Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom h Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Arndt, Br, Beyer, Keßler und Br,Heinhardt für Recht erkannt: Die Parteion streiten über die Entschädigung für Grundstücke, die zugunsten der Beklagten für den Bau von Bundeswehr-Kasernen enteignet worden sind, Der Kläger Otto war Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr, 896 in Calw (3087 qm), Durch notarielle Verträge vom 28, August 1957 kauften er und seine Ehefrau, die Klägerin Irlko drei benachbarte Grundstücke dazu, nämlich die Parzelle Ir* 895 (6305 qm) um 25»ODO,- DM (4,03 BM 50 qm), Hr. 894 (3012 qm) um 12,700,- Lll (4,22 DM 50 qm) und 11 r, 899 (1309 qm) um 5«236,- dm (4,- DM je qm). daher für die geplante Verlegung und Erweiterung des Transports- und Bauunternehmens der Kläger geradezu ideal gelegen gewesen« Nunmehr hätten sie mit ihrem Betrieb auf ihren wesentlich ungünstiger gelegenen Grundstücken in verbleiben müssen« V, egen der dortigen Beengung hätten sie zur Erweiterung ihres Betriebsgeländes in den Jahren I960 und 1961 die Parzellen 203 und 304 dort hinzukaufen müssen zu einem Preis von 10,- DM und 12,73 DM pro qm« Dieses Ersatz-gelände sei aber schon deshalb wesentlich ungünstiger, weil es sich nicht in unmittelbarer Bachbarschaft ihres bisherigen Betriebsgeländes befinde» Für Industriegelände in der Markung Cfß müsse mindestens 18,- DM pro qm bezahlt werden, deshalb hätten auch die Kläger Anspruch auf diesen Preis« Etwas anderes ergib t sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, daß die Beklagte nach ihrem Vortrag bei den Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde am 13o Januar I960 einen Preis von 4,50 LM ;je qm geboten hat* Zwar bleiben nach § 95 Abs* 1 Nr* 2 BBauG bei der Festsetzung der Enteignungsent Schädigung Wertänderungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kaufoder Tausehangebot des Enteignungsbegünstigten mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können* Im Landbeschaffungsgesetz fehlt eine entsprechende Vorschrift * auf die Verhältnisse des Jahres 1959 abgestellten Entschädigung von 6,- DM 30 qm ergebCo Diese Feststellung ist aus Recht ergründen nicht zu beanstanden,» Die Revision hat nicht auf-gezeigt, daß sie etwa auf der Bichtberücksichtigung wesentlicher Umstande beruhe0 Die Tatsache, daß die Jeklagte im Jahre 1959 Grundstücke freihändig zu niedrigeren preisen erwerben konnte als zu 4,50 DM 3e qm, zwang nicht zu dem Schluß, dieser Preis sei auch für die Grundstücke der Kläger angemessen« Gegen eine solche Argumentation sprechen schon die von den Klägern im Jahre 1957 bei einem niedrigeren allgemeinen Preisstand angelegten Preise, die wenig unter dem Betrage von 4,50 DM 3© qm liegen und ihm bei Hinzurechnung der Erwerbskosten (Gebühren für Beurkundung, Genehmigungen und Umschreibung, Grunderwerbssteuer} mindestens sehr nahe gekommen wären, sowie die unstreitig gewordene Tatsache, daß die Stadt C4P ein in der Gemarkung gelegenes, den Grund- Es liegt deshalb kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht von den Preisverhältnissen im Juli 1961 ausgegangen ist und nicht auf die von der Beklagten bei freihändigen Grundstückskäufen im Jahre 1959 gezahlten Preise abgestellt hato Hs besteht auch kein Grund, die Sache gemäß Art «100 GG dem Bundesverfassungsierieht vorzulegen, wie dies die Revision für erforderlich erachtet; die Bestimmung des § 17 AbSo 5 DBG verstößt so, wie sie vom Berufungsgericht und vom erkennenden Senat ausgelegt wird, nicht gegen Art. 14 GG; sie entspricht vielmehr in dieser Auslegung gerade den dort aufgestellten Erfordernissen Das- Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Die ent-eigneten Grundstücke seien zwar nach dem von der Stadt vorgelegten übersiehtsplan nicht mehr in das als Inöustriegelände vorgesehene Gebiet gefallen* Dei' Senat sei ie-doch der Überzeugung, daß die auf diesem Plane an der maßgebenden Stelle eingezoichnete Grenze des Industriegebietes nicht als endgültige Grenze anzusehen sei. Darüber hinaus habe der Augenschein ergeben, daß die entzogenen Grundstücke für die