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BGH · III ZR 127/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 127/64

Juli 1965", Dieses enthielt u.a. eine Senkung des Zollsatzes für die Einfuhr von Knäckebrot in die Bundesrepublik von 25 auf 10 v.H. Die Zollsenkung wurde von den gesetzgebenden'Körperschaften durch das Zuctimmungsgosets vom 28. Für diesen ihren Schaden müsse ihr, so meint die Klägerin, die Bundesrepublik Schadensersatz und zwar auf Grund- Amtshaftung, oder zu demindest eine Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs gewähren. Nach Abschluß der Handelsbesprechungen habe sich der Bundestag praktisch gezwungen gesehen, dem Protokoll zuzustimmen, so1 daß das Versäumnis der Beamten/ufsächlich für den Schaden der Klägerin anzusprechen sei, Ebenfalls amtspflichtwidrig hätten die zuständigen deutschen Stellen trotz Kenntnis der Notwendigkeit keine Maßnahmen ge... Die Ermäßigung des Zollsatzes, Wobei das Zugestund-| nis der deutschen Unterhändler und das auf ihm beruhende Zustimmungsgesetz als Einheit zu betrachten seien, zu demindest die von Fall zu Fall erfolgte Zulassung schwedischer Importe zu dem ermäßigten Zollsatz, stelle einen unter Verletzung dos Gleichheitsgrundsatzes vorgenommenen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar» Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von'6.100 DM ihres behaupteten Schadens, vom Berufungsrechtszug an zuzüglich Zinsen, geltend, in erster Linie als Schadensersatz, hilfsweise als Enteignungsentschädigung; die Klagesumme hat sie mit je 1/4/ auf ihre Verluste in den Jahren 1957 bis I960 Verteilt» Schweden begründen will, ist dem Berufungsgericht in der Auffassung beizutreten, daß ein solches Verhalten sich auf den eingeklagten Schaden nicht ursächlich ausgewirkt hat. Als Schadensursache kann allein der Erlaß des Zustimmungsgesetzes, nicht auch das ihm vorangegangene Verhalten der deutschen Unterhändler in Betracht gezogen worden« Denn entgegen der Auffassung der Klägerin, der Bundesgesetzgeber habe sich durch das in der Zollvereinbarung gemachte Zugeständnis einer Zollsenkung vor vollcndpte Tatsachen gestellt und gezwungen gesehen, die Zusage durch das Zustimmungogesetz zu honorieren, ist mit dem Berufungsgericht herauszustellen,' daß der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, ob er die Zoll-Senkung genehmigen wolle, frei und an keine Maßnahmen der Bundesregierung gebunden gewesen ist. Eine durch den Erlaß des Zustimmungsgesetzes nicht unterbrochene Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der deutschen Unterhändler und einem Schaden der Klägerin könnte nur dann in Präge kommen, wenn die gesetzgebenden Stellen von Belang vorgetragen» Vielmehr iot davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber, was auch auf der Hand lag, erkannt hat, daß eine Senkung des Zollsatzes sich unter Umständen nachteilig auf die durch diesen Zollsatz geschützten inländischen Erzeuger auswirken könne. Was nun Ansprüche wegen Änderung des Schutzzolles anlangt, so gilt folgendes: Zwar iot zu einem Gewerbebetrieb nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes zu rechnen, sondern es sind dies auch geschäftliche Verbindungen und Beziehungen, der Kundenstamm, kurz all' das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen \7ert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 23, 157, 163)o Ein Schutzzoll und seine Aufrcchterhaltung ist indessen rechtsgrundsätzlich nicht etwas zu dem Betrieb Gehöri ges, sondern etwas, das außerhalb des Betriebes steht; er berührt dann nicht den Wort des Betriebes als solchen, sondern kann nur für die Bemessung des Unternehmerrisikos bedeutsam sein. bestand geschaffen worden wäre, auf Grund dessen ein Unternehmer sich auf das Y/eiterbestehen des Schutzzolles hätte verlassen dürfen, etwa wenn er durch