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BGH · III ZR 126/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 126/81

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Darlehensanspruch, ohne die angetretenen Beweise zu erheben, mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin habe den Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht hier davon ausgegangen, die Klägerin habe es versäumt, Ort und Zeit der Einigung zwischen ihrem Nur wenn der Streitgegenstand des einzelnen Prozesses durch genaues Tatsachenvorbringen bestimmt wurde, war die für Rechtshängigkeit und Rechtskraft nötige Abgrenzung möglich. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, bei einer Klage aus abgetretenem Recht geringere Anforderungen an die Substantiierung zu stellen als bei der Geltendmachung eines eigenen Anspruchs. Er muß sich diese Information bereits zur Vorbereitung seines ProzeßVorbringens vom Abtretenden beschaffen und kann nicht verlangen, daß dessen Wissen ohne vorherigen Vortrag durch seine Zeugenvernehmung in das Verfahren eingeführt wird. c) Auf der anderen Seite muß die Tatsache, daß hier die ursprüngliche Schuldnerin verstorben ist und die Beklagte über kein eigenes Sachwissen verfügt, eher dazu führen, schärfere Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin zu stellen. d) Auch die Widersprüche im Vortrag der Klägerin über die Begründung der Darlehensschuld rechtfertigen das Verlangen des Berufungsgerichts nach bestimmter Festlegung des Sachverhalts, der dem Urteil letztlich zugrunde gelegt werden soll.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
InformationVortragBerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 126/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Anna
 straße 12
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
DJHPHHHH ® a n k Aktiengesellschaft, Zentrale, GM^panlage 7-8, FflHHHHHI » handeln!, in ihrer Eigenschaft als Tesxamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 26. März 1980 verstorbenen Berta Maria
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr.Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs-gericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1982 - 17 U 192/80 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Darlehensanspruch, ohne die angetretenen Beweise zu erheben, mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin habe den Anspruch nicht schlüssig dargelegt.
In welchem Maße eine Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht hier davon ausgegangen, die Klägerin habe es versäumt, Ort und Zeit der Einigung zwischen ihrem
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Bruder und der Erblasserin und der Hingabe der Darlehen svalut a im einzelnen darzulegen.
a)	Eine solche genaue Bestimmung war hier schon deswegen nötig, weil die Klägerin in mehreren Verfahren vor verschiedenen Gerichten Darlehensansprüche in einer Gesamthöhe von über 1,2 Mio. DM geltend machte.
Nur wenn der Streitgegenstand des einzelnen Prozesses durch genaues Tatsachenvorbringen bestimmt wurde, war die für Rechtshängigkeit und Rechtskraft nötige Abgrenzung möglich.
b)	Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, bei einer Klage aus abgetretenem Recht geringere Anforderungen an die Substantiierung zu stellen als bei der Geltendmachung eines eigenen Anspruchs. Die Stellung des Schuldners darf sich durch die Abtretung, auf die er keinerlei Einfluß hat, nicht verschlechtern. Daß der Abtretungsempfänger für die Durchsetzung seines Anspruchs auf fremde Informationen angewiesen ist, ergibt sich aus der Natur seines Rechtserwerbs. Er muß sich diese Information bereits zur Vorbereitung seines ProzeßVorbringens vom Abtretenden beschaffen und kann nicht verlangen, daß dessen Wissen ohne vorherigen Vortrag durch seine Zeugenvernehmung in das Verfahren eingeführt wird.
c)	Auf der anderen Seite muß die Tatsache, daß hier die ursprüngliche Schuldnerin verstorben ist und die Beklagte über kein eigenes Sachwissen verfügt, eher dazu führen, schärfere Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin zu stellen. Nur bei bestimmten Angaben über Zeit und Ort des behaupteten VertragsSchlusses und der Zahlungen ist es der Beklagten möglich, zur
 
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Überprüfung Erkundigungen bei Dritten einzuziehen und Gegenbeweise anzutreten.
d)	Auch die Widersprüche im Vortrag der Klägerin über die Begründung der Darlehensschuld rechtfertigen das Verlangen des Berufungsgerichts nach bestimmter Festlegung des Sachverhalts, der dem Urteil letztlich zugrunde gelegt werden soll.
e)	Den vorgelegten Wechseln kann in der entscheidenden Frage, ob die Voraussetzungen eines Darlehensanspruchs hinreichend substantiiert dargelegt worden sind, nicht die von der Klägerin gewünschte Bedeutung beigemessen werden, da sich aus den Wechseln darüber nichts ergibt.
f)	Ähnlich liegt es bei dem Schuldanerkenntnis vom 10. Juli 1978. Die Klägerin sieht darin nicht etwa einen selbständigen Schuldgrund. Da der Text der Urkunde nichts über Zusammensetzung und Zustandekommen der dort genannten Schuld sagt, kann diese Urkunde den fehlenden Vortrag über das hier eingeklagte Darlehen nicht ersetzen.
NUßgens	Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg