Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19# Juni 1972 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Krohn für Recht erkannt i Auch nach Westen hatte das Wasser keinen Ablauf.Zwar verlief dort zwischen der B 44 und den Grundstücken und MeM^ (Kläger) in Nord-SÜd-Richtung vom Kollacher Graben bis zur O^M^straße ein Entwässerungsgraben, der im Eigentum der Stadt ste- war aber der früher dort vorhanden gewesene Durchlaß im Jahre 1959 beseitigt worden, so daß Wasser, das sich zwischen Kollacher Graben und O^I^Htstraße im Flurgraben sammelte, keinen Abfluß nach Süden mehr hatte. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klage darauf gestützt werde, daß die untere Wasserbe-hörde die ihr auch im Interesse einzelner obliegende Wasseraufsicht über den Kollacher Graben amtspflichtwidrig gehandhabt habe, lasse sich nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem bisherigen Beweisergebnis schon ein objektives Pehlverhalten nicht feststellen. Mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen sei es noch zu vereinbaren, wenn die untere Wasserbehörde darauf geachtet hätte, daß die Gewässer der dritten Ordnung in jeder Gemeinde wenigstens alle zwei bis drei Jahre geschaut wurden. Die Hauptursache für das Überlaufen des Kollacher Grabens sei der in seinem Querschnitt zu gering bemessene Durchlaß in der Zufahrt zu dem Grundstück des Autohauses gewesen, der bei dem damals herrschenden Hochwasser ”wie eine Staustufe” gewirkt habe. Da der Kollacher Graben allenfalls alle zwei bis drei Jahre habe geschaut werden müssen, würde ein Versäumnis in dieser Richtung nur dann schadensursächlich sein, wenn der Durchlaß bereits vor dem Jahre 1959 hergestellt worden wäre. Was die übrigen vom Kläger behaupteten Mängel des Kollacher Grabens angehe, sei nicht bewiesen, daß sie bei einer im Jahre i958 vorgenommenen Wasserschau hätten auffallen müssen. Durchlaß unter der B 44 bereits vor dem Hochwasser verschlammt gewesen sei; im übrigen sei hier die Verschlammung für das Überlaufen des Kollacher Grabens nicht ursächlich gewesen. Da die Baumaßnahme erst im Jahre 1959 durchgeführt worden sei, lasse sich aus den bereits dargelegten Gründen ein Verschulden auch nicht daraus herleiten, daß der Landrat sich diese Kenntnis bis Juni 1961 durch eine Wasserschau hätte verschaffen können. Letztlich könne aber unterstellt werden, daß der Kollacher Graben mit diesen Mängeln behaftet gewesen sei,da es auch dann zur Überschwemmung des Grundstücks des Klägers gekommen wäre, wenn der Graben sich in einem ein— Aus dem Kreis möglicher Amtspflichtverletzungen, die der Kläger den Beamten der Straßenbauverwaltung angelastet hat, greift die Revision nur noch das Einleiten von Pumpwasser in den Kollacher Graben heraus. Der von ihr angeführte Schriftsatz vom 14* März 1968 enthält lediglich die pauschale,im zweiten Rechtszug übrigens nicht mehr auf gestellte Behauptung, das Einpumpen sei schadensursächlich gewesen, nicht hingegen Tatsachen, aus denen sich diese Wirkung zwingend ergeben soll. S.oweit das Berufungsgericht die sich bei der Ausübung der Wasseraufsicht für die untere Wasserbehörde ergebende Amtspflicht, sich über den Zustand des Kol-lacher Grabens zu unterrichten, dahin bestimmt, es hätte noch im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung gelegen, wenn der Landrat als untere Wasserbehörde darauf geachtet hätte, daß die Gewässer dritter Ordnung in jeder Gemeinde "wenigstens alle zwei bis drei Jahre einmal geschaut wurden", handelt es sich um die Auslegung der §§ 74, 77 HeWassG, 12 WassÄG, die als Bestimmung des Inhalts von Rechtsnormen, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, der Revision entzogen ist (§§ 549 Abs.1, 562 ZPO; vgl. Dieser Grundsatz greift hier nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung der §§ 74* 77 HeWassG, 12 WassÄG, die das Berufungsgericht selbst diesen landesrechtlichen Normen gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnähme Übersehen hat, obwohl es von dem Rechts Standpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGH NJW 1952, 142 m.w.Nachweisen). ten über den Kollacher Graben und es könne nicht festgestellt werden, ob vor dem Jahre 1961 Bachschauen im Sinne des alten Hessischen Bachgesetzes durchgeführt worden seien. Juli 1957) und dem Überschwemmungstag bei der unteren Wasserbehörde keine Aufzeichnungen über eine Schau des Kollacher