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BGH · Ill ZR 127/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 127/61

Februar 1952 erwiderte die Klägerin, sie könne mit Rücksicht auf die Höhe des Betrages auf den Vorbehalt nicht verzichten, selbst wenn sie eine Verzögerung der EntschädigungsZahlung in Kauf nehmen müsse, sie gestand jedoch in ihrem Schreiben vom 1. sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Enteignungsverfahren ergeben haben, abgegolten sind, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn durch Gesetz die erfolgte Abwertung der Forderung im Verhältnis 10:1 für unzulässig erklärt wird, der ausgefallene Betrag nachgefordert werden kann," Oktober 1958 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe eines Teilbetrages von 125»000 DM; zur Begründung hat sie vorgetragen: Der gegenwärtige, für die Bemessung der Entschädigung maßgebende YiTert der enteigneten Grundstücke betrage mindestens 4.500.000 DM. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 125.000 DM nebst 4Zinsen seit dem 10. Die Klägerin sei - dies stellt das Berufungsgericht in Y/ürdigung der Beweisaufnahme fest - vor dem Abschluß des Vertrages auf Grund eigener Nachprüfung entgegen ihrer früheren Auffassung zu der Ansicht gekommen, sie müsse nach der damaligen Rechtslage eine Umstellung ihres restlichen Entschädigungsanspruchs im Verhältnis 10:1 hinnehmen. Ob die Klägerin diese Rechtsansicht nach den Entscheidungen in BGHZ 5, 214 und 6, 91 gewonnen und ob sie von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10:1 überzeugt gewesen sei, oder ob sie lediglich davon ausgegangen sei, daß ein Festhalten an ihrem früheren Standpunkt keinen Zweck mehr habe, sei belanglos. Entscheidend sei vielmehr, daß die Klägerin durch ihren Rentmeister PiflHHBBI - dies stellt das Berufungsgericht weiterhin fest - dem Referenten der Beklagten Hefc- { Diese Übereinstimmung sei nicht 11 ausgehandeltM worden, man habe sich nicht vergleichsweise darauf geeinigt; sie sei vielmehr dadurch eingetreten, daß die Klägerin - unabhängig von den Überlegungen der Beklagten - auf Grund eigener Prüfung und Erwägung zu der Ansicht gelangt sei, sie müsse von der gleichen Rechtsauffassung wie die Beklagte ausgehen. Y/enn hiernach beide Parteien rechtsirrtümlich davon ausgegangen seien, die Restforderung der Klägerin sei im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt worden, so fehle dem Vertrag vom 16. Diese Geschäftsgrundlage des Vertrages hat das Berufungsgericht in der beiderseitigen irrigen Auffassung gefunden, die restliche Entschädigungsforderung sei nach dem damals geltenden Recht im Verhältnis 10:1 umgestellt worden. Jedoch glaubt die Revision in erster Linie, den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade entnehmen zu können, daß die Parteien bei VertragsSchluß nicht von einer gemeinsamen. ausgegangen seien; die Klägerin - so meint die Revision -habe abschließen wollen, weil sie die Rechtslage nach der augenblicklichen Rechtsprechung als praktisch geklärt, die Beklagte aber, weil sie die Rechtslage für ungeklärt und für sich riskant angesehen habe«, Bas Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint -festgestellt, daß die Klägerin von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10:1 anscheinend nicht völlig überzeugt gewesen sei und nur ihre Chance, ein besseres Umstellungsverhältnis zu erzielrn, für äußerst gering gehalten habe. Seine tat-sächlichen Feststellungen gehen dahin: Bie Klägerin sei vor dem Abschluß des Vertrages in Abweichung von ihrer frühe-ren Rechts auf fas sung auf Grund ihrer eigenen Nachprüfung zu der Ansicht gelangt, sie müsse nach der gegebenen Rechts läge eine Umstellung ihres Restansprüchs im Verhältnis 10:1 hinnehmen; sie habe tatsächlich geglaubt, ihre Restforderung nach der gegebenen Rechtslage praktisch endgültig nur im Verhältnis 10:1 umgestellt beanspruchen zu können. Juli 1952 die Zweifel auf Seiten der Klägerin behoben waren und diese - wie die Beklagte - bei dem VertragsSchluß davon ausging, ihr Anspruch sei kraft Gesetzes im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgcstellt. In der Tat sind in der Beweisaufnähme keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten könnten, daß zur Zeit des Vertragsschlusses eine der Parteien noch Zweifel an der Umstellung der Forderung gehabt hätte; jede Partei mußte vielmehr nach den Erklärungen und nach dem Verhalten der anderen annehmen, sie gehe davon au3, daß der restliche Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt worden sei. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich mit den Berichten der Beklagten vom 3. März 1961 die Frage an den Zeugen HeMMf'; ob er glaube, daß die Klägerin wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihren ursprünglichen Rechtsprechungsvorbehalt verzichtet habe, und ob der Zeuge selbst aus diesem Grunde den "Vergleich” habe schließen wollen, nicht zugelassen hat. Gründe für die Vertragsbereitschaft der Klägerin nicht mitgeteilt habe; sie war überdies unzulässig, weil sie mit der Bezeichnung des Vertrages als "Vergleich” dem Zeugen eine rechtliche Würdigung in den Mund legte, die ihm nicht zukam. Juli 1962 sei in seinem § 4 ein Vergleich gewesen, durch den die Entschädigung und das Um-stellungsverhältnis abschließend, wirksam und unanfechtbar habe geregelt werden sollen, nicht gefolgt, sondern hat den Vertrag - entsprechend der in BGHZ 35, 390 behandelten Sache - als einen Feststellungsvertrag angesehen, in dem die Parteien einen Abgeltungsbetrag vereinbarten, wobei sie von einer Umstellung der Entschädigungsforderung im Verhältnis 10:1 ausgegangen seien. Das Berufungsgericht will damit sagen*, die Umstel-lungsfragc sei in dem Vertrag überhaupt nicht geregelt worden, weil die Parteien sie nach dem Umstellungsgesetz als bereits geregelt ansahen und deshalb einer vertraglichen Regelung enthoben zu sein glaubten. Denn wenn - wie tatsächlich feststoht - die Klägerin vor dem VertragsSchluß der Beklagten eröffnen ließ, sie folge nun auch der Ansicht, daß sie die Re st ent Schädigung nur umgesteilt im Verhältnis 10:1 nach der gegebenen Rechtslage beanspruchen könne, so liegt der Schluß nahe, daß die Parteien sich einer vertraglichen Einigung über die ümsteilungsfrage enthoben glaubten, weil diese bereits durch das Gesetz - und zwar zu dem Nachteil der Klägerin - geregelt sei. Der hier allein interessierende § 4 enthält nichts darüber, daß eine Umstellung im Verhältnis 10:1 vereinbart werde, er legt vielmehr -.ebenso wie die früheren Abrechnungs vor Schläge der Beklagten - ein solches Umstellungsverhältnis als rechtlich gegeben einfach zugrunde. Über das Zustandekommen dieses Vorbehalts steht nach dem Berufungsurteil fest: Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 1952, sie müsse eine Abfindungserklärung dahin einschränken, daß ,rwenn durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung die erfolgte Abwertung der Forderung im Verhältnis 1:10 für unzulässig erklärt wird, der hierdurch ausgefallene Betrag liachgcfordert v/erden kann". Die Beklagte widersprach unter dem 19« Februar 1952, weil - möge die Aussicht auf ein günstigeres UmstellungsVerhältnis auch noch so gering sein - die rechtlichen Beziehungen dann doch "in der Schwebe'’ blieben, was die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. fahren zunächst abgeschlossen, ihr, der Klägerin, bleibe nur die Möglichkeit, es beim Eintritt bestimmter Bedingungen wieder aufleben zu lassen; mit Rücksicht auf die Höhe des Betrages könne auf den Vorbehalt nicht verzichtet werden, selbst wenn dafür eine Verzögerung der Entschädi-gungszahlung in Kauf genommen werden müsse« Mit ihrem Schreiben vom 1« Juli 1952 erklärte sich jedoch die Klägerin mit der Streichung der Worte ’'oder höchstrichterliche Rechtsprechung" einverstanden, sie hielt also nur den Vorbehalt einer Änderung der Gesetzgebung aufrecht, unter der Voraussetzung, daß die Angelegenheit endgültig bis zu dem 15. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29o Februar 1952 (BGHZ 5» 214; Umstellung einer Kaufpreisforderung) in der RWP-Blattei des Forkel-Verlages überprüft und waren dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß es keinen Zweck habe, den Rechtspreehungsvorbehalt aufrecht zu erhalten, weil der Bundesgerichtshof sich bereits für eine Umstellung 10:1 ausgesprochen habe. Es hat sich jedoch - soweit aus den Entscheidungsgründen ersichtlich - nicht die weitere Präge vorgelegt, oh nicht in den Verhandlungen über den Vorbehalt, den die Klägerin selbst als ein Zugeständnis bezeichnete, das sie von einem Entgegenkommen im Abwicklungstcrmin abhängig machen müsse, die Merkmale eines Vergleichs (§ 779 BGB) gefunden werden könnten. Selbst wenn das gegenseitige Kachgeben hinsichtlich der Formulierung der Abfindungserklärung ausreichen würde, um der ganzen Vereinbarung in § 4 Abs. 2 und 3 des Vertrages den Charakter eines Vergleichs zu geben, würde sich nichts daran ändern, daß die Regelung des Umstellungsverhältnis-scg außerhalb der vertraglichen Regelung stand, also nicht Gegenstand des Vergleiches, sondern die Geschäftsgrundlage oder der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt war, der der Wirklichkeit nicht entsprach (§ 779 BGB). Ob der Irrtum über die gesetzliche Umstellung zur Unwirksamkeit des Vergleiches führen müßte, kann auf sich beruhen; denn die Sonderregelung des § 779 BGB schließt die Anwendung der Grundsätze vom Fehlen oder Wegfall der Gc-schäftsgrundlage nicht aus (vgl. 5. In jedem Falle stellt sich daher die entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Festhalten an ihrer Abfindungserklärung nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, nachdem sich seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. auch BGHZ 7, 97) «* Bas Berufungsgericht hat dies mit der Erwägung verneint, bei richtiger Erkenntnis der Rechtslage würde die Beklagte der Klägerin schon nicht angesonnen haben, sich mit einem Zehntel des ihr unstreitig noch zustehenden Betrages abfinden zu lassen, keinesfalls würde die Klägerin aber darauf eingegangen sein. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29« Februar 1952 (BGHZ 5* 214) sich sv/ar auf eine Kaufproisforderung bezog, daß aber der V. Zivilsenat in einem v/eitercn Urteil vom 9» Mai 1952 (BGHZ 6, 91) in dem gleichen Sinne über die Umstellung einer Entschädigungsforderung wegen Enteignung entschieden hatte, wobei er sich auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung vom 8, Februar 1952 - V ZR 120/50 - bezog (BGHZ 6, 91, 96). Die angemessene Entschädigung für das enteignete Land war der Klägerin durch die Verfassung garantiert (Art. 153 WRV; Art. 14 GG), die Zahlung von wenigstens einem Zehntel des unstreitigen Wertes v/ar der Klägerin sicher* Sie hatte keine Veranlassung, ein besonderes Risiko einzugehen, um diese Zahlung zu erhalten, und hatte auch mit ihrem Schreiben vom 26. die höchstrichterliche Rechtoprechung nunmehr nach ihrer Auffassung eine Umstellung 10:1 gebilligt und der Vorbehalt damit seinen Sinn verloren hatteo Die Ansicht der Revision«, die Klägerin habe damit das Risiko einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf sich genommen, findet weder in der Vertragsurkunde noch in dem vorgetragenen Inhalt der Vorverhandlungen eine Stütze* Denn zwischen den Parteien war niemals davon die Rede, daß die Klägerin sich eine Rachforderung für den Pall einer Änderung" der höchstrichterlicheh Rechtsprechung Vorbehalten wollte und schließlich davon Abstand nahm* Vielmehr erhält der Vorbehalt in