Landwirtschaft wenig, für die Industrie aber sehr gut geeignet seien« Der Senat sei deshalb der Überzeugung, daß auch die Grundstücke der Klüger in das dort vorgesehene Industriegebiet einbezogen worden waren, wenn sie nicht für den Xasernen-Dau in Anspruch genommen wären« Pie Grundstücke seien daher als Industrieerwartungsland anzuspreehen« Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Gelände zu Unrecht als Industrieerwartungsland gewertet« Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung und insbesondere eingehend in seinem Urteil BGilZ 39, 198 ausgeführt hat, kommt es für die Entschädigung enteigneter Grundstücke darauf an, wie sie im Geschäftsverkehr bewertet werden; das folgt notwendig daraus, daß die Entschädigung den Enteigneten in die Lage versetzen soll, sich entsprechenden Ersatz für das enteignete Grundstück zu beschaffene Pas Berufungsgericht hat diese Stufe mit dem vom Gesetz nicht verwendeten Ausdruck "Industrie-erwartungslanüu bezeichnet» Paraus kann indessen die Revision nichts für sich hexsleiten; wie bereits in Renern Urteil ausgeführt ist» Entscheidend ist* daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt hat, die dazu führen, die enteigneten Grundstücke höher als reines Ackerland zu bewerten,* Nach der Auskunft der Stadt seien konkreto Verkäufe entsprechenden Industrieerwartungslandes im Jahre 1961 in 0^^ nicht getätigt worden» Paß die Firma den Klägern nach ihrem Vortrag für die entzogenen Grundstücke 15LH Je qm geboten habe* sei für die Bemessung der Entschädigung unbeachtlichf weil es sich um einen auf besonderen Umständen beruhenden Pieb- Bei der Erschließung des Geländes wären große feile der entzogenen Grundstücke als Straßenland in Anspruch genommen und weitere erhebliche feile entlang der Straße mit Bauverbot belegt worden» Auch hätten von den Klägern noch die ganz erheblichen Ersehließungs-kosten und Anliegerbeiträge aufgebracht werden müssen. La nun Jedoch die Kläger die festgesetzte Enteignungsentschädigung schon 1961 erhalten hätten, sei dieser bereits erhaltene Betrag nicht einfach an der neufest-zusetzenden Entschädigung abzuziehen, sondern es sei festzustellen, wieviele Quadratmeter des entzogenen Landes durch die bereits erhaltene Entschädigung (ent-, sprechend dem neufestgesetzten qm-Preis von lö,~ IE.!) bereits angemessen entschädigt seien« Lie zusätzlich zu gewährende Entschädigung ergebe sich dann aus der verbliebenen qm-Zahl mal festgesetzter Entschädigung (Wert 1963: 12,- Da pro qm)o Auf Jeden Pall wäre es Sache der Beklagten gewesen, vorzutragen und zu beweisen, daß die Kläger anderweit ihren Zwecken entsprechende und den entzogenen gleichwertige Grundstücke in maßgebenden Zeitpunkt - <3uli 1961 - zu niedrigeren Preisen als 10,- DM hätten erwerben können* den, bereits erschlossenen Grundstücke bezahlt haben« Auch damit dringt die Revision nicht durch* Wohl können die Preise unerschloösener und bereits erschlossener Grundstücke nicht ohne Berücksichtigung dieses Unterschiedes miteinander verglichen werden« In diesen fehler ist das Berufungsgericht aber nicht verfallen* Es hat vielmehr zuerst geprüft, ob andere Vergleichsmogllch-keiten bestünden, und die Käufe der Kläger in a( nur deshalb zu dem Vergleich herangezogen, weil es andere zu dem Vergleiche besser geeignete Grundstücksgeschüfte nicht hat feststellen können* In diesem Zusammenhänge rügt die Revision nicht, dal das Berufungsgericht etwas ubersehen habe; sie verweist nur auf die freihändigen Grundstücksküufe der Beklagten, mit diesen hat sich das Berufungsgericht •jedoch auseinandergesetzt« Das Berufungs* gericht hat auch berücksichtigt, daß es sich bei den Grundstücken in um unmittelbar neben dem Betriebsgrundstück der Kläger liegende, ohne jeden flächen abzug praktisch baureife und erschlossene Grundstücke handelt, und daß andererseits für die entzogenen Grundstücke noch nicht einmal ein Bebauungsplan bestand, ihre Erschließung hohe Kosten verursacht hätte und ein erheblicher feil der fläche als Straßenbauland hätte abge- gehoben, daß die entzogenen Grundstücke im ganzen etwas günstiger liegen als die in A^‘iG Ermittlung des angemessenen Preises, die es nach § 287 ZPO vor-genommen hat, ist Teil der dem Tatrichter obliegenden Tatsachenwürdigung und kann vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände bea c ht et und * di e Vdrfahröhsregeln,die Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht verletzt sind«, Der verhältnismäßig geringe Abschlag, den das Berufungsgericht beim Preise der enteigneten, und erschlossenen Grundstücke gegenüber dem der bereits erschlossenen Grundstücke in Althengstett angesetzt hat, reicht unter den aufgezeigten Umständen nicht aus, einen Verstoß gegen einen Erfahrungssatz festzustellen«, c) Hach der ständigen, oben bereits angeführten Recht sprechung des erkennenden Senats (vgl«, weiter auch BGHZ 41 385) ist in Zeiten steigender Preise die Enteignungsentschädigung dann, wenn sie wie hier von der Verwaltung zu niedrig festgesetzt war und es zu dem Rechtsstreit gekommen ist, nach den Preisverhältnisson im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen«.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES H_ZR.126/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22o Februar 1965 Fieser, Justiz-angcstvllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minioter der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Stuttgart, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter!. Rechtsanwalt l)r» gegen 1. 2e Futomtternehraer Otto M und seine Ehefrau Brika ebenda, > Kläger und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollfnächtigter: Rechtsanwalt I-' v Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom h Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Br, Arndt, Br, Beyer, Keßler und Br,Heinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24 o April 1963 wird zurückgewiesen« Die Beklagte trägt die losten des Revisions-rechtszugeo. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteion streiten über die Entschädigung für Grundstücke, die zugunsten der Beklagten für den Bau von Bundeswehr-Kasernen enteignet worden sind, Der Kläger Otto war Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr, 896 in Calw (3087 qm), Durch notarielle Verträge vom 28, August 1957 kauften er und seine Ehefrau, die Klägerin Irlko drei benachbarte Grundstücke dazu, nämlich die Parzelle Ir* 895 (6305 qm) um 25»ODO,- DM (4,03 BM 50 qm), Hr. 894 (3012 qm) um 12,700,- Lll (4,22 DM 50 qm) und 11 r, 899 (1309 qm) um 5«236,- dm (4,- DM je qm). Am 7, Februar 1958 genehmigte das Landwirtschaftsgericht die Kaufverträge nach dem Kontrollratsgeset z Nr, 45o Die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungogesets wurde versagt; ihre Notwendigkeit entfiel jedoch dadurch, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 2g» Oktober I960 außer Kraft trat (§§ 186 Abs* 1 Kr« 10, 189 Abs. 1 BBauG)» Im Grundbuch wurden die Kaufverträge nicht vollzogeno Am 11o Juli 1959 war dao Inteignungsverfahren auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes vom 23<> Februar 1957 (BGHL I 134) - LBG - eingeleitet worden» Lurch Beschluß vom 4o September 1959 wies die Enteignungsbehörde die Beklagte vorzeitig in den Besitz der vier Grundstücke ein» Lie Besitzeinweisung wurde am 25* September 1959 wirksam» Lurch Beschluß vom 10 Juli 1961 wurden die Grundstücke zugunsten der Beklagten enteignet (feil A des Beschlusses) und in feil B die Entschädigung auf 6,- LM je qm festgesetzt; als Intschädigungsbereehtigte waren bezüglich der zugekauften Parzellen deren Eigentümer, also die Verkäufer, benannt» Teil A des Beschlusses ist rechtskräftig geworden; die Mitteilung hiervon ist den Klägern am 20» November 1961 zugestellt worden» Mit der am 19° Januar 1962 beim Landgericht eingelaufenen, am 25° Januar 1962 der Beklagten zugestellten Klage haben die Kläger die Festsetzung der Höhe der Entschädigung hinsichtlich aller vier Grundstücke ange-fochten; sie hatten sich die Rechte der Verkäufer durch notariellen Vertrag abtreten lassen» Lie Kläger haben vorgetragen: Für die Festsetzung des Verkehrswertes der entzogenen Grundstücke könnten die im Enteignungsbeschluß genannten Vergleichsgrundstücke