Grabens vorliegen, für die Präge, ob und inwieweit der Landrat die ihm zukommende Pflicht, dafür zu sorgen, daß die (eingesetzte) Wasserschaukommission in der durch die DurchführungsbeStimmungen vom 6. Wie dem Vorbringen des beklagten Landes zu entnehmen ist, liegt eine derartige Niederschrift für die hier fragliche Zeit der unteren Wasserbehörde nicht vor. Da der Landrat unstreitig auch keine sonstigen Unterlagen hat, die eine vor dem Jahre 1961 durchgeführte Schau des Kollacher Grabens belegen können, und die Parteien die bloße Möglichkeit, daß solche Unterlagen (nach durchgeführter Wasserschau) verlorengegangen sind, nicht in Erwägung ziehen, liegt es nahe,aus dem Pehlen von Niederschriften über durchgeführte Wasserschauen den Schluß zu ziehen, daß der Landrat zu- Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Umstände bei der Würdigung des unstreitigen Sachverhalts nicht mit erwogen, da anderenfalls, gerade im Hinblick auf die landesrechtliche Regelung der Wasserschau, eine besondere Behandlung gerade dieser Punkte zu erwarten gewesen wäre. Die Revision rügt weiter zutreffend, daß das Berufungsgericht das Beweisängebot des Klägers, die untere Wasserbehörde habe überhaupt nichts getan, um eine Wasserschau auch des Kollacher Grabens zu gewährleisten, nicht aufgegriffen hat. Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, eine Amtspflichtverletzung könne erst bejaht werden, wenn der Landrat nicht darauf geachtet hätte, daß die Gewässer dritter Ordnung nicht wenigstens alle zwei bis drei Jahre einmal geschaut wurden, läßt sich eine Pflichtverletzung in objektiver (und subjektiver) Hinsicht nicht ausschließen, wenn die untere Wasserbehörde knapp vier Jahre lang nicht für eine Wasserscheu am Kollacher Graben Sorge getragen hat (vgl. Das Berufungsgericht geht bei dieser Erwägung davon aus, daß der zu gering bemessene Durchlaß in der Zufahrt März die Hauptursache für die Überschwemmung des Grundstücks des Klägers gewesen sei. Folgerichtig stellt es die Frage nach der Ursächlichkeit eines Versäumnisses bei der Wasseraufsicht über den Kollacher Graben dahin, ob die untere Wasserbehörde diesen Mangel bemerkt hätte, wenn sie - wie nach der vom Senat nicht weiter nachprüfbaren Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften anzunehmen ist - das genannte Gewässer in regelmäßigen Abständen von zwei bis drei Jahren einer Wasserschau unterworfen hätte. Juli 1957 (wie es offenbar das Berufungsgericht tut), so ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß eine Pflichtverletzung der unteren Wasserbehörde auch nach dem 30. Dann läßt sich die Begründung des Berufungsgerichts, die - unterstellte - Amtspflichtverletzung wäre nur dann schadensursächlich, wenn der Durchlaß März schon vor dem Jahre 1959 hergestellt wor-den wäre, nicht halten. Das Berufungsgericht mußte die naheliegende Frage stellen, ob die untere Wasserbehörde, wenn sie schon nicht dafür Sorge getragen hatte, daß der für die regelmäßige Wasserschau bestehende Zeitplan eingehalten wurde,nicht verpflichtet war, in einer nach dem an sich zu beachtenden Zeitpunkt liegenden angemessenen Zeitspanne die die nachfolgende Zeit zugrunde legt, ist nicht auszuschließen, daß eine nach dem 30« Juni I960 und vor dem Übersohwemmungszeitpunkt vorgenommene Wasserschau den Mangel am Durchlaß aufgedeckt und zur Beseitigung des Hindernisses geführt hätte. Juni 1961 Beanstandungen bezüglich der Verschlammung, des Bewuchses und der Tief stellen nicht zu erheben gewesen wären* Zu Beginn dieser Erörterung spricht es nur von dem "übrigen" (mangelhaften) Zustand des Kollacher Grabens, womit die Behinderung des Wasserdurchlaufs in der Höhe des Anwesens nicht gemeint sein kann. ausdrücklich angeschlossen hat, sieht die Revision mit Recht eine Verletzung des § 287 ZPO darin, daß das Berufungsgericht, ohne sich mit den Ausführungen des zugezogenen Sachverständigen auseinanderzusetzen und ohne anzugeben, woher es die dafür nötige Sachkunde nimmt, im Ergebnis zu einer abweichenden Kausalitätsbetrachtung gelangt* Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, daß gegebenenfalls auch die Gemeinde dem Kläger hafte, weil sie es unterlassen habe, ihre Pflicht zur Unterhaltung des Kollacher Grabens (§§ 46, 47 HeWassG) oder die sie insoweit möglicherweise treffende Verkehrssicherungspflicht (vgl. Eine Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des beklagten