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BGH · III ZR 127/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 127/53

Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht den geltend gemachten Anspruch nur zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. 2c) Zur Präge, wer für die Unfallstelle streupflichtig ist* vertritt das Oberlandesgericht entgegen der Meinung des beklagten Landes die Auffassung,* das insoweit nochT geltende badische Landesrecht (Bad.Ortsstraßenges.v. 15» 0kt.1908 idP der Bekanntmachung vom 30. 317) regele die Streupflicht auf den Landstraßen und ihren Ortsdurchfahrten nicht besonders, so daß sich eine Streupflicht der Gemeinde für die Unfallstelle aus dem badischen Landesrecht nicht ergebe.* 3.) Die Revision wendet sich Jedoch mit Rügen sowoni materiell- ■ als auch prozeßrechtlicher Art gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe seine Streupflicht schuldhaft verletzt; sie meint insbesondere, das Land könne sich auf einen em; schuldbaren Rechtsirrtum über den Inhalt des Badischen L8t:desrecJiv3 berufen. Auszugehen ist davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats derjenige eine Pflicht zur 'Sicherung des Verkehrs und damit zur Abwendung von Gefahren auf Öffentlichen“ Straßen hat, der einen Gefahrenzustand "geschaffen" hat oder andauern läßt, und der diesem Gefahrenzustand zu begegnen imstande iBt. Unstreitig hat hier der Straßenwärter des beklagten Landes mindestens ab 1950, wenn auch "freiwillig", unter wenigstens stillschweigender Duldung des verantwortlichen zuständigen Straßenmeisters die Unfallstelle bei Straßenglätte regelmäßig tatsächlich gestreut - übrigens* auch am Unfalltag, jedoch zeitlich erst nach dem Unfall -, und die Gemeinde Sfli tat, • vertrauend auf diese jahrelange tatsächliche Übung, von sich aus keine weiteren. Nimmt man hinzu, daß die Rechtsfrage, welcher Korp^rbh^^t im badischen Landesteil die Streupflicht für Ortsdurchfahrtenvolrv^qijdstraßen obliegt, nach den eigenen Ausführungen des beklagten Lanu^r^^ est schwierig zu beantworten ist und nicht einwandfrei geklärterschien, so wurde bei einem solchen Sachverhalt eine besondere Lage geschaffen, die für das beklagte Land auch besondere Pflichten im Interesse der Verkehrsteilnehmer begründete. Die Gemeinde konnte und durfte darauf vertrauen, daß das Land zur Sicherung des Verkehrs im Bedarfsfälle das Streuen auf der Ortsdurchfahrt tatsächlich fort3etzte, mindestens so lange es nicht zu erkennen gab, es werde mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Streupflicht der Gemeinde das freiwillig übernommene Streuen in Zukunft, unterlassen. Stellte jedoch aas Land das Streuen ein, ohne Vorsorge dafür, zu treffen, daß such in Zukunft gestreut würde, so schuf es damit eine Gefahrenlage, ^uni-^war 8 ei^auch^Mcnlrm^ auf die von ihm angenommene Streupflicht der Gemeinde berechtigt. Differenzen und Unklarheiten zwischen öffentlichen Körperschaften über die Erfüllung von Streupflichten, die ausschließlich dem Schutze des allgemeinen Verkehrs dienen, dürfen nicht dadurch die Ver-3:ehrsteilnehmer belasten, daß unter ierulung^au^^^^ein Gefahrenzustand herbeigeführt wird, der bis dahin nicht bestanden hat. der Ortsdurchfahrt in LflBBB®'wenigstens so lange fort Besetzen, his eine eindeutige, klare Regelung über das Streuen zwischen der Gemeinde PflHHBund dem Lande getroffen und - notfalls Uber den Weg und mit den Mitteln der dem Land zu-s teilenden Kommunal auf sicht - sichergestellt war, daß nunmehr die nach Ansicht des Landes angeblich-gesetzlich zu dem Streuen verpflichtete Gemeinde dieser Pflicht auch tatsächlich nachkam» Laß eine solche Regelung zwischen der Gemeinde und dem Land erfolgt sei, behauptet das beklagte Land selbst nicht. Irgendwelche'gelegentlichen Hinweise des Straßenwärters an die Gemeinde LflHMk daß ihr die Streupflicht für die Ortsdurchfahrt der Landstraße obliege, oder allgemeine Erlasse dei* Regierungspräsidenten und Landräte des Landes über das Bestehen der Streupflicht der Gemeinden im badischen Landesteil für Ortsdurchfahrten von Landstraßen, wie sie das beklagte Land- behauptet, genügten insoweit nicht» Einerseits konnte die hier erforderliche Regelung- und eindeutige Klärung, daß trotz des bestehenden rechtlichen Lifferenzen zwischen Land und Gemeinde über den Streupflichtigen das Streuen tatsächlich erfolgte, nur durch für die beiden Körperschaften verantwortliol handelnden Organe oder Beamte erfolgen. läufiges Weiterstreuen der Ortsdurchfahrt im Bedarfsfall, Aus dieser tatsächlichen Lage ergab sich hiernach unabhängig von der gesetzlichen Regelung des Badischen Landesrechts wenigstens für die Zeit des Unfalls des Klägers eine auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Streupflicht des beklagten Landes für die Ortsdurchfahrt (vgl, hierzu auch? Biese Pflicht hat das beklagte Land bei dem dargelegten festgeetelltsn Sachverhalt auch schuldhaft verletzt, so daß es darauf, ob das Land die Gemeinde B^^BHI für streupflichtig hielt cder in einem entschuldbaren Irrtum über den Inhalt des Badischen Landesrechte für streupflichtig halten konnte, und somit auf alle dahinzielenden Revisionsrügen nicht ankemmt. 4») Pehl gehen schließlich auch die Rügen der Revision, mit denen die Ansicht des Berufungsgerichts angegriffen wird, der Kläger habe seinen Unfall nicht schuldhaft mitverursacht- sondere daiB der Kläger beim Erblicken des rodelnden Jungen nicht mehr "scharf abbremsen" konnte, zu entnehmen, daß er - von auch die aus einem Bscharfen Bremsen" durch Ratschen oder Schleudern des Wagens sich ergebende Gefahr für das rodelnde Kind zu vermeiden - zu dem überholen oder zu dem Fahren zur Straßer-mitte nansetzen mußte. Denn die Festst el?.ung* des Berufungsgerichts, der Kläger habe beim Erbliöken de3 rodeln den Jungen auf der glatten, abschüssigen Straße nicht mehr "scharf ;brrr^sen" können, da bei der gegebenen Situation hierdu der Kraftwagen eiv-vt recht und noch stärker ins Rutschen gekoma wäre, ist eine Erfahrungstatsache, die eineB Beweises durch ein Sachverständigengutachten nicht bedarf.Soweit die Revision mein der Kläger habe nach dem fesügestellten Sachverhalt vorher "et gebremst", und er habe daher diesen Bremsvorgang fortsetzen müssen und können, anstatt den rodelnden Jungen zu überholen, kann diese Rüge auf sich beruhen. Soweit da3 Berufungsgericht die von dem Kraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt hat, und zwar in Höhe von einem Viertel des dem Kläger entstandenen Schadens, ist das beklagte Land nicht beschwert. Baß das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft insoweit eine zu geringe Schadensquote zu Lasten des beklagten Landes angenommen habe, i3t von ihm nicht gerügt worden; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich« Ba im übrigen das Berufungsurteil einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
OrtsdurchfahrtLandtatsächlichbeklagenStraßeStreuenKlägerGemeindeStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

O;
Hach s chi ag ewe rk s	3 a
Amtliche Sammlung* ja
BGB § 823 De, Eb, H
Streiten zwei Körperschaften über die Rechtsfrage, welche von Honen auf einer Straße hei Winterglätte zu streuen hat, so ist die Körperschaft, die tatsächlich jahrelang gestreut hat, verpflichtet,, so lange weiter zu streuen, bis die unter ihnen bestehenden Zweifel ausgeräumt worden sind.
BGHjlTrt.v. 12. November 1959 - III ZR 127/53 - OLG Karlsruhe
%
III ZR 127/58
Verkündet
 am12. November 1959
Justizsekretär al3 TJrkund sb e amt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden - Württemberg, treten durch das Regierungspräsidium Nordbaden in Kf
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmäclitigters Rechtsanwalt
 ver-
gegen
 den Handelsvertreter Heinz K Y'
ML
•Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, - Prozeßb>^9llmäcjbtigters Rechtsanwalt
 hat der III, Siviifcenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. HuSla und Geht.gens
 für Recht erkannt?
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten deB Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Kläger fuhr am 10» Januar 1956, aus	kommend,
 mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord auf der Landstraße erster Ordnung (Ic0.) Kr»	in	Richtung	WeflHHfc	Hierbei
 kam er um 8 Uhr 25 auf der trotz starker Sehneeglät'te nicht gestreuten, etwa 5?40 m breiten Ortsdurchfahrt durch DQ|WtHtt* einer badischen Gemeinde von etwa 1 000 Einwohnern, am Ortseingang, als er einen die dort abschüssige Straße hinabrodelnden Jungen überholte, ins Rutschen und stieß mit einem entgegenkommenden Omnibus zusammen. Der Kläger wurde verletzt, sein Kraftwagen und der Omnibus wurden beschädigt. Er nimmt das beklagte Lend wegen schuldhafter Verletzung der Streupflicht auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch. Mit e Bluer Klage verlangt er außer einem angemessenen Schmerzensgeld von dem auf 4 166,84 DM bezifferten Vermögensschaden einen Teilbetrag ^on 1 050 DM mit 10 # Zinsen seit dem 1 > Eebruar 1956; diesen hat er - wie in der Revisionsverhandlung klargestellt worden ist* - dahin aufgegliedert, daß er in erster Linie die Kosten der Vageninstandsetzung mit 922,54 DM sowie von dem mit 540 KI angenommenen Minderwert des Kraftwagens einen Betrag von ! 37,46 regelt end macht und hilfsweise die in der Klageschrift weiter ange^foenen, die Gesamtsumme von 4 166,84 DM auf füllende?! SchadensbeträgeV..
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es leugnet das Bestehen einer Streupflicht, hält vielmehr auf Grund badischen Landesrechts die Gemeinde D^HBHPgrundsätzlich für strou-pflichtig.. Hiervon abgesehen sei die Unfall3telle für den Verkehr nicht 30 'gefährlich, daß ein Streuen erforderlich sei; auch sei ein Streuen bis zur Unfallzeit nicht möglich gewesen. Außerdem habe der Kläger allein den Unfall verursacht und verschuldet. Die Höhe des Schadens hat das beklagte Land bestritten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht den geltend gemachten Anspruch nur zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen.
Mit seiner, im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf völlige Klageabwei-sung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUnde s
1.) Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Wiirdi-ging fest, daß der schadenbringende Unfall des Klägers durch die Straßenglätte (Vereisung) ‘.und durch das Ni ohtb es treuen der Psbrnahn verursacht worden ist, ferner daß die Ünfallsteile weg« des starken Gefälles der Straße vor einer sich anschließenden unübersichtlichen, zudem falsch überhöhten Rechtskurve eine besondere Gefahr für den Verkehr aufweist, und daß die Straße als einzige direkte Verbindung zwischen	und	VeHHH	e^ne
 wichtige und vieibefahrene Verkehrsstraße ist. Das wird von de? Re-\roion auch nicht mehr angegriffen. Wenn das Berufungsgericht bei dieser SaUIhc^e angenommen hat, es habe eine Pflicht zu dem Bestreuen der UnfaliöT>3_lle bestanden, so steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. LM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB a.E.}•
Soweit das Oberlandesgericht ausführt, unter den hier gegebenen Umständen hätte ein Streuen noch vor der Unfallzeit durch-geführt werden können und müssen, sind Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurüekge-
komicen»
2c) Zur Präge, wer für die Unfallstelle streupflichtig ist* vertritt das Oberlandesgericht entgegen der Meinung des beklagten Landes die Auffassung,* das insoweit nochT geltende badische Landesrecht (Bad.Ortsstraßenges.v. 15» 0kt.1908 idP der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1936 - Bad GVB1 S. 179 — und Bad Straßengesetz vom 14. Juni 1884 idP der Bekanntmachung vom 9, September 1931 - Bad GVB1 S. 317) regele die Streupflicht auf den Landstraßen und ihren Ortsdurchfahrten nicht besonders, so daß sich eine Streupflicht der Gemeinde	für	die
 Unfallstelle aus dem badischen Landesrecht nicht ergebe.*
Bine Nachprüfung dieser dem badischen Landesrecht vom Oberlandesgericht gegebene Auslegung ist dem Revisionsgoricht -erschlossen, da es sich um die Auslegung einer nach § 549 ZPO .irro**. iciblen Norm handelt. Soweit das Berufungsgericht mangels Bes“p>er.s Girier Streupflicht der Gemeinde DflHlacif Grund ]andesgosetslicher irrevisitier Vorschriften hiernach das be-
klagte Land als Trägerin der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Landstraßen auch als streupflichtig für die Ortsdurchfahrt der L8nar~c7?a3e 1.0, Nr. ®BBdurch BflH^BBan sieht, stimmt diese Auffassu^£..mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (BGHZ 6, TT'ö'KU, 83; 24, 124, 130, 133; LM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB u.a.)
