Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Beklagten (§ 51 Abs.1, § 52 ZPO i.V. m. Dem Antrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging, nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 127/03 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert 39.848,04 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. 1. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die Prozeßfähigkeit des Beklagten (§ 51 Abs. 1, § 52 ZPO i.V.m. § 104 Nr. 2 BGB) durch Sachverständigengutachten aufzuklären. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht, prozeßunfähig zu sein; dafür bestand auch sonst kein Anhalt. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht das rechtliche Gehör verkürzt, indem es einen in der Berufungsverhandlung angetretenen Zeugenbeweis übergangen hat. Dort hatte der Beklagte die Zeugen W. und B. zu dem Beweis dafür benannt, "daß der Maklerauftrag für das Objekt der oHG erteilt worden (sei), und zwar durch Herrn D. (= Kläger) persönlich". Dem Antrag ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es das unter Beweis gestellte Beklagtenvorbringen für zu wenig substantiiert gehalten hat. Diese Würdigung ist vor dem Hintergrund, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag nur "fairerweise" eine Vergütung für seine berufliche Leistung erwartete, also im Grunde selbst nicht von einer vertraglichen Bindung des Klägers ausging, nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann