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BGH

Gericht: BGH

Hie Klägerin behauptet, daß er auch den Auftrag angenommen habe, ihre Interessen bei der Versteigerung wahrzunehmen« Im Versteigerungstermin war nur der Bürovorsteher des Beklagten zugegen« Er ließ die Möglichkeit, das Grundstück unter Aufrechterhaltung des Altenteils zu ersteigern, außer acht« Er machte für die Klägerin nur bei der Versteigerung unter Fortfall des Altenteils, und auch insoweit nur bis zu dem Betrag von 17 550 HM, Gebote, Has Grundstück, dessen Verkehrswert auf 22 000 HM festgesetzt worden war, wurde für ein Gebot von 17 700 dem Zeugen zugeschlagen. Pas Berufungsgericht bat die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Ersatz verlangt für ihre Aufwendungen bei dem Abschluß des Bausparvei’trages mit dem Beamtenheimstättenwerk, von dem sie nach Abschluß dieses Vertrages die benötigten 10 000 DM zugesagt bekommen hat; im übrigen stützt es seine Entscheidung auf eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung seitens des Beklagten und auf die Peststellung, daß hierdurch der Klägerin der geltend gemachte Schaden erwachsen sei* 1«) Bas Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, daß der Beklagte auch den Auftrag angenommen habe, ihre Belange in der Versteigerung wahrzunebmen, als bewiesen angesehen« In dem angefochtenen Urteil wird im einzelnen dargelegt, daß für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zahlreiche Umstände sprechen, und im Anschluß daran ausführlich begründet, warum das Berufungsgericht zur Gewinnung einer vollen Klarheit die Vernehmung der Klägerin, und nicht die des Beklagten, angeordnet habe, Xis Revisionsgericht hat nur die genannten Prägen nachzuprüfen» Die Revision läßt nicht ersehen, daß .C Auch das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, daB bei einer gehörigen Unterrichtung des Bürovorstehers möglicherweise etwas anderes gelten könnte, und erblickt deshalb auf alle Fälle ein Verschulden des Beklagten darin, daB er seinen Bürovorsteher überhaupt nicht unterwiesen habe» Wenn die Revision hierzu rügt, daB die diesbezügliche Aussage des Bürovorstehers nicht hätte verweiltet werden dürfen, weil das Berufungsgericht seine Bekundung zu der Frage, ob der Beklagte auch beauftragt worden sei, die Belange der Klägerin im Versteigerungstermin wahrzunehmen, nicht als "beweiskräftig genug" angesehen habe, so kann dies schon deshalb auf sich beruhen, weil es insoweit eines Beweises überhaupt nicht bedurft hat; die Behauptung der Klägerin, daB er im Hinblick auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins und der dabei zu beachtenden Gesichtspunkte mit dem Bürovorsteher überhaupt nicht gesprochen habe, hat der Beklagte nicht bestritten* Die Frage kann deshalb nur die'sein, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daB der Beklagte zu einer vorherigen Besprechung der Angelegenheit mit dem Bürovorsteher verpflichtet gewesen sei, wenn er nicht selbst den Termin habe wahrnehmen wollen. Be meg sein, wie die Revision in einem anderen Zusammenhang ausfübrt, daß Versteigerungstermine oft von Bürovorstehern ^ahrgenommen werden und daß dies hei einer einfachen Rechtslage nicht zu beanstanden ist« Im vorliegenden Ralle kam es aber entscheidend darauf an, daß der Vertreter im Versteigerungstermin genau über die Absichten der Klägerin -* Aufrechterhaltung des Altenteils und Verhinderung der Entstehung von Unterhaltspflichten für sie selbst - und die rechtliche Möglichkeit der Ab-gäbe auch eines Gebotes unter Aufrechterhaltung des Alten -teils unterrichtet war; denn nur so konnten die Belange der Klägerin, zu denen Betreuung der Beklagte nach dem festgestellten Vertrag verpflichtet war, ordentlich wahrgenommen werden» Baß der Rechtsanwalt, der einen diesbezüglichen Auftrag angenommen hat, verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, daß sein Bürovorsteher mit den genannten Grundlagen für eine gehörige Wahrnehmung der Interessen der Partei in dem Termin vertraut ist, ergibt sich unmittelbar aus der von dem Rechtsanwalt übernommenen Hauptpflicht J Weder das bisherige Vei'teidigungsvorbringen des Beklagten noch die Ausführungen der Revision lassen erkennen, daß Umstände Vorgelegen hätten, die dem Beklagten erlaubt hätten, davon auszugehen, daß sein Bürovorsteher auch ohne jede Besprechung imstande sei, die Interessen der Klägerin gehörig wahrzunehmen» Beshalb muß die Unterlassung einer Unterrichtung des Bürovorstehers dem Beklagten als schuldhafte Verletzung seiner Pflicht vorgeworfen werden« Die tatsächliche Peststellung, daß ein Dritter beim Bestehenbleiben des Altenteils keine Gebote abgegeben hätte, greift die Revision nicht an« Sie erhebt in diesem Zusammenhang lediglich die folgenden verfahrensrechtlichen Rügens Sie meint, das Berufungsgericht hätte der Aussage des Bürovorstehers, (tdaß er die Rechtslage gar nicht übersehen und nicht einmal genau gewußt habe, wie weit das Altenteil reichte11, keinen Glauben schenken dürfen, wenn es ihn an anderer Stelle - nämlich bei der Präge des Vertragsabschlusses - als Unglaubwürdig” angesehen habe« Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht den Bürovorsteher nicht als "unglaubwürdig” bezeichnet hat, sondern lediglich davon ausgegangen ist, daß seine auch bei der Präge des Vertragsabschlusses für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin«sprechenden Bekundungen nicht als so gewichtig anzusehen seien, daß es einer weiteren Beweiserhebung - durch Vernehmung der Klägerin - nicht mehr bedürfte. Sie führt zwar aus, eine Ersteigerung des Grundstücks wäre auf alle Fälle deshalb nicht möglich gewesen, weil der Beklagte die von dem Beamtenheimstättenwerk für den Verst eigerungstermin zur Verfügung gestellten 2 6CO DM nicht als Bietsicherheit hätte freigeben können, da es an einer schriftlichen Zustimmung der Eltern der Klägerin zu dem Rangvorrang für das Darlehen des Beamtenheimstättenwerkes gefehlb habe und der Beklagte mindestens subjektiv davon hätte ausgehen dürfen, daß die von dem Beamtenheimstättenwerk verlangte Sicherung der ersten Rangstelle schriftlich erklärt sein müßte« Aber damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Hach den - insoweit unangefochtenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten das eben erwähnte Verlangen des Beamtenheimstättenwerks ebenso schon vor dem Versteigerungstermin bekannt wie diea Bereitschaft der Eltern der Klägerin, diesem Verlangen nachzukommen« Wenn der Beklagte davon ausgegangen ist, daß die erforderliche Zustimmung schriftlich erklärt sein müßte, so hätte er die Klägerin vor dem Versteigex'ungstermin veran~ Auch der Beklagte selbst gibt die Berechtigung dieser Würdigung zu, indem er in der Berufungsinstanz die Behauptung aufgestellt hat, er hätte die Klägerin und ihre Eltern für den Abend vor dem Versteigerungsterinin auf sein Büro bestellt, um das noch Erforderliche mit ihnen zu besprechen und es zu beschaffen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierbei auch auf die eidliche Be-kundung der Klägerin eingegangen sei« Sie übersieht aber, daß es sich insoweit nicht um eine von der Klägerin zu beweisende Tatsache, sondern um eine Behauptung des Beklagten, daß er seine Pflicht erfüllt habe, handelt, für $ie er die Beweisest trägt. Klägerin zu dem eigenen Lebensunterhalt monatlich mindestens 129 DK verblieben wären, und hat unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin vor Gericht gemacht hat, angenommen, daß sie mit dem genannten Betrag ausgekommen büre, wenn auch vielleicht nur unter Einschränkungen, die sie und ihre Eltern auf sich genommen hätten, um das Grundstück zu behalten« Lie Revision meint demgegenüber, diese Würdigung verletze Erfahrungssätze, weil für eine berufstätige Frau 129 DM im Monat für den Lebensunterhalt unmöglich ausreichen könnten und weil auch bei den Eltern, wenn sie neben der Wohnung monatlich nur 110 Dü - Betrag der Sachund Geldleistungen des Altenteils - zur Verfügung gehabt hätten, von der Möglichkeit einer weiteren Einschränkung nicht gesprochen werden könnte. a) Bas Berufungsgericht geht mit Hecht davon aus, daß die - einen Vermögensschaden betreffenden - Klagean-sprüche nur dann als begründet angesehen werden können, wenn die jetzige Vermögenslage der Klägerin schlechter ist, als sie im Halle der Ersteigerung des Grundstücks wäre. Bas Berufungsgericht bejaht das Vorliegen einer derartigen Vermögensdifferenz, indem es ausführt, daß die Klägerin zwar aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich 61 BH hätte auf wenden müssen, um sämtliche mit dem Grundstücks-eigentuai verbundenen Ausgaben - einschließlich der Altenteilsleistungen - aufzubringen, daß ihre Schlechterstel-<lung sich jedoch daraus ergebe, daß sie "jetzt monatlich mehr als 63 B&i aus ihren Bezügen aufwenden muß, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen"• Sie hat ihren Schaden also nicht allein auf die durch ihre Unterhalisleistungen entstandenen Aufwendungen zurückgeführt» Das Berufungsgericht hat zwar* wie schon erwähnt* bei seiner Schadenserrechnung den