der ursprünglichen Passung des Schreibens der Klägerin vom 25» Januar 1952 seinen Sinn gerade dadurch, daß es bislang an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der die Klägerin sich hätte orientieren können, zu dieser Präge überhaupt fehlte* Nachdem aber der Bundesgerichtshof gesprochen hatte, und zwar - wie die Klägerin dies nach BGHZ 5» 214 möglicherweise irrig, nach BGHZ 6, 91 sinngemäß abor richtig verstanden hatte - für ein Umstellungs-Verhältnis 10:1, lag die von den Parteien bislang vermißte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; der Rechtsprechungs-Vorbehalt ging damit - aus der damaligen Sicht der Klägerin -ins Leere. Nachdem der Bundesgerichtshof gegen ihre Ansicht entschieden hatte - so muß die Einstellung der Klägerin verstanden werden konnte ihr nur noch eine Änderung des Gesetzes zu einer dem Wert gemäßen Entschädigung verhelfen* So gesehen lag die Änderung der Rechtsprechung (auf Grund des Beschlusses vom 16* November 1953 - BGHZ 11, 156 -) außerhalb des Gefahrenkreises, den die Klägerin sich bei ihrem Verzicht auf den Rechtsprechungsvorbehalt vorstellte oder vorstcllen konnte* Es geht nicht an und widerspricht dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, die Klägerin, die auf den Bestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraute, mit dem Risiko einer Änderung der höchstrichterii-chcn Rechtsprechung zu belasten; denn das Risiko, die rieh- Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nach Treu und Glauben nicht an der Abfindungserklärung festgehalten werden, ist daher zu billigen. Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß, da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechts-fehler zu dem Uachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 561 ZPO § 779 BGB § 153 EKWRV Art. 14 GG § 97 ZPO
VorbehaltUmstellungBerufungsgerichtParteiVerhältnisKlägerinBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 127/61 Vorkündet
 am 13. Dezember 1962 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 010
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der	mbH i.L., vertreten
 jlurchAG in Bi
 diese vertreten durch die	Di	_
mbH in H(H||^p, diese vertreten durch die Geschäftsführer Heinrich Rei0H0 und Dr. Theodor Schfl)-in	FlMBfc3traße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozcßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof,
 Dr,
gegen
 die A (■■■■■■pi - M	Grundbesitzverwaltung
 GmbH in	i.vf., vertreten durch ihren Geschäfts
 führer StflB) in NoflHIBBl i.Y/.,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Rein hardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1	1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg
(Oldb.) vom 12. Mai 1961 wird surückgewiesen.
Die Kosten des Revisi.ensrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht enteignete die Rebhsstelle für Landbeschaffung mit den Beschlüssen vom 6. November 1941 und 3. November 1942 Grundstücke der Klägerin von 64»5726 ha und Io 163,0454 ha zugunsten der Beklagten und gab dieser auf, der Klägerin Teilentschädigungen von 75-000 RM und 700o000 RM zu zahlen sowie Teilflächen, die für die Umsiedlung nicht benötigt würden, an dio Klägerin wieder aufzulasseno Lie TcilentSchädigungen waren nicht näher berechnet, dio Festsetzung der endgültigen Entschädigung blieb einer Schlußentscheidung Vorbehalten, zu der es nicht mehr gekommen ist. Die angeordneten TeilentSchädigungen v/urden der Klägerin bezahlt.
Nach dem Kriege verhandelten die Parteien über die Rückauflassung der nicht benötigten Teilflächen und über die restliche Entschädigung. Sie stellten die Fläche, die an die Klägerin surückzuübereignen sei, mit 145,3702 ha fest und kamen, nachdem die Klägerin zunächst eine höhere Entschädigung gefordert hatte, auf eine Entschädigung von 1.450.000 RM, die die Klägerin nebst Zinsen jedoch abzüglich bereits bezahlter 775*000 RM zu beanspruchen habe. Von diesen Beträgen ging eine Abrechnung der Beklagten vom 27. November 1948 aus und sah eine Umstellung der Rcichsmarkforderung auf Deutsche Mark im Verhältnis 10:1 vor. Die Klägerin war damit zunächst einverstanden. Mit ihrem Schreiben vom 2. Juni I960 beanspruchte sie jedoch unter Hinweis auf eine Presseveröffentlichung eine Umstellung ihrer Restforderung im Verhältnis 1:1. Nach weiteren Verhandlungen erteilte die Beklagte unter dem 21. Dezember 1951 eine neue Schlußabrechnung, bei welcher sie wiederum von einem Umstcllxmgsverhältnis 10:1 ausging und der Klägerin eine AbschlußZahlung von 120.884,40 DM an-bot. Unter dem 25* Januar 1952 erklärte sich die Klägerin
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hiermit im Grundsatz einverstanden, sie machte jedoch hinsichtlich der erbetenen Abfindungserklärung die Einschränkung , daß,
'■wenn durch Gesetz oder höchstrichtorliche Rechtsprechung die erfolgte Abwertung der Forderung ira Verhältnis 1s10 für unzulässig erklärt wird, der hierdurch ausgefallene Betrag nachgefordert werden kanno"
Bie Beklagte antwortete hierauf unter dem 19» Februar 1952, sie halte den Vorbehalt einer anderweiten gesetzlichen Regelung allenfalls für tragbar, der Vorbehalt hinsichtlich der Entwicklung der Rechtsprechung müsse jedoch fallen gelassen werden, damit die Angelegenheit nicht weiter in der Schwebe bleibe, unter dem 26. Februar 1952 erwiderte die Klägerin, sie könne mit Rücksicht auf die Höhe des Betrages auf den Vorbehalt nicht verzichten, selbst wenn sie eine Verzögerung der EntschädigungsZahlung in Kauf nehmen müsse, sie gestand jedoch in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1952 eine Streichung der Worte "oder höchstrichterliche Rechtsprechung" in ihrem Vorbehalt zu, unter der Voraussetzung, daß die gesamte Angelegenheit bis spätestens zu dem 15« August 1952 abgewickelt werde.
Daraufhin schlossen die Parteien am 16. Juli 1952 vor dem Urkundsboamten des Kulturamtes in	einen
 Vertrag, in dessen § 1 bis 3 die Rückauflassung von 145,3702 ha Land an die Klägerin beurkundet wurde; in § 4 (Abfindungserklärung) wurde vereinbart:
Abs. 2:
"Zur Abgeltung aller Forderungen zahlt die Ruges an die Erwerberin 110.534,40 DM .....zuzüglich 4# Sinsen auf einen Kapitalbetrag von 67.500 DM .... für die Seit vom 1.6.1948 bis zu dem Zahlungstage."
Abs• 3:
"Erwcrberin erkennt an, daß nach Zahlung des in Abs. 2 genannten Betrages einschließlich Zinsen
....... sämtliche	Ansprüche, die sich aus dem
 Enteignungsverfahren ergeben haben, abgegolten sind, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn durch Gesetz die erfolgte Abwertung der Forderung im Verhältnis 10:1 für unzulässig erklärt wird, der ausgefallene Betrag nachgefordert werden kann,"
In dem Abgeltungsbetrag von 110.534,40 DM. war eine Ent-schädigungsforderung von ursprünglich 1.450.000 RM abzüglich bezahlter 775.000 RM, umgestellt im Verhältnis 10:1, berücksichtigt; im übrigen ergab sich der Betrag aus den Zinsen. Die Klägerin hat die vereinbarte Summe erhalten.
Mit der Klage, die am 10. Oktober 1958 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe eines Teilbetrages von 125»000 DM; zur Begründung hat sie vorgetragen: Der gegenwärtige, für die Bemessung der Entschädigung maßgebende YiTert der enteigneten Grundstücke betrage mindestens 4.500.000 DM. Einer Umstellung im Verhältnis 10:1 unterliege ihr Entschädigungsanspruch nicht. Die Abfindungserklärung in § 4 Abs. 3 des Vertrages vom 16. Juli 1952 stehe der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen; denn beim Abschluß dieses Vertrages seien die Parteien irrig davon ausgegangen, der Entschädigungsanspruch sei eine Verbindlichkeit des Reiches, für die Berechnung der Entschädigung sei der Zeitpunkt der Besitzeinweisung (1. Juni 1938) maßgebend und der Entschädigungsanspruch sei im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.
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Dio Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 125.000 DM nebst 4$ Prozeßzinsen zu zahlen..
Dem Anträge der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 125.000 DM nebst 4Zinsen seit dem 10. Oktober 1958 verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die enteigneten Grundstücke - ohne die inzwischen zurück-gegebenen Flächen - unstreitig mindestens 1.450.000 RM wert gewesen seien; da die Beklagte, zurderen Gunsten die Enteignung ausgesprochen v/orden war, hierauf nur 775.000 RM gezahlt habe, habe die Klägerin noch eine Entschädigung von mindestens 675.000 RM nebst Zinsen fordern dürfen. Dieser Anspruch - so führt das Berufungsurteil in Einklang mit der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 156; 12, 357, 377; 14, 106) weiter aus -, seirnicht zu einem Geldsummenanspruch "verfestigt11 und daher der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 nicht unterworfen. Die Beklagte habe daher noch mindestens 675.000 DM an die Klägerin zahlen müssen. Mit der unstreitigen Zahlung von 120.884,40 DI.I habe die Klägerin nur 67.500 DM auf die Hauptforderung erhalten. Ein Anspruch auf Zahlung von 125.000 DM sei der Klägerin hiernach schon dann verblieben, wenn nur
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von dem unstreitigen Mindestwert der Grundstücke ausgegangen werde und der Zinsanspruch außer Betracht bleibeo
 Alles dies läßt einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
2. Das Berufungsgericht ist sodann aufgrund nachstehender Feststellungen und Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, der Vertrag vom 16. Juli 1952, insbesondere die Abfindungs-orklärung der Klägerin in § 4 Abs. 3, stehe dem geltend gemachten Teilanspruch nicht entgegen:
Die Klägerin sei - dies stellt das Berufungsgericht in Y/ürdigung der Beweisaufnahme fest - vor dem Abschluß des Vertrages auf Grund eigener Nachprüfung entgegen ihrer früheren Auffassung zu der Ansicht gekommen, sie müsse nach der damaligen Rechtslage eine Umstellung ihres restlichen Entschädigungsanspruchs im Verhältnis 10:1 hinnehmen. Ob die Klägerin diese Rechtsansicht nach den Entscheidungen in BGHZ 5, 214 und 6, 91 gewonnen und ob sie von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10:1 überzeugt gewesen sei, oder ob sie lediglich davon ausgegangen sei, daß ein Festhalten an ihrem früheren Standpunkt keinen Zweck mehr habe, sei belanglos. Entscheidend sei vielmehr, daß die Klägerin durch ihren Rentmeister PiflHHBBI - dies stellt das Berufungsgericht weiterhin fest - dem Referenten der Beklagten Hefc-	{
als ihre Rechtsansicht mitgeteilt habe, sie könne	I
nach dor damaligen Rechtslage die restliche Entschädigung	\
mir umgestellt im Verhältnis 10:1 fordern, v/as der stets	j
vertretenen Auffassung der Beklagten entsprochen habe.	!
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Danach seien die Parteien bei dem Abschluß des Ver-	f
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träges vom 16. Juli 1952 - wenn auch möglicherweise in-	f
folge unterschiedlicher Überlegungen - übereinstimmend	]
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und einander erkennbar davon ausgegangen, eine Umstellung der Entschädigungsforderung im Verhältnis 10:1 entspreche dom geltenden Recht. Diese Übereinstimmung sei nicht 11 ausgehandeltM worden, man habe sich nicht vergleichsweise darauf geeinigt; sie sei vielmehr dadurch eingetreten, daß die Klägerin - unabhängig von den Überlegungen der Beklagten - auf Grund eigener Prüfung und Erwägung zu der Ansicht gelangt sei, sie müsse von der gleichen Rechtsauffassung wie die Beklagte ausgehen.
