September 1947 teilte das Trümmeramt der beklagten Stadt dem Rechtsanwalt Pr. B4H in Köln als dem vom Kläger bestellten Verwalter des Grundstücks unter Berufung auf die Satzung der Stadt Köln über die Beschlagnahme und Inanspruchnahme von Gebäudetrümmem vom 13. Da-im vorliegenden Pall der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisions summe von 6,000 DM nicht übersteigt, die Revision ferner nicht vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist und es hier auch nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges oder die Zulässigkeit der der Berufung geht, ist die Revision gemäß §§ 546, 547 ZPO nur insoweit zulässig, als der Rechtsstreit Ansprüche betrifft, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf-den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig . Der Rachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt daher das Berufungsurteil nur insoweit, als es die Voraussetzungen für einen auf Amtspflichtverletzung gestützten Klageanspruch nicht für gegeben erachtet (§71 Abs 2 Nr 2 6VG)» Soweit hingegen der Kläger seinen Anspruch auch auf sonstige Klagegründe stützt (§ 823 in Verb mit §§ 31, 89 BGB; £ 831 BGB; Aufopferung), ist dem Senat eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt und müssen die nach dieser Richtung gehenden Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt, daß ein Ersatzanspruch des Klägers nur dann begründet sei, wenn die an seiner Hausruine eingetretenen Verluste auf die Einwirkung von Bediensteten der Beklagten zurückzuführen seien. zung offengelassen mit der Begründung, daß es auf diese Frage nur dann ankommen würde, wenn davon auszugehen sei, daß der Verlust von Bauteilen eine Folge der Anwendung der Trümmersat zung auf das Anwesen des Klägers gewesen wäre; das aber sei nicht der Fall- Beweis des ersten Anscheins (prima facie - Beweis) verkannt habe, Bas Berufungsgericht hatte dazu ausgeführt: Es könne fraglich sein, oh die (Tatsache, daß das Bauaufsichtsamt am 3o November 1947 dem Trümmeramt einen "Ab-bruchsschein” erteilt habe, eine tatsächliche Vermutung dafür begründe, daß von diesem auch Gebrauch gemacht worden sei. Berufungsgericht angenommen habe, es bestehe eine derartige tatsächliche Vermutung, Das aber ist nicht rieh-; tig, so daß die Ausführungen der Revision dahin, daß hier die in Rede stehende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt worden sei, insoweit ins Leere gehen. Daß das Berufungsgericht damit, daß es eine tatsächliche Vermutung in der hier interessierenden Richtung nicht als gegeben angenommen hat, die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verkannt habe, ist nicht ersichtlich, Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt. Wenn daher in vorliegendem Pall der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, daß im Geschäftsbereich des TrUmmeramts der beklagten S-tadt von den vom Bauaufsichtsamt ausgestellten "AbbruchscheinenM durchaus nicht in jedem Pall Gebrauch gemacht worden sei, und mithin eine tatsächliche Vermutung in dieser Richtung nicht bestehe, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen*. 3« : Die Revision rügt ferner Verletzung des § 286 ZPO-soweit es darum geht, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht als erbracht angesehen hat, daß die an der Hausruine des Klägers eingetretenen Verluste auf die Einwirkung von Bediensteten der Beklagten zurückgehe Aber auch diese Revisionsangriffe sind unbegründet. sich auf eine Bescheinigung des Trümmeramts berufen habe, hat sich das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision auseinandergesetzt und gegen die tatrichterliche Würdigung dieser Bekundung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß auch unbefugte Enttrümmerungen "von sachkundiger Hand" durchgeführt werden können, so daß selbst dann, wenn man die hier in Rede stehende Behauptung als wahr unterstellt, noch nichts Entscheidendes für den Kläger gewonnen istDas Berufungsgericht konnte daher den Sachvortrag des Klägers insoweit als nicht entscheidend unberücksichtigt lassen. 4» Aus dem Fehlen von Unterlagen über die von der beklagten Stadt durchgeführten Enttrümmerungen (keine Zweitschriften der "Trümmerscheine" usw«) vermag der Kläger ebenfalls nichts Entscheidendes herzuleiten-Für die Frage der Beweislast würde das Fehlen derartiger Unterlagen nur dann von Bedeutung sein, wenn es zwischen den Parteien streitig wäre, an wen und für welche Gegenstände (Art und Menge) "Trümmerscheine" ausgegeben worden sind. Wenn aber mit dem Berufungsgericht nach dessen Feststellungen davon auszvgehen ist, daß für das Grundstück des Klägers übemaupt keine Enttrümmerungsmaßnahmen angeordnet und dementspre-