gegenteiligen Standpunkt eingenommen* soweit es um die Frage geht* wie das Verhältnis zwischen GrundstUckscinnahmen und -aus-gaben gewesen wäre» Es behandelt hierbei aber nicht den Vortrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 10. Auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils läßt nicht ersehen, daß die Klägerin ihre durch Einzelheiten näher erläuterte Behauptung, die GrundstUckseinnähmen wären höher als die Ausgaben gewesen* hätte fallen lassen. freilich setzt das voraus, was auch für den auf die Zukunft bezogenen Feststellungsantrag wichtig ist, daß die Klägerin auf Grund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages jedweden aus der Nichtersteigerung des Grundstücks entstandenen cider noch entstehenden Schaden ersetzt verlangen kann* Bas hängt von dem näheren Inhalt des Vertrages ab, der bisher vom Berufungsgericht noch nicht erörtert worden ist. So führt sie z.B. aus, daß auch bei einer Versteigerung unter Fortfall des Altenteils der Bürovorsteher des Beklagten wenigstens bis zu dem Betrage von 26 000 B& Gebote hätte abgeben müssen, im das Hecht ihrer Eltern zu sichern, und meint, daß mindestens in dieser Unterlassung ein zu dem Schadensersatz verpflichtender Umstand erblickt werden müßte. der Bemühungen gewesen sein, zu denen der Beklagte auf Grund des vom Berufungsgericht angenommenen Vertrages verpflichtet war, so würde sich auch das "Erfüllungsinteresse" der Klägerin hei einer Vertragswürdigung gemäß §§ 133, 157 BGB und hei Berücksichtigung der Vorschrift des § 242 BGB darauf beschränken, so gestellt zu werden, wie sie wirtschaftlich stehen würde, wenn der Beklagte seine Pflicht erfüllt, d.h. den Eintritt einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung his zur Höhe des Wertes des Altenteils verhindert * hätte* Wäre der Vertrag hei Berücksichtigung der Gesamt-umstäpde in dem angegebenen Sinne zu würdigen, so wäre die Folge hiervon die, daB die Klägerin auch für die Zukunft nicht jeden Schaden aus der Nichtersteigerung des Grundstücks ersetzt verlangen könnte, sondern nur den, der ihr dadurch entstehen kann, daß sie ihren Eltern in einem Umfar£ unterhaltspflichtig wird, der sonst durch das Altenteil gedeckt gewesen wäre.

GrundstückElternAltenteilsBerufungsgerichtKlägerinSchadenBürovorsteherRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR A&/56
VerkUndet laut Protokoll am 19* Dezember 1957 Fieser, Justizangestellter als 'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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 des Rechtsanwalts und Notars Johannes T 4_
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßb87olimächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
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 Fräulein Jutta M e
Klägerin, Berufungsklägerin,und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof« Dr»
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hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr» Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Weber,. Dr» Arndt, Dr» Wolany und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 20» April 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur.anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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 Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Am 3D« Juli 1934 wurde das Hausgrund stuck, das dem verstorbenen Bruder der Klägerin gebärt batte und auf dem - im Hange nach zwei Grundschulden von 5 000 und 2 300 HM - für die Eltern der Klägerin ein Altenteil lastete, gerichtlich versteigert« Hie Klägerin batte vor, es zu ersteigern, um, wie sie vorträgt, das Altenteilsrecht der Eltern aufrecht zu erhalten und sich selbst vor Unterhaltsverpflichtungen zu schützen« Her Beklagte half ihr bei der Besorgung des für die Befriedigung der beiden die Zwangsversteigerung betreibenden Grundschuldgläubiger und für die Beckung der Kosten benötigten Kapitals in Höhe von 000 HM. Hie Klägerin behauptet, daß er auch den Auftrag angenommen habe, ihre Interessen bei der Versteigerung wahrzunehmen« Im Versteigerungstermin war nur der Bürovorsteher des Beklagten zugegen« Er ließ die Möglichkeit, das Grundstück unter Aufrechterhaltung des Altenteils zu ersteigern, außer acht« Er machte für die Klägerin nur bei der Versteigerung unter Fortfall des Altenteils, und auch insoweit nur bis zu dem Betrag von 17 550 HM, Gebote, Has Grundstück, dessen Verkehrswert auf 22 000 HM festgesetzt worden war, wurde für ein Gebot von 17 700 dem Zeugen	zugeschlagen.
