Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß er sein Eigentum rechtzeitig in Sicherheit gebracht hätte, falls die Weisung des Botschafters nicht ergangen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF in 2« 126/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Oberstleutnant WlMfetraße fli M Hans-Joachim Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundeswehrverwaltungsamts, B| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ntlßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 22. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9»August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1979 ( 7 U 37/79) wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 47.961,— DM. Gründe Die Revision erfordert nicht die Entscheidung von rechtsgrundsätzlichen Fragen; sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß er sein Eigentum rechtzeitig in Sicherheit gebracht hätte, falls die Weisung des Botschafters nicht ergangen wäre. Die Beweislastregel des § 282 BGB findet - entgegen der Ansicht der Revision -keine Anwendung. Nüßgens Krohn Peetz Kröner Boujong