Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Kläger aufgrund einer der ihr von den Klägern zur Absicherung des Darlehens bestellten drei Grundschulden über je 400.000,— DM. Zur Aufnahme des Kredits bei der beklagten Bank und zu der streitigen Belastung ihres Grundbesitzes sei es durch die Vermittlung des ihnen als häufiger Gast gut bekannten Emst Hagedorn gekommen. Hagedorn, der für das den Klägern von der Beklagten gewährte Darlehen die Mithaft übernommen und die Darlehens-valuta an eine - inzwischen in Konkurs gefallene - Firma CclflBMIweitergeleitet hat, von der die Beklagte unstreitig über Wechsel angekauft hatte, ist im Laufe des vor- Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei den Klägern aus culpa in contrahendo zu dem Schadensersatz verpflichtet, mit der Folge, daß sie die Kläger von ihren Darlehensverpflichtungen freisteilen und ihnen die ihr einge-räumten Sicherheiten zurückgeben müsse. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht hat. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es die Kläger waren, die über den ihnen seit vielen Jahren gut bekannten HflpHMMi an die Beklagte herantraten, um bei dieser einen Kredit zur Finanzierung des ihnen von HAfHMBI empfohlenen Finanzierungsmodells aufzunehmen. Die Beklagte war an den Verhandlungen zwischen den Klägern und EfHPMMb nicht aktiv beteiligt, insbesondere hat sie nicht darauf hingewirkt, daß die Kläger die streitige Darlehensvaluta ihrerseits HflHHMHP zur Verfügung stellten. Soweit das Berufungsgericht einen einleuchtenden Grund dafür vermißt, daß die Beklagte nicht von sich aus einen Kredit gewährte, verkennt es, daß die Kläger den streitigen Kredit nicht im Interesse HfgJHNMi auf nahmen, sondern um ihren eigenen Finanzbedarf zu decken. Daß die beklagte Bank dabei in einer Art und Weise initiativ tätig geworden wäre, wie es von der Rechtsprechung zur Begründung einer Aufklärungspflicht verlangt wird, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es auch an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage dafür, daß die Beklagte wegen, des "ganz ungewöhnlichen Zwecks" und im Hinblick auf die "völlig aus dem Rahmen fallende" Höhe des von den Klägern einzugehenden Engagements zur Aufklärung verpflichtet war. Daß zwar die Kläger der Beklagten, nicht aber Hagedorn den Klägern Sicherheiten stellten, war den Klägern ebenso bekannt wie die Höhe des Darlehens und die Verwendung der Valuta durch IiJipiiaiBBt als Beteiligungsanlage bei der Firma Über diese Umstände brauchten die Kläger nicht aufgeklärt zu werden. Soweit sie sich hier auf Geschäfte einließen, von denen ein nicht kalkulierbares Risiko ausging, wie das Berufungsgericht ausführt, macht dieser Umstand sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht deshalb besonders schütz- und aufklärungsbedürftig, weil ihnen keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt wurden. c) Nach den bislang getroffenen Feststellungen bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil die Beklagte etwa im Gegensatz zu den Klägern wußte, daß die von den Klägern, an HflpBMB weitergegebene Darlehensvaluta. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht angenommen werden,' daß die Beklagte Anfang 1981 entgegen ihrem prozessualen Vorbringen nicht von guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen HaBHMBBi ausging. Verfügte HBPBHBBI - was für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen ist - über ein Vermögen von 7.751.372,— DM und hatte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 795,000,~~ DM, so bestand für die Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine Veranlassung, die Kläger auf ein Gesamtwechselobligo von knapp 3 Mio.DM hinzuweisen. Wie bereits ausgeführt, ging es bei dem streitigen Kredit um den bestehenden Finanzbedarf der Kläger, der durch Provisions Zahlungen gedeckt werden sollte, nicht darum, daß die Beklagte ein weiteres Darlehen ge- Nicht von hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe nicht verborgen bleiben können, daß HJHMMNi die streitige Darlehensvaluta an Firmen weitergeben werde, deren wirtschaftliche Verhältnisse d'er Sache nach nicht zu dem besten stehen konnten, die, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang formuliert hat, "zwangsläufig bereits marode" waren. Hinblick auf die speziellen Risiken des von ihr zu finanzierenden Geschäfts gegenüber den Klägern einen konkreten Wissensvorsprung hatte, der sie verpflichtete, die Kläger zu warnen und auf das'voraussichtliche Scheitern des Vorhabens hinzuweisen. Fehlt es hiernach bisher an tragfähigen Feststellungen als Grundlage einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte, so hat auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Beklagten sei ursächlich dafür gewesen, daß die Kläger die streitigen Verbindlichkeiten eingegangen seien, keinen Bestand. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Beweislast insoweit die Beklagte trifft, eine verbleibende tatsächliche Unsicherheit, ob eine pflichtgemäße Aufklärung die Kläger vom Vertragsschluß abgehalten hätte, also zu Lasten der Beklagten geht (vgl. Das Berufungsgericht meint, den Klägern könne als Mitverschulden allenfalls ihr von der Beklagten behauptetes grenzenloses Vertrauen zu Hagedorn angelastet werden, das durch die gebotene Aufklärung auf eine reale Grundlage zu stellen aber gerade die Pflicht und Aufgabe der Beklagten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß auch die Kläger Pflichten sich selbst gegenüber verletzt haben können, Sorgfaltspflichten, die jedem obliegen, der am Geschäftsverkehr teilnimmt und Verbindlichkeiten der hier in Frage stehenden Art eingeht. Hätten die Kläger sich näher erkundigt, was es mit dem ihnen vorgeschlagenen Geschäft Im einzelnen auf sich hatte, und hätten sie entsprechende Sicherheiten verlangt, dann wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar geworden, daß HfHi bzw. Ob und inwieweit ein sich aus einer (unterstellten) Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergebender Schadensersatzanspruch der Kläger durch ein Mitverschulden nach § 254 BGB gemindert wird und daher nicht zur vollen Befreiung von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung führt, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 126/85 [JKTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
9. April 1987 Friederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der BfHHHMi VBBBübank e.G., vertreten durch den Vorstand: Norbert EmflHp, Kurt GiMMI und Alfred
Beklagten und Revisionklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
1. den Landwirt Adolf Gr
2. dessen Ehefrau Monika Gi
beide -lUitiHMflHI Nr.
Kläger und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Bank nimmt die Kläger, die In Bq RhÄBBBBJPi eine Landwirtschaft und einen Landgasthof mit einigen Hotelbetten betreiben, auf Rückzahlung eines Kredits in Anspruch, den sie ihnen In Höhe von 1,2 Mio. DM gewährt und dessen Höhe sie nach zwischenzeitlicher Kündigung mit 1.503.397,25 DM per 30. September 1983 beziffert hat. Die Beklagte betreibt die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Kläger aufgrund einer der ihr von den Klägern zur Absicherung des Darlehens bestellten drei Grundschulden über je 400.000,— DM.
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Im vorliegenden Rechtsstreit wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus der entsprechenden notariellen Urkunde.
Die Kläger haben vorgetragen: Sie hätten 1980/81 Finanzierungsprobleme gehabt, so daß ihre Hausbank ihnen geraten habe, Teile ihres Grundbesitzes zu veräußern. Zur Aufnahme
des Kredits bei der beklagten Bank und zu der streitigen Belastung ihres Grundbesitzes sei es durch die Vermittlung des ihnen als häufiger Gast gut bekannten Emst Hagedorn gekommen. Dieser habe ihnen vorgeschlagen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs die ihnen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen {"totes Kapital") zu aktivieren, bei der Beklagten, mit der er in Geschäftsbeziehungen stehe, ein Darlehen aufzunehmen und damit ihm, Hagedorn, zu ermöglichen, eine sichere Beteiligungsanlage einzugehen. Er zahle ihnen für die Stellung der Sicherheit eine .Provision, womit sie ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen könnten.
Hagedorn, der für das den Klägern von der Beklagten gewährte Darlehen die Mithaft übernommen und die Darlehens-valuta an eine - inzwischen in Konkurs gefallene - Firma CclflBMIweitergeleitet hat, von der die Beklagte unstreitig über Wechsel angekauft hatte, ist im Laufe des vor-
liegenden Rechtsstreits verstorben.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe sie um des eigenen Vorteils willen bewußt "ins offene Messer" laufen lassen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie vor Abschluß der Verträge wegen des besonderen Risikos des beabsichtigten Geschäfts zu warnen und auf die ihr bekannten
dem sie
schlechten finanziellen Verhältnisse H selbst keinen Kredit mehr habe gewähren wollen, sowie auf die Verbindung HfHHHMMP zu der Firma C&ttKSKk hinzuweisen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, sich gegenüber den Klägern einer Pflichtverletzung schuldig gemacht zu haben.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt sowie die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren notariellen Urkunde verurteilt.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Kläger zurückzuweisen begehren.
Entseheidungsqründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht .
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei
den Klägern aus culpa in contrahendo zu dem Schadensersatz verpflichtet, mit der Folge, daß sie die Kläger von ihren Darlehensverpflichtungen freisteilen und ihnen die ihr einge-räumten Sicherheiten zurückgeben müsse. Die Beklagte habe in grober Weise gegen die ihr den Klägern gegenüber bestehende
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Aufklärungspflicht verstoßen. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich dafür gewesen, daß die Kläger die Verbindlichkeiten eingegangen seien. Ein Mitverschulden könne den Klägern nicht angelastet werden.
Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht hat.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Insbesondere muß die Bank einen Verhandlungspartner, der für ein Geschäft mit einem anderen Kunden der Bank einen Kredit aufnehmen will, regelmäßig weder über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Kunden unterrichten noch auf Risiken des zu finanzierenden Geschäfts hinweisen. Eine Aufklärungsund Warnpflicht der Bank ist vielmehr nur ausnahmsweise gegeben, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder
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dessen Entstehen jedenfalls begünstigt oder wenn sie in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z,B. weiß, daß dieses zu dem Scheitern verurteilt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 72, 92, 101 ff. und vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 - NJW 1979, 2092, 2093 f.; Senatsbeschluß vom 14. Juli 1983 - III ZR 177/82 = WM 1983, 1039; Senatsurteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020, 1023, insoweit nicht in BGHZ 93, 264 ab-gedruckt; vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 = ZIP 1985, 667, 669 und vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85 = WM 1986, 1561, 1563) .
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
2. Seine Annahme, die Beklagte habe ihr gegenüber den Klägern obliegende Aufklärungspflichten verletzt, wird jedoch von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen
nicht getragen.
a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es die Kläger waren, die über den ihnen seit vielen Jahren gut bekannten HflpHMMi an die Beklagte herantraten, um bei dieser einen Kredit zur Finanzierung des ihnen von HAfHMBI empfohlenen Finanzierungsmodells aufzunehmen. Die Beklagte war an den Verhandlungen zwischen den Klägern und EfHPMMb nicht aktiv beteiligt, insbesondere hat sie nicht darauf hingewirkt, daß die Kläger die streitige Darlehensvaluta ihrerseits HflHHMHP zur Verfügung stellten. Soweit das Berufungsgericht einen einleuchtenden Grund dafür vermißt,
daß die Beklagte nicht von sich aus einen Kredit
gewährte, verkennt es, daß die Kläger den streitigen Kredit nicht im Interesse HfgJHNMi auf nahmen, sondern um ihren eigenen Finanzbedarf zu decken. Ihre Hausbank drängte auf den Verkauf eines Teils ihres Grundbesitzes. llHPHHHi, dem sie vertrauten, hatte ihnen ProvisionsZahlungen zugesagt, womit sie ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen wollten, um so einen ansonsten notwendigen Grundstücksverkauf abzuwenden. Diese Zahlungen sind in einer Höhe von (6 x 5.000,— =) 30.000,”- DM den Klägern auch zugeflossen. Die Initiative zu der streitigen Finanzierung ging somit nicht von der Beklagten aus. Nicht diese, sondern die Kläger selbst, beraten durch veranlaßten die Umstände,
unter denen der streitige Kredit gewährt und verwandt wurde. Daß die beklagte Bank dabei in einer Art und Weise initiativ tätig geworden wäre, wie es von der Rechtsprechung zur Begründung einer Aufklärungspflicht verlangt wird, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich.
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es
auch an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage dafür, daß die Beklagte wegen, des "ganz ungewöhnlichen Zwecks" und im Hinblick auf die "völlig aus dem Rahmen fallende" Höhe des von den Klägern einzugehenden Engagements zur Aufklärung verpflichtet war.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß an sich weder der Zweck der Darlehensaufnahme noch die Höhe des Kredits ungewöhnlich waren. Daß zwar die Kläger der Beklagten, nicht aber Hagedorn den Klägern Sicherheiten stellten,
war den Klägern ebenso bekannt wie die Höhe des Darlehens
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und die Verwendung der Valuta durch IiJipiiaiBBt als Beteiligungsanlage bei der Firma Über diese Umstände
brauchten die Kläger nicht aufgeklärt zu werden. Darauf, daß
sie mit ihrem ganzen Hof für das Darlehen hafteten und dafür
, * einstehen müßten, wenn Ha|pBii8igii das Geld nicht zurückzahlen
könne, sind sie von Seiten der Beklagten hingewiesen worden, wie das Berufungsgericht aufgrund der entsprechenden Erklärungen des Vorstandsmitglieds Lechtenberg der Beklagten und des bei dieser angestellten Zeugen K4MMMHI angenommen hat.
Die berufliche Position der Kläger als Landwirtsehepaar begründete keine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten. Die Kläger betrieben neben ihrer Landwirtschaft einen Landgasthof mit Hotel. Sie hatten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch vorher schon Kredite aufgenommen und Grundpfandrechte bestellt. Kreditgeschäfte, auch über größere Beträge, waren ihnen nicht unbekannt. Soweit sie sich hier auf Geschäfte einließen, von denen ein nicht kalkulierbares Risiko ausging, wie das Berufungsgericht ausführt, macht dieser Umstand sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht deshalb besonders schütz- und aufklärungsbedürftig, weil ihnen keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt wurden. Es ist nicht Aufgabe einer Bank, ihre Kunden vor leichtfertigen Geldgeschäften mit Dritten zu bewahren. Das Berufungsgericht überspannt die hinsichtlich der Aufklärungspflicht an eine Bank zu stellenden Anforderungen .
c) Nach den bislang getroffenen Feststellungen bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil die Beklagte etwa im Gegensatz zu den Klägern wußte,
daß die von den Klägern, an HflpBMB weitergegebene Darlehensvaluta. praktisch verloren war. Das Berufungsgericht hat nicht, jedenfalls nicht eindeutig festgestellt, daß die
Beklagte Anfang 1981 Kenntnis von einem unmittelbar bevor-
•
stehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch HdQBBBBi oder der
Firma CflWI hatte.
Einzelheiten über ihre geschäftlichen Beziehungen zu Hagedorn, oder der Firma brauchte die Beklagte den
Klägern nicht mitzuteilen. Entsprechende Auskünfte über die Kreditwürdigkeit oder der Firma aben die
Kläger von der Beklagten nicht verlangt. Daß die Beklagte überhaupt wußte, daß Hagedorn 'die Darlehensvaluta an die Firma C4HBHIweiterleitete, steht nicht fest. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat dies nicht ergeben.
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht angenommen werden,' daß die Beklagte Anfang 1981 entgegen ihrem prozessualen Vorbringen nicht von guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen HaBHMBBi ausging. Verfügte HBPBHBBI - was für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen ist - über ein Vermögen von 7.751.372,— DM und hatte er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 795,000,~~ DM, so bestand für die Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine Veranlassung, die Kläger auf ein Gesamtwechselobligo von knapp 3 Mio. DM hinzuweisen. Tatsächliche Umstände dafür, daß die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 2. Februar 1981 entgegen den vorgenannten Zahlen begründete Zweifel an der Bonität HBPBMNMfc hatte oder zu demindest hätte haben können, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt. Der Umstand,, daß HtfpMMiMii seine Kreditgrenze bei der Beklagten bis auf 300.000,-- DM erreicht hatte, den Betrag, um den später sein Wechselobligo bei der Beklagten erhöht wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, ging es bei dem streitigen Kredit um den bestehenden Finanzbedarf der Kläger, der durch Provisions Zahlungen gedeckt werden sollte, nicht
darum, daß die Beklagte ein weiteres Darlehen ge-
«r
währte.
Nicht von hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe nicht verborgen bleiben können, daß HJHMMNi die streitige Darlehensvaluta an Firmen weitergeben werde, deren wirtschaftliche Verhältnisse d'er Sache nach nicht zu dem besten stehen konnten, die, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang formuliert hat, "zwangsläufig bereits marode" waren. Das Berufungsgericht hat den: Kenntnisstand der Beklagten zu dem hier fraglichen Zeitpunkt nicht näher aufgeklärt. Mit welchen Firmen Hi—fc zusammenarbeitete und inwieweit die Beklagte davon wußte, steht nicht fest, insbesondere nicht, ob die Beklagte wußte, daß die Darlehensvaluta gerade an die Firma weitergeleitet werden
sollte. Ob der Beklagten Anfang 1981 bekannt war, daß die Firma CdBMMi seinerzeit in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war, wie das Berufungsgericht ausführt, ist nicht festgestellt. Die Revision weist darauf hin, daß das Betriebsergebnis der Firma erst ab 1980 negativ war.