Hie Klägerin wirft dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vor. Sie behauptet, daß ihr durch die üfichtersteigerung des Grundstücks Schaden erwachsen sei« Bei Wahrnehmung der Möglichkeit, das Grundstück unter Aufrechtexhaltung des Altenteils zu ersteigern,
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wäre sie zu dem Zuge gekommen und es wäre hierdurch der Lebensunterhalt für ihre Eltern sichergesteilt gehliehen« Nunmehr sei sie verpflichtet, Unterhalt zu leisten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1 135,37 X)H nehst 4# Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen und festzustellen, daß er verpflichtet sei* ihr auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von MflBP-Stadt Band 27 Bl. 875, nicht unter Ausbietung der Hypotheken Abt. III Nr. 14 und 15 und unter Übernahme des Altenteils der Eltern erworben hat.
Der Beklagte hat um Klageäbweisung gebeten. Er
 bestreitet, daß er beauftragt worden sei, die Klägerin
 im Versteigerungsteimin zu betreuen, und behauptet, daß
 die Klägerin finanziell nicht in der Lage gewesen wäre,
 das Grundstück *.u ersteigern und es zu behalten.
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Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pas Berufungsgericht hat die Leistungsklage in Höhe von 135,37 PM abgewiesen und im übrigen dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt $ ebenso hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben .
Mt der Hevision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Pie Klägerin.bittet um Zurückweisung der Revision.
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Ents ch ei du ßfrsgr Und es.
Pas Berufungsgericht bat die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Ersatz verlangt für ihre Aufwendungen bei dem Abschluß des Bausparvei’trages mit dem Beamtenheimstättenwerk, von dem sie nach Abschluß dieses Vertrages die benötigten 10 000 DM zugesagt bekommen hat; im übrigen stützt es seine Entscheidung auf eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung seitens des Beklagten und auf die Peststellung, daß hierdurch der Klägerin der geltend gemachte Schaden erwachsen sei*
Paß als Hechtsgrundläge für die geltend gemachten Ansprüche nur eine Vertragsverletzung in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen» Amtspflichten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Notar stehen nach dem Klagevortrag nicht in Frage« Soweit die Revision Ausführungen zu § 839 3GB macht - wie die, daß die Klägerin zunächst die anderweitigen Ersatzmöglichkeiten ins Auge fassen müßte -•*, geht sie ins Leere»
1«) Bas Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, daß der Beklagte auch den Auftrag angenommen habe, ihre Belange in der Versteigerung wahrzunebmen, als bewiesen angesehen«
Es ist zu diesem Ergebnis unter Berücksichtigung der Eintragungen in den Handakten des Beklagten, unter Würdigung seiner Einlassungen in dem vorliegenden Rechtsstreit sowie auf Grund der Bekundungen mehrerer Zeugen und

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nicht verkannt; ebenso wenig hat er die Grenzen seines Ermessens überschritten.. In dem angefochtenen Urteil wird im einzelnen dargelegt, daß für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zahlreiche Umstände sprechen, und im Anschluß daran ausführlich begründet, warum das Berufungsgericht zur Gewinnung einer vollen Klarheit die Vernehmung der Klägerin, und nicht die des Beklagten, angeordnet habe, Xis Revisionsgericht hat nur die genannten Prägen nachzuprüfen» Die Revision läßt nicht ersehen, daß	.C
insoweit ein Gesetzesverstoß vorliegen könnte» Ihre Aus-	l
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Die Ausführungen der Revision zu der Frage, ob der Beklagte den Versteigerungstermin hätte persönlich wahr-nehmen müssen, können auf sich beruhen. Auch das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, daB bei einer gehörigen Unterrichtung des Bürovorstehers möglicherweise etwas anderes gelten könnte, und erblickt deshalb auf alle Fälle ein Verschulden des Beklagten darin, daB er seinen Bürovorsteher überhaupt nicht unterwiesen habe» Wenn die Revision hierzu rügt, daB die diesbezügliche Aussage des Bürovorstehers nicht hätte verweiltet werden dürfen, weil das Berufungsgericht seine Bekundung zu der Frage, ob der Beklagte auch beauftragt worden sei, die Belange der Klägerin im Versteigerungstermin wahrzunehmen, nicht als "beweiskräftig genug" angesehen habe, so kann dies schon deshalb auf sich beruhen, weil es insoweit eines Beweises überhaupt nicht bedurft hat; die Behauptung der Klägerin, daB er im Hinblick auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins und der dabei zu beachtenden Gesichtspunkte mit dem Bürovorsteher überhaupt nicht gesprochen habe, hat der Beklagte nicht bestritten*
