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BGH · Ill ZB 126/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 126/55

BGB § 839 J BJWG § 70 Rechtssatzs Bereits aus dem durch die Unterbringung eines Minderjährigen in Fürsorgeerziehung begründeten besonderen Gewaltverhältnis ergibt sich eine Verpflichtung der für die Durchführung der Fürsorgeerziehung verantwortlichen Stelle zur gesundheitlichen Fürsorge für den Zögling. Diese Pflicht erfordert zu demindest bei Einweisung des Zöglings in eine Erziehungsanstalt eine ärztliche Mitwirkung zur Gewinnung eines Urteils u.a« darüber, ob der Zögling den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftserziehung und -arbeit in einer geschlossenen Anstalt nach seinem Gesundheitszustand gewachsen ist. licher Anordnung der Fürsorgeerziehung vom 26, April 194-9 bis zu dem 26, Mai 1950 auf Veranlassung des damaligen Landesjugendamts .Lippe als FürsorgeZögling in der zu den Betheler Anstalten gehörenden Erziehungsanstalt Freistatt, Heim Dek-kertau, untergebracht und während dieser Zeit mit Arbeiten zur Torfgewinnung beschäftigt. Las Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführti Bisher sei noch nicht ausreichend.nachgewiesen, daß der Kläger überhaupt während der Unterbringung im Heim Leckertau oder infolge dieser Unterbringung an Tuberkulose erkrankt sei. Es hätte demgemäß mangels näherer ländesgesetzlicher Bestimmung irgend eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung der allgemein gehaltenen reichsgesetzlichen Vorschrift genügt, also z.B« auch eine bloße Besichtigung des Zöglings durch einen Arzt verbunden mit der Befragung nach etwaigen gegenwärtigen Beschwerden und nach überstandenen Krankheiten. Daß seine Mutter an Tuberkulose gestorben sei, habe der Kläger dem Jugendbeamten auch nicht gemeldet und würde er also einem Arzt ebenfalls nicht gesagt haben. Da für die Zeit, in der der-Kläger im Heim Deckertau untergebracht war, ein weiterer Pall von Dungentuberkulose nicht nachgewiesen sei, liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Aufenthalt der Zöglinge in einem gemeinsamen Schlafraum Ursache für die Ansteckung des Klägers gewesen sein könnte. Babei kann hier dahingestellt hleihen, oh die dem Kläger als FürsorgeZögling gegenüber obliegende Pflicht zur Gesundheitsfürsorge und ärztlichen Betreuung lediglich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ist, wie der Senat hinsichtlich der Pflicht des Staates zur Gesundheitsfürsorge gegenüber einem Strafgefangenen angenommen hat (BGHZ 21, 214), oder ob daneben auch eine aus dem - öffentlichrechtlichen - besonderen Gewaltverhältnis erwachsende, aber nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde schuldrechtliche Verpflichtung zur Fürsorge bejaht werden muß, wie das Reichsgericht und ihm folgend' auch der erkennende Senat -fü,r den. Bie sich sonaeh bereits aus dem durch die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung begründeten besonderen Gewaltverhältnis ergebende Verpflichtung des Staates zur gesundheitlichen Fürsorge für die Zöglinge ist in der Bestimmung des § 70 Abs 2 Satz 4 RJWG insoweit, als danach die Unterbringung unter ärztlicher Mitwirkung erfolgen soll, noch ausdrücklich normiert worden. Bementsprechend ist auch in den meisten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen die ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung in Fürsorgeerziehung zur Pflicht gemacht worden (u.a. Preuß Allgem Ausf Anw VI 18; Bayer VollzVO vom 21.12.1925 - GVB1 1925, 279 - 23 - § 64 Abs 1)• Wenn es - wie das Berufungsgericht insoweit bindend für das Revisionsgericht festgestellt hat -in den einschlägigen Bippischen Vorschriften an einer entsprechenden Bestimmung fehlt, dann folgt daraus noch keinesfalls - wie der beklagte Verband meint -, daß die I>ip-pische Fürsorgeerziehungsbehörde zur Vornahme einer ärztlichen Untersuchung bei der Einweisung eines Jugendlichen in eine Erziehungsanstalt grundsätzlich überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei- Denn die Pflicht zur gesundheitlichen Betreuung ergibt sich unabhängig von ausdrücklichen landesrechtlichen Vorschriften nach dem oben Gesagten bereits aus