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BGH · III ZU 126/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZU 126/66
GrundstückEntschädigungStraßeGGKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks- ja JBGHZjc_
GG Art, 14 Bb, Cb, Cf, Ea
 Zu der Frage, ob und welche Enteignungsentschädigung ein'Landwirt wegen eines -'-"angeblichen "'Eingriffs : ' in seinen landwirtöchaftlichenlBetrieb : tind in sein'"" • Grundeigentum verlangen kann, wenn ""er von-seiner Hofstatte aus ein von ihr getrennt liegendes, aber cum Hof gehörendes Ackerland infolge der Einrichtung und Erklärung einer Straße zur Bundesund KraftfahrstraSe nicht mehr Uber diese, sondern nur mehr Uber einen beträchtlichen Umweg erreichen kann.
-BGH,Urt,v o 29 .Mai 196? - III ZU 126/66 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
•	"//''URTEIL'"	v/;/.- Verkündet am
2:9o" mi 1967 '■"/./ Schont, ,dus.tiis~/ .1	angestellter
 in d*m Rechtsstreit /". 1	als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle '
•des Landwirts 'Wilhelm
 in H
>
Klägers, und Eevislonsklägers ? Pro zeßb ev ollmächtigtert Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die Bundesrepublik I) e a t s c h 1 a n d, vertreten durch daß Landesverwaltungsamt •- Abteilung Straßenbau
 in Hf “
Beklagte und Revisionsbeklagte9
PröEeßbevollmäehtigteri Rechtsanwalt Dr.
 
Der 111 o • Mvll'senat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Pr» Arndt,
 Dr» 'Beyer, Dr» Hußla und Gähtgens
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des .4o Zivilsenats des 0 b e rla nd e s g eri c hts Braunschweig vom 4-o Juli 1966 aufgehoben und die Bache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht ^urückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand*:
""■"Der Kläger''ist Eigentümer eines Hofes 'Von ":-22S Morgen "Üutzflache« Zu'den leidem gehört ein vom:. Hof getrennt liegender, 104- Sorgen großer Acker,"'die sogo ifiBMIl b 'Ml. .Dieses Grundstück wird im Süden von der Bünden-straßo 6, ini Horden von dem BMHMweg -begrenzt, im Osten von -einem im Eigentum des'’’ 'Landwirts IlMMHHi.' .stehenden Acker (KMHHB) > "nn;'äen "Siioh in .förd-Süd-.Richtung der K^Mweg anschließti Bis zu dem Jahre 1959 war die jetzige Bundesstraßer6 "eine ''Landstraße 2»Ordnung> von der aus der Kläger über £8 Überfahrten'' die iMMMI erreichen konnte o Die tiummehrige ' Bundes et raöe
- 5
ist zur Kraftfahrötraße ""erklärt worden, von '-der der Kläger nicht in Höhe der	abfahren	darf»
Hr muß, um von seinem Hof zur .iflHHflHHI zu gelangen, -einer) durchschnittlich 580 m langen Umweg über den
 und den BVflHp/eg machen » hin im Jahre I960 von dem Straßenbauamt unternommener Versuch, dem
 Klager einen unmittelbaren Zugang über einen längs der Bundesstraße auf dem Haehbargrundstück anzulegenden Wirtschaftsweg zu verschaffen, ist gescheiterte
 her Kläger fordert deswegen, weil er die Bundesstraße nicht mehr so wie bisher benutzen kann, eine Entschädigung für a ihm infolge des Umwegs entast eh ende v Wirtschaftserschwernisse, in erster Linie kapitalisiert mit 51 797,70 DM, hilfsweise in Höhe von jährlich 1 251,66 UM ab 1. Januar I960,- und zwar : zusammengesetzt aus	:	■	'	- -
■eigentlicher Umwegsentschädigung	:	742,40	DM
Erschwernis der Rübenabfuhr	:	128,25	"
Gareentschädigung	306,—	"
für Wartezeit beim überqueren der BundesStraße	-75,—"