Die Frage kann deshalb nur die'sein, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daB der Beklagte zu einer vorherigen Besprechung der Angelegenheit mit dem Bürovorsteher verpflichtet gewesen sei, wenn er nicht selbst den Termin habe wahrnehmen wollen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist zu billigen.
Be meg sein, wie die Revision in einem anderen Zusammenhang ausfübrt, daß Versteigerungstermine oft von Bürovorstehern ^ahrgenommen werden und daß dies hei einer einfachen Rechtslage nicht zu beanstanden ist« Im vorliegenden Ralle kam es aber entscheidend darauf an, daß der Vertreter im Versteigerungstermin genau über die Absichten der Klägerin -* Aufrechterhaltung des Altenteils und Verhinderung der Entstehung von Unterhaltspflichten für sie selbst - und die rechtliche Möglichkeit der Ab-gäbe auch eines Gebotes unter Aufrechterhaltung des Alten -teils unterrichtet war; denn nur so konnten die Belange der Klägerin, zu denen Betreuung der Beklagte nach dem festgestellten Vertrag verpflichtet war, ordentlich wahrgenommen werden» Baß der Rechtsanwalt, der einen diesbezüglichen Auftrag angenommen hat, verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, daß sein Bürovorsteher mit den genannten Grundlagen für eine gehörige Wahrnehmung der Interessen der Partei in dem Termin vertraut ist, ergibt sich unmittelbar aus der von dem Rechtsanwalt übernommenen Hauptpflicht J Weder das bisherige Vei'teidigungsvorbringen des Beklagten noch die Ausführungen der Revision lassen erkennen, daß Umstände Vorgelegen hätten, die dem Beklagten erlaubt hätten, davon auszugehen, daß sein Bürovorsteher auch ohne jede Besprechung imstande sei, die Interessen der Klägerin gehörig wahrzunehmen» Beshalb muß die Unterlassung einer Unterrichtung des Bürovorstehers dem Beklagten als
 schuldhafte Verletzung seiner Pflicht vorgeworfen werden«
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3«) Bas Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß bei einer persönlichen Wahrnehmung des Versteigerungstermins durch den Beklagten oder bei einer entsprechenden
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Unterweisung des Bürovorstehers die Klägerin das Grundstück unter Aufrechterhaltung des Altenteils und unter Befriedigung der beiden die Zwangsversteigerung betreibenden Grundschuldgläubiger und Deckung der Kosten aus dem ihr von dem Beamtenheimstättenwerk zugesagten Betrag von 10 000 DM ersteigert haben würde»
Die tatsächliche Peststellung, daß ein Dritter beim Bestehenbleiben des Altenteils keine Gebote abgegeben hätte, greift die Revision nicht an« Sie erhebt in diesem Zusammenhang lediglich die folgenden verfahrensrechtlichen Rügens
 Sie meint, das Berufungsgericht hätte der Aussage des Bürovorstehers, (tdaß er die Rechtslage gar nicht übersehen und nicht einmal genau gewußt habe, wie weit das Altenteil reichte11, keinen Glauben schenken dürfen, wenn es ihn an anderer Stelle - nämlich bei der Präge des Vertragsabschlusses - als Unglaubwürdig” angesehen habe«
Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht den Bürovorsteher nicht als "unglaubwürdig” bezeichnet hat, sondern lediglich davon ausgegangen ist, daß seine auch bei der Präge des Vertragsabschlusses für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin«sprechenden Bekundungen nicht als so gewichtig anzusehen seien, daß es einer weiteren Beweiserhebung - durch Vernehmung der Klägerin - nicht mehr bedürfte. Das ist etwas anderes als die von der Revision behauptete Unglaubwürdigkeit. Nachdem die Klägerin eidlich vernommen worden war und ihre Aussage die Bekundungen des . Bürovorstehers bestätigte, konnte das Berufungsgericht dem Bürovorsteher in dem hier in Präge stehenden Punkte durchaus
