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BGH · III ZR 127/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 127/64

b) Zu der Präge, ob und inwieweit die Bundesrepublik dann, wenn sie den inländischen Getreidepreis künstlich hochhält, aus Amtspflichtvorletzung haftet, falls sie es unterläßt, Maßnahmen zu troffen, um den inländisches Getreide verarbeitenden Unternehmer vor der ausländischen Konkurrenz zu schützen, die Getreide zu einem billigeren Preis einkaufen kann und überdies von ihrem Heimatstaat eine Ausfuhrvergütung erhält. Die Klägerin, eine der fünf in der Bundesrepublik bestehenden Knäckobrotfabriken, hatte alsbald befürchtet, daß auf Grund der Zollsenkung eine verstärkte Einfuhr von Knäckebrot, insbesondere seitens der in Schwe-den ansässigen größten>.Knäcke- und Hartbrotfabrik der Welt (V/gJB-Konzern) einoetzen und dadurch die Wettbewerbslage der deutschen Hersteller auf dem Inlandsmarkt beeinträchtigt werde, und hatte sich zusammen mit Ver- . Für diesen ihren Schaden müsse ihr, so meint die Klägerin, die Bundesrepublik Schadensersatz und zwar auf Grunde Amtshaftung, oder zu demindest eine Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs gewähren. Die Beamten des BML hätten amtspflichtwidrig der volkswirtschaftlich nicht zu vertretenden Vereinbarung mit Schweden zugestimmt, ohne vorher die für solche Fälle vorgesehene Stellungnahme des Getreidereferats des BML, die voraussichtlich negativ ausgefallen v/äre, noch, wie dies angezeigt gewesen wäre, eine Stellungnahme des Gesamtverbandes der deutschen Brotindustrie zu erholen und die Auswirkungen der Zollsenkung und des gestörten Gleichgewichts der Wettbewerbslage auf die deutsche Knäckebrotindustrie zu überprüfen. Die Ermäßigung des Zollsatzes, wobei das Zugeständnis der deutschen Unterhändler und das auf ihm beruhende Zustimmungsgesetz als Einheit zu betrachten seien, zu demindest die von Pall zu Pall erfolgte Zulassung schwedischer Importe zu dem ermäßigten Zollsatz, stelle einen unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorgenommenen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 6.100 EM ihres behaupteten Schadens, vom Berufungsrechtszug an zuzüglich Zinsen, geltend, in erster Linie als Schadensersatz, hilfsweise als EnteignungsentSchädigung; die Klagesumme hat sie mit je 1/4/ auf ihre Verluste in den Jahren 1957 bis I960 verteilt. Die beklagte Bundesrepublik ist dem Klagebegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat sich auch gegenüber dem Schadensersatzbegehren auf Verjährung berufen, Landgericht und Oberlandesgoricht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden, Biese verfolgt mit der Revision ihren Klagantrag v/eiter. Soweit die Klägerin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit einem fehlerhaften Verhalten der deutschen Unterhändler vor Abschluß der Zollveroinbarungen mit Schweden begründen will, ist dem Berufungsgericht in der Auffassung boizutreton, daß ein solches Verhalten sich auf den eingeklagten Schaden nicht ursächlich ausgewirkt hat. Eine durch den Erlaß des Zustimmungsgesetzes nicht unterbrochene Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der deutschen Unterhändler und einem Schaden der Klägerin könnte nur dann in Präge kommen, wenn die gesetzgebenden Stellen bei ihrer Beschlußfassung unrichtig unterrichtet gewesen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber, was auch auf der Hand lag, erkannt hat, daß eine Senkung des Zollsatzes sich unter Umständen nachteilig auf die durch diesen Zollsatz geschützten inländischen Erzeuger auswirken könne. Ba das Zustimnungsgesetz mithin nicht etwa wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 Satz 3 GG unwirksam ist - es ist dies auch nicht aus einem anderen Grunde ist eine sich im Rahmen des Gesetzes haltende Burchführung seiner Bestimmungen ebenfalls ni-cht rechtswidrig und ist die Handhabung des ermäßigten Zollsatzes durch Zollbeamte nicht ein rechtswidriger, enteignungsgleicher Eingriff in das Unternehmen der Klägerin. April 1964 III ZR 125/63 fehl, wo