Die durch den gerichtlich bestellten Nachlaßpfleger vertretenen Kläger sind die unbekannten Erben des Hentneis Heinrich &BPBP, der zuletzt in Berlin Schöneberg eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung bewohnte und in der Macht zu dem 1. Im Tatbestand des Berufungsurbeils heißt es in diesem Zusammenhang weitert (lSie ^fppBHP und Fr^pppp/ beauftragten lediglich die Untermieterin L^pp, deren Ehemann und Sohn sich inzwischen ebenfalls entfernt hatten, niemanden oder wenigstens keinen Unbefugten - der genaue Wortlaut dieser Anordnung ist bestritten - in die Wohnung zu lassen. Im Lauf des Vormittags hatte die Untermieterin mehreren auf ihre Veranlassung benachrichtigten Personen, und zwar dem Sohn der Stieftochter des Verstorbenen, dessen Stiefvater sowie einer Bekanntendes Verstorbenen Zutritt in dessen Wohnung gewährt, indem sie ihnen den Wohnungsschlüssel aushändigte. Bei der vorläufigen Sicherstellung des Nachlasses durch die Schutzpolizei war das ursprünglich von den Kriminalpolizei-beamten in der Brieftasche des Verstorbenen Vorgefundene Geld nicht mehr vorhanden. Die Kläger nehmen nunmehr Berlin aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und haben dazu vorgetragen: Der Kriminalbeamte P^HH^&ei ve?> pflichtet gewesen, entweder die Wohnräume des Verstorbenen zu versiegeln oder die Vorgefundenen Geldscheine in amtliche Verwahrung zu nehmen« Pex'ner hätten die Beamten des zuständigen Keviers der Schutzpolizei schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt, da sie den Nachlaß erst gegen 16 Uhr gesichert hätten, obwohl sie bereite gegen 8 Uhr Kenntnis von dem Todesfall erhalten hätten. Bei dieser Sachlage sei die von den Kriminalbeamten getroffene Maßnahme, nämlich ihre Anweisung an die Untermieterin - dahingehend, niemanden oder keinen Unbefugten in die Wohnung hineinzulassen - eine geeignete und ausreichende Maßnahme gewesen« Eine Amtepflichtverletzung der Kriminalpolizei scheide somit aus« - Angesichts dessen, daß eine besondere Dringlichkeit nicht erkennbar und der Nachlaß'nicht besonders wertvoll war, sei auch der Schutzpolizei der Vorwurf einer .^mtspflichtverletzung nicht zu machen, wenn sie den Nachlaß erst gegen 16 Uhr gesichert habe« Denn selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß die Kriminalbeamten der Untermieterin in der Richtung, niemanden oder zu demindest keinen Unbefugten in die Wohnung des verstorbenen hineinzulassen, keine Weisung gege- üj/ß tatsächlich aufgegeben haben, niemanden oder wenigstens keinen Unbefugten in die Wohnung hineinzulassen, hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auf Seiten der Kriminalbeamten mit zutreffenden Gründen verneint. Für die Bäume des verstorbenen war ein Schlüssel nicht vorhanden, aber die Bäume lagen in einer abgeschlossenen Wohnung, zu der lediglich die Untermieter 1*4^ Zugang hatten« Die in diesen Bäumen vorhandenen Gegenstände waren ohne besonderen Wert und das Vorgefundene Bargeld, dessen Vorhandensein in Gegenwart der in den Bäumen mitanwesenden Personen festgestellt worden war, machte ebenfalls keinen bedeutenden Betrag aus. In Anbetracht alles dessen konnte es den Kriminalbeamten als angemessene und ausreichende vorläufige Sicherungsmaßnabme erscheinen, wenn sie Freu <*ie bereits seit Jahren als Untermie berin in der Wohnung des Verstorbenen wohnte, anwiesen, keine Unbefugten in die Wohnung hineinzulaasen, zu demal sie damit rechnen konnten, daß - wie es auch tatsächlich geschehen ist - bis zu dem Eintreffen der für die Nachlaßsieherung zuständigen Schutzpolizeibeamten nur wenig Zeit vergehen würde o fugten den Zutritt* zur Wohnung zu gestatten« Einer Aufklärung in der Bichtung* oh eine Weisung dieser Art tatsächlich an Frau L^P^gegeben ist oder nicht* bedarf es daher nicht* so daß die damit in Zusammenhang stehende Bevisionsrüge auf sich beruhen kann» Venn die Kriminalbeamten von den Vorgängen auch bereits morgens gegen 8 Uhr Meldung gemacht hatten, so war es in Anbetracht dessen, daß für die Notwendigkeit einer besonders dringlichen Bearbeitung des Palles kein Anhalt gegeben und der Nachlaß auch ohne, besonderen Wert war, durchaus noch each- und pflichtgemäß, wenn die Nachlaßsicherung gegen 16 Uhr desselben (Pages erfolgte.