nicht herangezogen werden» Lie entzogenen Grundstücke lägen inmitten eines von der Stadt damals geplant gev/esenen Industriegebietes an hervorragender Stelle, nämlich unmittelbar an ein geplant gewesenes LernStraßendrei eck angrenzend» Lie Grundstücke seien V daher für die geplante Verlegung und Erweiterung des Transports- und Bauunternehmens der Kläger geradezu ideal gelegen gewesen« Nunmehr hätten sie mit ihrem Betrieb auf ihren wesentlich ungünstiger gelegenen Grundstücken in verbleiben müssen« V, egen der dortigen Beengung hätten sie zur Erweiterung ihres Betriebsgeländes in den Jahren I960 und 1961 die Parzellen 203 und 304 dort hinzukaufen müssen zu einem Preis von 10,- DM und 12,73 DM pro qm« Dieses Ersatz-gelände sei aber schon deshalb wesentlich ungünstiger, weil es sich nicht in unmittelbarer Bachbarschaft ihres bisherigen Betriebsgeländes befinde» Für Industriegelände in der Markung Cfß müsse mindestens 18,- DM pro qm bezahlt werden, deshalb hätten auch die Kläger Anspruch auf diesen Preis« Die Kläger haben im ersten Kechtszug beantragt festzustellen, daß die Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag von 37«044 DM nebst Zinsen und an beide Kläger einen weiteren Entschädigungsbetrag von 127«512 DM nebst Zinsen zu bezahlen habe, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, anstelle von 6,- DM pro qm (wie im Enteignungsbeschluß) 18,- DM nebst Zinsen zu bezahlen« Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen<> Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit ihrer Berufung haben die Kläger nur noch beantragt fest zustellen, daß die Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag von 24«696,- DM, und an beide Kläger zusammen einen weiteren Betrag von 85«008,- DM jeweils nebst Zinsen zu bezahlen habe, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, anstelle von 6«- Di# pro qm nunmehr 14«- BL! pro qm nebst Zinsen zu zahlen« Das Berufungsgericht hat die geklagte verurteilt, als weitere Entschädigung an den klagenden Ehemann 14 o 817,60 DM und an beide Kläger zusammen 51 <>004,60 DM nebst Zinsen zu bezahlen» Die weitergehende Berufung hat es zuruekgewiesen» Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weitero Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zux'llckzuw eisen o Io Hach § 17 Ab So 3 DBG ist für die Bemessung der für ein enteignetes Grundstück zu zahlenden Entschädigung regelmäßig der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird; in dem hier vorliegenden lalle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist jedoch der Zustand in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs» 1 Nr» 5 L3G)o Das Berufungsgericht führt aus, diese Zeitpunkte seien bei der Festsetzung der Enteignung??-ent Schädigung nur maßgebend, soweit der Zustand des enteignet en Grundstückes in Betracht komme» Hinsichtlich der Preisverhältnisse müsse jedoch auf einen der Auszahlung der Entschädigung möglichst naheliegenden Zeitpunkt abgestellt werden, nämlich grundsätzlich auf den der Festsetzung der Entschädigung, gegebenenfalls - worauf unten noch einzugehen sein wird - auf den der letzten mündlichen Verhandlung in der ratsacheninstanz, da die ■ EnteignungoentSchädigung den Betroffenen den Erwerb eines entsprechenden Grundstückes ermöglichen solle» Damit folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des IV *sj erkennenden Senats in Enteignungssachen (BGiiZ 7, 96, 103; 14, 106, 108; 25, 225, 230; 26, 373, 374; 26, 180; 30, 281, 283)o Für die Enteignungen, die auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes erfolgen, gilt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes» Las hat der erkennende Senat in seinem in der Zwischenzeit ergangenen Erteil vom 27° April 1964 - III ZE 136/63 -8«, 9, 10 = WM 1964, 968 entschieden* Es besteht kein Anlai, hiervon abzugehon* Bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages (§ 18 LBG) ist also hinsichtlich des Zustandes der Grundstücke auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Besitzeinweisung abzustellen (25* September 1959), hinsichtlich der Freisverhältnisse auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung (Juli 1961)* Etwas anderes ergib t sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, daß die Beklagte nach ihrem Vortrag bei den Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde am 13o Januar I960 einen Preis von 4,50 LM ;je qm geboten hat* Zwar bleiben nach § 95 Abs* 1 Nr* 2 BBauG bei der Festsetzung der Enteignungsent Schädigung Wertänderungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kaufoder Tausehangebot des Enteignungsbegünstigten mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können* Im Landbeschaffungsgesetz fehlt eine entsprechende Vorschrift * Es bedarf indessen keiner Prüfung, ob die genannte Bestimmung einen allgemeinen, auch im Anwendungsbereich des landbeschaffungsgesetzes zu berücksichtigenden Rechtsgedanken enthält„ Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß das Angebot von 4,50 BM nicht angemessen gewesen sei, wie sich schon aus der im Enteignungsbeschluß festgesetzten, :'V> auf die Verhältnisse des Jahres 1959 abgestellten Entschädigung von 6,- DM 30 qm ergebCo Diese Feststellung ist aus Recht ergründen nicht zu beanstanden,» Die Revision hat nicht auf-gezeigt, daß sie etwa auf der Bichtberücksichtigung wesentlicher Umstande beruhe0 Die Tatsache, daß die Jeklagte im Jahre 1959 Grundstücke freihändig zu niedrigeren preisen erwerben konnte als zu 4,50 DM 3e qm, zwang nicht zu dem Schluß, dieser Preis sei auch für die Grundstücke der Kläger angemessen« Gegen eine solche Argumentation sprechen schon die von den Klägern im Jahre 1957 bei einem niedrigeren allgemeinen Preisstand angelegten Preise, die wenig unter dem Betrage von 4,50 DM 3© qm liegen und ihm bei Hinzurechnung der Erwerbskosten (Gebühren für Beurkundung, Genehmigungen und Umschreibung, Grunderwerbssteuer} mindestens sehr nahe gekommen wären, sowie die unstreitig gewordene Tatsache, daß die Stadt C4P ein in der Gemarkung gelegenes, den Grund- stücken der Kläger benachbartes Grundstück Ende 1957 um 6,40 DM je qm gekauft hat» Es liegt deshalb kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht von den Preisverhältnissen im Juli 1961 ausgegangen ist und nicht auf die von der Beklagten bei freihändigen Grundstückskäufen im Jahre 1959 gezahlten Preise abgestellt hato Hs besteht auch kein Grund, die Sache gemäß Art «100 GG dem Bundesverfassungsierieht vorzulegen, wie dies die Revision für erforderlich erachtet; die Bestimmung des § 17 AbSo 5 DBG verstößt so, wie sie vom Berufungsgericht und vom erkennenden Senat ausgelegt wird, nicht gegen Art. 14 GG; sie entspricht vielmehr in dieser Auslegung gerade den dort aufgestellten Erfordernissen r-j * v II. Das- Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Die ent-eigneten Grundstücke seien zwar nach dem von der Stadt vorgelegten übersiehtsplan nicht mehr in das als Inöustriegelände vorgesehene Gebiet gefallen* Dei' Senat sei ie-doch der Überzeugung, daß die auf diesem Plane an der maßgebenden Stelle eingezoichnete Grenze des Industriegebietes nicht als endgültige Grenze anzusehen sei. Einmal seien »die Planer am dortigen Handgebtet der Übersichtskarte mit ihrer planerischen Überlegung offensichtlich am Ende gewesen1', was sich schon daraus ergebe, daß an der in Betracht kommenden Stelle die Parzellengrenzen schon nicht mehr eingezeichnet seien. Darüber hinaus habe der Augenschein ergeben, daß die entzogenen Grundstücke für die Landwirtschaft wenig, für die Industrie aber sehr gut geeignet seien« Der Senat sei deshalb der Überzeugung, daß auch die Grundstücke der Klüger in das dort vorgesehene Industriegebiet einbezogen worden waren, wenn sie nicht für den Xasernen-Dau in Anspruch genommen wären« Pie Grundstücke seien daher als Industrieerwartungsland anzuspreehen« Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das Gelände zu Unrecht als Industrieerwartungsland gewertet« Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung und insbesondere eingehend in seinem Urteil BGilZ 39, 198 ausgeführt hat, kommt es für die Entschädigung enteigneter Grundstücke darauf an, wie sie im Geschäftsverkehr bewertet werden; das folgt notwendig daraus, daß die Entschädigung den Enteigneten in die Lage versetzen soll, sich entsprechenden Ersatz für das enteignete Grundstück zu beschaffene Es kommt daher für die Bewertung auf alle Umstände an, die im Grundstücksverkehr bei der Preisbildung eine Rolle spieleno Deshalb muß nicht nur in Betracht gesogen werden, wie die Grundstücke in dem für die Beurteilung ihres Zustandes maßgebenden Zeitpunkt, hier dem Tage der 7/irk-sankeit der Besitzeinweisung, dem 25» September 1959» genutzt worden sind, sondern auch, welche künftigen KutZungsmöglichkeiten sieh in diesem Zeitpunkt darboten, die im Grundstücksverkehr werterhöhend wirken« Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner insoweit nicht angegriffenen und der Nachprüfung des Eevisionsgerichts entzogenen Beweiswürdigung festgestellt, daß die enteigneten Grundstücke ohne den Kasernenbau in das vorgesehene Industriegelände einbezogen worden wären» Im Grundstücksverkehr wird Gelände, auf dem sich in naher Zeit industrielle oder sonstige gewerbliche Betriebe ansiedeln können, erfahrungsgemäß erheblich höher bewertet als solches, bei dem mit anderer als landv/irtschaftlicher Nutzung nicht gerechnet werden kann» Dabei tritt eine Werterhöhung nicht erst dann ein, wenn das Gebiet bereits als Industriegelände erschlossen ist» Vielmehr gilt hier für die Entwicklung vom Acker- zu dem Industrieland das entsprechend, was der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung für die Entwicklung vom Acker- zu dem Bauland ausgeführt hat; Bisher 1andwirtschaf11ieh genutzte Grundstücke, von denen zu erwarten ist, daß sie in naher Zukunft für Industriezweckc benutzt werden können, werden vom Verkehr zwar nicht so hoch bewertet wie bereits erschlossenes, d*h« an das Verkehrsnetz und die Versorgungsleitungen angeschlossenes, in der Planung der zuständigen Gebietskörperschaft für Industrieansiedlung vorgesehenes Gelände, aber höher als reines Ackerland; sie gehören einer Zwischenstufe an. Pas Berufungsgericht hat diese Stufe mit dem vom Gesetz nicht verwendeten Ausdruck "Industrie-erwartungslanüu bezeichnet» Paraus kann indessen die Revision nichts für sich hexsleiten; wie bereits in Renern Urteil ausgeführt ist» Entscheidend ist* daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt hat, die dazu führen, die enteigneten Grundstücke höher als reines Ackerland zu bewerten,* Pieser Bewertung steht auch nicht, wie die Revision weiter geltend macht, entgegen, daß die Grundstücke nicht in einem Plan der Stadt 0^0 als Industriegelände ausgewiesen waren» Hierauf kommt es angesichts der Feststellung, daß sie in das vorgesehene IndustriegelMnde einbezogen- worden wären, nicht an» III o 1) Pas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Nach der Auskunft der Stadt seien konkreto Verkäufe entsprechenden Industrieerwartungslandes im Jahre 1961 in 0^^ nicht getätigt worden» Paß die Firma den Klägern nach ihrem Vortrag für die entzogenen Grundstücke 15LH Je qm geboten habe* sei für die Bemessung der Entschädigung unbeachtlichf weil es sich um einen auf besonderen Umständen beruhenden Pieb- haberpreio gehandelt habe» Andererseits seien auch die Preise, die die Beklagte beim freihändigen Erwerb benachbarter Grundstücke bezahlt habe, zu V ergleicho-zwecken nicht geeignet» Wach der Aufhebung des Preis-stcps seien die Grundstückspreise allgemein sprunghaft in die Hoho gegangen» Wenn auch beim freihändigen Er- werb im Rahmen der Pandbeeehaf fang für Aufgaben der 11 Verteidigung der preisstop nicht gegolten habe, so habe sich doch das niedrigere Preisniveau vor Aufhebung des preisstops bei den Ankäufen durch die Beklagte preis-mindernd ausgewirkt. Zu dem für die Wertfestsetzung hier maßgeblichen Zeitpunkte 1961 sei jedoch der Preisstop für unbebaute Grundstücke allgemein aufgehoben gewesen und deshalb das entsprechend höhere Preisniveau maßgebend. Es seien daher als Anhaltspunkt die Käufe der Kläger im nahegelegenen Althengstett in den Jahren I960 und 1961 zu dem Vergleich heranzuziehen. Die Häger hätten dort I960 10,- DM pro qm und 1961 ca. 13,- DM pro qm be- zahlt f Wohl sei die Lage der