im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer entschä-digungspfliehtigen Enteignung von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentümers ausgesprochen ist, die völlige Vernichtung oder Entziehung des Eigentums verpflichte "nach Enteignungsgrundsätzen" stets zu einer Entschädigung, wenn nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine solche Maßnahme entschädigungslos gestattet sei. Bereits aus dem Gesagten erhellt, daß die Revision mit ihrem Vorbringen, der Klägerin gebühre eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, nicht durchdringen kann« Seite 9 je Tonne Roggen auf 100 DM und unter Berücksichtigung einer den schwedischen Knäckebrotherstellern von Schweden gewährten Ausfuhrvergütung auf rund 200 DM beziffert; sie hat weiter ausgeführt (aaO), für die Herstellung von einer Tonne Knäckebrot v/ürden 1,19 to Roggen benötigt, es ergäbe sich somit eine Mehrbelastung der deutschen Knösfebrotindustrie gegenüber Schweden von 1,19 to zu 200 DM = 238 DM je Tonne Knäckebrot. Demgegenüber hat die Beklagte mit Recht auf den Endverbaueherpreis des Erzeugnisses hingewiesen und hierzu vorgetragen (Schriftsatz vom 31* Januar 1962 Seite 4), 200 g des Knäckebrots der Klägerin kosteten im Einzelhandel 0,75 DM, 245 g de3 schwedischen Y/asa-Knäckebrotes 0,95 DM, mithin koste ein Gramm deutsches Khackebrot 0,375 Pf, ein Gramm schwedisches dagegen 0,388 Pf.Dem ist die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten, sondern hat zugegeben (Schriftsatz vom Daraus folgt, daß der Roggonpreis sich nur in ganz geringem Umfang in dem aus dem Roggen hergestellten Produkt niederschlägt, des weiteren, daß der höhere Roggenpreis durch den auf dis ausländische Knäckebrot erhobenen Schutzzoll auch von nur 10 oder 14,2 aufgefangen wird« Unter diesen Umständen hatte der .deutsche Knäckcbrothersteller kein Anrecht darauf, daß die Bundesrepublik zu seinen Gunsten Maßnahmen ergriff. Die Bundesregierung, auch die Einfuhr- und Vorratsstclle für Getreide, ist indessen unter diesen Blickwinkel rechtsgrundsätfclich nicht gehalten, die Klägerin in dieselbe Wettbewerbslage zu versetzen und in ihr zu erhalten, die ein ausländischer Unternehmer innehat, namentlich auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die dem inländischen Erzeuger den von ihm innegehabten Marktanteil belassen. - 12- zolls, Gewährung von Subventionen) bezogen auf den Roggenpreis eine Gleichheit in der Auegangälage herbeiZufuhren» Hier hat indessen die Beklagte durch den Schutzzoll, nag dieser zeitweise auch nur 10 v.H. und dann 14,2 v.H. betragen haben, die Ungleichheit in dem Getreidepreis wie dargclegt aufgefangen. Bereite eine länderweise verschiedene Regelung innerhalb der Bundesrepublik bedeutet nicht notwendig einen Vorstoß gegen den Gleichheitssatz o Ein Vergleich mit anderen Zweigen der deutschen NährmittÖlindustrie, wie ihn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 1961 Seite 13 ff angestellt hat, könnte nur dann eine für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsame Verletzung des Gleichheitssatzes auf zeigen, wenn die Wettbewerbslage der Knäckebrotindustrie im Wettbewerb gerade mit der übrigen Nährmittelindustrie ungleich gestaltet wäre und dadurch den mit der Klage geltend gemachten Schaden hervorgerufen hätte.

Zitierte Normen: Art. 14 GG
GrundSchwedeSchutzzollBundesrepublikMaßnahmeschwedischKnäckebrotKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
GG Art. 14 Bb, Cf; BGB § 839 3)
a)	Zu der Präge, ob die Bundesrepublik bei der Herabsetzung eines Schutzzolles einem von der Herabsetzung des Schutzzolles betroffenen Untornehmer eine Entschädigung nach EnteignungsgrundSätzen gewähren muß.
b)	Zu der Präge, ob und inwieweit die Bundesrepublik dann, wenn sie den inländischen Getreidepreis künstlich hochhält, aus Amtspflichtvorletzung haftet, falls sie es unterläßt, Maßnahmen zu troffen, um den inländisches Getreide verarbeitenden Unternehmer vor der ausländischen Konkurrenz zu schützen, die Getreide zu einem billigeren Preis einkaufen kann und überdies von ihrem Heimatstaat eine Ausfuhrvergütung erhält.
BGH, Urt.v. 31. Januar 1966 - III ZR 127/64 OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 127/64	URTEIL	Verkündet	am
31« Januar 1966 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derFirma	Werk
 Gesellschaft nit beschränkter Haftung, FflB
vertreten durch ihre Ge-schüftoftihrcr FriedricnHjHBI und Friedrich Maiv/ald,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtcrs Rechtsanwalt Dr.hoC
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
 Io durch den Bundcsministor für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
2o durch den Bundesminister der Finanzen,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolliaächtigters Rechtsanwalt Dr.
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Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundcsrichtor Dr«, Kroft, Dr. Hußla, Gäht-gens und Keßler
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Obcrlandcsgerichts in Köln vom 11 * Mai 1964 wird zuriiekge wiesen»
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Im Jahre 1955 führte die beklagte Bundesrepublik im Rahmen dos "Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" (Gatt) mit Schweden Besprechungen über Zollsenkungen für verschiedene Produkte, Der deutschen Delegation gehörten neben anderen Mitgliedern Beamte des Zoll-reforats des Bundesministoriuns für Ernährung5 Landwirtschaft und Porsten (BML) an» Die Verhandlungen führten zur Unterzeichnung des "Pünften Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zu dem Allgemeinen ZoEsl-und Handelsabkommen vom 15» Juli 1965"» Dieses enthielt u.a. eine Senkung des Zollsatzes für die Einfuhr von Knäckebrot in die Bundesrepublik von 25 auf 10 v,H.» Die Zollsenkung wurde von den gesetzgebenden Körperschaften durch das Zustimmungsgesetz vom 28» Juli 1956 (BGBl II, 873) mit Wirkung von 1. August 1956 innerstaatlich in Kraft gesetzt. In den folgenden Jahren
 wurde der Zollsatz auf Grund von Vereinbarungen mit den ländern der Freihandelszone (EFTA) auf 9 v.H. gesenkt, jedoch am 1, Januar 1961 zur Angleichung an den gemeinsamen Außenzolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf 14,2 v.H* angehoben*
Die Klägerin, eine der fünf in der Bundesrepublik bestehenden Knäckobrotfabriken, hatte alsbald befürchtet, daß auf Grund der Zollsenkung eine verstärkte Einfuhr von Knäckebrot, insbesondere seitens der in Schwe-den ansässigen größten>.Knäcke- und Hartbrotfabrik der Welt (V/gJB-Konzern) einoetzen und dadurch die Wettbewerbslage der deutschen Hersteller auf dem Inlandsmarkt beeinträchtigt werde, und hatte sich zusammen mit Ver- . tretem der deutschen Knäckebrot-Industrie bereits während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens beim BML und anderen beteiligten Bundesressorts um Ausgleichsund Unterstützungsmaßnahmen bemüht. Die Verhandlungen endeten mit einem Bescheid des BML vom 25. August I960, in dem es heißt, der Bundesminister für Wirtschaft (BMWi) habe auf Anfrage mitgeteilt, or sähe keine Möglichkeit, die Betriebe der Knäckebrothersteller aus den bei ihm verfügbaren Mitteln zu unterstützen.
Daraufhin hat die Klägerin im Mai 1961 den Klageweg ^beschritten.
Sie hat behauptet: Die Bundesrepublik habe durch ihr Getreide- und Getreidepreisgesetz einen gegenüber dem V/eltmarlctpreis stark überhöhten Getreideprois. Als der Zollsatz für Knäckebrot von 25 auf 10 v.H. ermäßigt worden sei, seien Import und Umsatz der auf Grund des Weltmarktpreises errechneten schwedischen Erzeugnisse sprunghaft angestiegen, dagegen die Produktion und der Umsatz .der deutschen Knäckebrotindustrie ständig zurückgegangen.