Die bisherige Meinungsverschiedenheit sei also nicht durch ein Nachgeben der Klägerin (§ 779 BGB) beseitigt worden.
Y/enn hiernach beide Parteien rechtsirrtümlich davon ausgegangen seien, die Restforderung der Klägerin sei im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt worden, so fehle dem Vertrag vom 16. Juli 1952 die Geschäftsgrundlage (BGHZ 259 590). Das sei zu berücksichtigen, obwohl der Irrtum der Parteien erst mit BGHZ 11, 156 zutage getreten sei, als die Parteien den Vertrag vom 16. Juli 1952 bereits erfüllt hatten. Denn ohne den Irrtum wäre der Vertrag nicht auf der Basis einer Umstellung 10:1 geschlossen worden. Bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage würde weder die Beklagte der Klägerin angesonnen haben, sich mit einem Zehntel ihrer Mindestforderung abfinden zu lassen, noch hätte sich die Klägerin damit einverstanden erklären können. Deshalb dürfe der Klägerin nicht zugemutet werden, sich an ihrer damaligen Abfindungserklärung festhalten zu lassen. Der Vertrag vom 16. Juli 1952 müsse daher der Rechtslage insofern angepaßt werden, daß die Abfindungserklärung der Klägerin .der Nachforderung nicht entgegenstehe.'
Auf den hier streitigen Teilanspruch habe die Klägerin nicht verzichtet. Wenn sie in ihrem Schreiben vom
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26. Juni 1958 von einem Verzicht in dem Vertrage vom 16. Juli 1952 gesprochen habe, so sei damit nichts anderes gemeint gewesen, als eben die Abfindungserklärung.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
1.	Bei der Prüfung der Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 16. Juli 1952 geht die Revision ebenso wie das Beri^gigsgerieht - v/ie der beiderseitige Hinweis auf BGHZ 25»/39P2 zeigt - von der von Oertmann entwickelten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung übernommenen sog. “subjektiven Theorie” aus, nach der die Geschäft sgrundlage gebildet wird durch die beim Vertragsabschluß zutage getretene, vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (vgl. die Nachweise in BGHZ 25» 390,
392 und bei Soergel-Siebert BGB 9» Aufl. zu § 242 Anm. 236). Diese Geschäftsgrundlage des Vertrages hat das Berufungsgericht in der beiderseitigen irrigen Auffassung gefunden, die restliche Entschädigungsforderung sei nach dem damals geltenden Recht im Verhältnis 10:1 umgestellt worden. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage ein Pehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann (vgl; LM zu BGB § 242 Bd Nr. 1). Jedoch glaubt die Revision in erster Linie, den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade entnehmen zu können, daß die Parteien bei VertragsSchluß nicht von einer gemeinsamen. (irrigen) Vorstellung, sondern von unterschiedlichen (durchaus zutreffenden) Vorstellungen über die Chance der Durchsetzbarkeit ihrer Rechtsauffassungen
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ausgegangen seien; die Klägerin - so meint die Revision -habe abschließen wollen, weil sie die Rechtslage nach der augenblicklichen Rechtsprechung als praktisch geklärt, die Beklagte aber, weil sie die Rechtslage für ungeklärt und für sich riskant angesehen habe«,
2.	Bei ihrer Kritik der Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Revision von einem Mißverständnis aus. Bas Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision meint -festgestellt, daß die Klägerin von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10:1 anscheinend nicht völlig überzeugt gewesen sei und nur ihre Chance, ein besseres Umstellungsverhältnis zu erzielrn, für äußerst gering gehalten habe. Bas Berufungsgericht hat dies vielmehr als nicht entscheidungserheblich offen gelassen. Seine tat-sächlichen Feststellungen gehen dahin: Bie Klägerin sei vor dem Abschluß des Vertrages in Abweichung von ihrer frühe-ren Rechts auf fas sung auf Grund ihrer eigenen Nachprüfung zu der Ansicht gelangt, sie müsse nach der gegebenen Rechts läge eine Umstellung ihres Restansprüchs im Verhältnis 10:1 hinnehmen; sie habe tatsächlich geglaubt, ihre Restforderung nach der gegebenen Rechtslage praktisch endgültig nur im Verhältnis 10:1 umgestellt beanspruchen zu können. Bies habe der Rentmeister der Klägerin, Pi^Hfc-mündlich vor dem Vertrags Schluß dem Sachbearbeiter der Beklagten, HeHBP, erklärt. Bie Beklagte habe diese Auffassung gegenüber der Klägerin ohnehin von jeher vertreten.
Bie Revision greift diese tatsächlichen Feststellungen ohne Erfolg an. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht hierbei vorgetragenen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen hätte. Bas Berufungsgericht hat seine Feststellungen mit Recht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 16. Juli 1952 abgestellt. Bas Berufungsgericht hat dabei erwogen, daß der Geschäftsführer der Klä-
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gerin und sein rechtlicher Berater ihre Auffassung zur Umstellung des Anspruchs hei wiederholter Prüfung der Rechtsfrage geändert hatten, es konnte aber in tarichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme hinreichende Grundlagen für seine Überzeugung finden, daß am 16. Juli 1952 die Zweifel auf Seiten der Klägerin behoben waren und diese - wie die Beklagte - bei dem VertragsSchluß davon ausging, ihr Anspruch sei kraft Gesetzes im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgcstellt. In der Tat sind in der Beweisaufnähme keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten könnten, daß zur Zeit des Vertragsschlusses eine der Parteien noch Zweifel an der Umstellung der Forderung gehabt hätte; jede Partei mußte vielmehr nach den Erklärungen und nach dem Verhalten der anderen annehmen, sie gehe davon au3, daß der restliche Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt worden sei. Durch welche Umstände und Überlegungen die Parteien zu dieser - nunmehr übereinstimmenden - Rechtsauffassung gelangt waren, konnte das Berufungsgericht mit Recht für unerheblich halten. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich mit den Berichten der Beklagten vom 3. Juli 1952 an die Oberfinanzdirektion und an die DMMHB Re-MM- und THHM AG, in denen die Beklagte ihr Interesse am Vertrage mit der "Zweifelhaftigkeit der Rechtslage” begründete, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BGHZ 3, 162, 175)» Ebensowenig bedeutet es einen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht in der Verhandlung am 10. März 1961 die Frage an den Zeugen HeMMf'; ob er glaube, daß die Klägerin wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihren ursprünglichen Rechtsprechungsvorbehalt verzichtet habe, und ob der Zeuge selbst aus diesem Grunde den "Vergleich” habe schließen wollen, nicht zugelassen hat. Denn diese Frage war sachlich unerheblich, zu demal der Zeuge schon mit Bestimmtheit ausgesagt hatte, daß ihm der Oberrentmeister PiflHHHB die
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Gründe für die Vertragsbereitschaft der Klägerin nicht mitgeteilt habe; sie war überdies unzulässig, weil sie mit der Bezeichnung des Vertrages als "Vergleich” dem Zeugen eine rechtliche Würdigung in den Mund legte, die ihm nicht zukam.