Die entsprechende Bilanz, auf die das Berufungsgericht seine Annahme stützt, lag im Februar 1981 noch nicht vor. Der Jahresabschluß 1980 ist erst ein Jahr später erstellt worden.
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Insgesamt kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden, daß die Beklagte im
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Hinblick auf die speziellen Risiken des von ihr zu finanzierenden Geschäfts gegenüber den Klägern einen konkreten Wissensvorsprung hatte, der sie verpflichtete, die Kläger zu warnen und auf das'voraussichtliche Scheitern des Vorhabens hinzuweisen.
III.
Fehlt es hiernach bisher an tragfähigen Feststellungen als Grundlage einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte, so hat auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Beklagten sei ursächlich dafür gewesen, daß die Kläger die streitigen Verbindlichkeiten eingegangen seien, keinen Bestand.
Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Beweislast insoweit die Beklagte trifft, eine verbleibende tatsächliche Unsicherheit, ob eine pflichtgemäße Aufklärung die Kläger vom Vertragsschluß abgehalten hätte, also zu Lasten der Beklagten geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 92, 106 m.w.Nachw.). Das stellt die Revision nicht in Abrede. Die Einwendungen, die die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit bejaht hat, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.
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IV.
Dem Berufungsgericht kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß es ein relevantes Mitverschulden der Kläger schlechthin verneint hat.
Die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB gehört zwar dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung an, eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist deshalb nur eingeschränkt möglich (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - Ill ZR 93/82 = VersR 1984, 458, 460 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat aber zu Lasten der Beklagten nicht alle für die Abwägung wesentlichen Umstände in seine Beurteilung mit einbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt.
Das Berufungsgericht meint, den Klägern könne als Mitverschulden allenfalls ihr von der Beklagten behauptetes grenzenloses Vertrauen zu Hagedorn angelastet werden, das durch die gebotene Aufklärung auf eine reale Grundlage zu stellen aber gerade die Pflicht und Aufgabe der Beklagten gewesen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es geht vorliegend nicht nur um das Vertrauen der Kläger zu H400MMMIF und die der Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß auch die Kläger Pflichten sich selbst gegenüber verletzt haben können, Sorgfaltspflichten, die jedem obliegen, der am Geschäftsverkehr teilnimmt und Verbindlichkeiten der hier in Frage stehenden Art eingeht.
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Aufgrund dieser im Verkehr allgemein bestehenden Sorgfaltspflicht mußten die Kläger, worauf die Revision zutreffend hinweist, die .ihnen von H£|ÜMUH vorgeschlagenen finanziellen Transaktionen sorgfältig prüfen und der beabsichtigten Abwicklung des gesamten Geschäfts besondere Aufmerksamkeit widmen. Das war namentlich schon im Hinblick auf die Gefahr geboten, die ihrem Eigentum im Falle einer Inanspruchnahme aufgrund der von ihnen bestellten Grundpfandrechte drohte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mußte den Klägern nahelegen, sich erforderlichenfalls sachkundigen Rates zu vergewissern und in jedem Fall von wenigstens teil-
weise Sicherheiten zu verlangen. Hätten die Kläger sich näher erkundigt, was es mit dem ihnen vorgeschlagenen Geschäft Im einzelnen auf sich hatte, und hätten sie entsprechende Sicherheiten verlangt, dann wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar geworden, daß HfHi bzw. die Firma CtflBM nicht in der Lage waren, solche Sicherheiten zu stellen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Kläger von dem Darlehensgeschäft und der Grundschuldbestellung dann abgesehen hätten.
Ob und inwieweit ein sich aus einer (unterstellten) Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergebender Schadensersatzanspruch der Kläger durch ein Mitverschulden nach § 254 BGB gemindert wird und daher nicht zur vollen Befreiung von der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung führt, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben.
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V.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme des Landgerichts bislang offen ist, ob die Voraussetzungen der §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 71, 358; 93, 264 und vom 16. Oktober 1986 - Ill ZR 92/85 = BGHR GewO § 55 I - DarlehensVermittlung 1 = NJW 1987, 184; jeweils m.w.Nachw.).
Gegebenenfalls wird auch noch zu klären sein, ob und inwieweit sich die Kläger die ihnen von gezahlte
Provision von 30.000,— DM auf einen eventuellen Anspruch gegen die Beklagte anrechnen lassen müssen.
Krohn Boujong Halstenberg
Werp
Rinne