: Lie Vorinstanzen haben, den Anträgen der Beklagten folgend, zu Ungunsten des Klägers erkannt» Dieser verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren weiter» Die Beklagte "bittet um Zurückweisung der Revision»
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Entscheldungsgfündei
1)	Für die Frage, ob der Kläger von enteignenden Maßnahmen betroffen ist, kommt es entscheidend darauf an,, ob er eine Rechtsposition hatte, die ihm hinsichtlich der als Bundesstraße und Kraftfahrstraße eingerichteten Straße eine derartige Stellung vermittelte,
;daß die nunmehrige Unzugänglichkeit des Grundstücks und die Unbenutsharkeit der Straße für ihn zu dem Zwecke söiher Feldbestellung und Ernteabfuhr einen enteignenden Eingriff in diese seine Rechtsposition bildet» ln dieser Beziehung ist an einen Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers (Ziffer 2) und einen solchen in sein Grundeigentum (Ziffer 3) zu denkeno
2)	Was die Frage anlangt, ob ein entschädigungs-
;pflichtiger'Eingriff in den Betrieb des Klägers vorliegf, ...
'so kann auch in'einem lahdwirt schaf'fliehen '"Betrieb ein ■„'besonderes''Rechtsgut gesehen werden, "das als -!:,rEigentum0 ,'eines Rechtsschutzes fähig' "1st; es' ■■braucht -'namentlich ■.kein Gewerbebetrieb im' Sinne der Gewerbeordnung -vorzu-..liegen (Urteile vom 31/: dahh&r 1963 111 ZI 88/62 18 <> 12 -'lit GG Art»"' "14 Ra Gr» :32, 31» Januar 1966 111 2R 110/64 3/6'"='	45,	150, 134) o
Zu einem Gewerbebetrieb als "Eigentum" im enteignühgs-rechtlichen Sinn gehören nach heutiger Auffassung nicht nur Betriebsgrundstücke und -räume, sondern auch geschäftliche Verbindungen, Beziehungen, kurz, allos das, ; was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmaehto Bei einem Gewerbe-
betrieb vonStraßenanliegern gehört zu dem geschützten Bestand de© 'Betriebes auch Öle besondere -Lage' an "einer •
; Straße, der sog. -“Kontakt nach außen”, ,der "dem, Inhaber
■; eine'1'Einwirkung'':auf den vorbei flutenden Verkehr und . die Lauf kund schaff (BGHZ '23, 1571 30, 241) oder dem Betrieb einen Zugang von der Straße ermöglicht'(Ürt. v„ 31- Januar 1963 III ZE 88/62 - IM GG Ärt. 14 Sa '
Ir’. 32) o Nicht nur der eigentliche sachliche Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch seine einzelnen Er«
; scheiimngsformen sind gegenüber Eingriffen der ""öffentlichen Hand geschütztf 'erst ■die jeweilige Situation.»"' tn/'der da©'Gewerbe betrieben'wird, schafft den ver-fflögansrechtliehen Umfang des "Betriebes (vglo iiisbeson-4ere Urteile vom 28« Januar 193? 111 ZK 1.41/35 S<> 9»
..10 = BGHZ 23, 157, 163 und 31» Januar 1966 III ZE 110/64 So 11 = BGHZ 45, 150, 155)» -
Der Zugang von und zu der Straße kann indessen einen dem Betrieb eigenen Wert"hur bedeuten. Wenn und insoweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Bauer erhalten bleiben wird {Urteile vom 28* Januar 195? Ill ZE 141/55 1 13 = BGHZ 23, 157, 165, 24* Aprll":195H; III ZK 230/56	;
= LM GG Art« 14 Nr. 76, 31° Januar 1366 111 ZR 110/64 So 13 - BGHZ 45, 150, 158/9)° Das 1st nicht in gjeder Beziehung der Hallo Vielmehr muß bei der Ausübung des Gemeingebrauchs der Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zwoek der Straße folgen, hinnehmen, wobei allerdings die äußerste Grenze der Beschränkungen dahin bestimmt worden ist, daß die Straße als Verkehrsmittler (Kommuni-
