befindlichen Graben von über 1 m Tiefe. Dieser Graben trennte das höher auf-geschüttete Gelände des Parkplatzes von der Wand des Hauses auf dem benachbarten Grundstück.
Rensch zog sich bei dem Sturz einen komplizierten Bruch des Oberarms zu, der noch nicht verheilt ist. Er ist seit dem Unfall voll erwerbsunfähig. Die Klägerin erbringt seit dem 1. Juli 1962 Sozialver-si che rungs 1 ei stungen für HUB. Dieser war als Durchnäher beschäftigt und hatte einen Monatsverdienst von 570 DM netto, der inzwischen um mindestens 14,5 $ gestiegen wäre. Die Klägerin hat vom 1. Juli 1962 bis 31o Juli 1963 insgesamt 4 526,67 DM geleistet. Seit dem 1. August 1963 zahlt sie an Rfm monatlich eine Rente von 322,80 DM sowie 26,83 DM Rentnerkrankenversicherungsbeiträge .
 
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Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte habe den Unfall durch schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verursacht» Das in der Dunkelheit nicht erkennbare Mäuerchen hätte mindestens ein Geländer oder der Plats eine bessere Beleuchtung erhalten müssen«
Der damalige Zustand habe für Fußgänger wie eine Falle gewirkt, da sie hätten glauben müssen, daß der begehbare Teil des Parkplatzes bis an die dahinterbefindliche Hausv/and reiche» J^HRhabe die Örtlichkeiten bis dahin nicht gekannt«
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 4 526,67 DM nebst Zinsen und ab 1« August 1963 bis zu dem 31° Dezember 1977 zur Zahlung einer Hente von monatlich 349s63 DM zu verurteilen,
 sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle weiteren zukünftigen durch den Unfall bedingten Aufwendungen zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Verletzten auf sie übergingen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat äusgeführt:
Das Mäuerchen sei bei einiger Aufmerksamkeit für Jedermann erkennbar gewesen, zu demal die Beleuchtung ausreichend gewesen sei» In den fünf Jahren seit Einrichtung des Parkplatzes sei dies der einzige Unfall» HflBB habe erheblich unter Alkoholeinwirkung gestanden und sei dadurch in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt ge-
wesen»
 
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben; es hat eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, aber auch ein rnitwirkendes Verschulden des Verletzten in Höhe von ein Drittel bejaht; infolge des Quotenvorrechts der Sozialversicherung stehe der Klägerin der verlangte Betrag voll zu» Die Berufung der Beklagten ist ergebnislos geblieben« Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent s ch e i dung sgründe;
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beklagte habe den Platz als öffentlichen Parkplatz eingerichtet und hätte deshalb für einen gefahrlosen Zustand sorgen müssen« Die einzige damals brennende Laterne habe den Platz nicht ausreichend beleuchtet, zu demal die Akazie Schlagschatten gerade auf den Standplatz des Wagens von Garberdiel geworfen habe« Bei dieser Sachlage hätte ein Parkplatzbenutzer das erst hinter dem Graben befindliche Haus für die Begrenzung des Parkplatzes halten können«
Hur ein sehr aufmerksamer Beobachter hätte den
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Zwischenraum zwischen Mauerchen und Hauswand erkennen können» Die Beklagte hätte daher bei dieser Beleuchtung das Mäuerchen anders, und zwar durch ein zusätzliches Geländer oder eine Einfassung sichern müssen»
Den Verletzten HflHi treffe aber ein Mitverschulden o Er 3ei. immerhin angeheitert und dadurch in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen» Es sei unvorsichtig gewesen, ohne nähere Prüfung der Örtlichkeit in der Dunkelheit einfach um das Fahrzeug herumzu-gehen» Eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu dem Nachteil der Beklagten sei angemessen; dann stehe der Klägerin die Klageforderung noch voll zu»
II c
Die Revision bleibt ohne Erfolg»
Io Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei kraft ihrer Verkehrssicherungspflicht zu weiteren Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, ist nicht zu beanstanden»
a)	Der Beklagten oblag die Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz, weil sie einige Jahre vorher den Platz hergerichtet und als Parkplatz dem Verkehr gewidmet hatte» Sie hatte dabei das Gelände des Parkplatzes gegenüber den Nachbargrundstücken erhöht und dadurch eine gefährliche Vertiefung geschaffen, die
 