3.) Die Revision wendet sich Jedoch mit Rügen sowoni materiell- ■ als auch prozeßrechtlicher Art gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe seine Streupflicht schuldhaft verletzt; sie meint insbesondere, das Land könne sich auf einen em; schuldbaren Rechtsirrtum über den Inhalt des Badischen L8t:desrecJiv3 berufen. Biesen Rügen der Revision braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Berufungsurteil ist in seinem Ergebnis schon auf Grund folgender Erwägungen richtig?
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Auszugehen ist davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats derjenige eine Pflicht zur 'Sicherung des Verkehrs und damit zur Abwendung von Gefahren auf Öffentlichen“ Straßen hat, der einen Gefahrenzustand "geschaffen" hat oder andauern läßt, und der diesem Gefahrenzustand zu begegnen imstande iBt.
Unstreitig hat hier der Straßenwärter des beklagten Landes mindestens ab 1950, wenn auch "freiwillig", unter wenigstens stillschweigender Duldung des verantwortlichen zuständigen Straßenmeisters die Unfallstelle bei Straßenglätte regelmäßig tatsächlich gestreut - übrigens* auch am Unfalltag, jedoch zeitlich erst nach dem Unfall -, und die Gemeinde Sfli
 tat, • vertrauend auf diese jahrelange tatsächliche Übung, von sich aus keine weiteren. Vorkehrungen für ein Streuen der Ortsdurcihs^hrt getroffen. Nimmt man hinzu, daß die Rechtsfrage, welcher Korp^rbh^^t im badischen Landesteil die Streupflicht für Ortsdurchfahrtenvolrv^qijdstraßen obliegt, nach den eigenen Ausführungen des beklagten Lanu^r^^ est schwierig zu beantworten ist und nicht einwandfrei geklärterschien, so wurde bei einem solchen Sachverhalt eine besondere Lage geschaffen, die für das beklagte Land auch besondere Pflichten im Interesse der Verkehrsteilnehmer begründete. Die Gemeinde konnte und durfte darauf vertrauen, daß das Land zur Sicherung des Verkehrs im Bedarfsfälle das Streuen auf der Ortsdurchfahrt tatsächlich fort3etzte, mindestens so lange es nicht zu erkennen gab, es werde mit Rücksicht auf die von ihm angenommene Streupflicht der Gemeinde das freiwillig übernommene Streuen in Zukunft, unterlassen. Erst recht durften die Verkehrsteilnehmer darauf bauen, d‘tn.das seit vielen Jahren geübte Streuen durch das Land erst äann'^4:ftge8 Veilt wurde, wenn die Gewähr dafür gegeben war, daß bei Eins teilen des Streuens durch das Land die andere Stelle, die das Land als zu dem Streuen verpflichtet ansah, das Streuen auch tatsächlich übernehmen würde. Nachdem das Land das
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Streuen "freiwillig* ausgeführt hatte, kümmerte die Gemeinde sich unstreitig nicht um das Streuen; daraus ergaben sich für die Verkehrsteilnehmer keinerlei Gefahren, weil hei Straßenglätte regelmäßig durch das Land gestreut war. Stellte jedoch aas Land das Streuen ein, ohne Vorsorge dafür, zu treffen, daß such in Zukunft gestreut würde, so schuf es damit eine Gefahrenlage, ^uni-^war 8 ei^auch^Mcnlrm^	auf die von
 ihm angenommene Streupflicht der Gemeinde berechtigt. Differenzen und Unklarheiten zwischen öffentlichen Körperschaften über die Erfüllung von Streupflichten, die ausschließlich dem Schutze des allgemeinen Verkehrs dienen, dürfen nicht dadurch die Ver-3:ehrsteilnehmer belasten, daß unter ierulung^au^^^^ein Gefahrenzustand herbeigeführt wird, der bis dahin nicht bestanden hat. Die Verkehrsteilnehmer können darauf vertrauen, daß derartig0, der öffentlichen Hand obliegende Pflichten erfüllt v.rrden; dabei ist es für die Verkehrsteilnehmer gleichgültig; ob' dac Streuen durch die rechtlich dazu verpflichtete oder eine and'-re Körperschaft der öffentlichen Hand durchgeführt wird; es genügt, daß da3 Streuen tatsächlich erfolgt und damit ein der Streupflicht entsprechender Zustand geschaffen wird. Diese im Interesse der Verkehrsteilnehmer geforderte und hier durch das Sb reuen 'tatsächlich herbeigeführte Ordnung wird gestört, wenn das bisher erlblgte Streuen eingestellt wird, ehe Vorsorge da-Cür getroffen ist7'Niaß_in Zukunft das Streuen von einer anderen Stelle tatsächlich durchgeführt wird. So lange eine eindeutige, 1.1 are Regelung nicht vorliegt, wer das Streuen cis zur Beseitigung der rechtlichen Differenzen der beteiligten Körperschaften
 über intStreupflicht durchführt, ist daher diejenige Körper-\
echaft, die '^bon bisher tatsächlich gestreut 3iatte, gehalten, den durch ihr bit^eriges Streuen geschaffenen Zustand nicht zu ändern, also auch weiterhin zu streuen. Deshalb gingen in Anbetracht der dem Lande bekannten Untätigkeit der Gemeinde und der zu demindest ungeklärten Rechtslage die Pflichten des Landes dahin, sum Zwecke der Sicherung des Verkehrs das tatsächliche Streuen
 
der Ortsdurchfahrt in LflBBB®'wenigstens so lange fort Besetzen, his eine eindeutige, klare Regelung über das Streuen zwischen der Gemeinde PflHHBund dem Lande getroffen und - notfalls Uber den Weg und mit den Mitteln der dem Land zu-s teilenden Kommunal auf sicht - sichergestellt war, daß nunmehr die nach Ansicht des Landes angeblich-gesetzlich zu dem Streuen verpflichtete Gemeinde dieser Pflicht auch tatsächlich nachkam»
Laß eine solche Regelung zwischen der Gemeinde und dem Land erfolgt sei, behauptet das beklagte Land selbst nicht. Irgendwelche'gelegentlichen Hinweise des Straßenwärters an die Gemeinde LflHMk daß ihr die Streupflicht für die Ortsdurchfahrt der Landstraße obliege, oder allgemeine Erlasse dei* Regierungspräsidenten und Landräte des Landes über das Bestehen der Streupflicht der Gemeinden im badischen Landesteil für Ortsdurchfahrten von Landstraßen, wie sie das beklagte Land- behauptet, genügten insoweit nicht» Einerseits konnte die hier erforderliche Regelung- und eindeutige Klärung, daß trotz des bestehenden rechtlichen Lifferenzen zwischen Land und Gemeinde über den Streupflichtigen das Streuen tatsächlich erfolgte, nur durch für die beiden Körperschaften verantwortliol handelnden Organe oder Beamte erfolgen. Zum anderen hat hier der 3traGenwärter dos beklagten Landes entgegen seinen behaupteter. gelegenT"-iöhen Äußerungen und entgegen den behaupteten allgemeinen Erlassen des Landes mit zu demindest stillsehweigende? Duldung des verantwortlichen Straßenmeisters tatsächlich und regelmäßig die Ortsdurchfahrt in LdHHHP weiter gestreut und damit die bestehende Unklarheit aufrecht erhalten.
Somit hat das beklagte Land durch sein eigenes Verhalten hier objektiv eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkenr geockaffen, di? zu beseitigen oder abzuwenden es in der Lage war, und zwar mangels einer anderweitigen eindeutigen und bindenden Regelung zwischen ihm und der Gemeinde durch vor-
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läufiges Weiterstreuen der Ortsdurchfahrt im Bedarfsfall,
 Aus dieser tatsächlichen Lage ergab sich hiernach unabhängig von der gesetzlichen Regelung des Badischen Landesrechts wenigstens für die Zeit des Unfalls des Klägers eine auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegende Streupflicht des beklagten Landes für die Ortsdurchfahrt	(vgl,
 hierzu auch? Urteil des Senats vom 6. Oktober 1958 in-IM Hr- 41 sv. § 825 (De) BGB = MUH 1959 S. 26; Baumgärtel in MDR 1959 S. 190; Urteil des Senats vom 18, Oktober 1956 III ZR 44/55 S, 7-11} Urteil des BayObLG in. dessen Rntschei-durgssammlung 1956 S. 251, 256, 257).