ssksustm '*• Verkündet am 3« November 1958 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der -Geschäftsstelle 2379 042 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der unbekannten Erben Rentners Heinrioh ch bei gerecht: Bfli« B< es am 1« Dezember 1955 verstorbenen _______^ zuletzt wohnhaft in Bf raße Nr*« ^ß9 vertreten durch den Iten Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Hellmuth BflllttBi Stra ße #, Kläger, Berufungskläger und Rev - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» u skläger * gegen Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in 3erlin, Berlin-Tempelhof, Beklagte, BerufungsklägerinjmdRevisionsbeklagbe - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1958 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Prof«Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Pagendarm, Br« Kreft, Br« Arndt und Br« Hußla für Recht erkannt: * Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16« April 1957 wird zurückgewiesen» Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern, auf erlegt. Von Rechts wegen j Tatbestand: Die durch den gerichtlich bestellten Nachlaßpfleger vertretenen Kläger sind die unbekannten Erben des Hentneis Heinrich &BPBP, der zuletzt in Berlin Schöneberg eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung bewohnte und in der Macht zu dem 1. Dezember 1955 freiwillig aus dem Leben schied« Er wurde am Morgen des 1. Dezember 1955 gegen 5 «30 Uhr von seinen Untermietern, den Eheleuten L^^, in einem Zimmer seiner Wohnung erhängt tot auf gefunden« Diese benachrichtigten daraufhin die Polizei. Während die zunächst erschienene Besatzung eines Polizeifunkwagens, die ebenfalls nerbeigerufenen Feuerwehrleute und der Arzt die Wohnung nach Feststellung des Todes verließen, stellten die beiden danach erschienenen Kriminalbeamten F^pBBBund noch weitere Ermittlungen an, in deren Verlauf sie eine Brieftasche des Toten mit mindestens 80,— DM BdL in oder auf dem Nachttisch fanden, die sie beim Verlassen der Wohnung an, der bisherigen Stelle zurückließen. Sie versiegelten weder die Wobnräume'des Toten noch nahmen sie das auf gefundene Geld in amtliche Verwahrung. Zu der Zimmertür des Toben war ein Schlüssel nicht vorhanden; sie blieb daher unverschlossen. Im Tatbestand des Berufungsurbeils heißt es in diesem Zusammenhang weitert (lSie ^fppBHP und Fr^pppp/ beauftragten lediglich die Untermieterin L^pp, deren Ehemann und Sohn sich inzwischen ebenfalls entfernt hatten, niemanden oder wenigstens keinen Unbefugten - der genaue Wortlaut dieser Anordnung ist bestritten - in die Wohnung zu lassen. ” Die Kriminalbeamten benachrichtigten gegen 8 Uhr das zuständige Revier der Schutzpolizei von dem Todesfall. Beamte dieses Reviers nahmen gegen 16 Uhr den Nachlaß auf und trafen S i eherungsmaßnahmen. 1 , ■ ' Im Lauf des Vormittags hatte die Untermieterin mehreren auf ihre Veranlassung benachrichtigten Personen, und zwar dem Sohn der Stieftochter des Verstorbenen, dessen Stiefvater sowie einer Bekanntendes Verstorbenen Zutritt in dessen Wohnung gewährt, indem sie ihnen den Wohnungsschlüssel aushändigte. »Sie begleitete die Genannten nicht, da sie ihr Ladengeschäft nicht unbeaufsichtigt lassen wollbe. Bei der vorläufigen Sicherstellung des Nachlasses durch die Schutzpolizei war das ursprünglich von den Kriminalpolizei-beamten in der Brieftasche des Verstorbenen Vorgefundene Geld nicht mehr vorhanden. Das auf Grund einer Strafanzeige gegen Unbekannt von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls ist von dieser am 2. Mai 1956 eingestellt worden. Die Kläger nehmen nunmehr Berlin aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und haben dazu vorgetragen: Der Kriminalbeamte P^HH^&ei ve?