Das Hevisionsgericht muß daher für die Entscheidung - entsprechend der bindenden Peststellung des Berufungsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) - davon ausgehendedaß im Zeitpunkt des Vertragsschluoses die früheren Meinungsverschiedenheiten schon beseitigt waren und keine Partei mehr an der Umstellung des Anspruchs im Verhältnis 10:1 kraft Gesetzes zweifelte.
3.	Aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht sich zunächst richtig die Frage nach dom Inhalt dos Vertrages gestellt (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 242 Anm, 59)* Es ist dabei der Auffassung der Beklagten, der Vertrag-vom 16. Juli 1962 sei in seinem § 4 ein Vergleich gewesen, durch den die Entschädigung und das Um-stellungsverhältnis abschließend, wirksam und unanfechtbar habe geregelt werden sollen, nicht gefolgt, sondern hat den Vertrag - entsprechend der in BGHZ 35, 390 behandelten Sache - als einen Feststellungsvertrag angesehen, in dem die Parteien einen Abgeltungsbetrag vereinbarten, wobei sie von einer Umstellung der Entschädigungsforderung im Verhältnis 10:1 ausgegangen seien. Dieses Umstellungs-Verhältnis - so führt das Berufungsurteil aus - sei nicht ausgchandolt worden, man habe sich hierüber auch nicht verglcichv/eise geeinigt. Vielmehr sei die Klägerin - auf Grund eigener von den übrigen Verhandlungsfragen unabhängiger Überlegungen - zu der Ansicht gelangt, sie müsse von der gleichen Rechtsauffassung ausgehen, die die Beklagte bereits vertrat. Die bis dahin bestehende Meinungsverschiedenheit sei also nicht dadurch beseitigt worden, daß die Klägerin in dieser Frage nachgegeben habe.
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Das Berufungsgericht will damit sagen*, die Umstel-lungsfragc sei in dem Vertrag überhaupt nicht geregelt worden, weil die Parteien sie nach dem Umstellungsgesetz als bereits geregelt ansahen und deshalb einer vertraglichen Regelung enthoben zu sein glaubten. Danach hätte ein Um-stellungsverhältnis 10:1 außerhalb der vertraglichen Regelung gestanden, es wäre vielmehr die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzte Grundlage des Rechtsgeschäfts gewesen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und wird dem Verhandlungsergebnis gerecht. Denn wenn - wie tatsächlich feststoht - die Klägerin vor dem VertragsSchluß der Beklagten eröffnen ließ, sie folge nun auch der Ansicht, daß sie die Re st ent Schädigung nur umgesteilt im Verhältnis 10:1 nach der gegebenen Rechtslage beanspruchen könne, so liegt der Schluß nahe, daß die Parteien sich einer vertraglichen Einigung über die ümsteilungsfrage enthoben glaubten, weil diese bereits durch das Gesetz - und zwar zu dem Nachteil der Klägerin - geregelt sei. Da die Klägerin sich schon vor dem Vertragsschluß ausdrücklich zu der Rechtsauffassung der Beklagten bekannt hatte, konnte es auch als entbehrlich erscheinen, die Klägerin in dem Vertrag hierauf nochmals fest-zulegcn. Gleichwohl ergab sich ein Bedürfnis für die in § 4 des Vertrages getroffene Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien aus zahlreichen noch bestehenden Zweifclspunkten, so des Ausgangswertes unter Berücksichtigung der Rückübereignung und der Teilzahlungen, der Verzinsung, eben der ’’Abrechnung'1 im ganzen, über die schon seit längerem Verhandlungen zwischen den Parteien gingen.
Der Wortlaut des Vertrages spricht - sinngemäß verstanden -für die Auslegung des Berufungsgerichts. Der hier allein interessierende § 4 enthält nichts darüber, daß eine Umstellung im Verhältnis 10:1 vereinbart werde, er legt vielmehr -.ebenso wie die früheren Abrechnungs vor Schläge der Beklagten - ein solches Umstellungsverhältnis als rechtlich gegeben einfach zugrunde. Demgemäß ist in der Abfindungser-
klärung (§4 Abs«, 3) von der "erfolgten Abwertung der Forderung im Verhältnis 10s 1” die Rede. Die Wahl der Vergangenheitsform (erfolgten) deutet darauf hin, daß die Parteien diese Rechtswirkung nicht durch ihre (gegenwärtige) Vereinbarung horbeiführen wollten, sondern bereits als durch das Gesetz vorgegeben ansahen. Dafür spricht in der endgültigen Fassung der Abfindungserklärung auch der Vorbehalt einer künftigen gesetzlichen Regelung, der darauf •hind outet, daß die Parteien das Ums tel lungs Verhältnis nicht
 vereinbarten, sondern ihre Vereinbarung auf der Grundlage
 sie
der gegebenen gesetzlichen Regelung - so wie sie/verstan-den - trafen und, falls sich diese Grundlage ändern sollte, ihre Vereinbarung anpassen wollten.