Landes müßte an dem Grundsatz scheitern, daß eine Stelle der - insoweit als Einheit aufzufassenden - öffentlichen Hand auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als anderweitigen Ersatzanspruch i.S. dieser Vorschrift verweisen kann, sofern nur die verschiedenen Ansprüche, wie das hier der Pall ist, demselben Tatsachenkreis entspringen (Urteil des Senats vom 5. Bei der rechtlichen Würdigung des in seinen Einzelheiten noch festzustellenden Verhaltens der unteren Wasserbehörde in den Jahren 1957 bis 1961 wird das Berufungsgericht auch die schon erwähnten, zu § 12 WassÄG am 6, September 1957 erlassenen Durchführungsvorschriften (HeStAnz 1957, 905; 1958, 964), die eine landeseinheitliche Handhabung der Wasseraufsicht gewährleisten sollten, zu berücksichtigen haben. Da die Wasserscheuen insbesondere dazu dienen sollten, Hindernisse festzustellen, die den geregelten Wasserabfluß beeinträchtigten (aaO Nr. 45), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob nicht jedenfalls der im Jahre 1959 erfolgte Ausbau der OdenwaldStraße der unteren Wasserbehörde hätte Anlaß geben sollen, auf eine diesen Bereich erfassende außerordentliche Wasserschau hinzuwirken. Eine solche Wasserschau hätte wegen des engen räumlichen und funktionellen Zusammenhangs dieses Entwässerungssystems und im Hinblick auf die noch nicht lange vorher beendeten Bauarbeiten an der B 26 und der B 44 gegebenenfalls auch auf den Kollacher Graben selbst ausgedehnt werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IH-Zg-lSäZZg URTEIL Verbandet am 19. Juni 1972 Schorm, Just i z ob er s ekr et är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Hans M Straße BP» Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v.( gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten 1. durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, 2. durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19# Juni 1972 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Krohn für Recht erkannt i Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-desgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Februar 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 1. und 2. Juni 1961 ging über e^n Dauerregen nieder. Infolge des starken Regens wurde am 1. Juni die das Südende von berührende, in west-östlicher Richtung verlaufende Bundesstraße 26 itn Bereich der Bahnunterführung beim Bahnhof überschwemmt. Das Hessische Straßenbauamt Darmstadt setzte zwei Pumpen ein und leitete das Wasser in den im Eigentum der Stadt stehenden Kollacher Graben, ein Gewässer dritter Ordnung* das südlich der B 26 und etwa parallel zu dieser von Osten nach Westen fließt. Die Pumpen wurden am Nachmittag des 2. Juni wieder abgestellt, weil die Überschwemmung der B 26 auf diese Weise nicht zu beheben war. Etwa 500 m westlich der Bahnunterführung führt von der B 26 über den Kollacher Graben eine 8 m breite Zufahrt zu dem Grundstück des Autohauses die Durehlaßröhre für den Kollacher Gräben hat dort einen Durchmesser von 1 m. Weitere ca. 70 m in westlicher Richtung kreuzt der Graben in einem Unterlauf die Bundesstraße A4; dieser. Durchlaß hat einen Querschnitt von 1,20 m. Am 3- Juni 1961 trat der Kollacher Graben oberhalb des Durchlasses über seine Ufer« Die Wassermengen überschwemmten das südlich des Kollacher Grabens und östlich der B 44 gelegene Grund stück und drangen gegen 15.00 Uhr auf das südlich daran angrenzende Grundstück des Klagers. Im Süden dieses Grundstücks, also etwa parallel zu dem Kollacher Graben und zur B 26, verläuft die Odenwaldstraße, die 1959 ausgebaut worden war. In diese Richtung konnte das Wasser vom Grundstück des Klägers nicht abfließen, weil die Odenwaldstraße höher als das Gelände des Klägers liegt. Auch nach Westen hatte das Wasser keinen Ablauf. Zwar verlief dort zwischen der B 44 und den Grundstücken und MeM^ (Kläger) in Nord-SÜd-Richtung vom Kollacher Graben bis zur O^M^straße ein Entwässerungsgraben, der im Eigentum der Stadt ste- hende sogenannte Flurgraben, der weiter südlich in den Landgraben mündet. Im Zuge des Ausbaues und der Verbreiterung der O^m^straße ’ durch die Stadt G^^ war aber der früher dort vorhanden gewesene Durchlaß im Jahre 1959 beseitigt worden, so daß Wasser, das sich zwischen Kollacher Graben und O^I^Htstraße im Flurgraben sammelte, keinen Abfluß nach Süden mehr hatte. Das Grundstück des Klägers war zwei Teige überschwemmt. Erst als am 5. Juni 1961 die Decke der 00/0 00stxa.Qe auf gerissen wurde, floß das Wasser nach Süden ab. Der Kläger, der auf seinem Grundstück ein Transportunternehmen betreibt, ist durch die Überschwemmung geschädigt worden; u.a. sind Schäden an der Hofbefestigung und an zwei Hallen eingetreten. Mit der Klage begehrt er von dem beklagten Land Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen von Beamten der staatlichen Straßenbauverwaltung und der zuständigen unteren WasseraufSichtsbehörde. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 50.465,54 DM nebst 4 % Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zwischenurteii die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; I. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klage darauf gestützt werde, daß die untere Wasserbe-hörde die ihr auch im Interesse einzelner obliegende Wasseraufsicht über den Kollacher Graben amtspflichtwidrig gehandhabt habe, lasse sich nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem bisherigen Beweisergebnis schon ein objektives Pehlverhalten nicht feststellen. Dem Landrat sei allenfalls anzulasten, sich über den Unterhaltungszustand des Gewässers nicht unterrichtet zu haben. Diese Aufgabe sei nach § 12 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften in Hessen vom 16. April 1957 (GVB1 S. 50 - WassÄG) bis zu dem Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Ju-* li I960 (GVB1 S. 69 - HeWassG -), dessen § 77 eine inhaltlich fast gleiche Regelung treffe, vornehmlich den bei den unteren Wasserbehörden zu bildenden Schaukommissionen zugefailen. Das Gesetz sage nichts darüber aus, in welchem Zeitabstand die Gewässer zu schauen seien, dies liege vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörden. Mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen sei es noch zu vereinbaren, wenn die untere Wasserbehörde darauf geachtet hätte, daß die Gewässer der dritten Ordnung in jeder Gemeinde wenigstens alle zwei bis drei Jahre geschaut wurden. Daß der Landrat diese Verpflichtung verletzt habe, vor allem in der Weise, daß er etwa seit dem 1. Juli 1957 überhaupt nichts getan habe, um die Wasseraufsicht über den Kollacher Graben auszuüben, sei nicht feststellbar. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts und der Erhebung angebotener Beweise bedürfe es nicht, da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Landrats, wenn sie vorliegen sollte, für den eingetretenen Schaden nicht als ursächlich angesehen werden könnte. Die Hauptursache für das Überlaufen des Kollacher Grabens sei der in seinem Querschnitt zu gering bemessene Durchlaß in der Zufahrt zu dem Grundstück des Autohauses gewesen, der bei dem damals herrschenden Hochwasser ”wie eine Staustufe” gewirkt habe. Wenn dieser Durchlaß die erforderliche Weite (1,20 m) gehabt hätte, wären selbst die am 1. und 2. Juni 1961 gefallenen Niederschlagsmengen durch den Kollacher Graben abgeleitet worden, ohne das Grundstück des Klägers zu überschwemmen. Der Kläger habe nicht dargetan, auf welche Pflichtwidrigkeit der unteren Wasserbehörde es zurückzuführen sei, daß der fehlerhafte Durchlaß nicht rechtzeitig bemerkt worden sei. Da der Kollacher Graben allenfalls alle zwei bis drei Jahre habe geschaut werden müssen, würde ein Versäumnis in dieser Richtung nur dann schadensursächlich sein, wenn der Durchlaß bereits vor dem Jahre 1959 hergestellt worden wäre. Uber den Zeitpunkt der Herstellung trage Indessen der Kläger keine Einzelheiten vor. Es könne auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Durchlaß im Zeitpunkt der Überschwemmung schon mehrere Jahre bestanden haben müsse. Was die übrigen vom Kläger behaupteten Mängel des Kollacher Grabens angehe, sei nicht bewiesen, daß sie bei einer im Jahre i958 vorgenommenen Wasserschau hätten auffallen müssen. Es stehe nicht fest, daß der i Durchlaß unter der B 44 bereits vor dem Hochwasser verschlammt gewesen sei; im übrigen sei hier die Verschlammung für das Überlaufen des Kollacher Grabens nicht ursächlich gewesen. Die Angaben der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen über den angeblich starken Bewuchs im Grabenbett seien wenig bestimmt und substantiiert; sie schlössen nicht aus, daß der Graben im Sommer oder Herbst I960 gereinigt und geräumt worden sei. Der früher bestehende Durchlaß für den Flurgraben unter der O^H^straße sei erst 1939 im Zuge des