> pflichtet gewesen, entweder die Wohnräume des Verstorbenen zu versiegeln oder die Vorgefundenen Geldscheine in amtliche Verwahrung zu nehmen« Pex'ner hätten die Beamten des zuständigen Keviers der Schutzpolizei schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt, da sie den Nachlaß erst gegen 16 Uhr gesichert hätten, obwohl sie bereite gegen 8 Uhr Kenntnis von dem Todesfall erhalten hätten. Dementsprechend haben die Kläger beantragt, Berlin zur Zahlung von 80,- DMBdL nebst Zinsen zu verurteilen« Das Landgericht hat - jjedoch unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs - dem Klageantrag entsprochen« Auf die Berufung Berlins hat das Kammergericht die Klage im vollen Umfang abgewiesen« * — 4 — Mil; ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teile« Berlin bittet um Zurückweisung der Revision« Bas Kammergericht bst seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründets § 14 Pi(TOi.Vom« der Dienstanweisung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17« Pebruar 1947 (betr« vorläufige 3icherstellur»g von Nachlässen) ■ . ergebenden Pflicht zur Sicherstellung des Nachlasses zur Last gelegt werden« Die Auswahl der zur Nachlaßsioheruug zu treffenden Maßnahmen stehe grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen der Polizei« Ihr Ermessensspiel-raum sei lediglich in Pällen besonderer Dringlichkeit oder beim Vorhandensein eines besonders wertvollen Nachlasses durch die Dienstanweisung vom 17« Pebruar 1947 eingeschränkt« Hier habe es sich jedoch weder um einen Pall besonderer Dringlichkeit, noch um einen wertvollen Nachlaß gehandelt« Bei dieser Sachlage sei die von den Kriminalbeamten getroffene Maßnahme, nämlich ihre Anweisung an die Untermieterin - dahingehend, niemanden oder keinen Unbefugten in die Wohnung hineinzulassen - eine geeignete und ausreichende Maßnahme gewesen« Eine Amtepflichtverletzung der Kriminalpolizei scheide somit aus« - Angesichts dessen, daß eine besondere Dringlichkeit nicht erkennbar und der Nachlaß'nicht besonders wertvoll war, sei auch der Schutzpolizei der Vorwurf einer .^mtspflichtverletzung nicht zu machen, wenn sie den Nachlaß erst gegen 16 Uhr gesichert habe« Entscheidung^sgründe: I. Den in dieser Sache tätig gewordenen Beamten der Kriminal- 5 — II. Sie Revision macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgendes geltend: Sie Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteile, die Kriminalbeamten hätten die Unter-mieterin beauftragt, niemanden oder wenigstens keinen Unbefugten in die Wohnung einzulassen, entbehre der Grundlage. Im Schriftsatz vom 19* November 1956 sei die dahingehende Behauptung der Beklagten bestritten und zu dem Gegenbeweis Frau L0/0 als Zeugin benannt worden. Die Behauptung sei bis zuletzt bestritten und ungeklärt geblieben. Ob der hier in Rede stehende angebliche Verfahrensmangel im Revisionsrechtszug mit einer entsprechenden Verfahrensrüge überhaupt geltend gemacht werden kann oder ob insoweit nicht ausschließlich der Weg der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 2P0 hätte beschritten werden müssen, kann ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob der Rüge, wenn auf sie sachlich einzugehen wäre, ein Brfolg beschieden sein müßte. Denn selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß die Kriminalbeamten der Untermieterin in der Richtung, niemanden oder zu demindest keinen Unbefugten in die Wohnung des verstorbenen hineinzulassen, keine Weisung gege- ben hätten, würde die Revision, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergeben wird, sachlich keinen Brfolg haben können. Von der Annahme ausgehend, daß die Kriminalbeamten der Utttennieterin. üj/ß tatsächlich aufgegeben haben, niemanden oder wenigstens keinen Unbefugten in die Wohnung hineinzulassen, hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung auf Seiten der Kriminalbeamten mit zutreffenden Gründen verneint. Be würde in der Tat eine über- • forderung der Verwaltung sein» wenn man verlangen wollte, daß die Kriminalbeamten bei einer Sachlage, wie eie hier gegeben war, noch weitere Maßnahmen zur Nachlaßsicherung____ hätten treffen müssen. Für die Bäume des verstorbenen war ein Schlüssel nicht vorhanden, aber die Bäume lagen in einer abgeschlossenen Wohnung, zu der lediglich die Untermieter 1*4^ Zugang hatten« Die in diesen Bäumen vorhandenen Gegenstände waren ohne besonderen Wert und das Vorgefundene Bargeld, dessen Vorhandensein in Gegenwart der in den Bäumen mitanwesenden Personen festgestellt worden war, machte ebenfalls keinen bedeutenden Betrag aus. Die Kriminalbeamten selbst waren zudem - wie das Berufungsgericht insoweit bindend für das Bevisionsgericht festgestellt hat - zur vorläufigen polizeimäßigen Sicherung von Nachlässen nicht zuständig; vielmehr hatte diese Sicherung grundsätzlich durch die Schutzpolizei zu erfolgen. Die Kriminalbeamten hatten demnach überhaupt nur dringende und bis zu dem Eintreffen der zuständigen - und von ihnen auch sofort benachrichtigten - Schutzpolizei-beamten unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen. In Anbetracht alles dessen konnte es den Kriminalbeamten als angemessene und ausreichende vorläufige Sicherungsmaßnabme erscheinen, wenn sie Freu <*ie bereits seit Jahren als Untermie berin in der Wohnung des Verstorbenen wohnte, anwiesen, keine Unbefugten in die Wohnung hineinzulaasen, zu demal sie damit rechnen konnten, daß - wie es auch tatsächlich geschehen ist - bis zu dem Eintreffen der für die Nachlaßsieherung zuständigen Schutzpolizeibeamten nur wenig Zeit vergehen würde o Nach der Behauptung der Kläger, die den Gegenstand der oben erörterten verfanrensmäßigen BevisionsrUge bildet, haben die Kriminalbeamten in Wirklichkeit der Ehefrau eine Weisung dahin, niemanden oder zu demindest keinen Unbefugten in die Wohnung hineinzulassen* nicht gegeben« Wenn man in dem Unterlassen einer derartigen Weisung eine Amtspflicht-Verletzung sehen wollte* so würde diese - unterstellte -Amtspflichtverletzung jedoch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden (Abhandenkommen der 80*- DM) geworden sein» Denn dieser Schaden könnte auf die hier in Hede stehende Amtspflichtverletzung (Unterlassen einer entsprechenden Weisung an Frau Ij/tfl nur dann zurttckgeführt werden* wenn feststiinde, daß er bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beamten nicht eingetreten wäre« Bas ist nicht der Fall« Wach dem oben Gesagten würden die Beamten bereits dann pflichtgemäß gehandelt haben* wenn sie Frau auf gegeben hätten* keine Unbefugten in die Wohnung hineinzulassen« tatsächlich hat Frau lediglich dem Sohn und dem Ehemann der Stieftochter des Verstorbenen gemeinsam mit Frau einer Bekannten des Verstorbenen* Einlaß in die Wohnung gewährt« Biese Personen waren keine "Unbefugten" und Frau 1^/0 hätte sie auch dann in die Wohnung hineinlassen dürfen* wenn die Kriminalbeamten sie angewiesen hätten* keine Unbefugten in die Wohnung einzulassen« Es ist mithin nicht dargetan, daß der Verlauf der Binge ein verschiedener gewesen sein würde* je nachdem* ob die Kriminalbeamten - amtspflichtwidrig - eine Weisung der hier in Bede stehenden Art an Frau unterlassen oder ob sie - pflichtgemäß - Frau angewiesen haben* keinem Unbe- fugten den Zutritt* zur Wohnung zu gestatten« Einer Aufklärung in der Bichtung* oh eine Weisung dieser Art tatsächlich an Frau L^P^gegeben ist oder nicht* bedarf es daher nicht* so daß die damit in Zusammenhang stehende Bevisionsrüge auf sich beruhen kann» Den zuständigen Beamten der Schutzpolizei kann eine Amtspflicht Verletzung nicht zur Laet gelegt werden. Venn die Kriminalbeamten von den Vorgängen auch bereits morgens gegen 8 Uhr Meldung gemacht hatten, so war es in Anbetracht dessen, daß für die Notwendigkeit einer besonders dringlichen Bearbeitung des Palles kein Anhalt gegeben und der Nachlaß auch ohne, besonderen Wert war, durchaus noch each- und pflichtgemäß, wenn die Nachlaßsicherung gegen 16 Uhr desselben (Pages erfolgte. Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben» Über die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels war gemäß § 97 ZPO zu befinden. Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kraft Dr. Arndt Dr.Lußle