die Bundesregierung unter Hinweis auf das, Bestehen eines Schutzzolles zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen einem anderen Grunde ist eine 1 sich im Rahmen des Gesetzes haltende Durchführung seiner Bestimmungen ebenfalls ni-cht rechtswidrig und ist die Handhabung des ermäßigten Zollsatzes durch Zollbeamte nicht ein rechtswidriger, enteignungsglei-chor Eingriff in das Unternehmen der Klägerin. Fohlt es aber an dem Vorliegen eines enteignenden Eingriffs,(so geht auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 30, April 1964 III ZR 125/63 fehl, wo im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer entschädigungspflichtigen Enteignung von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentümers ausgesprochen ist, die völlige. Bereits aus dem Gesagten erhellt, daß die Revision mit ihrem Vorbringen, der Klägerin gebühre eine Entschädigung nach Entcignungsgrundsätzen, nicht durchdringen kann „ Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf den Unterschied zwischen.dom deutschen und dem ausländischen Roggenpreis abgehoben; sie hat diesen nach anfänglich anderen Angaben laut ihrem Schriftsatz vom 19. Seite 9 je Tonne Roggen auf 100 UM und unter Berücksichtigung einer den schwedischen Knäckebrotherstellern von Schweden gewährten Ausfuhrvergütung auf rund 200 DM beziffert; sie hat weiter ausgeführt (aaO), für die Herstellung von einer Tonne Knäckebrot würden 1,1-9 to Roggen benötigt, es ergäbe sich somit eine Mehrbelastung der deutschen Knäckebrotindustrie gegenüber Schweden von 1,19 to zu 200 DM = 238 DM je Tonne Knäckebrot o Demgegenüber hat die Beklagte mit Recht auf den Endverbaucherprois des Erzeugnisses hingewiesen und hierzu vorgotragen (Schriftsatz vom 3T. Januar 1962 Seite 4), 200 g.des Knäckebrots der Klägerin kosteten im Einzelhandel 0,75 DM, 245 g dos schwedischen Y/asa-Knäckebrotes 0,95 DM, mithin koste ein Gramm deutsches Khackebrot 0,375 Pf, ein Gramm schwedisches dagegen 0,388 Pf« Dem ist die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten, sondern hat zugegeben (Schriftsatz vom Daraus folgt, daß der Roggenpreis sich nur in ganz geringem Umfang in dem aus dem Roggen hergestellten Produkt niederschlägt, des weiteren, daß der' höhere Roggenpreis durch den auf das ausländische Knäckebrot erhobenen Schutzzoll auch von nur 10 oder 14,2 c/> aufgefangen wird. Daran ändert sich insoweit im vorliegenden Pall auch nichts dadurch, daß der ausländische Knäckobrot-herstcller das Mehl zu "einem erheblich niedrigeren Prdis einkaufen kann, als der inländische Hersteller, der infolge der hohen Abschöpfungobeträge einen weit über dem Weltmarktpreis liegenden Preis zahlen muß» Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, ausländische Wettbewerber würden Knäckebrot so billig verkaufen, daß sie selbst ihre Ware nur zu Verlustprcisen absetzen könne» Sie hat sich, ohne dies im einzelnen mit Angaben zu belegen, dahin ausgelassen (Schriftsatz vom 10. Die Bundesregierung, auch die Einfuhr- und Vorratsotolle für Getreide, ist indessen unter diesen Blickwinkel rechtsgrundsätzlich nicht gehalten, die Klägerin in dieselbe Wettbewerbslage zu versetzen und in ihr zu erhalten, die ein ausländischer Unternehmer innehat, namentlich auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zu troffen, die dem inländischen Erzeuger den von ihm innegehabten Marktanteil belassen. 12 zolle, Gewährung von Subventionen) bezogen auf den Roggenpreis eine Gleichheit in der VtiAusgangsläge herbeizuführeno Hier hat indessen die Beklagte durch den Schutzzoll, mag dieser zeitweise auch nur 10 v,H. denc Regelung innerhalb der Bundesrepublik bedeutet nicht notwendig einen Vorstoß gegen den Gleichheitssatz » Ein Vergleich mit anderen Zweigen der deutschen Nährmittclindustrie, wie ihn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.