Wesen und Zweck der Fürsorgeerziehung und außerdem, unmittelbar auciuaus der genannten Vorschrift des Jugendwohlfahrtgesetzes; piese allgemeine Pflicht zur gesundheitlichen und ärztlichen Betreuung der Fürsorgezöglinge, bundesgesetzlich konkretisiert zur Pflicht zur "ärztlichen Mitwirkung" bei der Unterbringung, erfordert zu demindest bei Einweisung in eine geschlossene Erziehungsanstalt eine ärztliche Untersuchung des Jugendlichen vor, bei oder unmittelbar nach seiner Einweisung in eine solche Anstalt. Eine derartige Untersuchung ist sowohl im Interesse der übrigen Insassen der Anstalt als auch im Interesse des neu einzuweisenden oder eingewiesenen Zöglings unbedingt erforderlich, damit vermieden wird, daß die übrigen Insassen vor einer Gefährdung durch einen etwaigen Krankheitsträger bewahrt bleiben und der neu Einzuweidende selbst nur dann in die Anstalt kommt oder in ihr bleibt, wenn er nach seinem Gesundheitszustand den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftserziehung und -arbeit in der Anstalt gewachsen ist. Eine derartige Feststellung ist-dürch eine bloße Besichtigung und Befragung des Zöglings in der Begel aber nicht zu erreichen« Aus diesem Grunde muß - wenn auch keine übertriebenen Anforderungen an Art und Umfang der ärztlichen Mitwirkung gestellt werden dürfen - doch verlangt werden, daß grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung und eine. Befragung durch den Arzt stattfindet, die insbesondere abgeste3.lt sein muß, auf die Gewinnung eines Urteils darüber, ob dem Zögling die Be-bensbedingungen, die ihn in der geschlossenen Anstalt erwarten, irgendwie gefährlich werden können» Daß dabei mangels konkreter Verdachtsmomente im Einzelfall besondere Hilfsmittel lind Untersuchungsmethoden zur Anwendung gebracht werden, wird jedoch nicht verlangt werden können. 3») Daß im vorliegenden Fall eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Fürsorgeerziehung unterblieben ist, muß den zuständigen Beamten des Bandesjugendamts zu dem Vorwurf gemacht werden» Wenn es auch an entsprechenden ausdrücklichen Bestimmungen im Lippischen Landesrecht gefehlt hat, so mußte ihnen doch erkennbar sein, daß eine sinnvolle Durchführung der Fürsorgeerziehung eine dem Ziel und Zweck dieser Maßnahme entsprechende ärztliche Mitwirkung erforderte, und insbesondere mußten sie für den Regelfall eine dahingehende Pflicht aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 70 Abs 2 Satz 4 RJWG entnehmen, mag hier auch nur gesagt sein, daß die ärztliche Mitwirkung erfolgen "solle"o Wenn hier eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Erziehungsanstalt unterblieben ist, so kann das nur darauf zurückgeführt werden, dsß entweder die verantwortlichen Beamten ihre Pflicht, für eine derartige Mitwirkung eines Arztes zu sorgen, nicht erkannt haben oder daß sie sich, .ohne sich entsprechend zu vergewissern, darauf verlassen haben, in der Anstalt selbst werde eine ausreichende ärztliche Untersuchung stattfinden* Beides wäre unentschuldbar. 4«) Pa hier das pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Anspruch des Klägers hergeleitet wird, in einem Unterlassen besteht, kann die Fragä, ob die Pflichtwidrigkeit für den geltend gemachten Schaden auch ursächlich gewesen ist, nur dann im bejahenden Sinne beantwortet werden, wenn dieser Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, wenn also das pflichtgemäße Handeln den schädigenden Erfolg verhindert haben würde. Zwar muß es als äußerst fraglich erscheinen, ob allein eine vor Einweisung des Klägers in die Erziehungsanstalt erfolgte Untersuchung derart, wie sie nach dem oben Ausgeführten notwendig war, bereits damals Anzeichen für das Bestehen einer Tuberkulose oder für eine Anfälligkeit des Klägers für diese Krankheit, ergeben haben würde. Ebenso reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um auszuschließen, daß der Kläger bei einer zweckgerechten Befragung durch einen Arzt auch seine - angeblich - im Jahre 1946 durchgemachte RippenfellentZündung angegeben haben würde» Angaben über eine durchgemachte Rippenfellentzündung und über Tuberkulose als Todesursache bei der früh verstorbenen Mutter aber würden