Ausbaus dieser Straße von der Stadt beseitigt worden. Daß die untere Wasserbehörde dies gewußt habe, behaupte der Kläger selbst nicht. Da die Baumaßnahme erst im Jahre 1959 durchgeführt worden sei, lasse sich aus den bereits dargelegten Gründen ein Verschulden auch nicht daraus herleiten, daß der Landrat sich diese Kenntnis bis Juni 1961 durch eine Wasserschau hätte verschaffen können. Letztlich könne aber unterstellt werden, daß der Kollacher Graben mit diesen Mängeln behaftet gewesen sei,da es auch dann zur Überschwemmung des Grundstücks des Klägers gekommen wäre, wenn der Graben sich in einem ein— wandfreien Zu3tand befunden hätte* Die am 1. und 2. Juni 1961 gefallenen Niederschläge hätten das Ausmaß einer Naturkatastrophe gehabt; sie hätten einen Rückstau vom Rhein her erzeugt, der den Abfluß des Hochwassers im Kollacher Graben gehemmt habe. Hiernach sei anzunehmen, daß der Kollacher Graben auch dann übergelaufen wäre, wenn er am 1. Juni 1961 nicht mangelhaft gewesen wäre. Das beklagte Land hafte schließlich auch nicht wegen der von Beamten der Straßenbauverwaltung getroffenen Maßnahmen. Die Anordnung, das Überschwemmungswasser der B 26 in den Kollacher Graben zu pumpen, sei sachgemäß gewesen. Auf diese Handlung könne das Überlaufen des Kollacher Grabens am Nachmittag des 3. Juni 1961 auch nicht zurückzuführen sein, weil die Pumpen bereits am Vortag gegen 16 Uhr abgestellt worden seien. 2. Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts und der §§ 286, 287, 398 ZPO. II. Aus dem Kreis möglicher Amtspflichtverletzungen, die der Kläger den Beamten der Straßenbauverwaltung angelastet hat, greift die Revision nur noch das Einleiten von Pumpwasser in den Kollacher Graben heraus. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das Einpumpen großer Waesermengen am 1. und 2. Juni 1961 für den nachfolgenden Tag "zwangsläufig die Gefahr der Überflutung erhöht” habe, dringt nicht durch. Die Präge, ob behauptete Amtspflichtverletzungen für bestimmte Schadensfolgen ursächlich sind, ist grund sätzlich vom Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken,ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche rechtliche und tatsächliche Umstände nicht beachtet hat (BGH LM § 249 (Bb) BGB Nr. 7; Urteil des Senats vom 18. Januar 1962 - III ZR 185/61 S. 6). Die Revision vermag nicht auf zuzeigen, daß das Berufungsgericht solche maßgeblichen Umstände übersehen hat. Der von ihr angeführte Schriftsatz vom 14* März 1968 enthält lediglich die pauschale,im zweiten Rechtszug übrigens nicht mehr auf gestellte Behauptung, das Einpumpen sei schadensursächlich gewesen, nicht hingegen Tatsachen, aus denen sich diese Wirkung zwingend ergeben soll. III. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Wasserbehörden in Hessen bei der Ausübung der Wasser-aufsicht ein ihnen änvertrautes Öffentliches Amt (Art. 34 GG) versehen und dabei Amtspflichten erfüllen, die ihnen auch im Interesse einzelner auferlegt sind (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Auffassung ist im Hinblick auf den in § 74 Abs. 3 HeWassG umschriebenen Inhalt der Aufsicht, "im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand ... der Gewässer ... hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen", 10 - nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 1. Juni 1970 - III ZR 210/68 = BGHZ 54, 165, 169/ 170 - Hochwasserschutz). S.oweit das Berufungsgericht die sich bei der Ausübung der Wasseraufsicht für die untere Wasserbehörde ergebende Amtspflicht, sich über den Zustand des Kol-lacher Grabens zu unterrichten, dahin bestimmt, es hätte noch im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung gelegen, wenn der Landrat als untere Wasserbehörde darauf geachtet hätte, daß die Gewässer dritter Ordnung in jeder Gemeinde "wenigstens alle zwei bis drei Jahre einmal geschaut wurden", handelt es sich um die Auslegung der §§ 74, 77 HeWassG, 12 WassÄG, die als Bestimmung des Inhalts von Rechtsnormen, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, der Revision entzogen ist (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO; vgl. BGHZ 34, 375, 377). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung, welche Pflichten der unteren Wasserbehörde nach dem Inkrafttreten des WassÄG (1. Juli 1957) hinsichtlich der Bildung von Wasserschaukommissionen und der regelmäßig zu veranstaltenden Wasserschau zufielen, die zu § 12 WassÄG erlassenen Verwaltungsvorschriften (HeStAnz 1957, 905; 1958, 964) übersehen haben sollte. Im Rahmen dieser Entscheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt der landesrechtlich ausgeformten Wasseraufsicht können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Revisionsrügen aus §§ 286, 287 ZPO nicht erhoben werden. 11 - Dieser Grundsatz greift hier nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung der §§ 74* 77 HeWassG, 12 WassÄG, die das Berufungsgericht selbst diesen landesrechtlichen Normen gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnähme Übersehen hat, obwohl es von dem Rechts Standpunkt aus, den er für das nichtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGH NJW 1952, 142 m.w.Nachweisen). IV. 1. Das Berufungsgericht führt aus, nach dem unstreitigen Sachverhalt und dein bisherigen Beweisergebnis lasse sich nicht feststellen, daß der Landrat seit dem 1. Juli 1957 überhaupt nichts getan habe, um die Wasseraufsicht hinsichtlich des Kollacher Grabens auszuüben. Die Revision rügt, daß hierdurch § 286 ZPO verletzt sei, weil das beklagte Land im Schriftsatz vom 9# Dezember 1969 vorgetragen hatte, beim Landrat des Landkreises bestünden keine Wasserschauak- ten über den Kollacher Graben und es könne nicht festgestellt werden, ob vor dem Jahre 1961 Bachschauen im Sinne des alten Hessischen Bachgesetzes durchgeführt worden seien. Diese Rüge dringt durch. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen des beklagten Landes sogar die - vom Berufungsgericht unterstellte - Annahme rechtfertigen könnte, daß der 12 Landrat es unterlassen hatte, bei seiner Behörde eine für den Kollacher Graben zuständige Wasserschaukommis-sion zu bilden. Jedenfalls kann dem Umstand, daß für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des WassÄG (1. Juli 1957) und dem Überschwemmungstag bei der unteren Wasserbehörde keine Aufzeichnungen über eine Schau des Kollacher Grabens vorliegen, für die Präge, ob und inwieweit der Landrat die ihm zukommende Pflicht, dafür zu sorgen, daß die (eingesetzte) Wasserschaukommission in der durch die DurchführungsbeStimmungen vom 6. September 1957 (HeStAnz 1957, 905) näher geregelten Weise tätig wurde (auf diese Vorschriften konnte zurückgegriffen werden, vgl. Feldt, Hess.WassergeBetz, 1964, § 77 Rdnr. 2), verletzt hat, eine maßgebliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gemäß Nr. 47 dieser Bestimmungen war über Jede Wasserschau eine Niederschrift auf.zuneh-men. In ihr war das Ergebnis der Wasserschau, vor allem unter Angabe der Vorgefundenen Mißstände - von denen Nr. 43 die «Hindernisse, die den geregelten Wasserabfluß im Wasserlauf (Bach) beeinträchtigen”, besonders nennt -, Mängel und Beanstandungen festzuhalten. Sodann war die Niederschrift der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Wie dem Vorbringen des beklagten Landes zu entnehmen ist, liegt eine derartige Niederschrift für die hier fragliche Zeit der unteren Wasserbehörde nicht vor. Da der Landrat unstreitig auch keine sonstigen Unterlagen hat, die eine vor dem Jahre 1961 durchgeführte Schau des Kollacher Grabens belegen können, und die Parteien die bloße Möglichkeit, daß solche Unterlagen (nach durchgeführter Wasserschau) verlorengegangen sind, nicht in Erwägung ziehen, liegt es nahe,aus dem Pehlen von Niederschriften über durchgeführte Wasserschauen den Schluß zu ziehen, daß der Landrat zu- -13- mindest über einen Zeitraum von knapp vier Jahren hinweg nicht dafür gesorgt hat, daß der Kollacher Graben geschaut wurde. Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Umstände bei der Würdigung des unstreitigen Sachverhalts nicht mit erwogen, da anderenfalls, gerade im Hinblick auf die landesrechtliche Regelung der Wasserschau, eine besondere Behandlung gerade dieser Punkte zu erwarten gewesen wäre. 2. Die Revision rügt weiter zutreffend, daß das Berufungsgericht das Beweisängebot des Klägers, die untere Wasserbehörde habe überhaupt nichts getan, um eine Wasserschau auch des Kollacher Grabens zu gewährleisten, nicht aufgegriffen hat. Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, eine Amtspflichtverletzung könne erst bejaht werden, wenn der Landrat nicht darauf geachtet hätte, daß die Gewässer dritter Ordnung nicht wenigstens alle zwei bis drei Jahre einmal geschaut wurden, läßt sich eine Pflichtverletzung in objektiver (und subjektiver) Hinsicht nicht ausschließen, wenn die untere Wasserbehörde knapp vier Jahre lang nicht für eine Wasserscheu am Kollacher Graben Sorge getragen hat (vgl. dazu auch Nrn. 44, 45 der o.a. Durchführungsbestimmungen). Die Auffassung des Berufungsgerichts, insoweit sei eine Beweisaufnähme unbehelflich, da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der unteren Wasserbehörde, sollte sie vorliegen, für den eingetretenen Schaden nicht als ursächlich anzusehen wäre, kann nicht -14- gebilligt werden, da sie in ihrer Begründung widersprüchlich ist. Das Berufungsgericht geht bei dieser Erwägung davon aus, daß der zu gering bemessene Durchlaß in der Zufahrt März die Hauptursache für die Überschwemmung des Grundstücks des Klägers gewesen sei. Folgerichtig stellt es die Frage nach der Ursächlichkeit eines Versäumnisses bei der Wasseraufsicht über den Kollacher Graben dahin, ob die untere Wasserbehörde diesen Mangel bemerkt hätte, wenn sie - wie nach der vom Senat nicht weiter nachprüfbaren Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften anzunehmen ist - das genannte Gewässer in regelmäßigen Abständen von zwei bis drei Jahren einer Wasserschau unterworfen hätte. Beginnt man diesen Zeitplan der regelmäßigen Wasserschauen mit dem 1. Juli 1957 (wie es offenbar das Berufungsgericht tut), so ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß eine Pflichtverletzung der unteren Wasserbehörde auch nach dem 30. Juni I960 begangen sein kann. Dann läßt sich die Begründung des Berufungsgerichts, die - unterstellte - Amtspflichtverletzung wäre nur dann schadensursächlich, wenn der Durchlaß März schon vor dem Jahre 1959 hergestellt wor-den wäre, nicht halten. Erst recht gilt dies, wenn unterstellt wird, daß der Landrat in dem angegebenen Sinne zwischen dem 1. Juli 1957 und der Überschwemmung überhaupt nicht tätig geworden ist. Das Berufungsgericht mußte die naheliegende Frage stellen, ob die untere Wasserbehörde, wenn sie schon nicht dafür Sorge getragen hatte, daß der für die regelmäßige Wasserschau bestehende Zeitplan eingehalten wurde,nicht verpflichtet war, in einer nach dem an sich zu beachtenden Zeitpunkt liegenden angemessenen Zeitspanne die ausgefallene Wasserschau nachzuholen. Da das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Durchlaß zu dem Anwesen März im Zeitpunkt der Überschwemmung schon mehrere Jahre bestanden haben müsse, also als Zeitpunkt; der Errichtung das Jahr 1959 bzw. die nachfolgende Zeit zugrunde legt, ist nicht auszuschließen, daß eine nach dem 30« Juni I960 und vor dem Übersohwemmungszeitpunkt vorgenommene Wasserschau den Mangel am Durchlaß aufgedeckt und zur Beseitigung des Hindernisses geführt hätte. 3. Das Berufungsurteil läßt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob es die Schadensursächlichkeit einer mangelhaft ausgeübten Wasseraufsicht auch insoweit, als es von dem zu gering bemessenen Durchlaß als der "Hauptursache" der Überschwemmung spricht, mit. der selbständigen Begründung verneint, der Kollacher Graben wäre am Südufer auch dann übergelaufen, wenn am 1. Juni 1961 Beanstandungen bezüglich der Verschlammung, des Bewuchses und der Tief stellen nicht zu erheben gewesen wären* Zu Beginn dieser Erörterung spricht es nur von dem "übrigen" (mangelhaften) Zustand des Kollacher Grabens, womit die Behinderung des Wasserdurchlaufs in der Höhe des Anwesens nicht gemeint sein kann. Damit stimmt die zusammenfassende Erwähnving der danach auszuscheidenden Schadensursachen auf S* 16 Abs. 1 letzter Satz des Urteils überein. Es kann dahinstehen, ob bereits diese Widersprüche in der für die Feststellung der Nichtursächlich— keit gegebenen Begründung dahin führen müßten, das Urteil in Auswirkung der unter IV 1 und 2 behandelten Rügen aufzuheben. Die Feststellung läßt sich Jedenfalls deshalb nicht halten, weil das Berufungsgericht dieses Ergebnis, wie die Revision zutreffend rügt, in einer § 287 ZPO verletzenden Weise gewonnen hat. Das Berufungsgericht schließt aus dem Umstand, daß der Kollacher Graben erst am Nachmittag des 3. Juni 1961 überlief, als der Regen wenigstens nachgelassen hatte, der Abfluß des Wassers sei durch noch andere Umstände als den Erhaltungszustand des Grabens und den zu engen Durchlaß gehemmt gewesen. Nach Lage des Falles komme dafür in erster Linie ein Rückstau vom Rhein her in Betracht, der den Abfluß im Graben verzögert haben könne. Aufschlußreich sei in diesem