 kationsmittel) erhalt©a bleiben muß (Urteile "Vöm ' 25." Juni: 1962 TU 21 62/61 So 8 = "11 GG Art» .14'3a Hro 25, 31. Januar 1963 III ZE 88/62 'S, 13 -'"'IM' GG Art.-14 Ea Ir. 32, 30» April 1964 HI ZR 125/63 S. J	vt
11 GG Art! 14 Gf Sr. 24 Bl 2, 11, Jammr T966 ■; t 1 :
III ZR 110/64 Sc 14 - 3G112 45,150, 159).	T	A	7	/
Dies gilt namentlich nach der Richtung, laß der S tra ßenan1ieger Behinderungen durch Auehesserunga- und Verbesserungsarbeiten ein der Straße hinnehmen muß; dabei hat jedoch die-öffentliche "-'Hand nicht nur den ..-■Grundsatz der Verhältnismäßigkeit au währen, sondern darf auch nicht, wenn anders sie eine Entschädigung -wegen (rechtmäßigen) enteignenden Eingriffs leisten muß, das goschiitato Eechtsgut des Anliegers gänalich ■■entziehen - -oder vernichten oder eine dem wirtschaftlich '- ■ ■■■gleiehetehende Maßnahme treffen» : Dies hat der "Senat" in den Urteilen vom 30* April 1964 III ER 125/63 = IM GG :: Art. 14 Cf Ir. 24 und 5» Juli 1965 III ZR 173/64 = LA GG . Art. 14 -0f Ir» 27 ölo: .3 des -.näheren dargelegto
 In.; den Rahmen "der danach" entschädigungslos hinzu- v: ■nehmenden. ''Maßnahmen -können ■insbesondere- auch solche Hallen,■■■die eine Straß# -den weitergehenden. Bedürfnissen : ..des Verkehrs anpaseen "'wollen (lirt« v. 7« Juli I960 III ZR 116/59 - LM Art« 14 Cf Br.. 16, 31« Januar 1963 III ZR 88/62 3. 13 = IM GG Art» 14 ha ir« 32,31oJanuar 1966 III ZR 110/64 S„ 14 = BGHZ 45, 150, 159h
Im vorliegenden Rail geht nun nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil der Ausbau der Straße als Bundesstraße nicht über den Rahmen des sachlich Ge-
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botenen hinaus. Zwar ist die Btraße nach ihrem Ausbau ■ 'insofern ■■■für' die fflflHHHHl als Xommunikationsmittel weggefallen, als der Kläger nicht mehr wie vor dem Ausbau der Straße Uber 28 Überfahrten von der UtrsBe auf die fiflHHHHI und umgekehrt gelangen kann» Die Zugänglichkeit der IflHBHHHI ist jedoch nicht auf gehoben ; der Kläger kann su ihr und von ihr über den ü und ’h(Hto#eg gehen und fahren, "wobei das Eevlsionsgerxcht davon nuskugehen. hat, daß diene Wege ' ausreichend ausgebaut sind. -Hierbei mögen für'ihn "'im Hinblick auf demvon ihm zu '-machenden Umweg gewisse ;
...f irtschaftserschwernisse und sich aus -diesen ■ergebende Unkosten auf treten.- Daß solche '■■"auch erhebliche Erschwer-nisae in der Zufahrt -einen ilntschädigdögsanspruch des . Anliegers"in seiner Stellung als Betriebsinhaber aus- ::: lösen können, hat der Senat entgegen der Annahme der Revision nicht anerkannt» Senn der Senat in seinen : erwähnten Entscheidungen davon gesprochen hat,' die Straße müsse dem Anlieger als Kommunikationsmittel erhalten bleiben, so ist dies bezogen auf die Stellung eines Anliegers als Inhabers' eines Betriebes im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Betriebes oder eines zu dem Betrieb gehörenden Grundstücks zu verstehen.. Eine solche bleibt aber dem Kläger, wie aufgezeigt, gewahrt
 her von der Revision herangezogene Umstand, daß die	vor	Taigen	fuhren	im Omlegungsver-
.fahren als günstig erreichbares hofnahes Land zugewiesen worden war, vermag in diesem Zusammenhang an dem gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern, hie günstige Verbindung war mit dem Risiko einer Abänderung behaftet»
■.Die güte ■■'Verkehrslage 'eines Hof es"" "'ist "freilich; geeignet', eich'.im" lahmen .hes zu 3) Ausgeführten zu dem VortelD-des •■Klägers ■■■äüszüwirken.