Zitierte Normen: Art. 14 GG
GrundSchwedeSchutzzollBundesrepublikMaßnahmeschwedischKnäckebrotKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
y
i GG Art» 14 Bb, Cf; BGB § 839 D
a)	Zu der Frage, oh die Bundesrepublik bei der Herabsetzung eines Schutzzolles einem von der Herabsetzung des Schutzzolles betroffenen Unternehmer eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gewähren muß»
b)	Zu der Frage, ob und inwieweit die Bundesrepublik dann, wenn sie den inländischen Getreidepreis künstlich hochhält, ius Amtspflichtvcrletzung haftet, falls sie es unterläßt, Maßnahmen zu treffen, um den inländisches Getreide verarbeitenden Unternehmer vor der ausländischen Konkurrenz zu schützen, die Getreide zu einem billigeren Preis einkaufen kann und überdies von ihrem Keimatstaat eine Auafuhrvergütung erhält»
BGH, Urt.v» 31» Januar 1966 - III ZR 127/64 OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 127/64
IM' NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
31o Januar 1966 ScheiTal,
 Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma E1
Werk
'Gesellschaft mit beschränkter Haftung, F<
'	vertreten	durch	ihre	Ge-
schäftsführer Friedrich	und	Friedrich	Ml
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„h„c,
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
 Io durch den Bundcsminiotcr für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
2o durch den Bundesministor der Finanzen,
,	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr,
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Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche'-Verhandlung vom 9° Dezember 1965 unter ■ Mitwirkung des Scnatspräoidcnten Dr. Pagendarm.
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sowie der Bundesrichter Dr. Krcft, Dr. ,-Hußla, Gäht-igens und Keßler
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Obcrlandcsgerichts in Köln vom 11. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen Tatbestands
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Im Jahre 1955 führte die beklagte Bundesrepublik im Rahmen des ’’Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" (Gatt) mit Schweden Besprechungen über Zollsenkungen für verschiedene Produkte, Der deutschen Delegation gehörten neben anderen Mitgliedern Beamte des ^oll-roferats des Bundesministoriumo für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten (BML) an. Die Verhandlungen führten zur Unterzeichnung des "Fünften Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zu dem Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen vom 15. Juli 1965", Dieses enthielt u.a. eine Senkung des Zollsatzes für die Einfuhr von Knäckebrot in die Bundesrepublik von 25 auf 10 v.H. Die Zollsenkung wurde von den gesetzgebenden'Körperschaften durch das Zuctimmungsgosets vom 28. Juli 1956 i(BGBl II, 873> mit Wirkung von 1. August 1956 innerstaatlich in Kraft gesetzt. In den folgenden Jahren
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wurde der Zollsatz auf Grund von Vereinbarungen mit den Ländern der Freihandelszone (BFTA) auf 9 v.H. gesenkt, jedoch am 1. Januar 1961 zur Angleichung an den gemeinsamen Außenzolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf 14,2 v.H. angehoben<,
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Lie Klägerin, eine der fünf in der Bundesrepublik bestehenden Knäckebrotfabriken, hatte alsbald befürchtet, daß auf Grund der Zollsenkung eine verstärkte Einfuhr von Knäckebrot, insbesondere seitens der in Schwa-den ansässigen größten'.Knacke- und Hartbrotfabrik der
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Welt (V/asa-Konzern) einsetzen und dadurch die Wettbewerbslage der deutschen Hersteller auf dem Inlandsmarkt beeinträchtigt werde, und hatte sich zusammen mit Ver- , tretern der deutschen Knäckebrot-Industrie bereits während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens beim BML und anderen beteiligten Bundesressorts um Ausgleichsund Unterstützungsmaßnahmen bemüht« Lie Verhandlungen endeten mit einem Bescheid des BML vom 25« August I960, in dem es heißt, der Bundesminister für Wirtschaft (BMWi) habe auf Anfrage mitgeteilt, er sähe keine Möglichkeit, die Betriebe der Knäckebrothersteller aus den bei ihm verfügbaren Mitteln zu unterstützen, !
Laraufhin hat die Klägerin im Mai 1961 den Klageweg ibc schritten.
Sie hat behauptet: Lie Bundesrepublik habe durch ihr Getreide- und Getreideproisgesetz einen gegenüber dem Weltmarktpreis stark überhöhten Getreideprois. Als der Zollsatz für Knäckebrot von 25 auf 10 v.H. ermäßigt worden sei, seien Import und Umsatz der auf Grund des 'Weltmarktpreises errechneten schwedischen Erzeugnisse sprunghaft angestiegen, dagegen die Produktion und der Umsatz der deritschen Knäckebrotindustrie ständig zurückgegangen.
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Ihr eigener Umsatz, der sich bis zu dem J.ahre 1956 stets vergrößert habe,.sei von
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abgesunken, ihr Marktanteil von 32,7 v.H. im Jahre 1956 ,auf 16,21 v.H» im Jahre 1959 gefallen und falle weiter. Sie habe ihre Investitionen, wie eine neu errichtete Backhalle, nicht wie vorgesehen ausnutzen können und eine mit Sicherheit zu erwartende Umsatzsteigerung eingebüßt.
Für diesen ihren Schaden müsse ihr, so meint die Klägerin, die Bundesrepublik Schadensersatz und zwar auf Grund- Amtshaftung, oder zu demindest eine Entschädigung
 nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs gewähren.
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Hierzu hat die' '.Klägerin im einzelnen vorgetragen;
Die Beamten’ des BML' hätten amtopflichtwidrig der volkswirtschaftlich nicht zu vertretenden Vereinbarung mit Schweden zugestimmt, ohne vorher die für solche Palle vorgesehene Stellungnahme des Getreidereferats des BML, die voraussichtlich negativ ausgefallen wäre, noch, wie dies angezeigt gewesen wäre, eine Stel-lungnahme des Gesamtverbandes der deutschen Brotindustrie zu erholen und die Auswirkungen der Zollsenkung und des gestörten Gleichgewichts der Wettbewerbslage aüf die deutsche Knäckehrotindustrie zu überprüfen. Nach Abschluß der Handelsbesprechungen habe sich der Bundestag praktisch gezwungen gesehen, dem Protokoll zuzustimmen, so1 daß das Versäumnis der Beamten/ufsächlich für den Schaden der Klägerin anzusprechen sei, Ebenfalls amtspflichtwidrig hätten die zuständigen deutschen Stellen trotz Kenntnis der Notwendigkeit keine Maßnahmen ge...
Landgericht und Oberlandesgoricht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden» Diese verfolgt mit der Revision ihren Klagantrag weiter» Die beklagte Bundesrepublik bittet um Zurückweisung der Revision»
troffen, um die Chancengleichheit der deutschen Erzeuger von Knäckebrot wieder herzustellen» Als Ausgleichsmaßnahmen wären in Betracht gekommen Ausgleichszahlungen an die deutsche Kn^c.kebrotindustrie, die Zulassung abschöpfungsfreier Getreideeinfuhren zur Knäckebrotherstel-lung oder die Aufnahme von Knäckebrot in die Getreidemarktordnung»
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Die Ermäßigung des Zollsatzes, Wobei das Zugestund-| nis der deutschen Unterhändler und das auf ihm beruhende Zustimmungsgesetz als Einheit zu betrachten seien, zu demindest die von Fall zu Fall erfolgte Zulassung schwedischer Importe zu dem ermäßigten Zollsatz, stelle einen unter Verletzung dos Gleichheitsgrundsatzes vorgenommenen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar»
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Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von'6.100 DM ihres behaupteten Schadens, vom Berufungsrechtszug an zuzüglich Zinsen, geltend, in erster Linie als Schadensersatz, hilfsweise als Enteignungsentschädigung; die Klagesumme hat sie mit je 1/4/ auf ihre Verluste in den Jahren 1957 bis I960 Verteilt»
Die beklagte Bundesrepublik ist’dem Klagebegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat sieh auch gegenüber dem Schadensersatzbegehren auf Verjährung berufen»
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Das Klagebegehren ist weder als S chad ens o rs at sen-sprueh aus Amtshaftung, noch als eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen begründet«
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Insofern das Berufungsgericht in dem Erlaß des!