 
Ihr eigener Umsatz, der sich bis zu dem J.ahre 1956 stets vergrößert habe, sei von
 rund 1.206	Millionen kg	im	Jahre 1956
auf rund 1.157	'•	"	"	"	1957,
1.076	'»	"	«	11	1958,
1.021	"	•'	»	"	1959
abgesunken, ihr Marktanteil von 52,7 v.H. im Jahre 1956 auf 16,21 v.H. im Jahre 1959 gefallen und falle weiter. Sie habe ihre Investitionen, wie eine neu errichtete Backhalle, nicht wie vorgesehen ausnutzen können und eine mit Sicherheit zu erwartende Umsatzsteigerung eingebüßt .
Für diesen ihren Schaden müsse ihr, so meint die Klägerin, die Bundesrepublik Schadensersatz und zwar auf Grunde Amtshaftung, oder zu demindest eine Entschädigung nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs gewähren. Hierzu hat die 'Klägerin im einzelnen vorgetragen %
Die Beamten des BML hätten amtspflichtwidrig der volkswirtschaftlich nicht zu vertretenden Vereinbarung mit Schweden zugestimmt, ohne vorher die für solche Fälle vorgesehene Stellungnahme des Getreidereferats des BML, die voraussichtlich negativ ausgefallen v/äre, noch, wie dies angezeigt gewesen wäre, eine Stellungnahme des Gesamtverbandes der deutschen Brotindustrie zu erholen und die Auswirkungen der Zollsenkung und des gestörten Gleichgewichts der Wettbewerbslage auf die deutsche Knäckebrotindustrie zu überprüfen. Nach Abschluß der Handelsbesprechungen habe sich der Bundestag praktisch gezwungen gesehen, dom Protokoll zuzustimmen, so daß das Versäumnis der Beamtentireächlich für den Schaden der Klägerin anzusprcchen sei. Ebenfalls amtspflichtwidrig hätten die zuständigen dcutrjchen Stellen trotz Kenntnis der Notwendigkeit keine Maßnahmen ge-
 
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troffen, um die Chancengleichheit der deutschen Erzeuger von Knäckebrot wieder herzustellen. Als Ausgleichsmaßnahmen wären in Betracht gekommen Ausgleichszahlungen an die deutsche Knäc.kebrotindustrie, die Zulassung abschöpfungsfreier Getreideeinfuhren zur Knäckebrotherstel-lung oder die Aufnahme von Knäckebrot in die Getreidemarktordnung •
Die Ermäßigung des Zollsatzes, wobei das Zugeständnis der deutschen Unterhändler und das auf ihm beruhende Zustimmungsgesetz als Einheit zu betrachten seien, zu demindest die von Pall zu Pall erfolgte Zulassung schwedischer Importe zu dem ermäßigten Zollsatz, stelle einen unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorgenommenen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar.
Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 6.100 EM ihres behaupteten Schadens, vom Berufungsrechtszug an zuzüglich Zinsen, geltend, in erster Linie als Schadensersatz, hilfsweise als EnteignungsentSchädigung; die Klagesumme hat sie mit je 1/4/ auf ihre Verluste in den Jahren 1957 bis I960 verteilt.
Die beklagte Bundesrepublik ist dem Klagebegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat sich auch gegenüber dem Schadensersatzbegehren auf Verjährung berufen,
 Landgericht und Oberlandesgoricht haben zu Ungunsten der Klägerin entschieden, Biese verfolgt mit der Revision ihren Klagantrag v/eiter. Bie beklagte Bundesrepublik bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Klagebegehren ist weder als Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung, noch als eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen begründet.