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Biese Pflicht hat das beklagte Land bei dem dargelegten festgeetelltsn Sachverhalt auch schuldhaft verletzt, so daß es darauf, ob das Land die Gemeinde B^^BHI für streupflichtig hielt cder in einem entschuldbaren Irrtum über den Inhalt des Badischen Landesrechte für streupflichtig halten konnte, und somit auf alle dahinzielenden Revisionsrügen nicht ankemmt.
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Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht des beklagten Landes angenommen.
4») Pehl gehen schließlich auch die Rügen der Revision, mit denen die Ansicht des Berufungsgerichts angegriffen wird, der Kläger habe seinen Unfall nicht schuldhaft mitverursacht-
Ausgehend davon, daß der Kraftwagen des Klägers keine wesentlich höhere Stundengeschwindigkeit als 30 km gehabt hat, hat da3 Oberlandesspricht den Kläger nicht für verpflichtet gehalten 5 auf der Landstraße Io Ordnung bei der Einfahrt in die Cremeinde DfllHHP noch langsamer zu fahren, zu demal der Kläger navon habe ausgehen können, daß - ebenso wie in allen Ortschaften
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ab WVHmiI - auch die Ortsdurchfahrt in Di gewesen sei. Dem begegnen keine Bedenken.
gestreut
 Die Revision will aber ein Verschulden des Klägers darin* sehen, daß er trotz Erkennens der Glätte der Straße und der Tatsache, daß nicht gestreut war, den die abschüssige StraSe hinab-rodelnden Jungen überholt habe, wodurch der Kläger erst in die gefährliche Situation, die dann zu dem Abrutschen des Wagens führt geraten sei. Das Überholen des rodelnden Kindes, das sich im Verhältnis zu einem auf einer verkehrswichtigen Landstraße I. Ordnung fahrenden Kraftwagen naturgemäß wesentlich langsamer fortbewegt, hat aber das Berufungsgericht hier zutreffend nicht al3 Verschulden gewertet. Denn nach den unangegriffenen tatsächlichen Best Stellungen war die Strsße für ein solches Überholen genügend breit, der Kläger brauchte dazu nur geringfügig zur ‘S-raßenmit-cs hin zu fahren, und er war - wovon der Vcrderricht	ausgeht	-	durch	Gegenverkehr nicht gehindert.
Darüber hinauLsist den Ausführungen im Berufungsurteil, insbe-
>s
sondere daiB der Kläger beim Erblicken des rodelnden Jungen nicht mehr "scharf abbremsen" konnte, zu entnehmen, daß er - von auch die aus einem Bscharfen Bremsen" durch Ratschen oder Schleudern des Wagens sich ergebende Gefahr für das rodelnde Kind zu vermeiden - zu dem überholen oder zu dem Fahren zur Straßer-mitte nansetzen mußte.
Die in diesem' 'Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. Denn die Festst el?.ung* des Berufungsgerichts, der Kläger habe beim Erbliöken de3 rodeln den Jungen auf der glatten, abschüssigen Straße nicht mehr "scharf ;brrr^sen" können, da bei der gegebenen Situation hierdu der Kraftwagen eiv-vt recht und noch stärker ins Rutschen gekoma wäre, ist eine Erfahrungstatsache, die eineB Beweises durch ein Sachverständigengutachten nicht bedarf. Soweit die Revision mein der Kläger habe nach dem fesügestellten Sachverhalt vorher "et gebremst", und er habe daher diesen Bremsvorgang fortsetzen müssen und können, anstatt den rodelnden Jungen zu überholen, kann diese Rüge auf sich beruhen. lenn es ist bereits ausgeführt, d
 
t)
das Überholen des rodelnden Kindes hei der hier gegebenen Sachlage ein Verschulden des Klägers Überhaupt nicht darstellt.
Soweit da3 Berufungsgericht die von dem Kraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt hat, und zwar in Höhe von einem Viertel des dem Kläger entstandenen Schadens, ist das beklagte Land nicht beschwert. Baß das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft insoweit eine zu geringe Schadensquote zu Lasten des beklagten Landes angenommen habe, i3t von ihm nicht gerügt worden; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich«
Ba im übrigen das Berufungsurteil einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br- Pagerdarm	Br.	Arndt	Br.	Beyer
 Br. Hußla	Gähtgens