möglicherweise dem untersuchenden Arzt bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben -Anlaß zu einer eingehenderen, ggf sogar zu einer röntgenologischen Untersuchung gegeben haben. Unter diesen Umständen läßt sich ohne weitere tatrichterliche Feststellungen noch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß bei einer pflichtgemäß erfolgten ärztlichen Mitwirkung wenn nicht das Vorhandensein einer Tuberkulose, so doch eine Anfälligkeit für eine solche Krankheit festgestellt. Unter der Voraussetzung, daß die Zöglinge erst nach entsprechender ärztlicher Untersuchung in die Anstalt eingewiesen wurden, muß die gesundheitliche und ärztliche Betreuung, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Beqkertau gehandhabt wurde, als durchaus sachgerecht und ausreichend bezeichnet werden» Wenn den Zöglingen nicht die Möglichkeit gegeben war, jederzeit selbst aus eigenem Entschluß einen Arzt aufzusuchen, so sind dagegen angesichts der Unverträglichkeit eines solchen Verfahrens mit der notwendigen Anstaltsdisziplin Bedenken nicht zu erheben. Baß der Kläger seinem Pfleger gemeldet hätte daß er Blut bei Husten auswerfe und daß er Nachtschweiß habe, ist vom Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet worden. Überbeenspruchung der Zöglinge bei der Arbeit und mangelnde Rücksichtnahme auf schlechtes Wetter hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht für erwiesen erachtet, ebensowenig die Behauptung des Klägers, daß die Arbeit im Moor eine besondere Gefahr für Ansteckung mit Tuberkulose mit sich gebracht habe. trotz der Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der Frage ergehen, oh und in welchem Umfang hei einer sachgerechten Mitwirkung eines Arztes hei der Unterbringung des Klägers zur Fürsorgeerziehung der hier geltend gemachte Schaden vermieden worden wäre, die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu gewinnen.

Zitierte Normen: § 839 BGB
AnstaltArztBerufungsgerichtUnterbringungZöglingPflichtärztlichKlägerTuberkuloseFürsorgeerziehung

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
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Gesetz?	BGB § 839 J BJWG § 70
Rechtssatzs Bereits aus dem durch die Unterbringung eines Minderjährigen in Fürsorgeerziehung begründeten besonderen Gewaltverhältnis ergibt sich eine Verpflichtung der für die Durchführung der Fürsorgeerziehung verantwortlichen Stelle zur gesundheitlichen Fürsorge für den Zögling. Diese Pflicht erfordert zu demindest bei Einweisung des Zöglings in eine Erziehungsanstalt eine ärztliche Mitwirkung zur Gewinnung eines Urteils u.a« darüber, ob der Zögling den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftserziehung und -arbeit in einer geschlossenen Anstalt nach seinem Gesundheitszustand gewachsen ist.
Aktenzeichens. Ill Z8 126/55	LG	Detmold
 Urteil des BGH vom 3- December 1956 OLG Hamm (Westf)
Ill ZB 126/55
Verkündet It.Protokoll am 3« Dezember 1956 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*
In dem Rechtsstreit
 Helmut N Landeskrankenhaus Station (Post BflHHHHl I
Heilstätte Pj
 Klägers, Be rufungskläger s und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster i.W., vertreten durch seinen Direktor,
 Beklagten, Berufungsbeklagteh und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter« Reehtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Br. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts' in Hamm/Westf. vom 17* März 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am	193G geborene Kläger war nach gericht-
licher Anordnung der Fürsorgeerziehung vom 26, April 194-9 bis zu dem 26, Mai 1950 auf Veranlassung des damaligen Landesjugendamts .Lippe als FürsorgeZögling in der zu den Betheler Anstalten gehörenden Erziehungsanstalt Freistatt, Heim Dek-kertau, untergebracht und während dieser Zeit mit Arbeiten zur Torfgewinnung beschäftigt. Er wurde am 26. Mai 1950 zu seinen Großeltern entlassen undf trat am 13 * Juni 1950 bei einem Bauern in Arbeit. Am 6. Juli 1950 wurde beim Kläger bei einer ärztlichen Untersuchung Lungentuberkulose festge-r stellt. Seit dem 12. Juli 1950 steht er wegen dieser Krankheit in ständiger Krankenhausbehandlung.