sie nun wieder sichern mußte, soweit das notwendig war» Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei insbesondere nach dem Zweck der bet**ef-fenden Verkehrseinrichtung» Die Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines Öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen entstehen könneno Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegt, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung die Gefahr nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennen kann, also sich darauf nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag o Dabei muß der Pflichtige sich auch darauf einstellen, daß im Straßenverkehr gelegentliche Fehl-handlungen nicht immer vermeidbar sind, wenn er auch nicht auf völlig unaufmerksame, gänzlich unverständige oder betrunkene Personen bei dem Maß seiner regelmäßigen Sicherungen Rücksicht zu nehmen braucht (BGH LM BGB § 825 Ea Nr* 25).
Die Beklagte mußte daher auch für den Schutz von Fußgängern sorgen, weil diese als Fahrzeuginsassen den Platz benutzen mußten» Mit Rücksicht auf die Nähe einer Gastwirtschaft mußte weiter darauf Bedacht genommen werden, daß gelegentlich Benutzer des Platzes in gelockerter, fröhlicher Stimmung, also mit geringerem Urteils- und Hemmungsvermögen aus der Gaststätte kommen; das mußte die Beklagte bedenken, wenn sie die Sicherungen auch nicht so auszugestalten brauchte, daß sogar betrunkene Gäste nicht gefährdet wurden»
Gewiß dürfen die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen nicht übertrieben werden9 aber er muß immerhin diejenigen Sicherungen treffen, die nach objektiven Maßstäben erforderlich und zu demutbar sind; seiner Pflicht ist genügt, wenn den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die bei der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind (z»B° BGH VersR 1962, 262) •
Bei Anv/endung dieses. Maß st ab es ist die Würdigung des Tatrichters nicht zu beanstanden, daß die niedrige Mauer vor dem Graben in der Dunkelheit bei schlechter Beleuchtung für ortsunkundige Besucher gefährlich werden konnte, wenn sie sich aus irgendwelchen Gründen zwischen einem dicht an die Mauer herangefahrenen Wagen und der Mauer bewegten» Denn die Grenze des Platzes war bei der geringen Mauerhöhe und der Ablenkung durch die Hauswand, die die Blicke von dem Graben wegzog, nicht deutlich genug kenntlich gemacht„ Der Verkehrs-sicherungspflichtige muß aber bei öffentlichen Plätzen die Grenze des Teiles, der benutzt werden darf, deutlich kennzeichnen» Dabei unterlag es dem Ermessen der Beklagten, welche Sicherungen sie treffen, ob sie also etwa für eine bessere Beleuchtung sorgen, die Mauer erhöhen oder mit einem Geländer versehen wollte»
b)	Die Revision meint, hier sei die Gefahr nur dadurch entstanden, daß die zweite Laterne an der ent-gegengesetzten Seite des Platzes bei der Schustergasse nicht gebrannt habe; ihr Schein wäre durch Bäume nicht behindert v/orden und möglicherweise sei die Lampe gerade kurz vor dem Unfall ausgefallen»
 
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Diese Bedenken sind aus folgenden Erwägungen unbegründet: Der Abhang am Ende des Parkplatzes war bei Dunkelheit gefährlich» Die Beklagte war daher auf Grund ihrer Straßenverkehrssicherungspflieht gehalten, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen» Dazu hätte allerdings ein niedriges Mäuerchen genügt, wenn die Örtlichkeit ständig durch hell brennende Laternen erleuchtet worden wäre» Zwar hätte die Beklagte auch andere Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, aber mit Hilfe von Lampen konnte sie die Gefahr durch das kleine Mäuerchen vor dem Abhang nur dann bannen, wenn dafür Sorge getragen war, daß diese Lampen bei Dunkelheit ständig, also auch nach Mitternacht, und dann mit ausreichender Helligkeit brannten» Die Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, daß die beiden Lampen ständig auch nach Mitternacht so hell gebrannt hätten, daß jede Gefahr beseitigt worden sei»
Sie hatte damit nicht einmal ihrer Barlegungslast genüg to Infolgedessen ist der Vortrag der Beklagten unerheblich, eine der Lampen sei überraschend ausgefallen»
c)	Irrig ist der Vortrag der Revision, die Beklagte hätte nicht darauf Bedacht zu nehmen brauchen, daß Fußgänger sich an der Mauer entlang bewegten» Denn die Verkehrssituation, die den Verletzten veranlaßte, vorne um den Wagen herumzugehen, hatte sich ganz zwanglos ergeben» Derartige Möglichkeiten mußte die Beklagte bei ihren Überlegungen über das Maß der Sicherungen für den Platz in Betracht ziehen; denn trotz der Anbringung von Leitlinien für die parkenden Fahrzeuge
 mußte ja nach der Größe der Yfetgen damit gerechnet werden, daß zwischen Wagen und Mäuerchen noch Kaum zu dem Durchgehen von Fußgängern bliebo
 Unerheblich ist auch der Hinweis der Revision darauf, daß sich seit Errichtung des Parkplatzes innerhalb von 5 Jahren kein anderer Unfall ereignet habe, Zwar ist eine Häufung von Unfällen ein Anzeichen für die Gefährlichkeit einer Straße oder eines Platzes, doch darf nicht schlechthin umgekehrt auf eine Gefahrlosigkeit geschlossen werden, wenn sich mehrere Jahre hindurch ein Unfall nicht ereignet hat
( trrrT V v &-*-
 BGH VersR .1961, 801; 1966, 290)»
2, Die Revision wendet sich weiter gegen die angeblich zu geringe Bewertung des Mitverschuldens des Ver letzten» Auch diese Rügen greifen nicht durch0
Das Berufungsgericht verwertet gegen den Verletz ten, daß er angeheitert und deshalb in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen sei, weil er ohne nähere Prüfung der ihm nicht vertrauten Örtlichkeit und trotz dei* Dunkelheit losgegangen sei»
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Bergung des Verletzten nach den Unfall ohne Einschaltung der Scheinwerfer des Kraftwagens erfolgt sei, zu demal Mondschein geherrscht habe» Der Parkplatz müsse also noch ausreichend beleuchtet gewesen sein»
 
Dio Rüge ist unbegründet» Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, das Berufungsgericht hätte übersehen, daß zur Bergung des Verletzten kein Licht benötigt wurde» Der Zeuge	hätte	das	bei
 seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt» Aus Bemerkungen von anderen Zeugen ergab sich aber, daß sie bei der Hilfe nach dem Unfall den Abhang auch ohne Licht gesehen hätten, weil ihnen inzwischen gesagt sei, daß	dort	hineingefallen	sei»	Damit
 war für die Helfer die Aufmerksamkeit auf diese besondere Verkehrslage gerichtet worden; auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß RBHBhed besserer Aufmerksamkeit das Mauerchen gesehen hätte»
Das Berufungsgericht hat andererseits nicht festgestellt, daß im Augenblick des Unfalls der Mond die Mauer sichtbar gemacht habe»
Die Beklagte trägt wieder vor, für eine völlige Sinnesverwirrung des Verletzten spreche auch, daß er auf der Vorderseite in das Kraftfahrzeug habe einsteigen wollen; der Zeuge UBHHHisei davon ausgegangen, daß RflBB heim Fahrersitz habe einsteigen wollen» Auch dieser Angriff geht fehl» Denn das Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht getroffen, sondern bemerkt, daß aus der Tatsache, daß RÜHHI links habe einsteigen wollen, keine für ihn nachteiligen Schlüsse gesogen werden könnten, weil es sich um ein viertüriges Fahrzeug gehandelt habe» Das Revisionsgericht darf die Beweisaufnahme nicht anders werten, zu demal das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen
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OM/
anders lautet, als die Revision vorträgt0 Rio Revision versucht also, ihre Beweiswürdigung an die Stelle des Tatrichtero zu setzen, wobei sie noch das Protokoll anders liest als es lautet; das ist unzulässigo
b) Die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur abändern darf, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände verkannt oder nicht berücksichtigt hato
 Mach § 254 BGB hängt die Verteilung des Schadens beim raitwirkenden Verschulden des Verletzten von den Geoamtumständen des Palles ab? insbesondere aber davon, wieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist» Das Berufungsgericht hat dazu nur bemerkt, daß bei Abwägung aller Umstände das Verschulden des Verletzten gegenüber demjenigen der Beklagten weniger wiege, und hat den Schaden iin Verhältnis 1 : 2 zu dem Nachteil der Beklagten verteilt» Das Oberlandesgericht spricht zwar dabei nur vom beiderseitigen Verschulden, während es in ex'ster Linie auf das Maß der Verursachung ankoramt; doch handelt es sich insoweit erkennbar nur um einen ungenauen Ausdruck, da das Berufungsgericht erkennbar damit die "schuldhafte Verursachung” meint»
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Sonst läßt das bei der Abwägung durch das Berufungsgericht gewonnene Ergebnis einen Hechtsfehler zu dem Hachteil der Beklagten nicht erkennen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgowiesen werden.
Dr, Pagendarm	Dr.	Kreft	Br.	Arndt
 Dr o Hußla
 Keßler