Zusammenhang, daß auch in der Bahnunterführung der B 26 das Wasser weiter gestiegen sei und am 3. Juni 1961 die Spiegelhöhe des Grabens erreicht habe. Demgegenüber hat der im ersten Rechtszug beigezogene Sachverständige H^||^ die Auffassung vertreten, die Überschwemmung wäre auf Jeden Fall verhindert worden, wenn der Durchlaß einen Durch- messer gehabt hätte, welcher der Aufgabe des Kollacher Grabens, das Wasser eines bestimmten Niederschlagsgebietes abzuführen, entsprochen hätte. Hierbei hat der Sachverständige bereits "einen gewissen Rückstau seitens des Rheins" berücksichtigt, im einzelnen aber offengelassen, ob und wieweit ein Rückstau dieser Art die Abfließgeschwindigkeit des Grabens beeinflußt haben mag. Angesichts dieses Beweisergebhisses, dem sich das Berufungsgericht auf S* 11 seines Urteils -17- ausdrücklich angeschlossen hat, sieht die Revision mit Recht eine Verletzung des § 287 ZPO darin, daß das Berufungsgericht, ohne sich mit den Ausführungen des zugezogenen Sachverständigen auseinanderzusetzen und ohne anzugeben, woher es die dafür nötige Sachkunde nimmt, im Ergebnis zu einer abweichenden Kausalitätsbetrachtung gelangt* V. Die unter IV 1 bis 3 dargelegten Verfahrensmängel entziehen dem Berufungsurteil, soweit es eine Ersatzpflicht des beklagten Lahdes aus dem Gesichtepunkt amtspflichtwidrig ausgeführter Wasseraufsicht des zuständigen Landrats verneint,in vollem Umfang die Grundlage« Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 363 ZPO). Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, daß gegebenenfalls auch die Gemeinde dem Kläger hafte, weil sie es unterlassen habe, ihre Pflicht zur Unterhaltung des Kollacher Grabens (§§ 46, 47 HeWassG) oder die sie insoweit möglicherweise treffende Verkehrssicherungspflicht (vgl. dazu BGHZ 54, 165, 167/168) zu erfüllen. Eine Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des beklagten Landes müßte an dem Grundsatz scheitern, daß eine Stelle der - insoweit als Einheit aufzufassenden - öffentlichen Hand auf keinen wie immer gearteten Anspruch gegen eine andere Stelle der öffentlichen Hand als anderweitigen Ersatzanspruch i.S. dieser Vorschrift verweisen kann, sofern nur die verschiedenen Ansprüche, wie das hier der Pall ist, demselben Tatsachenkreis entspringen (Urteil des Senats vom 5. Februar 1962 - III ZR 173/60 = NJW 1962, 791, 792 m.w. Nachweisen). 18 Auf die Berechtigung der von der Revision weiter erhobenen Verfahrensrügen kommt es bei dieser Rechtslage nicht mehr an. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der rechtlichen Würdigung des in seinen Einzelheiten noch festzustellenden Verhaltens der unteren Wasserbehörde in den Jahren 1957 bis 1961 wird das Berufungsgericht auch die schon erwähnten, zu § 12 WassÄG am 6, September 1957 erlassenen Durchführungsvorschriften (HeStAnz 1957, 905; 1958, 964), die eine landeseinheitliche Handhabung der Wasseraufsicht gewährleisten sollten, zu berücksichtigen haben. Diese trafen nicht nur eine ins einzelne gehende Regelung, nach welchem Plan und in welchen Abständen die regel-mäßigen Wasserscheuen abzuhalten waren, sondern wiesen die Behörden auch an, außerordentliche Wasserschauen anzuordnen, wenn es notwendig war (aaO Nr. 45). Da die Wasserscheuen insbesondere dazu dienen sollten, Hindernisse festzustellen, die den geregelten Wasserabfluß beeinträchtigten (aaO Nr. 45), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob nicht jedenfalls der im Jahre 1959 erfolgte Ausbau der OdenwaldStraße der unteren Wasserbehörde hätte Anlaß geben sollen, auf eine diesen Bereich erfassende außerordentliche Wasserschau hinzuwirken. Immerhin hat der Sachverständige Hochegger darauf hingewiesen, daß zwischen dem Kollacher Graben und der Odenwaldstraße das Gelände die Form einer Mulde hat. die das aus dem Graben überfließende Wasser dem (am tiefsten gelegenen) Grundstück des Klägers zuführen muß te. Es war daher wohl darauf zu achten, daß beim Ausbau der O^H^tstraße nicht die vormals vorhandenen Durchlässe des Flurgrabens beeinträchtigt würden. Eine solche Wasserschau hätte wegen des engen räumlichen und funktionellen Zusammenhangs dieses Entwässerungssystems und im Hinblick auf die noch nicht lange vorher beendeten Bauarbeiten an der B 26 und der B 44 gegebenenfalls auch auf den Kollacher Graben selbst ausgedehnt werden müssen. Meyer Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla Dr. Krohn