Der Kläger führt seine Erkrankung auf unterlassene • ärztliche Untersuchung vor und bei der Einweisung in die Erziehungsanstalt sowie auf mangelhafte gesundheitliche Betreuung während seines Heimaufenthaltes zurück. Er nimmt den beklagten Verband aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage verlangt er Zahlung von 2 050 DM sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; weiter begehrt er die Feststellung, daß. der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen weiteren Schaden aus seiner Erkrankung an Tuberkulose zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Der beklagte Verband, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Pflichtverletzungen jeglicher Art gegenüber dem Kläger in Abrede gestellt sowie weiter geltend gemacht, daß es zu demindest an der Ursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen für die Erkrankung des Klägers fehle und daß den Kläger ein eigenes Verschulden treffe. Auch gegen die Höhe der Klageforderung hat er Einwendungen erhoben.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-
 
gewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesenc Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter«, Der beklagte Verband bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgrunde8
I.
Die Vorinstanzen sind mit Recht von der Sachverpflich-tung (Passivlegitimation) des beklagten Verbandes für die 'mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche ausgegangen» Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12« Mai 1953 - GVB1 NRhWf 1953, 271 -hat die Landkreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz zu dem Landschaftsverband Rheinland und diejenigen der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe zu dem beklagten Verband als öffentlichrechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung zusammengeschlossen und ihnen als Wirkungskreis im wesentlichen Aufgaben übertragen, die auch schon früher in den ehemals preußischen Gebieten den Kommunalverbänden auf Provinzebene oblagen (§ 5 aaO)* Mit dieser Regelung sind auch für den Gebietsbereich des ehemaligen Landes Lippe die Aufgaben der Pürsorgeerziehungsbehörde, die nach der gesetzlichen Regelung im Lande Lippe Aufgaben einer staatlichen Behörde waren (vgl § 9 des Lippischen AG zu dem RJWG vom 4« März 1926
- Lipp GS S 275 - in der Passung der VO vom 7« Mai 1932
- Lipp GS S 539 - ), nunmehr auf eine Selbstverwaltungskörperschaft , nämlich den beklagten Verband übergegangen.
In § 33 Abs 3 der LandSchaftsverbandsordnung ist bestimmt, daß Vermögen und Schulden der. - früheren - provinzialverbände mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der neu gebildeten Landschaftsverbände werden. Pür das Gebiet des ehemaligen Landes Lippe, in dem es einen den Provinzialverbänden in Preußen entsprechenden Kommunalverband nicht gab, ist eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen« Das besagt aber nicht, daß insoweit ein Übergang von Ver-
 
mögen und Schulden auf den beklagten Landschaftaverband nicht stattgefunden hätte« Vielmehr muß aus der Gesamtkonzeption des Gesetzes geschlossen werden, daß die Verbindlichkeiten, die in den nunmehr dem beklagten Verband zugewiesenen Aufgabenbereichen entstanden sind, und auch das Vermögen, das den hier, in Hede stehenden und nunmehr dem beklagten Verband obliegenden Aufgaben dient, auch insoweit auf den beklagten Verband Ubergegangen sind, als nicht ein Kommunalverband (Froyinzialverband), sondern im früheren Lande Lippe das Land selbst Träger dieser Aufgaben gewesen war. Von dieser Auffassung sind auch das Land Nordrhein-Westfalen, gegen das die Klage zunächst gerichtet war, und der beklagte Verband selbst., der anstelle des Landes in den Hechtsstreit eingetreten ist, ausgegangen.
II.
Las Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführti
 Bisher sei noch nicht ausreichend.nachgewiesen, daß der Kläger überhaupt während der Unterbringung im Heim Leckertau oder infolge dieser Unterbringung an Tuberkulose erkrankt sei. Lieser Präge brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden; denn wenn auoh unterstellt werde, daß der Kläger schon während der Unterbringung in Fürsorgeerziehung an Tuberkulose erkrankt sei, stehe ihm der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht zu.