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Glauben schenken, ohne sich in Widerspruch zu seinen Darlegungen hei der Prüfung des Vertragsabschlusses zu setzenc Entscheidend kommt es außerdem im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nur darauf an, ob der Bürovorsteher bei einer gehörigen Unterweisung durch den Beklagten das Grundstück ersteigert haben würde. Die diesbezügliche Annahme des Berufungsgerichts, daß dem in der Tat so gewesen wäre, greift die Revision mit einer begründeten Rüge nicht an«
Sie führt zwar aus, eine Ersteigerung des Grundstücks wäre auf alle Fälle deshalb nicht möglich gewesen, weil der Beklagte die von dem Beamtenheimstättenwerk für den Verst eigerungstermin zur Verfügung gestellten 2 6CO DM nicht als Bietsicherheit hätte freigeben können, da es an einer schriftlichen Zustimmung der Eltern der Klägerin zu dem Rangvorrang für das Darlehen des Beamtenheimstättenwerkes gefehlb habe und der Beklagte mindestens subjektiv davon hätte ausgehen dürfen, daß die von dem Beamtenheimstättenwerk verlangte Sicherung der ersten Rangstelle schriftlich erklärt sein müßte« Aber damit kann die Revision keinen Erfolg haben«
Hach den - insoweit unangefochtenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten das eben erwähnte Verlangen des Beamtenheimstättenwerks ebenso schon vor dem Versteigerungstermin bekannt wie diea Bereitschaft der Eltern der Klägerin, diesem Verlangen nachzukommen« Wenn der Beklagte davon ausgegangen ist, daß die erforderliche Zustimmung schriftlich erklärt sein müßte, so hätte er die Klägerin vor dem Versteigex'ungstermin veran~
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lassen müssen, die schriftlichen Erklärungen beizubringen* Das hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen. Auch der Beklagte selbst gibt die Berechtigung dieser Würdigung zu, indem er in der Berufungsinstanz die Behauptung aufgestellt hat, er hätte die Klägerin und ihre Eltern für den Abend vor dem Versteigerungsterinin auf sein Büro bestellt, um das noch Erforderliche mit ihnen zu besprechen und es zu beschaffen. Bas Berufungsgericht hat allerdings diese Behauptung als widerlegt angesehen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht hierbei auch auf die eidliche Be-kundung der Klägerin eingegangen sei« Sie übersieht aber, daß es sich insoweit nicht um eine von der Klägerin zu beweisende Tatsache, sondern um eine Behauptung des Beklagten, daß er seine Pflicht erfüllt habe, handelt, für $ie er die Beweisest trägt. Denkbar wäre im vorliegenden Zusammenhang eine Beschwer des Beklagten nur dann, wenn das Berufungsgericht die Klägerin unter Übergehung anderer vom Beklagten angebotener Beweismittel vernommen hätte« Bas trifft aber nicht zu« Bas Berufungsgericht hat auch die vom Beklagten benannten Zeugen vernommen. Es hat jedoch den erforderlichen Beweis nicht für erbracht angesehen«
Aus diesem Grunde hätte dem Beklagten sein Schutzvorbringen nichts genützt, auch wenn die Klägerin zu diesem Punkte nicht vernommen worden wäre. Ob die Vernehmung der Klägerin richtig war, kann deshalb auf sich beruhen»
4«) Bas Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht schließlich davon ausgegangen, daß die Klägerin auch in der Lage gewesen wäre, das einmal erworbene Grundstück zu behalten. Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher Sin-* nahmen und Ausgaben zu der Feststellung gelangt, daß der
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Klägerin zu dem eigenen Lebensunterhalt monatlich mindestens 129 DK verblieben wären, und hat unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin vor Gericht gemacht hat, angenommen, daß sie mit dem genannten Betrag ausgekommen büre, wenn auch vielleicht nur unter Einschränkungen, die sie und ihre Eltern auf sich genommen hätten, um das Grundstück zu behalten« Lie Revision meint demgegenüber, diese Würdigung verletze Erfahrungssätze, weil für eine berufstätige Frau 129 DM im Monat für den Lebensunterhalt unmöglich ausreichen könnten und weil auch bei den Eltern, wenn sie neben der Wohnung monatlich nur 110 Dü - Betrag der Sachund Geldleistungen des Altenteils - zur Verfügung gehabt hätten, von der Möglichkeit einer weiteren Einschränkung nicht gesprochen werden könnte.