Insofern das Berufungsgericht in dem Erlaß des Zustimmungsgesetzes vom 28. Juli 1956 eine Amtspflicht-Verletzung nicht gesehen hat, greift die Revisionsführe-rinyiL--., wie sie in der Revisions Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, das Berufungsurteil nicht an. Damit scheidet eine Überprüfung des Urteils in diesem Punkte aus. Soweit die Klägerin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit einem fehlerhaften Verhalten der deutschen Unterhändler vor Abschluß der Zollveroinbarungen mit Schweden begründen will, ist dem Berufungsgericht in der Auffassung boizutreton, daß ein solches Verhalten sich auf den eingeklagten Schaden nicht ursächlich ausgewirkt hat. Als Schadensursache kann allein der Erlaß des Zustimmungsgesetzes, nicht auch das ihm vorangegangene Verhalten der deutschen Unterhändler in Betracht gezogen werden. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin, der Bundesgesetzgeber habe sich durch das in der Zollvereinbarung gemachte Zugeständnis einer Zollsenkung vor vollendete Tatsachen gestellt und gezwungen gesehen, die Zusage durch das Zustimmungogesetz zu honorieren, ist mit dem Berufungsgericht herauszustollen, daß der Gesetzgeber bei Beiner Entscheidung, ob er die Zollsenkung genehmigen wolle, frei und an keine Maßnahmen der Bundesregierung gebunden gewesen ist. Eine durch den Erlaß des Zustimmungsgesetzes nicht unterbrochene Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der deutschen Unterhändler und einem Schaden der Klägerin könnte nur dann in Präge kommen, wenn die gesetzgebenden Stellen bei ihrer Beschlußfassung unrichtig unterrichtet gewesen wären. Nach dieser Richtung hat aber die Klägerin nichts
 
von Belang vorgetragen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Bundesgesetzgeber, was auch auf der Hand lag, erkannt hat, daß eine Senkung des Zollsatzes sich unter Umständen nachteilig auf die durch diesen Zollsatz geschützten inländischen Erzeuger auswirken könne.
Was nun Ansprüche v/egen Änderung des Schutzzolles anlangt, so gilt .folgendes? Zwar ist zu einem Gewerbebetrieb nicht nur der eigentliche Bestand des Betriebes zu rechnen, sondern es sind dies auch geschäftliche Verbindungen und Beziehungen, der Kundenstamm, kurz all* das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen V/ert des konkreten Gewerbebetriebes ausnacht (BGHZ 23, 157, l63)o Ein Schutzzoll und seine Aufrechterhaltung ist indessen rechtsgrundsätzlich nicht etwas zu dem Betrieb Gehöri ges, sondern etwas, das außerhalb des Betriebes steht; er berührt dann nicht den Wort des Betriebes als solchen, sondern kann nur für die Bemessung des Unternohmerrisikos bedeutsam sein. Der inländische Unternehmer darf sich im allgemeinen nicht darauf verlassen, daß ein Zollsatz zv/ecks Abwehr des ausländischen Wettbewerbers bestehen bloibt; er hat in der Regel koin Recht darauf, daß ihm durch Beibehaltung des Zollsatzes sein Umsatz oder gar sein Marktanteil erhalten bleibt, sondern nur eine Chance - das hit das Berufungsgericht im Grunde richtig gesehen -daß die ausländischen Wettbewerber nicht durch Beseitigung oder Herabsetzung des Zollsatzes ihm gegenüber in eine günstigere Wettbewerbslage versetzt werden. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn durch die besonderen Umstände des Falles ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, auf Grund dessen ein Unternehmer sich auf das Weitorbestehen des Schutzzolles hätte verlassen dürfen, etwa wenn er durch die Btmdesregierung unter Hinweis auf das Bestehen eines Schutzzolles zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen
 
veranlaßt worden wäre; in einem solchen Palle könnte eine EnteignungsentSchädigung in Präge kommen, wenn entgegen der in dem Unternehmer begründeten Erwartung der Schutzzoll alsbald wieder aufgehoben oder in einer ins Gewicht fallenden Weise gesenkt würde. Von einer solchen Pallgestaltung kann hier nicht die Rede sein.
Im vorliegenden Pall kann daher der Schutzzoll nicht als ein zu dem Betrieb der Klägerin gehörendes> schutzwürdiges Objekt angesehen werden* Bas den Schutzzoll ermäßigende Zustimmungsgesetz und erst recht der ihm vorangegangene Vertrag mit Schweden haben daher nicht in den Betrieb der Klägerin eingegriffen und stellen daher nicht eine (Teil-) Enteignung dar. Ba das Zustimnungsgesetz mithin nicht etwa wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 2 Satz 3 GG unwirksam ist - es ist dies auch nicht aus einem anderen Grunde ist eine sich im Rahmen des Gesetzes haltende Burchführung seiner Bestimmungen ebenfalls ni-cht rechtswidrig und ist die Handhabung des ermäßigten Zollsatzes durch Zollbeamte nicht ein rechtswidriger, enteignungsgleicher Eingriff in das Unternehmen der Klägerin.