4.	Zutreffend allerdings weist die Revision darauf hin, daß die vorliegende Rechtssache mit dem letztgenannten Vorbehalt in gewissem Sinne von dem in BGHZ 35, 390 behandelten Sachverhalt abweicht; sie zieht hieraus jedoch unzutreffende Folgerungen«,
Über das Zustandekommen dieses Vorbehalts steht nach dem Berufungsurteil fest: Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 1951 der Klägerin eine AbschlußZahlung von 120.884,10 DM gegen endgültige Abfindungserklärung angeboten hatte, antwortete die Klägerin unter dem 25. Januar 1952, sie müsse eine Abfindungserklärung dahin einschränken, daß ,rwenn durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung die erfolgte Abwertung der Forderung im Verhältnis 1:10 für unzulässig erklärt wird, der hierdurch ausgefallene Betrag liachgcfordert v/erden kann". Die Beklagte widersprach unter dem 19« Februar 1952, weil - möge die Aussicht auf ein günstigeres UmstellungsVerhältnis auch noch so gering sein - die rechtlichen Beziehungen dann doch "in der Schwebe'’ blieben, was die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 1952 in Abrede stellte, denn jedenfalls werde das Ver-
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fahren zunächst abgeschlossen, ihr, der Klägerin, bleibe nur die Möglichkeit, es beim Eintritt bestimmter Bedingungen wieder aufleben zu lassen; mit Rücksicht auf die Höhe des Betrages könne auf den Vorbehalt nicht verzichtet werden, selbst wenn dafür eine Verzögerung der Entschädi-gungszahlung in Kauf genommen werden müsse« Mit ihrem Schreiben vom 1« Juli 1952 erklärte sich jedoch die Klägerin mit der Streichung der Worte ’'oder höchstrichterliche Rechtsprechung" einverstanden, sie hielt also nur den Vorbehalt einer Änderung der Gesetzgebung aufrecht, unter der Voraussetzung, daß die Angelegenheit endgültig bis zu dem 15. August 1952 abgewickelt werde. Auf diesen Erörterungen beruht die Passung des § 4 des Vertrages. Dem Zugeständnis der Klägerin hinsichtlich der Streichung des Vorbehalts der künftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war - wie das Berufungsgericht nach der Aussage des Zeugen PiMHI^Hi und den von der Klägerin überreichten Schriftstücken unangefochten feststellt - folgendes vorausgegangen: Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Graf vgp GflU, und der ihn beratende Rechtsanwalt BtflHB hatten die Umstellungsfrage an Hand einer Auswertung des Urteils des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29o Februar 1952 (BGHZ 5» 214; Umstellung einer Kaufpreisforderung) in der RWP-Blattei des Forkel-Verlages überprüft und waren dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß es keinen Zweck habe, den Rechtspreehungsvorbehalt aufrecht zu erhalten, weil der Bundesgerichtshof sich bereits für eine Umstellung 10:1 ausgesprochen habe. Bas Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91)» das für eine Enteignungsentschädigung ebenfalls ein Um-stollungcverhältnis von 10:1 vorsah, war ihnen noch nicht bekannt. Mit Schreiben vom 28. Juni 1952 ermächtigte der Geschäftsführer den Oberrentmeister PiflIBIHfc, auf den "Rechtspreehungsvorbehalt" zu verzichten - endgültige Abwicklung bis zu dem 15. August 1952 vorausgesetzt -,-wie es
 Ir?
dann nit den Schreiben vom 1, Juli 1952 geschah,
 Das Berufungsgericht hat diese tatsächlichen Vorgänge, die für die Auslegung der Vertragsurkunde bedeutsam sein 3:önncn, nur im Zusammenhang der Präge gewürdigt, oh das Umotcllungsverhältnis zwischen den Parteien im Wege gegenseitigen Nachgchens "ausgchandelt" worden sei, und hat dies rcchtsirrtumsfrci verneint. Es hat sich jedoch - soweit aus den Entscheidungsgründen ersichtlich - nicht die weitere Präge vorgelegt, oh nicht in den Verhandlungen über den Vorbehalt, den die Klägerin selbst als ein Zugeständnis bezeichnete, das sie von einem Entgegenkommen im Abwicklungstcrmin abhängig machen müsse, die Merkmale eines Vergleichs (§ 779 BGB) gefunden werden könnten. Bas Revi-sionsgoricht wäre nicht gehindert, den Vortrag in diesem Punkte selbständig und frei auszulegen (LM zu BGB § 133 A 'Nr. 2). Jedoch treffen die Polgerungen, die die Revision hieran knüpfen möchte, keinesfalls zu.
Selbst wenn das gegenseitige Kachgeben hinsichtlich der Formulierung der Abfindungserklärung ausreichen würde, um der ganzen Vereinbarung in § 4 Abs. 2 und 3 des Vertrages den Charakter eines Vergleichs zu geben, würde sich nichts daran ändern, daß die Regelung des Umstellungsverhältnis-scg außerhalb der vertraglichen Regelung stand, also nicht Gegenstand des Vergleiches, sondern die Geschäftsgrundlage oder der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt war, der der Wirklichkeit nicht entsprach (§ 779 BGB). IBie Revision irrt in der Annahme, daß ein Irrtum über rechtliche Verhältnisse nicht Irrtum über einen "Sachverhalt” sein könne. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsirrtum den Irrtum über eine rechtliche Tatsache - wie den Bestand und die Höhe einer Forderung (vgl. LM zu BGB § 779 Nr. 10 a und Nr. 17) - mit umschließt, wie es hier zutrifft, kann ein Irrtum über einen Sachverhalt
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vorliegen (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 779 Anm. 30). Dem stehen die Ausführungen in BGHZ 25, 390, 394, die unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 157, 266) einen Irrtum über ’'reine Rechtsfragen" als unbeachtlich behandeln, nicht engegen; denn es war eben nicht ein Irrtum über eine reine Rechtsfrage, wenn die Parteien den Einfluß des Umstellungsgesetzes auf eine konkrete Forderung unrichtig beurteilten.