Zustimmungsgesetzes vom 28« Juli 1956 eine Amtspflicht-Verletzung nicht gesehen hat, greift die Revisionsführe-rin','i_...j- wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, das BerufuAgsurteil nicht an. Damit scheidet eine Überprüfung des Urteils in diesem Punkte aus« Soweit die Klägerin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit einem fehlerhaften Verhalten der deutschen Unterhändler vor Abschluß der Zollvercinbarungen mit . Schweden begründen will, ist dem Berufungsgericht in der Auffassung beizutreten, daß ein solches Verhalten sich auf den eingeklagten Schaden nicht ursächlich ausgewirkt hat. Als Schadensursache kann allein der Erlaß des Zustimmungsgesetzes, nicht auch das ihm vorangegangene Verhalten der deutschen Unterhändler in Betracht gezogen worden« Denn entgegen der Auffassung der Klägerin, der Bundesgesetzgeber habe sich durch das in der Zollvereinbarung gemachte Zugeständnis einer Zollsenkung vor vollcndpte Tatsachen gestellt und gezwungen gesehen, die Zusage durch das Zustimmungogesetz zu honorieren, ist mit dem Berufungsgericht herauszustellen,' daß der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, ob er die Zoll-Senkung genehmigen wolle, frei und an keine Maßnahmen der Bundesregierung gebunden gewesen ist. Eine durch den Erlaß des Zustimmungsgesetzes nicht unterbrochene Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der deutschen Unterhändler und einem Schaden der Klägerin könnte nur dann in Präge kommen, wenn die gesetzgebenden Stellen
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bei ihrer Beschlußfassung unrichtig unterrichtet gewesen wären. Nach dieser Richtung hat aber die Klägerin nichts
 
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von Belang vorgetragen» Vielmehr iot davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber, was auch auf der Hand lag, erkannt hat, daß eine Senkung des Zollsatzes sich unter Umständen nachteilig auf die durch diesen Zollsatz geschützten inländischen Erzeuger auswirken könne.
Was nun Ansprüche wegen Änderung des Schutzzolles anlangt, so gilt folgendes: Zwar iot zu einem Gewerbebetrieb nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes zu rechnen, sondern es sind dies auch geschäftliche Verbindungen und Beziehungen, der Kundenstamm, kurz all' das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen \7ert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (BGHZ 23, 157, 163)o Ein Schutzzoll und seine Aufrcchterhaltung ist indessen rechtsgrundsätzlich nicht etwas zu dem Betrieb Gehöri ges, sondern etwas, das außerhalb des Betriebes steht; er berührt dann nicht den Wort des Betriebes als solchen, sondern kann nur für die Bemessung des Unternehmerrisikos bedeutsam sein. Der inländische Unternehmer darf sich im allgemeinen nicht darauf verlassen,idaß ein Zollsatz zwecks Abwehr des ausländischen Wettbewerbers bestehen bleibt; er hat in der Regel kein Recht darauf, daß ihm durch Beibehaltung des Zollsatzes sein Umsatz oder gar sein Marktanteil erhalten bleibt, sondern nur eine Chance - das hit das Berufungsgericht im Grunde richtig gesehen -daß die ausländischen Wettbewerber nicht durch Beseitigung oder Herabsetzung des Zollsatzes ihm gegenüber in eine günstigere Wettbewerbslage versetzt werden. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn durch die besonderen Umstände des Balles ein Vertrauenotat-
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bestand geschaffen worden wäre, auf Grund dessen ein Unternehmer sich auf das Y/eiterbestehen des Schutzzolles hätte verlassen dürfen, etwa wenn er durch die Bundesregierung unter Hinweis auf das, Bestehen eines Schutzzolles zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen
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veranlaßt v/orden wäre; in einem solchen Palle könnte
 eine Enteigriungsentschädigung in Frage kommen, wenn
 entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung
 der Schutzzoll alsbald wieder aufgehoben oder in einer
 ins Gewicht fallenden Weise gesenkt würde. Von einer
 solchen Fallgestaltung kann hier nicht die Rede sein.
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Im vorliegenden Fall kann daher der Schutzzoll nicht als,ein zu dem Betrieb der Klägerin gehörendes a schutzwürdiges Objekt angesehen werden, Bas den Schutzzoll ermäßigende Zustimmungsgesetz und erst recht der ihm vorangegangene Vertrag mit Schweden haben daher nicht in den Betrieb der Klägerin eingegriffen und stellen daher nicht eine (Teil-) Enteignung dar. Da das Zustimmungsgosetz mithininicht etwa wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs, 2 Satz 3 GG unwirksam ist - es ist dies auch nicht aus. einem anderen Grunde ist eine 1 sich im Rahmen des Gesetzes haltende Durchführung seiner Bestimmungen ebenfalls ni-cht rechtswidrig und ist die Handhabung des ermäßigten Zollsatzes durch Zollbeamte nicht ein rechtswidriger, enteignungsglei-chor Eingriff in das Unternehmen der Klägerin.