Fohlt es aber an dem Vorliegen eines enteignenden Eingriffs, so geht auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des SenatB vom 30. April 1964 III ZR 125/63 fehl, wo im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer entschä-digungspfliehtigen Enteignung von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentümers ausgesprochen ist, die völlige Vernichtung oder Entziehung des Eigentums verpflichte "nach Enteignungsgrundsätzen" stets zu einer Entschädigung, wenn nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine solche Maßnahme entschädigungslos gestattet sei.
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Bereits aus dem Gesagten erhellt, daß die Revision mit ihrem Vorbringen, der Klägerin gebühre eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, nicht durchdringen kann«
Im gegenwärtigen Revisions verfahren ist daher nur noch zu erörtern, ob die Klägerin deswegen Schadensersatz aus Amtshaftung beanspruchen kann, weil die zuständigen Stellen der Beklagten nicht zu ihren Gunsten Ausgleichsmaßnahmen, etwa in Gestalt der Zulassung abschöp-pfungsfreier Getreideeinfuhren oder der Gewährung von Subventionen, ergriffen haben. In dieser Beziehung ist indessen über das Gesagte hinaus zu Lasten der Klägerin zu bedenken:
Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich auf den Unterschied zwischen, dem deutschen ünd dem ausländischen Roggenpreis abgehoben; sio hat diesen nach anfänglich anderen Angaben laut ihrem Schriftsatz vom 19. März 1962. Seite 9 je Tonne Roggen auf 100 DM und unter Berücksichtigung einer den schwedischen Knäckebrotherstellern von Schweden gewährten Ausfuhrvergütung auf rund 200 DM beziffert; sie hat weiter ausgeführt (aaO), für die Herstellung von einer Tonne Knäckebrot v/ürden 1,19 to Roggen benötigt, es ergäbe sich somit eine Mehrbelastung der deutschen Knösfebrotindustrie gegenüber Schweden von 1,19 to zu 200 DM = 238 DM je Tonne Knäckebrot. Demgegenüber hat die Beklagte mit Recht auf den Endverbaueherpreis des Erzeugnisses hingewiesen und hierzu vorgetragen (Schriftsatz vom 31* Januar 1962 Seite 4), 200 g des Knäckebrots der Klägerin kosteten im Einzelhandel 0,75 DM, 245 g de3 schwedischen Y/asa-Knäckebrotes 0,95 DM, mithin koste ein Gramm deutsches Khackebrot 0,375 Pf, ein Gramm schwedisches dagegen 0,388 Pf. Dem ist die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten, sondern hat zugegeben (Schriftsatz vom
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 lOo Dezember 1962 Seite 8), in der Tat sei der Verkaufspreis des Einzelhandels für schwedisches Knäckebrot inetwa gleich hoch wie der Verkaufspreis für deutsches Knäckebrot« Wenn mithin die Zahlenangaben der Beklagten zugrundegelegt werden können, dann kosteit eine Tonne deutsches Knäckebrot 3 750 DM, eine Tonne schwedisches Knäckebrot 3 880 DM«
Daraus folgt, daß der Roggonpreis sich nur in ganz geringem Umfang in dem aus dem Roggen hergestellten Produkt niederschlägt, des weiteren, daß der höhere Roggenpreis durch den auf dis ausländische Knäckebrot erhobenen Schutzzoll auch von nur 10 oder 14,2 aufgefangen wird« Unter diesen Umständen hatte der .deutsche Knäckcbrothersteller kein Anrecht darauf, daß die Bundesrepublik zu seinen Gunsten Maßnahmen ergriff.
Audi der. Umstand allein, daß der ausländische Hersteller und Exporteur von seinom Heimatstaat eine Aus-fuhrvergütung erhält, gibt ihm kein Anrecht darauf, daß diese ausländische Ausfuhrvergütung durch einen entsprechend hohen Einfuhrzoll ausgeglichen wird. Insoweit stehen ausschließlich wirtschaftspolitische und allgemeinpolitische Erwägungen auf dem Spiel, die der Entschließungsfreiheit der Bundesregierung bzw. des Bundesgesetzgobers Vorbehalten bleiben müssen.