2415 OCO in ZR127/53 V erkündet laut Pr^okoll am 17* Pebruar 1955 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des P USA. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen vertreten durch den Rat der Stadt die Stadtgemeinde Ko Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt JR Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17c Pebruar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof *Br„ Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br, Kreft und Br. Beyer* für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des To Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Köln vom 26. März 1953 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen t r* Tatbestand: Per Kläger, Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Nordamerika, ist Eigentümer des in IipflHP-Platz Bl gelegenen Grundstücks, Pas auf diesem Grundstück stehende Wohnhaus wurde während des letzten Krieges bei einem Fliegerangriff erheblich beschädigt. Mit Schreiben vom 20. September 1947 teilte das Trümmeramt der beklagten Stadt dem Rechtsanwalt Pr. B4H in Köln als dem vom Kläger bestellten Verwalter des Grundstücks unter Berufung auf die Satzung der Stadt Köln über die Beschlagnahme und Inanspruchnahme von Gebäudetrümmem vom 13. Juni 1946 (TrümmerSatzung) mit, daß eine Sachverständigenkommission die Schadenstelle am 14. Oktober 1947 zwecks Feststellung der Aufbaufähigkeit des Gebäudes besichtigen werde mit der Folge, daß die Trümmer zu Gunsten der Beklagten beschlagnahmt und in Anspruch genommen seien, wenn die Kommission feststeile, daß das Haus offensichtlich nicht wieder instandgesetzt werden könne, Rechtsanwalt Pr. Bflp richtete daraufhin unter dem 2- Oktober 1947 ein Schreiben an das Trümmeramt (eingegangen am 9- Oktober 1947) des Inhalts, daß das Haus im Eigentum eines Amerikaners stehe und die Trümmer daher von der Beklagten nicht in Anspruch genommen werden dürften. Ungeachtet dessen fand die angekündigte Besichtigung am 14. Oktober 1947 statt. In der darüber aufgenommenen Niederschrift heißt es,, daß die Sachverständigenkommission einstimmig beschlossen habe, daß das hier in Rede stehende Gebäude im Sinn der TrümmerSatzung nicht wieder aufbaufähig sei. Unter dem 3o November 1947 erteilte alsdann das Bauaufsichtsamt der beklagten Stadt dem Trümmeramt einen sog. ”Abbruchsehein”, der die Erlaubnis aussprach» ”die Reste des Gebäudes ® gemäß der Feststellung der Sachverständigenkommission vom 14. Oktober 1947 abzubrechen”. Von dem Gebäude sind jetzt nur noch die Souterrainmauern erhalten« Sue. Der Kläger hat vor get ragen: Das Trünuneramt habe die Gebäudereste weithin äbreißen und wertvolle Materialien entfernen lassen. Das sei jedoch unzulässig gewesen, weil einmal die Gebäudereste entgegen der Stellungnahme der Sachverständigenkommission für einen Wiederaufbau noch brauchbar gewesen seien, und weil zu dem anderen das Gebäude als Eigentum eines Staatsangehörigen der USA angesichts der Bestimmungen des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung von der Anwendung der Trümmer Satzung ausgeschlossen gewesen sei. Palls das Trümmeramt nicht selbst Anweisung zur Entnahme des Materials gegeben haben sollte, ergebe sich die Ersatzpflicht der Beklagten daraus, daß sie es unterlassen habe, die sog. wilden Bergungen zu verhindern. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger von dem ihm angeblich in Höhe von rund 21,000 BM entstandenen Schaden einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Antrag der beklagten Stadt entsprechend die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision. l Ent scheidungsgründe % I. Da-im vorliegenden Pall der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisions summe von 6,000 DM nicht übersteigt, die Revision ferner nicht vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist und es hier auch nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges oder die Zulässigkeit der der Berufung geht, ist die Revision gemäß §§ 546, 547 ZPO nur insoweit zulässig, als der Rechtsstreit Ansprüche betrifft, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf-den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig . sind. Der Rachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt daher das Berufungsurteil nur insoweit, als es die Voraussetzungen für einen auf Amtspflichtverletzung gestützten Klageanspruch nicht für gegeben erachtet (§71 Abs 2 Nr 2 6VG)» Soweit hingegen der Kläger seinen Anspruch auch auf sonstige Klagegründe stützt (§ 823 in Verb mit §§ 31, 89 BGB; £ 831 BGB; Aufopferung), ist dem Senat eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt und müssen die nach dieser Richtung gehenden Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil unberücksichtigt bleiben. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt, daß ein Ersatzanspruch des Klägers nur dann begründet sei, wenn die an seiner Hausruine eingetretenen Verluste auf die Einwirkung von Bediensteten der Beklagten zurückzuführen seien. Hierfür sei der Kläger beweispflichtig, habe diesen Nachweis aber nicht zu erbringen vermocht. Hilo Die Revision macht zunächst geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Rechtsbestand der Trümmersatzung bejahtI habe« Tatsächlich aber hat das Berufungsgericht die Frage der Rechtsgültigkeit der Trümmersat- % zung offengelassen mit der Begründung, daß es auf diese Frage nur dann ankommen würde, wenn davon auszugehen sei, daß der Verlust von Bauteilen eine Folge der Anwendung der Trümmersat zung auf das Anwesen des Klägers gewesen wäre; das aber sei nicht der Fall- Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig und es kann auch in der Tat unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Anwendung der Trümmersatzung auf das Grundstück des Klägers und dem hier in Rede stehenden Schaden nicht anerkannt werdenDer auf § 5 der Trümmersatzung gestützten Auffassung des Klägers, daß er durch die Anwendung der Trümmersatzung daran gehindert worden sei, schädliche Witterungseinflüsse und fremde Eingriffe zu verhindern, ist das Berufungsgericht zutreffend aus Rechtsgründen entgegengetreteEu § 5 der Trümmersatzung sah lediglich eine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers zu Gunsten der Stadt Köln vor- Derartige, auf Beschlagnahmen oder ähnlichen Maßnahmen beruhende Verfügungsbeschränkungen aber begründen, sofern - wie hier - in die bisherigen Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse nicht eingegriffen wird, für sich allein für die beschlagnahmende Stelle noch keineswegs eine besondere Verpflichtung, die von den behördlichen Maßnahmen betroffenen Gegenstände vor - vermeidbaren - Schäden zu bewahren, und sie lassen insbesondere die Befugnis des Eigentümers zu sichernden und substanzerhaltenden Maßnahmen unberührt (Urteil des Senats vom 25, Januar 1954 - III ZR 258/52 S 1Ö/11). 2, Bin weiterer Angriff der Revision geht dahin, daß das Berufungsgericht die Regeln über den sog. Beweis des ersten Anscheins (prima facie - Beweis) verkannt habe, Bas Berufungsgericht hatte dazu ausgeführt: Es könne fraglich sein, oh die (Tatsache, daß das Bauaufsichtsamt am 3o November 1947 dem Trümmeramt einen "Ab-bruchsschein” erteilt habe, eine tatsächliche Vermutung dafür begründe, daß von diesem auch Gebrauch gemacht worden sei. Da aber die Beweisaufnahme ergeben habe, daß tatsächlich nicht immer von einem derartigen Abbruchschein . Gebrauch gemacht worden sei, entfalle die Grundlage für einen dahingehenden Beweis des ersten Anscheins, Danach ist bereits der Ausgangspunkt der Revision unrichtig* Denn die Revision geht davon aus, daß das \ Berufungsgericht angenommen habe, es bestehe eine derartige tatsächliche Vermutung, Das aber ist nicht rieh-; tig, so daß die Ausführungen der Revision dahin, daß hier die in Rede stehende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt worden sei, insoweit ins Leere gehen. Daß das Berufungsgericht damit, daß es eine tatsächliche Vermutung in der hier interessierenden Richtung nicht als gegeben angenommen hat, die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verkannt habe, ist nicht ersichtlich, Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt. Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bedeutet mithin die Berücksichtigung von BrfahrungsSätzen und kann dementspre- chend nur bei regelmäßigen typischen Geschehensabläufen in Betracht kommen, die nicht nur einen mehr oder minder hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern die volle richterliche Überzeugung zu begründen vermögen» Der Beweis des ersten Anscheins gehört sonach dem Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung an. Wenn daher in vorliegendem Pall der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt hat, daß im Geschäftsbereich des TrUmmeramts der beklagten S-tadt von den vom Bauaufsichtsamt ausgestellten "AbbruchscheinenM durchaus nicht in jedem Pall Gebrauch gemacht worden sei, und mithin eine tatsächliche Vermutung in dieser Richtung nicht bestehe, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen*. 3« : Die Revision rügt ferner Verletzung des § 286 ZPO-soweit es darum geht, daß das Berufungsgericht den Beweis nicht als erbracht angesehen hat, daß die an der Hausruine des Klägers eingetretenen Verluste auf die Einwirkung von Bediensteten der Beklagten zurückgehe Aber auch diese Revisionsangriffe sind unbegründet. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zuerst geltend, daß das Berufungsgericht die Auskunft der Pir-ma ^BBBvom 23. August 1930 nicht berücksichtigt habe, Es ist aber nach Einreichung dieser Auskunft - auf Antrag des Klägers - der Kaufmann Hans !üf|[^ selbst als Zeuge vernommen worden. Heben dessen Aussage,.die vom Berufungsgericht gewürdigt worden ist, brauchte der Auskunft der Pirma tBHH[keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen zu werden« Mit der Bekundung des Zeugen daß ei- ner der "Enttrümmerer" auf dem Grundstück des Klägers sich auf eine Bescheinigung des Trümmeramts berufen habe, hat sich das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision auseinandergesetzt und gegen die tatrichterliche Würdigung dieser Bekundung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht « ___________________________________________ sich nicht mit der Bekundung des Zeugen SfHH) und dem weiteren Beweisantritt des Xlägers dahin, daß der Abbruch von sachkundiger Hand erfolgt sein müsse, auseinandergesetzt habe. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß auch unbefugte Enttrümmerungen "von sachkundiger Hand" durchgeführt werden können, so daß selbst dann, wenn man die hier in Rede stehende Behauptung als wahr unterstellt, noch nichts Entscheidendes für den Kläger gewonnen istDas Berufungsgericht konnte daher den Sachvortrag des Klägers insoweit als nicht entscheidend unberücksichtigt lassen. 4» Aus dem Fehlen von Unterlagen über die von der beklagten Stadt durchgeführten Enttrümmerungen (keine Zweitschriften der "Trümmerscheine" usw«) vermag der Kläger ebenfalls nichts Entscheidendes herzuleiten-Für die Frage der Beweislast würde das Fehlen derartiger Unterlagen nur dann von Bedeutung sein, wenn es zwischen den Parteien streitig wäre, an wen und für welche Gegenstände (Art und Menge) "Trümmerscheine" ausgegeben worden sind. Wenn aber mit dem Berufungsgericht nach dessen Feststellungen davon auszvgehen ist, daß für das Grundstück des Klägers übemaupt keine Enttrümmerungsmaßnahmen angeordnet und dementspre- ' auch keine "Trümmer sehe ine" (Berechtigungsscheine) an Dritte ausgestellt worden sind, dann spielt der Umstand, daß in anderen Fällen, in denen Dritten Auftrag oder Erlaubnis zu dem Enttrümmern erteilt ist, Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, hier keine irgendwie entscheidende Rolle, Insoweit ist der Kläger von einer etwaigen AmtspflichtVerletzung nicht betroffen und sein Schaden dadurch nicht verursacht. 5«. Schließlich wird von der Revision auch zu Unrecht die Verletzung des § 156 ZPO gerügt. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung würde für « das Berufungsgericht nur dann bestanden haben, wenn . (i. auf Grund des Prozeßstoffes, wie er dem Gericht bei ' Schluß der Verhandlung vorlag, ein Anlaß zur Ausübung der richterlichen Frageund Aufklärungspflicht gemäß § 159 ZPO bestanden hätte und vom Gericht unbeachtet geblieben wäre. Das aber macht die Revision selbst nicht einmal geltend. Auch sie will die - vermeintliche - Pflicht des Gerichts zur weiteren Aufklärung lediglich aus dem Vorbringen in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 15« Januar 1953 herleiten, Dieses Vorbringen aber konnte vom Gericht auch im Rahmen des § 139 ZPO unberücksichtigt gelassen werden. * Rach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen* -10- Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 £P0 zu tragen« Dr* Geiger Dr, Pagendarm Rietschel Dr, ICreft Dr, Beyer