An dieser Stelle weist die Straße ein Gefälle von etwa 10 ^ auf.Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz der Aus* besserungskosten und des durch den zeitweisen Ausfall des Anhängers eingetretenen Verdienstausfalls in Höhe von 2.618,65 LM begehrt. An dieser Stelle habe die Straße kein ausreichendes seitliches Widerlager gehabt, weil dort ein in den Jahren 1960/1961 von der Bundespost angelegter Kabelgraben nicht in der erforderlichen Weise verdichtet worden sei. Bie Beklagte sei hiernach verpflichtet gewesen, die genügende Verdichtung des von der Bundespost angelegten Kabelgrabens zu überprüfen und für eine hinreichende Eine Haftung der Bundespost komme nicht in Betracht, da die Bundespost den fraglichen Weg nicht für die Holzabfuhr freigegeben habe und Hechtspflichten dieser Behörde allenfalls gegenüber der Gemeinde, nicht jedoch gegenüber dem Kläger bestanden hätten. Bestenfalls könne angenommen werden, daß der Verkehr unter Haftungsausschluß geduldet worden sei, zu demal es sich auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um eine gelegentliche Benutzung des Weges für Holztransporte gehandelt habe. Angesichts dieser geringen Benutzung sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, die Verdichtung des Kabelgrabens zu überprüfen und für eine hinreichende Auffüllung Sorge zu tragen. Dieser habe bei dem Transport die äußersten Ränder des unbefestigten Waldweges benutzt und dadurch den Schaden herbeigeführt, obwohl er nach der Beschaffenheit des Weges habe erkennen müssen, daß der Untergrund für das Befahren mit derart schweren Lastzügen nicht habe bestimmt und geeignet sein können. 1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den von ihr geduldeten Verkehr mit schweren Lastkraftwagen auf der Alten I4Bt-Straße durch geeignete Maßnahmen vor Schaden zu bewahren. Eine Haftung der Beklagten scheidet in jedem Palle deshalb aus, weil sie nicht verpflichtet war, den Verkehr auf der Alten Ltftetraße mit Pahrzeugen der von dem Kläger verwendeten Größe sicher zu gewährleisten. Er hat es hierbei für unerheblich gehalten, daß der Weg auch sonst- gelegentlich - von Kraftwagen dieser Art benutzt worden ist, da nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern der Wegeherr den Umfang der Widmung bestimme. Dezember 1963 (aaO), das sich mit dem Unfall eines mit 15 Pestmetern Holz beladenen 12-Tonnen-Lastkraftwagens auf einem ca. Es kann auf sich beruhen, ob der von der Beklagten vertretene Rechts Standpunkt sich auch darauf stützen kann, daß die Alte LflBtotraße durch ein polizeiliches Verbotsschild für alle Kraftfahrzeuge gesperrt war. ihre mangelnde Geeignetheit und Bestimmung, einem Verkehr mit Lastkraftwagen und Anhängern der vorliegenden Größe und entsprechend schwerer Zuladung zu dienen, kein ernstlicher Zweifel bestehen konnte« Schon die geringe Fahrbahnbreite von 2,40 m schloß einen geordneten Verkehr mit Lastzügen der vorliegenden Größe aus, da die - unbefestigte Fahrbahn insgesamt nur 0,30 m breiter war als die Spurweite des Anhängers, so daß zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht hätten aneinander vorbeifahren können« Bei dieser sehr schmalen Fahrbahn und dem Fehlen eines befestigten Banketts war ersichtlich auch kein Widerlager vorhanden, das den Bruck eines fast die ganze Breite der Fahrbahn einnehmenden schweren Fahrzeuges hätte auffangen können« Bie Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Fahrer des Klägers wegen der Breite des Lastzuges genötigt war, hart an den beiderseitigen Begrenzungen der (unbefestigten) Fahrbahn entlangzufahren« Ein so beschaffener Weg ist nach seiner erkennbaren äußeren Anlage für die Aufnahme von Lastzügen solcher Größe nicht bestimmt« zu bestimmen wäre« Soweit das Berufungsgericht für den Inhalt der Widmung darauf abhebt, daß die Beklagte die Holzabfuhr über Jahre hinweg geduldet habe, mißt es dem Verhalten der Beklagten eine rechtliche Bedeutung zu, die es nach dem Umfang des geduldeten Verkehrs nicht hat« Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, war dieser Verkehr von "geringer Frequenz”« Bies erhellt auch aus dem Umstand, daß im Jahresdurchschnitt ca« 200 Festmeter Holz Auch wenn man berücksichtigt, daß für den Abtransport bestimmter Holzeinschläge nur die Alte Lfllstraße zur Verfügung stand, handelte es sich nach diesen Feststellungen nicht um einen beständig fließenden Beförderungsverkehr, sondern ~ im Jahresdurchschnitt gesehen - nur um eine Verhältnis-mäßig geringfügige Ausnutzung der Wegekapazität durch Schwertransporte der von dem Kläger eingesetzten Art. Wenn die Beklagte einen solchen Verkehr trotz des bestehenden Fahrverbots hingenommen hat, kann aus diesem Umstand allein eine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht dahin, den Weg in einem für schwere Holzabfuhr - Lastzüge verkehrssicheren Zustand zu erhalten, nicht hergeleitet werden. Der Kläger muß sich vielmehr entgegenhalten lassen, daß das Befahren eines unbefestigten Weges dieser Lage und Breite mit so schweren Nutzfahrzeugen ausschließlich auf eigene Gefahr des Benutzers erfolgt (Urteil des Senats vom 16. In Frage steht hier nur die Eignung des Weges für schwere Nutzfahrzeuge der von dem Kläger verwendeten Art. War der Weg, wie bereits dargelegt, nach seinem äußeren Erscheinungsbild für einen solchen Verkehr nicht gewidmet, so könnte eine Haftung der Beklagten allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, daß der Weg an einer bestimmten Stelle diesen besonderen Anforderungen nicht mehr gewachsen war. laufende Kabelgraben von der Bundespost angelegt wurde, gab der Beklagten für sich allein keinen konkreten Hinweis auf eine hier bestehende Gefahrenstelle• Im Gegenteil ist nach dem übereinstimmenden Parteivortrag anzunebmen, daß sich an dieser Stelle über eine Bauer von etwa 4 Jahren nach Abschluß der Kabelarbeiten hinweg keine Vegeunfälle ereignet haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 126/68 URTEIL Verkündet am 12. Juli 1971 Schorm, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gemeinde H vertreten durch den Bürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Fuhrunternehmer Erich S t in Haus-Nr. Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt u <1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9* Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Mai 1968 aufgehoben: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1• Zivilkammer des Landgerichts Waldshut vom 22. Dezember 1966 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten sämtlicher Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ließ am 31« März 1965 aus dem nördlich von gelegenen Staatswald etwa 14 bis 15 Tonnen Langholz abfahren. Er setzte hierfür einen Lastkraftwagen mit einer hinteren Spurbreite von 1710 mm und einen Zweiachsselbstlenkanhänger mit einer Spurbreite von 2100 mm ein; beide Fahrzeuge hatten ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 Tonnen. Der Fahrer des Klägers benutzte die im Eigentum der Beklagten stehende etwa 2,40 m breite, ' V unbefestigte "Alte I^pstraße", die damals durch ein Verbotsschild nach Bild 11 der Anlage zur StVO für Fahrzeuge aller Art gesperrt war. In Höhe eines von der Bundespost in den Jahren 1960/1961 am linken Fahrbahn* rand verlegten Kabelgrabens versank der etwa mit 4 bis 5 km/h fahrende Anhänger mit dem linken Vorderrad bis zur Achse im linken Straßenbankett, wobei die Ladung verrutschte und der Anhänger beschädigt wurde. An dieser Stelle weist die Straße ein Gefälle von etwa 10 ^ auf. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz der Aus* besserungskosten und des durch den zeitweisen Ausfall des Anhängers eingetretenen Verdienstausfalls in Höhe von 2.618,65 LM begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte die ihr obliegende Verpflichtung, die Straße in einem für Holztransporle geeigneten Zustand zu erhalten, verletzt und dadurch den Unfall verursacht habe. Die Beklagte hat bestritten, hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger zwei Drittel des geltend gemachten Schadens (= 1.745,77 IM) zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. y Ent ache idungsgründe; I. Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Ber Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die linke Fahrbahn der Straße unter der Last des direkt am Fahrbahnrand entlanggeführten Anhängers in Richtung des Banketts nachgegeben habe. An dieser Stelle habe die Straße kein ausreichendes seitliches Widerlager gehabt, weil dort ein in den Jahren 1960/1961 von der Bundespost angelegter Kabelgraben nicht in der erforderlichen Weise verdichtet worden sei. Bies gehe zu Lasten der Beklagten, die verpflichtet gewesen sei, die Alte LflBstraße in einem für Holztransporte dieser Art verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Obwohl die Straße für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt sei, habe die Beklagte es nämlich geduldet, daß diese Verbindung seit vielen Jahren für Holztransporte benutzt worden sei. Alljährlich seien auf diese Weise mindestens 200 Festmeter Holz per Lastkraftwagen abgefahren worden. Bie fortgesetzte Buldung dieser Benüztung, die einem anerkannten Verkehrsbedürfnis entsprochen habe, sei als Widmung der Straße für diese Benützungsart anzusehen. Weder aus der Anlage noch aus dem äußeren Befund der Straße sei eine mangelnde Eignung für den Lastkraftwagenverkehr so zu erkennen gewesen, daß schon etwa hieraus eine Widmungsbeschränkung hätte hergeleitet werden können. Bie Beklagte sei hiernach verpflichtet gewesen, die genügende Verdichtung des von der Bundespost angelegten Kabelgrabens zu überprüfen und für eine hinreichende Erdauffüllung zu sorgen. Eine derartige Sicherungsmaßnahme hätte ihre finanzielle Leistungskraft nicht überschritten. Wenn man gleichwohl annehmen wolle, der Beklagten sei es im Hinblick auf die geringere Häufigkeit des Verkehrs nicht zuzu demuten gewesen, die erforderlichen Erdarbeiten zu veranlassen, wäre sie zu demindest verpflichtet gewesen, durch Warnzeichen auf die an dieser Stelle nicht genügend gewährleistete Tragfähigkeit des Weges hinzuweisen. Die Überwachung der Verkehrssicherheit der Straße, die als beschränkt öffentlicher Weg anzusehen sei, stelle nach § 67 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg vom 20. März 1964 eine Amtspflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dar, deren fahrlässige Verletzung durch die Gemeindebediensteten hier zu einer Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG führe. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit stehe dem Kläger nicht offen. Eine Haftung der Bundespost komme nicht in Betracht, da die Bundespost den fraglichen Weg nicht für die Holzabfuhr freigegeben habe und Hechtspflichten dieser Behörde allenfalls gegenüber der Gemeinde, nicht jedoch gegenüber dem Kläger bestanden hätten. Auch Ersatzansprüche gegen seinen Pahrer könne der Kläger nicht geltend machen, da dieser die auf Holzabfuhrwegen allgemein gebotene Vorsicht beachtet habe. Andererseits müsse sich der Kläger aber die Betriebsgefahr seines Langholzzuges im Umfang von einem Drittel seines Schadens anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. II. Demgegenüber macht die Revision vor allem geltend: i Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Alte LflPstraße in einem für derartigen Fuhrverkehr verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Angesichts des an der Straße angebrachten allgemeinen Fahrverbots könne der bloßen Duldung verbotswidrigen Verkehrs nicht die Bedeutung einer Widmung durch stillschweigende Willenserklärung beigelegt werden. Bestenfalls könne angenommen werden, daß der Verkehr unter Haftungsausschluß geduldet worden sei, zu demal es sich auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um eine gelegentliche Benutzung des Weges für Holztransporte gehandelt habe. Angesichts dieser geringen Benutzung sei die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, die Verdichtung des Kabelgrabens zu überprüfen und für eine hinreichende Auffüllung Sorge zu tragen. Für die Aufstellung eines Warnschildes habe keine Veranlassung bestanden, da schon das Verkehrsverbotsschild die Bedeutung eines solchen Warnzeichens gehabt habe. Das Berufungsgericht habe weiter ohne nähere Begründung als selbstverständlich angenommen, daß die Beklagte die ihr als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht in fahrlässiger Weise verletzt habe. Eine solche Annahme sei nicht haltbar. Die Beklagte habe voraussetzen dürfen, daß die Bundespost den Kabelgraben ordnungsgemäß angelegt und verdichtet habe. Da keine Prüfungspflicht der Gemeinde bestanden habe, sei ein Verschulden ihres mit der Wartung der Straße beauftragten Bediensteten nicht feststellbar. Gehe man gleichwohl davon aus, daß der Fall einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung vorliege, so entfalle die Staatshaftung jedenfalls deshalb, weil der Kläger sich wegen seines Schadens an seinen Fahrer halten könne. Dieser habe bei dem Transport die äußersten Ränder des unbefestigten Waldweges benutzt und dadurch den Schaden herbeigeführt, obwohl er nach der Beschaffenheit * v des Weges habe erkennen müssen, daß der Untergrund für das Befahren mit derart schweren Lastzügen nicht habe bestimmt und geeignet sein können. Unter diesen Umständen lasse sich ein Verschulden des Pahrers nicht verneinen. III. 1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den von ihr geduldeten Verkehr mit schweren Lastkraftwagen auf der Alten I4Bt-Straße durch geeignete Maßnahmen vor Schaden zu bewahren. Bie Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht hiermit die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt hat. Nicht der Erörterung bedarf die Präge, welche Polgerungen sich daraus ergeben können, daß § 67 des Straßengesetzes von Baden-Württemberg vom 20. März 1964 die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit "auferlegt" hat. Eine Haftung der Beklagten scheidet in jedem Palle deshalb aus, weil sie nicht verpflichtet war, den Verkehr auf der Alten Ltftetraße mit Pahrzeugen der von dem Kläger verwendeten Größe sicher zu gewährleisten. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, beantwortet sich die Präge, für welchen Verkehr ein Weg gewidmet ist, wesentlich nach seinem äußeren Befund, d. h. nach seinen äußerlich erkennbaren Merkmalen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 169/62 = YersR 1964, 323, mit weiteren Nachweisen). Läßt das äußere Erscheinungsbild des Weges bei den Verkehrsteilnehmern bei Anwendung zu demutbarer Sorgfalt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Widmung inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwendung der diesem Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise benutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet. In VersR 1957, 817 hat der Senat darauf hingewiesen, daß ein nur 2,80 m schmaler, nur mäßig befestigter, rein örtlicher Verbindungsweg zu Weilern einer ländlichen Gemeinde schon nach seiner äußeren Anlage, seinem erkennbaren Zweck und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach allgemeiner Verkehrsauffassung dem öffentlichen Verkehr nicht unbeschränkt gewidmet ist, jedenfalls nicht dem Verkehr mit überschweren Lastkraftwagen. Er hat es hierbei für unerheblich gehalten, daß der Weg auch sonst- gelegentlich - von Kraftwagen dieser Art benutzt worden ist, da nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern der Wegeherr den Umfang der Widmung bestimme. Derselben Beurteilung folgt das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1963 (aaO), das sich mit dem Unfall eines mit 15 Pestmetern Holz beladenen 12-Tonnen-Lastkraftwagens auf einem ca. 3,5 m breiten unbefestigten Waldweg befaßt. Diese Grundsätze führen im vorliegenden Pall dazu, die Berechtigung der Klageforderung in vollem Umfang zu verneinen. Es kann auf sich beruhen, ob der von der Beklagten vertretene Rechts Standpunkt sich auch darauf stützen kann, daß die Alte LflBtotraße durch ein polizeiliches Verbotsschild für alle Kraftfahrzeuge gesperrt war. Jedenfalls war die Beschaffenheit der Straße von solcher Art, daß über ihre mangelnde Geeignetheit und Bestimmung, einem Verkehr mit Lastkraftwagen und Anhängern der vorliegenden Größe und entsprechend schwerer Zuladung zu dienen, kein ernstlicher Zweifel bestehen konnte« Schon die geringe Fahrbahnbreite von 2,40 m schloß einen geordneten Verkehr mit Lastzügen der vorliegenden Größe aus, da die - unbefestigte Fahrbahn insgesamt nur 0,30 m breiter war als die Spurweite des Anhängers, so daß zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht hätten aneinander vorbeifahren können« Bei dieser sehr schmalen Fahrbahn und dem Fehlen eines befestigten Banketts war ersichtlich auch kein Widerlager vorhanden, das den Bruck eines fast die ganze Breite der Fahrbahn einnehmenden schweren Fahrzeuges hätte auffangen können« Bie Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Fahrer des Klägers wegen der Breite des Lastzuges genötigt war, hart an den beiderseitigen Begrenzungen der (unbefestigten) Fahrbahn entlangzufahren« Ein so beschaffener Weg ist nach seiner erkennbaren äußeren Anlage für die Aufnahme von Lastzügen solcher Größe nicht bestimmt« Bie Erwägung des Berufungsgerichts, die Alte IW~ Straße weiche von den im Schwarzwald allgemein üblichen Holzabfuhrwegen nicht erkennbar ab, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da sie offen läßt, wie die Verkehrssicherungspflicht für diese Abfuhrwege jeweils 4P zu bestimmen wäre« Soweit das Berufungsgericht für den Inhalt der Widmung darauf abhebt, daß die Beklagte die Holzabfuhr über Jahre hinweg geduldet habe, mißt es dem Verhalten der Beklagten eine rechtliche Bedeutung zu, die es nach dem Umfang des geduldeten Verkehrs nicht hat« Wie das Berufungsgericht selbst feststellt, war dieser Verkehr von "geringer Frequenz”« Bies erhellt auch aus dem Umstand, daß im Jahresdurchschnitt ca« 200 Festmeter Holz 10 - 3 mit Lastkraftwagen abgefahren wurden. Auch wenn man berücksichtigt, daß für den Abtransport bestimmter Holzeinschläge nur die Alte Lfllstraße zur Verfügung stand, handelte es sich nach diesen Feststellungen nicht um einen beständig fließenden Beförderungsverkehr, sondern ~ im Jahresdurchschnitt gesehen - nur um eine Verhältnis-mäßig geringfügige Ausnutzung der Wegekapazität durch Schwertransporte der von dem Kläger eingesetzten Art. Wenn die Beklagte einen solchen Verkehr trotz des bestehenden Fahrverbots hingenommen hat, kann aus diesem Umstand allein eine Erweiterung der Verkehrssicherungspflicht dahin, den Weg in einem für schwere Holzabfuhr - Lastzüge verkehrssicheren Zustand zu erhalten, nicht hergeleitet werden. Der Kläger muß sich vielmehr entgegenhalten lassen, daß das Befahren eines unbefestigten Weges dieser Lage und Breite mit so schweren Nutzfahrzeugen ausschließlich auf eigene Gefahr des Benutzers erfolgt (Urteil des Senats vom 16. Dezember 1963 aaO). 2. Der Beklagten kann auch nicht angelastet werden, es unterlassen zu haben, an der Unfallstelle durch Warn-Zeichen auf die in diesem Bereich nicht genügend gewähr-leistete Tragfähigkeit des Weges hinzuweisen. In Frage steht hier nur die Eignung des Weges für schwere Nutzfahrzeuge der von dem Kläger verwendeten Art. War der Weg, wie bereits dargelegt, nach seinem äußeren Erscheinungsbild für einen solchen Verkehr nicht gewidmet, so könnte eine Haftung der Beklagten allenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Beklagte greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, daß der Weg an einer bestimmten Stelle diesen besonderen Anforderungen nicht mehr gewachsen war. Solche Tatsachen hat der Kläger nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß der seitlich der Unfallstelle ver- rV 11 laufende Kabelgraben von der Bundespost angelegt wurde, gab der Beklagten für sich allein keinen konkreten Hinweis auf eine hier bestehende Gefahrenstelle• Im Gegenteil ist nach dem übereinstimmenden Parteivortrag anzunebmen, daß sich an dieser Stelle über eine Bauer von etwa 4 Jahren nach Abschluß der Kabelarbeiten hinweg keine Vegeunfälle ereignet haben. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die Tragfähigkeit gerade dieser Stelle anzuzweifeln und auf die Gefährlichkeit dieses Straßenstücks für Schwertransporte gesondert hinzuweisen. IY. Banach erweist sich die Klage auch in dem von den Torinstanzen zugesprochenen Umfang als unbegründet. Sie ist deshalb auf die Revision der Beklagten unter entsprechender Änderung dieser Urteile abzuweisen. Als der im Rechtsstreit unterliegende Teil hat der Kläger die Kosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen (§91 ZPO). Meyer Br. Kreft Br. Arndt Keßler Br. Krohn