Fohlt es aber an dem Vorliegen eines enteignenden Eingriffs,(so geht auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 30, April 1964 III ZR 125/63 fehl, wo im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer entschädigungspflichtigen Enteignung von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentümers ausgesprochen ist, die völlige. Vernichtung‘oder Entziehung des Eigentums verpflichte "nach Enteignungsgrundsätzen" stets zu einer Entschädigung, wenn nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine solche Maßnahme entschädigungslos gestattet sei.
Bereits aus dem Gesagten erhellt, daß die Revision mit ihrem Vorbringen, der Klägerin gebühre eine Entschädigung nach Entcignungsgrundsätzen, nicht durchdringen kann „
Im gegenwärtigen’Revisionsverfahren ist daher nur noch zu erörtern, ob die Klägerin deswegen Schadensersatz aus Amtshaftung beanspruchen kann, weil die zuständigen Stellen der Beklagten nicht zu ihren Gunsten Ausgleichsmaßnahmen, etwa in Gestalt der Zulassung abschöp-pfungsfreier Getreideeinfuhren oder der Gewährung1 von Sub-J ventionen, ergriffen haben« In dieser Beziehung ist indessen über das Gesagte hinaus zu lasten der Klägerin zu bedenken:
Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf den Unterschied zwischen.dom deutschen und dem ausländischen Roggenpreis abgehoben; sie hat diesen nach anfänglich anderen Angaben laut ihrem Schriftsatz vom 19. ’Marz 1962. Seite 9 je Tonne Roggen auf 100 UM und unter Berücksichtigung einer den schwedischen Knäckebrotherstellern von Schweden gewährten Ausfuhrvergütung auf rund 200 DM beziffert; sie hat weiter ausgeführt (aaO), für die Herstellung von einer Tonne Knäckebrot würden 1,1-9 to Roggen benötigt, es ergäbe sich somit eine Mehrbelastung der deutschen Knäckebrotindustrie gegenüber
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Schweden von 1,19 to zu 200 DM = 238 DM je Tonne Knäckebrot o Demgegenüber hat die Beklagte mit Recht auf den Endverbaucherprois des Erzeugnisses hingewiesen und hierzu vorgotragen (Schriftsatz vom 3T. Januar 1962 Seite 4), 200 g.des Knäckebrots der Klägerin kosteten im Einzelhandel 0,75 DM, 245 g dos schwedischen Y/asa-Knäckebrotes 0,95 DM, mithin koste ein Gramm deutsches Khackebrot 0,375 Pf, ein Gramm schwedisches dagegen 0,388 Pf« Dem ist die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten, sondern hat zugegeben (Schriftsatz vom
 
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 IO» Dezember 1962 Seite 8), in der Tat sei der Verkaufspreis des Einzelhandels für schwedisches Knäckebrot inetwa gleich hoch wie der Verkaufspreis für deutsches Knäckebrote Wenn mithin die Zahlenangaben der Beklagten zugrundegelegt worden können, dann kdstoit eine Tonne deutsches Knäckebrot 3 750 DM, eine Tonne schwedisches Knäckebrot 3 880 DM»
Daraus folgt, daß der Roggenpreis sich nur in ganz geringem Umfang in dem aus dem Roggen hergestellten Produkt niederschlägt, des weiteren, daß der' höhere Roggenpreis durch den auf das ausländische Knäckebrot erhobenen Schutzzoll auch von nur 10 oder 14,2 c/> aufgefangen wird. Unter diesen Umständen hatte der deutsche Knäckebrothersteller kein Anrecht darauf, daß • die Bundesrepublik zu seinen Gunsten Maßnahmen ergriff.
Audi der. Umstand allein, daß der ausländische Hersteller und Exporteur von.seinem Heimatstaat eine Ausfuhrvergütung erhält, gibt ihm kein Anrecht darauf, daß diese ausländische Ausfuhrvergütung durch einen entsprechend hohen Einfuhrzoll ausgeglichen wird. Insoweit stehen ausschließlich wirtschaftspolitische und allgemeinpolitische Erwägungen auf dem Spiel, die der Ents.chließungsfreiheit der Bundesregierung bzw. des Bundesgesetzgebers Vorbehalten bleiben müssen.
Daran ändert sich insoweit im vorliegenden Pall auch nichts dadurch, daß der ausländische Knäckobrot-herstcller das Mehl zu "einem erheblich niedrigeren Prdis einkaufen kann, als der inländische Hersteller, der infolge der hohen Abschöpfungobeträge einen weit über dem Weltmarktpreis liegenden Preis zahlen muß» Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, ausländische Wettbewerber würden Knäckebrot so billig verkaufen, daß sie selbst ihre Ware nur zu Verlustprcisen absetzen könne» Sie hat sich, ohne
 dies im einzelnen mit Angaben zu belegen, dahin ausgelassen (Schriftsatz vom 10. Dezember 1962 S. 8/9), der Einfuhrpreis, nicht der Verkaufspreis des schwedischen Knäckebrotes.sei ungleich niedriger als der Preis, zu dem die deutsche Knäckebrotindustrie ihre Produkte an den Groß- und Einzelhandel abgeben könne, die ungewöhnlich hohe Preisspanne zwischen Einfuhr- und Verkaufspreis benutze der schwedische Wasa-Konzern zu einer umfassenden Werbung sowie zur Gewährung1 höherer Handelsspannen an den Groß- und Einzelhandel und veranlasse dadurch den einzelnen Händler, den Absatz des schwedischen Knäckebrots im Inland zu fördern. Die Bundesregierung, auch die Einfuhr- und Vorratsotolle für Getreide, ist indessen unter diesen Blickwinkel rechtsgrundsätzlich nicht gehalten, die Klägerin in dieselbe Wettbewerbslage zu versetzen und in ihr zu erhalten, die ein ausländischer Unternehmer innehat, namentlich auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zu troffen, die dem inländischen Erzeuger den von ihm innegehabten Marktanteil belassen. Bei dem allen geht es im Grunde nur darum, daß dem inländischen Erzeuger mehr oder weniger große geschäftliche Chancen eröff-
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net sind und werden, die ihm zu bewahren keine Pflicht einer staatlichen Stelle darstellen kann.
Allerdings ist die Tatsache, daß die Beklagte künstlich den Getreidepreis hochhielt, nicht ohne jede Bedeutung. Die Tatsache verpflichtete did Beklagte, die deutsche Industrie nicht ohne jeden Schutz einer ausländischen Konkurrenz auszusetzen, diei gerade wegen des für sie bestehenden niedriger-.c-na Einkaufspreises für Getreide eine bessere Ausgangslage hinsichtlich der Preisgestaltung hatte. Die Beklagte durfte, auch wenn die Verhältnisse nicht zur Existenzvernichtung eines inländischen Brotherstellers geführt haben würden, den künstlich erhöhten Getreidepreis nicht fordern, ohne zugleich durch andere Maßnahmen (Erhebung ein.es Schutz-
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 zolle, Gewährung von Subventionen) bezogen auf den Roggenpreis eine Gleichheit in der VtiAusgangsläge herbeizuführeno Hier hat indessen die Beklagte durch den Schutzzoll, mag dieser zeitweise auch nur 10 v,H. und dann 14,2 v.H. betragen haben, die Ungleichheit in dem Getreidepreis wie dargeCLegt aufgefangen.
Eine ihr günstigere Betrachtungsweise kann die Klägerin auch nicht durch die Heranziehung des Gleich-hoitssatzes des Art. 3 GG herbeiführen. Dieser Satz rechtfertigt nicht eine Gleichstellung mit der ausländischen Industrie. Bereits eine länderweise verschie-
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denc Regelung innerhalb der Bundesrepublik bedeutet nicht notwendig einen Vorstoß gegen den Gleichheitssatz » Ein Vergleich mit anderen Zweigen der deutschen Nährmittclindustrie, wie ihn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 1961 Seite 13 ff angestellt hat, könnte nur dann eine für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsame Verletzung des Glcichheitssatzes aufzeigen, wenn die Wettbewerbslage der Knäckebrotindustrie im Wettbewerb gerade!: mit der übrigen Nährmittelindustrio ungleich gestaltet wäre und dadurch den mit der Klage geltend gemachten Schaden hervorgerufen hätte. Davon kann hier nicht die Rede sein.
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Da andere Erwägungen zugunsten der Klägerin nicht eingreifen, ist alles in allem eine Pflicht der Beklagten zur Ergreifung der von der Klägerin erbetenen Aus-
gleichsmaßnahmen zu verneinen»
Die Revision erweist sich damit als imbegründet,, Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
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Dr. Pagendarm	Dr»	Kroft <	Dr„	Hußla
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