Es könne zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Bestimmung des § 70 Abs 2 Satz 4 BJWG, wonach die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung unter ärztlicher Mitwirkung' erfolgen soll, eine reichsgesetzliche und von den Fürsorge.erzi.ehungsbehörden der Länder.ohne weiteres zu beachtende Ordnungsvorschrift sei und daß den Ländern nur die nähere Ausgestaltung der ärztlichen Mitwirkung, bei der Unterbringung Vorbehalten worden sei. Für Lippfe^sei jedoch ■
 
eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung darüber, in welcher Form und welchem Umfang ein Arzt bei der Unterbringung mitzuwirken habe, nicht ergangen. Es hätte demgemäß mangels näherer ländesgesetzlicher Bestimmung irgend eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung der allgemein gehaltenen reichsgesetzlichen Vorschrift genügt, also z.B« auch eine bloße Besichtigung des Zöglings durch einen Arzt verbunden mit der Befragung nach etwaigen gegenwärtigen Beschwerden und nach überstandenen Krankheiten. Da der Kläger aber weder bei der Befragung durch einen Beamten des Jugendamts vor der Anstaltsunterbringung, noch bei der späteren ausdrücklichen Befragung durch einen Arzt bei der Aufnahme ins Krankenhaus seine angeblich im Jahre 1946 durchgemachte Bip-penfellentZündung angegeben habe, würde er auch bei Besichtigung und Befragung durch einen Arzt vor oder bei der Einlieferung in das Erziehungsheim davon nichts erwähnt haben. Daß seine Mutter an Tuberkulose gestorben sei, habe der Kläger dem Jugendbeamten auch nicht gemeldet und würde er also einem Arzt ebenfalls nicht gesagt haben. Abgesehen davon könne er nach dem von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt von seiner Mutter die Tbc-Anfälligkeit nicht erworben haben. Hach alledem hätte ein vor oder alsbald nach der Einlieferung mitwirkender Arzt zu einer* speziellen Untersuchung, insbesondere zu einer Durchleuchtung der Lunge keinen Anlaß gehabt. Er würde - mindestens ohne Verschulden - den Kläger für gesund erklärt haben. Die Mitwirkung eines Arztes würde demnaoh die Unterbringung oder das Verbleiben des Klägers im Hause Deckertau nicht verhindert haben.
»
Auch die Tatsache, daß das Erziehungsheim keinen eigenen Arzt hatte, rechtfertige die Ansprüche des Klägers nicht. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen habe die Art der Durchführung der ärztlichen Mitwirkung bei der Unterbringung in Fürsorgeerziehung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde gelegen. In der Art, wie in Deckertau die ärztliche Betreuung der Zöglinge an-
geordnet gewesen sei, könne ein Ermessensmißbrauch nicht gesehen werden.
Daß die Zöglinge hei der Arbeit Uberbeansprucht worden seien oder die Arbeit im Moor eine besondere Gefahr fUr Ansteckung mit Tuberkulose mit sich gebracht habe, sei nicht bewiesen. Ebenso sei nicht bewiesen, daß der Kläger seinem Pfleger gemeldet hätte, daß er bei Husten Blut auswerfe oder daß er Nachtschweiß habe. •
Da für die Zeit, in der der-Kläger im Heim Deckertau untergebracht war, ein weiterer Pall von Dungentuberkulose nicht nachgewiesen sei, liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Aufenthalt der Zöglinge in einem gemeinsamen Schlafraum Ursache für die Ansteckung des Klägers gewesen sein könnte.
tll.
1«) Mangels entsprechender Peststellungen des Berufungsgerichts muß im Rahmen der Nachprüfung des Berufungsurteils unterstellt werden, daß der Kläger bereits vor seiner Entlassung aus der FürsorgeerZiehung an Tuberkulose erkrankt war.
2.) Durch die Unterbringung eines Minderjährigen in Pürsor- * geerZiehung wird ein sogenanntes besonderes Gewaltverhältnis begründet. Aus diesem besonderen Gewaltverhältnis ergeben sich - ebenso wie aus einem etwa auf der Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt odef auf der Unterbringung eines ,zu Freiheitsstrafe Verurteilten in Strafhaft beruhenden besonderen Gewaltverhältnis - für den Staat besondere Pürsorgepflichten, vor allem auch hinsichtlich der gesundheitlichen Fürsorge und ärztlichen Betreuung. Dies ergibt sich für die Fürsorgeerziehung in besonderem Maße aus ihrem Wesen und-Zweck
 
als Erziehungsmaßnahme, deren Ziel "der an Leih und Seele gesunde, vom Gemeinsinn erfüllte tüchtige Mensch" ist (so Preuß Allgem Ausf Anw vom 29. März 1924 - VMB1 1924? 167 -VI 16). Babei kann hier dahingestellt hleihen, oh die dem Kläger als FürsorgeZögling gegenüber obliegende Pflicht zur Gesundheitsfürsorge und ärztlichen Betreuung lediglich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ist, wie der Senat hinsichtlich der Pflicht des Staates zur Gesundheitsfürsorge gegenüber einem Strafgefangenen angenommen hat (BGHZ 21, 214), oder ob daneben auch eine aus dem - öffentlichrechtlichen - besonderen Gewaltverhältnis erwachsende, aber nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde schuldrechtliche Verpflichtung zur Fürsorge bejaht werden muß, wie das Reichsgericht und ihm folgend' auch der erkennende Senat -fü,r den. Fall der zwangsweisen Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt entschieden haben (BR 1943? 854 Hr 6; BGHZ 4, 138 ^T5l7) • Benn ihrem Inhalt und Umfang nach besteht zwischen der "Amtspflicht" zur Fürsorge einerseits und der - etwaigen -nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Fürsorge kein Unterschied. Auch haben die für die Ansprüche aus Verletzung der verschiedenen Pflichten bestehenden unterschiedlichen Ver-jährungsfristen (einerseits § 852 BGB, andererseits § 195 BGB) in dem vorliegenden Falle keine entscheidende Bedeutung.
Bie sich sonaeh bereits aus dem durch die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung begründeten besonderen Gewaltverhältnis ergebende Verpflichtung des Staates zur gesundheitlichen Fürsorge für die Zöglinge ist in der Bestimmung des § 70 Abs 2 Satz 4 RJWG insoweit, als danach die Unterbringung unter ärztlicher Mitwirkung erfolgen soll, noch ausdrücklich normiert worden. Bementsprechend ist auch in den meisten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen die ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung in Fürsorgeerziehung zur Pflicht gemacht worden (u.a. Preuß Allgem Ausf Anw VI 18; Bayer VollzVO vom 21.12.1925 - GVB1 1925, 279 -
£
 
§ 115 Abs 2\ Württ VollzVO vom 19-März 1928 -RegBl 1928,
23 - § 64 Abs 1)• Wenn es - wie das Berufungsgericht insoweit bindend für das Revisionsgericht festgestellt hat -in den einschlägigen Bippischen Vorschriften an einer entsprechenden Bestimmung fehlt, dann folgt daraus noch keinesfalls - wie der beklagte Verband meint -, daß die I>ip-pische Fürsorgeerziehungsbehörde zur Vornahme einer ärztlichen Untersuchung bei der Einweisung eines Jugendlichen in eine Erziehungsanstalt grundsätzlich überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei- Denn die Pflicht zur gesundheitlichen Betreuung ergibt sich unabhängig von ausdrücklichen landesrechtlichen Vorschriften nach dem oben Gesagten bereits aus Wesen und Zweck der Fürsorgeerziehung und außerdem, unmittelbar auciuaus der genannten Vorschrift des Jugendwohlfahrtgesetzes; piese allgemeine Pflicht zur gesundheitlichen und ärztlichen Betreuung der Fürsorgezöglinge, bundesgesetzlich konkretisiert zur Pflicht zur "ärztlichen Mitwirkung" bei der Unterbringung, erfordert zu demindest bei Einweisung in eine geschlossene Erziehungsanstalt eine ärztliche Untersuchung des Jugendlichen vor, bei oder unmittelbar nach seiner Einweisung in eine solche Anstalt. Eine derartige Untersuchung ist sowohl im Interesse der übrigen Insassen der Anstalt als auch im Interesse des neu einzuweisenden oder eingewiesenen Zöglings unbedingt erforderlich, damit vermieden wird, daß die übrigen Insassen vor einer Gefährdung durch einen etwaigen Krankheitsträger bewahrt bleiben und der neu Einzuweidende selbst nur dann in die Anstalt kommt oder in ihr bleibt, wenn er nach seinem Gesundheitszustand den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftserziehung und -arbeit in der Anstalt gewachsen ist.
Dem Erfordernis der ärztlichen Mitwirkung bei der Unterbringung genügt nicht, wie das Berufungsgericht meint,
"eine bloße Besichtigung des Zöglings durch einen Arzt, verbunden mit der Befragung nach etwaigen gegenwärtigen Beschwerden und nach überstandenen Krankheiten". Vielmehr kann sinnvoll und ausreichend nur eine solche ärztliche "Mitwirkung" sein, mit der ihr Zweck auch wirklich erreicht
 
werden kann» Die ärztliche Mitwirkung muß nach ihrem Zweck im Blick auf die Bebensbedingungen, unter denen der Zögling in der Erziehungsanstalt untergebracht werden soll* erfolgen und deshalb - soweit dies mit den zu demutbaren Mitteln zu erreichen ist - die Feststellung ermöglichen, ob der einzelne Zögling ohne gesundheitliche Gefährdung in einer geschlossenen Erziehungsanstalt untergebracht und mit den dort vorgesehenen Arbeiten beschäftigt werden kann und ob seine Einweisung auch fUr die übrigen Zöglinge, die in der Anstalt mit ihm in enger Gemeinschaft Zusammenleben müssen, keine Gefährdung bedeutet.. Eine derartige Feststellung ist-dürch eine bloße Besichtigung und Befragung des Zöglings in der Begel aber nicht zu erreichen« Aus diesem Grunde muß - wenn auch keine übertriebenen Anforderungen an Art und Umfang der ärztlichen Mitwirkung gestellt werden dürfen - doch verlangt werden, daß grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung und eine. Befragung durch den Arzt stattfindet, die insbesondere abgeste3.lt sein muß, auf die Gewinnung eines Urteils darüber, ob dem Zögling die Be-bensbedingungen, die ihn in der geschlossenen Anstalt erwarten, irgendwie gefährlich werden können» Daß dabei mangels konkreter Verdachtsmomente im Einzelfall besondere Hilfsmittel lind Untersuchungsmethoden zur Anwendung gebracht werden, wird jedoch nicht verlangt werden können.
Die Pflicht, für die nach Vorstehendem erforderliche
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ärztliche Mitwirkung Sorge zu tragen, trifft diejenige Stelle, die für die Durchführung der Fürsorgeerziehung verantwortlich ist.
3») Daß im vorliegenden Fall eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Fürsorgeerziehung unterblieben ist, muß den zuständigen Beamten des Bandesjugendamts zu dem Vorwurf gemacht werden» Wenn es auch an entsprechenden ausdrücklichen Bestimmungen im Lippischen Landesrecht gefehlt hat, so mußte ihnen doch erkennbar sein, daß eine sinnvolle Durchführung der Fürsorgeerziehung eine

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dem Ziel und Zweck dieser Maßnahme entsprechende ärztliche Mitwirkung erforderte, und insbesondere mußten sie für den Regelfall eine dahingehende Pflicht aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 70 Abs 2 Satz 4 RJWG entnehmen, mag hier auch nur gesagt sein, daß die ärztliche Mitwirkung erfolgen "solle"o Wenn hier eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Erziehungsanstalt unterblieben ist, so kann das nur darauf zurückgeführt werden, dsß entweder die verantwortlichen Beamten ihre Pflicht, für eine derartige Mitwirkung eines Arztes zu sorgen, nicht erkannt haben oder daß sie sich, .ohne sich entsprechend zu vergewissern, darauf verlassen haben, in der Anstalt selbst werde eine ausreichende ärztliche Untersuchung stattfinden* Beides wäre unentschuldbar. Es muß sonach darin, daß eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in Fürsorgeerziehung- unterblieb, eine dem Kläger gegenüber begangene schuldhafte AmtspflichtVerletzung gesehen werden*