entzogenen Grundstücke insgesamt etwas günstiger als die der Grundstücke in . Andererseits grenzten die dort erv/orbenen Grundstücke unmittelbar an das schon erschlossene Betriebs- grundstück der Kläger an und seien danach ohne jeden Flächenabzug praktisch baureife und erschlossene Grundstücke. Für die entzogenen Grundstücke habe dagegen noch nicht einmal ein Bebauungsplan bestanden. Auch wenn, was wahrscheinlich sei, vor Aufstellung des Bebauungsplanes - mit Sondererlaubnis - hätte gebaut werden können, wären hohe zusätzliche Kosten insbesondere für einen Zufahrt 3- weg entstanden. Bei der Erschließung des Geländes wären große feile der entzogenen Grundstücke als Straßenland in Anspruch genommen und weitere erhebliche feile entlang der Straße mit Bauverbot belegt worden» Auch hätten von den Klägern noch die ganz erheblichen Ersehließungs-kosten und Anliegerbeiträge aufgebracht werden müssen. Unter diesen Umständen schätze der Senat den Verkehrswert für die entzogenen Grundstücke zu dem maßgeblichen Zeitpunkt - Juli 1961 - auf 10,- DM pro qm. Sei abex' sonach die Entschädigung zu niedrig festgesetzt worden, so sei der für die Keufestsetzung maßgebende Zeitpunkt nicht 1961, sondern der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, und zwar hier vor dem Oberlandesgericht, nachdem auch das Landgericht keine angesessene Entschädigung festgesetzt habe0 Each der Auskunft der Stadt Calw sei entsprechendes Industrieerwartungsland auch 1963 in 0^0 nicht gehandelt worden, so daß konkrete Verkäufe nicht herangezogen werden könnten« Für eine Schätzung auf Grund der allgemeinen Preisbewegungen auf dem Grundstücksmarkt 'in vergleichbaren Industriegemeinden in ähnlicher Entfernung von der Landeshauptstadt wie sei der erkennende Senat auf Grund seiner umfangreichen Erfahrung selbst sachverständige Ir wisse daher, daß in weiterer Entfernung vom Ballungszentrum die zur Zeit der Aufhebung des Preisetops stürmische Auf wärt sentwie klung der Grundstuckspreise gerade auch auf dem Industriesektor (Nachlassen der Investitionstätigkeit) sich in den letzten beiden Jahren erheblich abgeflacht habe« Der Senat schätze den Verkehrswert der entzogenen Grundstücke für 1963 auf 12,- DM pro qm« La nun Jedoch die Kläger die festgesetzte Enteignungsentschädigung schon 1961 erhalten hätten, sei dieser bereits erhaltene Betrag nicht einfach an der neufest-zusetzenden Entschädigung abzuziehen, sondern es sei festzustellen, wieviele Quadratmeter des entzogenen Landes durch die bereits erhaltene Entschädigung (ent-, sprechend dem neufestgesetzten qm-Preis von lö,~ IE.!) bereits angemessen entschädigt seien« Lie zusätzlich zu gewährende Entschädigung ergebe sich dann aus der verbliebenen qm-Zahl mal festgesetzter Entschädigung (Wert 1963: 12,- Da pro qm)o Durch die ausbezahlte Entschädigung seien den Klägern, soweit sie gemeinsam Ansprüche aus abgetretenem Hecht geltend machten? 6»375>6 qm zu dem Preise von lü, - DU angemessen entschädigt worden, verbleibende 4 * 250,4 qm müßten zu dem Preis von 12,- DM pro qm noch entschädigt werden« Dies ergebe 51*004,BO DM* Dem Kläger Ziff * 1 seien lo852,2 qm angemessen entschädigt worden* Verbleibende lo234,8 qm zu 12,- DM ergäben 14«BIT,60 DM* 2) Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg* a) Es kann dahingestellt bleiben, ob im Palle einer EnteignungsentSchädigung die entsprechende Anwendung des Grundgedankens des § 254 BGB in Betracht kommt, wie die Revision meint, und unter welchen Voraussetzungen« Auf Jeden Pall wäre es Sache der Beklagten gewesen, vorzutragen und zu beweisen, daß die Kläger anderweit ihren Zwecken entsprechende und den entzogenen gleichwertige Grundstücke in maßgebenden Zeitpunkt - <3uli 1961 - zu niedrigeren Preisen als 10,- DM hätten erwerben können* Das ist nicht geschehen«. Es liegt deshalb kein Rechts-verstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert, ob in der fraglichen Zeit entsprechendes Gelände als Ackerland zu erworben gewesen wäre und ob die Kluger deshalb verpflichtet waren, sich billigere Er-satzgrundstücke zu beschaffen* b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft bei der Bemessung der Entschädigung die Preise zu dem Vergleich herangezogen, die die Kläger für die neben ihrem Betriebssitz in liegen- - 14 den, bereits erschlossenen Grundstücke bezahlt haben« Auch damit dringt die Revision nicht durch* Wohl können die Preise unerschloösener und bereits erschlossener Grundstücke nicht ohne Berücksichtigung dieses Unterschiedes miteinander verglichen werden« In diesen fehler ist das Berufungsgericht aber nicht verfallen* Es hat vielmehr zuerst geprüft, ob andere Vergleichsmogllch-keiten bestünden, und die Käufe der Kläger in a( nur deshalb zu dem Vergleich herangezogen, weil es andere zu dem Vergleiche besser geeignete Grundstücksgeschüfte nicht hat feststellen können* In diesem Zusammenhänge rügt die Revision nicht, dal das Berufungsgericht etwas ubersehen habe; sie verweist nur auf die freihändigen Grundstücksküufe der Beklagten, mit diesen hat sich das Berufungsgericht •jedoch auseinandergesetzt« Das Berufungs* gericht hat auch berücksichtigt, daß es sich bei den Grundstücken in um unmittelbar neben dem Betriebsgrundstück der Kläger liegende, ohne jeden flächen abzug praktisch baureife und erschlossene Grundstücke handelt, und daß andererseits für die entzogenen Grundstücke noch nicht einmal ein Bebauungsplan bestand, ihre Erschließung hohe Kosten verursacht hätte und ein erheblicher feil der fläche als Straßenbauland hätte abge- treten werden müssen oder nicht hätte bebaut werden dürfen« Bas Berufungsgericht hat deshalb den Wert der enteigneten Grundstücke für den Bull 1961 nicht unerheblich niedriger angesetzt als den Preis, den die Kläger für das im selben Jahre gekaufte Grundstück in bezahlt haben, nämlich auf 10,- DM gegenüber fast 13,- Dl je qm» Dieser Unterschied mag geringer sein als der, der zwischen den Preisen für erschlossenes und nicht erschlossenes Gelände normalerweise besteht« Das Berufungsgericht hat aber hervor- gehoben, daß die entzogenen Grundstücke im ganzen etwas günstiger liegen als die in A^‘iG Ermittlung des angemessenen Preises, die es nach § 287 ZPO vor-genommen hat, ist Teil der dem Tatrichter obliegenden Tatsachenwürdigung und kann vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände bea c ht et und * di e Vdrfahröhsregeln,die Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht verletzt sind«, Der verhältnismäßig geringe Abschlag, den das Berufungsgericht beim Preise der enteigneten, und erschlossenen Grundstücke gegenüber dem der bereits erschlossenen Grundstücke in Althengstett angesetzt hat, reicht unter den aufgezeigten Umständen nicht aus, einen Verstoß gegen einen Erfahrungssatz festzustellen«, c) Hach der ständigen, oben bereits angeführten Recht sprechung des erkennenden Senats (vgl«, weiter auch BGHZ 41 385) ist in Zeiten steigender Preise die Enteignungsentschädigung dann, wenn sie wie hier von der Verwaltung zu niedrig festgesetzt war und es zu dem Rechtsstreit gekommen ist, nach den Preisverhältnisson im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen«. Dabei sind aber früher geleistete Zahlungen nicht ziffernmäßig, sondern verhältnismäßig zu berücksichtigen (BGHZ 26, 373, 377), doho es ist zu prüfen, welche Entschädigung im Zeitpunkt der Zahlung angemessen gewesen und welcher Teil dieser latBCÄdigung durch die Zahlung getilgt worden ist; nur hinsichtlich des Restbetrages ist die Preissteigerung zu berücksichtigen«, Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet«, Die Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhänge erhebt, scheitern daran, daß die Verwaltungsbehörde die Enteignungsentschädigung nach den durch die Revision nicht erschütterten r Feststellungen des Berufungsgerichts erheblich zu niedrig festgesetzt hatte; damit sind die Voraussetzungen erfüllt, von denen der erkennende Senat die Berücksichtigung der Preissteigerung abhängig gemacht hat« Danach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet o Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«, Er. Pagendarm Er*-Arndt Bundesrichter Er. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert«, Er» Pagendarm Keßler Dr«, Reinhardt