Lie hier berührte Frage, die sich darauf bezieht, ob der Klägerin durch den Nichterwerb des Grundstücks möglicherweise ein fortdauernder Schaden entstanden ist, konnte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO entscheiden« Seine Annahme, daß die Klägerin mit 129 LM im Monat ausgekommen wäre, mag zwar nicht dem Lurchschnitt der Lebenshaltungskosten entsprechen, daß es schlechthin unmöglich
 wäre, mit dem genannten Betrag auszukommen, läßt sich je-
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doch nicht sagen« Lies zeigt schon im vorliegenden Fälle der hmstand, daß die Eltern der Klägerin mit noch kleineren Mitteln ihren Leben sunt ex'halt bestritten haben. Es kommt insoweit entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse im Einzelfall an« Lie Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich deshalb nicht als willkürlich bezeichnen und muß somit in der Eevisionsinstanz hingenommen werden.
5o) Nicht irrtumsfrei sind jedoch die Ansführungen des Berufungsgerichts hei der Schadenserreohnung und hei den Schlußfolgerungen im Hinblick auf die Begründetheit der gestellten Anträge.
a) Bas Berufungsgericht geht mit Hecht davon aus, daß die - einen Vermögensschaden betreffenden - Klagean-sprüche nur dann als begründet angesehen werden können, wenn die jetzige Vermögenslage der Klägerin schlechter ist, als sie im Halle der Ersteigerung des Grundstücks wäre. Bas Berufungsgericht bejaht das Vorliegen einer derartigen Vermögensdifferenz, indem es ausführt, daß die Klägerin zwar aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich 61 BH hätte auf wenden müssen, um sämtliche mit dem Grundstücks-eigentuai verbundenen Ausgaben - einschließlich der Altenteilsleistungen - aufzubringen, daß ihre Schlechterstel-<lung sich jedoch daraus ergebe, daß sie "jetzt monatlich mehr als 63 B&i aus ihren Bezügen aufwenden muß, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen"•
Hierbei hat das Berufungsgericht aber außer Betracht gelassen, daß aus dem Verst eigerungseriös zugunsten der Eltern der Klägerin 6 -139,67 B&I hinterlegt worden sind und daß aus diesem Betrag vierteljährlich, erstmalig an 30. Oktober 1934, an die Eltern der Klägerin 495 BU zur Erfüllung ihrer Altenteilsrechte zu zahlen waren. Bamit war der lehensunterhalt der Eltern his November 1957 sichcrgcstellt. Nenn die Klägerin ihnen trotzdem noch Zuwendungen gemacht haben sollte, so wäre dies nicht durch die Nichtersteigerung des Grundstücks veranlaßt worden, sondern müßte, falls insoweit überhaupt von einer Unterhaltsverpflichtung zu sprechen wäre, darauf zurückgeführt werden, daß die Altenteilsleistungen zur
 Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichend gewesen seien» Liese Lage wäre aber im Falle der Ersteigerung des Grundstücks nicht anders gewesen.
Deshalb müßte die Klage* soweit sie sich auf den der Klägerin bereits entstandenen* d.h. bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstandenen Schaden bezieht* als unbegründet angesehen werden.
b) Bine abschließende Entscheidung durch das Bevisions-gericht ist aber noch nicht möglich.