'■/\Dem Berufungsgericht ist;'Tnithixi insoweit Zu folgen, als :der Kläger in seiner Stellung als Inhaber eines land-wirtschaftlichen Betriebes eine Entschädigung nicht in der ^Von;ihtn';beähspruchten Form verlangen kann. Damit ist je-doch die Klage, anders als das Berufungsgericht annimmt, ;noch nicht abweisungsreifo Das folgt aus dem anschließend .■■Gesagten» '1
5) Der Kläger wird von dem Ausbau und der Erlclärung der Straße zur Kraftfahrstraße nicht nur als Inhaber, seines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch in seiner Stellung als Eigentümer eines an dieser Straße gelegenen Grundbesitzes berührt» Da das Eigentum, namentlich auch das Grundeigentum, in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht, kann nicht zweifelhaft sein, daß das Eigentum des Anliegers betroffen wird, wenn die Zugänglichkeit seines Grundstücks dadurch beeinträchtigt wird, daß eine Straße, die der einzige Verkehrsmittler zu und von dem Grundstück ist, als solche entfällt» Dabei ist Jedoch nicht Stehenzubleiben, sondern mit Rücksicht darauf, daß die Verbindung eines Anliegergrundstücks zu der vorbeiführenden Straße gegenüber dem Betreiben eines Gewerbeunternehmens auf einem Anliegergrundstück mehr als ein natürlich gegebener, nicht künstlich aufrechterhaltener Zustand erscheint, zu bedenken;	V
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Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom .
2o Juli 1959 III SR 76/58 = BGHZ 50, .241 and 2« Juli 1959 111 SR 81/58 == IM GG Art» 14 D Sr. 22 « vgl. auch Urt.
,v . 51. Januar 1965 III SR 88/62 - IM OG Art. ,14 la - ' .
Sr. 32 -.entschiede» hat? steht..dem Eigentümer eines nahe an der Straße’ liegenden-, :landwirtschaftlich genutzt en Besitzes, eineEntschädigung für einen Eingriff in. sein Eigentum erst, aber auch, bereits dann zu, wenn . ..durch ©ine Erhöhung der Straße die Zufahrt ZU dem Grundstück in einer wesentlichen,.den Wert des Eigentums nicht .nur unerheblich mindernden Weise erschwert wird. In einem solchen Rail erbringt 'der Anlieger ein Gbfer, das über die Beeinträchtigung hinausgeht, die .ein Eigentümer von Land an der Straße entschädigungslos hinnehmen muß. Ras gleiche hat, da insoweit bei Anlegung der im Enteignungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein sachlicher Unterschied fehlt, za gelten, wenn wie hier durch den Ausbau der Straße und deren Erklärung zur Kraftfahrstraße die Zugänglichkeit eines Ackerlandes dauernd erheblich beeinträchtigt,aufgehoben wird.,Die -hierin /liegend? * n.v.-vri /■? r de Maßnahme, wie sie sich in einem Umweg von durchschnittlich 580 m auswirkf und Wirtschaftserschwernisse, wie sie der Kläger behauptet, sind sehr wohl geeignet, die Benutzbarkeit des Geländes und seinen 'Wert in einer beachtlichen Weise herabzu demindern und dann als entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum des Anliegers zu werten»
".Auf der■ linie'"des Gesagten liegt die Regelung in ..'.einzelnen neuen Länderstraßengesetzen.