Entscheidend wäre hiernach auch im Falle des Vergleiches, daß das ümstellungsverhältnis nicht Gegenstand der Vereinbarung war, sondern außerhalb der getroffenen Vereinbarung blieb. Ob der Irrtum über die gesetzliche Umstellung zur Unwirksamkeit des Vergleiches führen müßte, kann auf sich beruhen; denn die Sonderregelung des § 779 BGB schließt die Anwendung der Grundsätze vom Fehlen oder Wegfall der Gc-schäftsgrundlage nicht aus (vgl. die Nachweise bei BGB-RGRK zu § 779 Anm. 39 und Soergel-Siebert zu § 242 Anm. 246).
5.	In jedem Falle stellt sich daher die entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Festhalten an ihrer Abfindungserklärung nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, nachdem sich seit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1953 (BGHZ 11,
 156) die Rechtsüberzeugung, daß der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Enteignungsentschädigung der Umstellung nicht unterliege, allgemein durchgesetzt hat (vgl. auch BGHZ 7,
 97) «* Bas Berufungsgericht hat dies mit der Erwägung verneint, bei richtiger Erkenntnis der Rechtslage würde die Beklagte der Klägerin schon nicht angesonnen haben, sich mit einem Zehntel des ihr unstreitig noch zustehenden Betrages abfinden zu lassen, keinesfalls würde die Klägerin aber darauf eingegangen sein. Was die Revision dem entgegenhält, überzeugt nicht.
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Die Revision meint, die Geschäftsführung der Klägerin habe die Rechtsfrage oberflächlich und leichtfertig nur an Hand eines unvollständigen Abdrucks des Urteils vom 29» Februar 1952 geprüft und müsse die Folgen tragen* Dabei übersieht die Revision; Zu dieser Zeit hätte die genaueste Erkundigung und Prüfung der Rechtslage nur zu dem Ergebnis führen können, daß das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29« Februar 1952 (BGHZ 5* 214) sich sv/ar auf eine Kaufproisforderung bezog, daß aber der V. Zivilsenat in einem v/eitercn Urteil vom 9» Mai 1952 (BGHZ 6, 91) in dem gleichen Sinne über die Umstellung einer Entschädigungsforderung wegen Enteignung entschieden hatte, wobei er sich auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung vom 8, Februar 1952 - V ZR 120/50 - bezog (BGHZ 6, 91, 96).
Der Gedanke?.: die Klägerin habe im vorliegenden Fall ein Wagnis übernommen, um alsbald die umstrittene Restentschädi-gung zu erhalten, muß nach der Sachlage ausscheiden. Gev/iß hatte die Klägerin - ebenso wie die Beklagte - ein Interesse daran, die leidige Angelegenheit, die sich nun schon ein Jahrzehnt hingezogen hatte, alsbald abzuwickeln, wobei allerdings - wie ihr Schreiben vom 1. Juli 1952 deutlich zeigt - im Vordergrund des Interesses nicht die Zahlung, sondern die Rückübereignung stand. Die angemessene Entschädigung für das enteignete Land war der Klägerin durch die Verfassung garantiert (Art. 153 WRV; Art. 14 GG), die Zahlung von wenigstens einem Zehntel des unstreitigen Wertes v/ar der Klägerin sicher* Sie hatte keine Veranlassung, ein besonderes Risiko einzugehen, um diese Zahlung zu erhalten, und hatte auch mit ihrem Schreiben vom 26. Februar 1952 die Beklagte davon verständigt, daß die Beschleunigung ihr ein Risiko nicht wert sei. Wenn sie sich dann - dem Wunsch der Beklagten entsprechend - doch entschloß, auf den ”Recht-sprcchungsVorbehalt” zu verzichten, so geschah dies, weil
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die höchstrichterliche Rechtoprechung nunmehr nach ihrer Auffassung eine Umstellung 10:1 gebilligt und der Vorbehalt damit seinen Sinn verloren hatteo Die Ansicht der Revision«, die Klägerin habe damit das Risiko einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf sich genommen, findet weder in der Vertragsurkunde noch in dem vorgetragenen Inhalt der Vorverhandlungen eine Stütze* Denn zwischen den Parteien war niemals davon die Rede, daß die Klägerin sich eine Rachforderung für den Pall einer Änderung" der höchstrichterlicheh Rechtsprechung Vorbehalten wollte und schließlich davon Abstand nahm* Vielmehr erhält der Vorbehalt in der ursprünglichen Passung des Schreibens der Klägerin vom 25» Januar 1952 seinen Sinn gerade dadurch, daß es bislang an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der die Klägerin sich hätte orientieren können, zu dieser Präge überhaupt fehlte* Nachdem aber der Bundesgerichtshof gesprochen hatte, und zwar - wie die Klägerin dies nach BGHZ 5» 214 möglicherweise irrig, nach BGHZ 6, 91 sinngemäß abor richtig verstanden hatte - für ein Umstellungs-Verhältnis 10:1, lag die von den Parteien bislang vermißte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; der Rechtsprechungs-Vorbehalt ging damit - aus der damaligen Sicht der Klägerin -ins Leere. Nachdem der Bundesgerichtshof gegen ihre Ansicht entschieden hatte - so muß die Einstellung der Klägerin verstanden werden konnte ihr nur noch eine Änderung des Gesetzes zu einer dem Wert gemäßen Entschädigung verhelfen*
So gesehen lag die Änderung der Rechtsprechung (auf Grund des Beschlusses vom 16* November 1953 - BGHZ 11, 156 -) außerhalb des Gefahrenkreises, den die Klägerin sich bei ihrem Verzicht auf den Rechtsprechungsvorbehalt vorstellte oder vorstcllen konnte* Es geht nicht an und widerspricht dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, die Klägerin, die auf den Bestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraute, mit dem Risiko einer Änderung der höchstrichterii-chcn Rechtsprechung zu belasten; denn das Risiko, die rieh-
 
tige Entschädigung zahlen zu müssen, trägt die Beklagte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne nach Treu und Glauben nicht an der Abfindungserklärung festgehalten werden, ist daher zu billigen.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß, da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechts-fehler zu dem Uachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Beyer
 Gähtgens	Br.	Reinhardt
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