Die Klägerin bat in der Berufungsinstanz auch ausgeführt , daß die Grundstückseinnahmen höher als die -ausgaben gewesen sein wüi'den. Sie hat ihren Schaden also nicht allein auf die durch ihre Unterhalisleistungen entstandenen Aufwendungen zurückgeführt» Das Berufungsgericht hat zwar* wie schon erwähnt* bei seiner Schadenserrechnung den gegenteiligen Standpunkt eingenommen* soweit es um die Frage geht* wie das Verhältnis zwischen GrundstUckscinnahmen und -aus-gaben gewesen wäre» Es behandelt hierbei aber nicht den Vortrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 1955. Auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils läßt nicht ersehen, daß die Klägerin ihre durch Einzelheiten näher erläuterte Behauptung, die GrundstUckseinnähmen wären höher als die Ausgaben gewesen* hätte fallen lassen. Deshalb wird vor einer abschließenden Entscheidung darüber, ob der Klägerin bereits ein Schaden entstanden ist* möglicherweise auch der genannte Vortrag noch gewürdigt werden müssen.
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freilich setzt das voraus, was auch für den auf die Zukunft bezogenen Feststellungsantrag wichtig ist, daß die Klägerin auf Grund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages jedweden aus der Nichtersteigerung des Grundstücks entstandenen cider noch entstehenden Schaden ersetzt verlangen kann* Bas hängt von dem näheren Inhalt des Vertrages ab, der bisher vom Berufungsgericht noch nicht erörtert worden ist. Bas Berufungsgericht geht lediglich davon aus, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, "die Belange der Klägerin in der Zwangsversteigerung" wahrzunehmen. Bie Klägerin trägt aber vor, daß es ihr entscheidend darauf angelcommen sei,
, das Altenteil zu erhalten. So führt sie z.B. aus, daß auch bei einer Versteigerung unter Fortfall des Altenteils der Bürovorsteher des Beklagten wenigstens bis zu dem Betrage von 26 000 B& Gebote hätte abgeben müssen, im das Hecht ihrer Eltern zu sichern, und meint, daß mindestens in dieser Unterlassung ein zu dem Schadensersatz verpflichtender Umstand erblickt werden müßte. An anderer Stelle trägt sie vor, daß sie das Grundstück habe ersteigern wollen, um zu verhindern, „daß sie ihren Bit er n unterhaltspflichtig werden könnte, und behauptet, daß auch dem Beklagten dieses Ziel bekanntgegeben worden sei.
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Sollte die Verhinderung einer Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Eltern das beherrschende Ziel . der Bemühungen gewesen sein, zu denen der Beklagte auf Grund des vom Berufungsgericht angenommenen Vertrages verpflichtet war, so würde sich auch das "Erfüllungsinteresse" der Klägerin hei einer Vertragswürdigung gemäß §§ 133, 157 BGB und hei Berücksichtigung der Vorschrift des § 242 BGB darauf beschränken, so gestellt zu werden, wie sie wirtschaftlich
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stehen würde, wenn der Beklagte seine Pflicht erfüllt, d.h. den Eintritt einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung his zur Höhe des Wertes des Altenteils verhindert * hätte* Wäre der Vertrag hei Berücksichtigung der Gesamt-umstäpde in dem angegebenen Sinne zu würdigen, so wäre die Folge hiervon die, daB die Klägerin auch für die Zukunft nicht jeden Schaden aus der Nichtersteigerung des Grundstücks ersetzt verlangen könnte, sondern nur den, der ihr dadurch entstehen kann, daß sie ihren Eltern in einem Umfar£ unterhaltspflichtig wird, der sonst durch das Altenteil gedeckt gewesen wäre. Es kann sein, daß die Klägerin in Wirklichkeit auch nur einen derartigen Schaden geltend machen will. Jedoch muß dies angesichts des schon genannten Vorbringens, daß das Grundstück von vornherein einen Gewinn gebracht haben würde, vom Tatrichter klargestellt werden. Der Antrag in Ziff. 2 ist jedenfalls so weit gefaßt, daß er jedweden Schaden ergreift. Wäre der Klägerin nur der Schaden zuzusprechen, der ihr durch ihre Unterhaltspflicht erwächst, so könnte auch dem Feststel-lungsantreg hinsichtlich der Zukunft nur in diesem beschränkten Umfang stattgegeben werden«
Pa nach alledem hinsichtlich beider Anträge noch tatrichterliche Prüfungen erforderlich sind, muß die.Sache insgesamt zu einer anderweiten Verhandlung und Entscheidung
 an das Berufungsgericht surücKverwiesen werden. Bern Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kesten der Revision überlassen.
Br. Geiger Br. Weher Br. Arndt Wolany	Br.	Hu&la