So 1st nach § 16 des Kordrhsin-Westfälischön Landes-: straßettgcsetnes vom 280 November 1961 (GVB1 So'..305)
'dem' Straßenanlieger (Eigentümer 'Oder ’Besitzer -von Grundstücken, die an einer - öffentlichen Straße gelegen sind) ..eine Entschädigung zu gewähren,wenn: "Ihm durch die Minderung oder Einziehung einer Straße Eder berechtigter-weise bestehende Zugang. ■»	«» os -zu "Seinem Grundstück
 entzogen oder wesentlich beschränkt wird und die Änderung " oclerHn^	g * darbt e 111 und Öl Öht auf1 '
andere Weise ein angemessener Ausgleich .geschaffen -werden, kann» ■■
Nach § 16 des Niederäachsiachen Landesstraöenge-seizes vom 14» -Dezember 1962 (GVB1 So 251) hat der iräger der Sträßenbatilast dann,'wenn durch .die Änderung oder Einziehung "einer"Straße dem Straßenanlieger der recht-
.mäßige Zugang (Zufahrt) o ?0 zu aeinem Grundstück ent-vzcgen" oder wesentlich beschränkt wird, ■.■dem SträSenanlie-'
:. ger.yliJigeiitUiner: oder Besitzer von: 'Grunds fcuckeh,die .an einer 'Straße gelegen sind) einen;■angemessenen Ersatz ■'..■.■zu ■schaffen' oder, soweit das nicht zu demutbar ist, ■■■■eine -angemessene Entschädigung in Geld zu :Xe.isten0
Nach'dem Gesägten lit für'den Entschädigungsanspruch
-	des'-Klägers ■erforderlich, .aber auch genügend, daß der
 Wert der	."durch	die	Beeinträchtigung	ihrer
 Zugänglichkeit nicht unwesentlich vermindert worden
-	ist o Eine Entschädigung ist an dem Verlust auszuriehten,
 den der Kläger in seinem Grundeigentum erfahren hat, nach detTlmt'irpre^	Es	'kommt	:	'
also auf einen Vergleich der Grundstückswerte vor u-E und nach dem Ausbau der Straße und ihrer Erklärung zur
 Kraftfahrstraße an; nicht etwa geht die Entschädigung schlechthin auf einen Ausgleich der vom Kläger für Wirtschaftserschwernisse eingesetzten Beträge als solche; hier kann im einzelnen auf das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 31» Januar 1963 III ZR 88/62 = IM GG Art» 14 Ea Kr. 32 verwiesen werden. Dabei bleibt dem latrichter die Methode, mit der er einen Substanzverlust ermittelt, grundsätzlich überlassen; für eine vorzunehmende Schätzung kommt die Bestimmung des § 287 ZPO zu dem Zuge (s. auch insoweit das Urteil vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62).
Ein dem Kläger danach zukommender Ausgleich des Substanzverlustes wird von dem richtig verstandenen Klagebegehren umfaßt»
4) Da die Entscheidung darüber, ob und inwieweit
 dem Kläger nach dem in Ziffer 3) Gesagten ein Entschädi-gühgsanspfttch zusteht, von weiteren tatsächlichen Best-Steilungen abhängig ist / muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver- :
fahrena zu überlassen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Dr. Kreft	BR	Dr» Arndt ist feeur-	Dr,	Beyer
 laufet, ortsabv/esend und
 daher an der Leistung der Unterschrift verhindert Dr. Kreft
 Dr» Hußla
 Gähtgens