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Daran ändert sich insoweit im vorliegenden Pall auch nichts dadurch, daß der ausländische Knäckcbrot-herstcller das Mehl zu einem erheblich niedrigeren Preis einkaufen kann, als der inländische Hersteller, der infolge der hohen Abschöpfungsbeträgc einen weit über dem Weltmarktpreis liegenden Preis zahlen muß. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, ausländische Wettbewerber v/ürden Knäckebrot so billig verkaufen, daß sie selbst ihre Y/arc nur zu Verlustpreisen absetzen könne. Sie hat sich, ohne
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dies im einzelnen mit Angaben zu belegen, dahin ausgelassen (Schriftsatz vom 10. Dezember 1962 So 8/9)9 der Einfuhrpreis, nicht der Verkaufspreis des schwedischen Knäckebrotes sei ungleich niedriger als der Preis, zu dem die deutsche Knäckebrotindustrie ihre Produkte an den Groß- und Einzelhandel abgeben könne, die ungewöhnlich hohe Preisspanne zwischen Einfuhr- und Verkaufspreis benutze der schwedische W^^-Konzem zu einer umfassenden Werbung sowie zur Gewährung höherer Handösspannen an den Groß- und Einzelhandel und veranlasse dadurch den einzelnen Händler, den Absatz des schwedischen Knäckebrots im Inland zu fördern. Die Bundesregierung, auch die Einfuhr- und Vorratsstclle für Getreide, ist indessen unter diesen Blickwinkel rechtsgrundsätfclich nicht gehalten, die Klägerin in dieselbe Wettbewerbslage zu versetzen und in ihr zu erhalten, die ein ausländischer Unternehmer innehat, namentlich auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die dem inländischen Erzeuger den von ihm innegehabten Marktanteil belassen. Bei dem allen geht es im Grunde nur darum, daß dem inländischen Erzeuger mehr oder weniger große geschäftliche Chancen eröffnet sind und werden, die ihm zu bewahren keine Pflicht einer staatlichen Stelle darstellen kann.
Allerdings ist die Tatsache, daß die Beklagte künstlich den Getroidepreis hochhielt, nicht ohne jede Bedeutung. Die Tatsache verpflichtete die Beklagte, die deutsche Industrie nicht ohne jeden Schutz einer ausländischen Konkurrenz auszusetzen, die gerade v/egen des für sie bestehenden niedriger.©* /*. Einkaufspreises für Getreide eine bessere Ausgangslage hinsichtlich der Preisgestaltung hatte. Die Beklagte durfte, auch wenn die Verhältnisse nicht zur Existenzvernichtung eines inländischen Brotherotollers geführt haben würden, den künstlich erhöhten Getreidepreis nicht fordern, ohne zugleich durch andere Maßnahmen (Erhebung eines Schutz-
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 zolls, Gewährung von Subventionen) bezogen auf den Roggenpreis eine Gleichheit in der Auegangälage herbeiZufuhren» Hier hat indessen die Beklagte durch den Schutzzoll, nag dieser zeitweise auch nur 10 v.H. und dann 14,2 v.H. betragen haben, die Ungleichheit in dem Getreidepreis wie dargclegt aufgefangen.
Bine ihr günstigere Betrachtungsweise kann die Klägerin auch nicht durch die Heranziehung des Gleich-hoitssatzes dos Art. 3 GG horbeiführen. Dieser Satz rechtfertigt nicht eine Gleichstellung mit der ausländischen Industrie. Bereite eine länderweise verschiedene Regelung innerhalb der Bundesrepublik bedeutet nicht notwendig einen Vorstoß gegen den Gleichheitssatz o Ein Vergleich mit anderen Zweigen der deutschen NährmittÖlindustrie, wie ihn die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 1961 Seite 13 ff angestellt hat, könnte nur dann eine für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsame Verletzung des Gleichheitssatzes auf zeigen, wenn die Wettbewerbslage der Knäckebrotindustrie im Wettbewerb gerade mit der übrigen Nährmittelindustrie ungleich gestaltet wäre und dadurch den mit der Klage geltend gemachten Schaden hervorgerufen hätte. Davon kann hier nicht die Rede sein. *
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Ba andere Erwägungen zugunsten der Klägerin nicht eingreifen, ist alles in allem eine Pflicht der Beklag* ten zur Ergreifung der von der Klägerin erbetenen Aus-gleichsmaßnahmen zu verneinen«
Die Revision erweist sich damit als unbegründet« Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/ei-sen«
Br» Pagendarm	Br«	Kreft
 Grähtgens
Keßler
 Br. Hußla