4«) Pa hier das pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Anspruch des Klägers hergeleitet wird, in einem Unterlassen besteht, kann die Fragä, ob die Pflichtwidrigkeit für den geltend gemachten Schaden auch ursächlich gewesen ist, nur dann im bejahenden Sinne beantwortet werden, wenn dieser Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, wenn also das pflichtgemäße Handeln den schädigenden Erfolg verhindert haben würde. Der bisher festgestellte Sachverhalt läßt jedoch eine abschließende Entscheidung dieser Frage noch nicht zu. Möbesondere geht es nicht an, bereits jetzt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit zu verneinen. Zwar muß es als äußerst fraglich erscheinen, ob allein eine vor Einweisung des Klägers in die Erziehungsanstalt erfolgte Untersuchung derart, wie sie nach dem oben Ausgeführten notwendig war, bereits damals Anzeichen für das Bestehen einer Tuberkulose oder für eine Anfälligkeit des Klägers für diese Krankheit, ergeben haben würde. Jedoch hätte sich eine sachgerechte und -sinnvolle Befragung durch den Arzt,
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dem es gerade auf die Peststellung des'Vorhandenseins und auch der Anfälligkeit für ansteckende und schwere Krankheiten ankommen mußte, auch auf den Gesundheitszustand der Eltern oder im Palle ihres Todes auf die Todesursache erstrecken müssen. Daß dabei der Kläger angegeben hätte, daß seine Mutter an Tuberkulose gestorben sei, ist keineswegs auszuschließen. Ebenso reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um auszuschließen, daß der Kläger bei einer zweckgerechten Befragung durch einen Arzt auch seine - angeblich - im Jahre 1946 durchgemachte RippenfellentZündung angegeben haben würde» Angaben über eine durchgemachte Rippenfellentzündung und über Tuberkulose als Todesursache bei der früh verstorbenen Mutter aber würden möglicherweise dem untersuchenden Arzt bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben -Anlaß zu einer eingehenderen, ggf sogar zu einer röntgenologischen Untersuchung gegeben haben. Unter diesen Umständen läßt sich ohne weitere tatrichterliche Feststellungen noch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß bei einer pflichtgemäß erfolgten ärztlichen Mitwirkung wenn nicht das Vorhandensein einer Tuberkulose, so doch eine Anfälligkeit für eine solche Krankheit festgestellt. worden, die Unterbringung des Klägers in Beokertau unterblieben und der Verlauf der Binge im Blick auf seine Tbc-Erkrankung ein anderer gewesen wäre.
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. Bas Berufungsurteil läßt sich danach mit der ihm gegebenen Begründung nicht, halten. Auch mit anderer Begründung läßt sich die Abweisung der Klage bisher nicht rechtfertigen .
Andererseits ist aber auch eine anderweite Entscheidung zugunsten des Klägers auf Grund des bisher festge-stellten Sachverhalts nicht möglich. Vielmehr sind die Angriffe der Revision, soweit das Berufungsgericht Amts-

Pflichtverletzungen für die Zeit nach der Einweisung des Klägers in die Erziehungsanstalt, also für die Zeit des Anstaltsaufenthalts selbst verneint hat. unbegründet«
Unter der Voraussetzung, daß die Zöglinge erst nach entsprechender ärztlicher Untersuchung in die Anstalt eingewiesen wurden, muß die gesundheitliche und ärztliche Betreuung, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Beqkertau gehandhabt wurde, als durchaus sachgerecht und ausreichend bezeichnet werden» Wenn den Zöglingen nicht die Möglichkeit gegeben war, jederzeit selbst aus eigenem Entschluß einen Arzt aufzusuchen, so sind dagegen angesichts der Unverträglichkeit eines solchen Verfahrens mit der notwendigen Anstaltsdisziplin Bedenken nicht zu erheben. Jedenfalls konnten die Zöglinge auftretende Beschwerden jederzeit melden. Biesen Beschwerden wurde auch sachgerecht nachgegangen; der in Beckertau tätige Pfleger war selbst ausgebildeter Krankenpfleger; erforderlichenfalls wurde ein in der Nähe wohnender Arzt herangezogen. Baß der Kläger seinem Pfleger gemeldet hätte daß er Blut bei Husten auswerfe und daß er Nachtschweiß habe, ist vom Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet worden. Überbeenspruchung der Zöglinge bei der Arbeit und mangelnde Rücksichtnahme auf schlechtes Wetter hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht für erwiesen erachtet, ebensowenig die Behauptung des Klägers, daß die Arbeit im Moor eine besondere Gefahr für Ansteckung mit Tuberkulose mit sich gebracht habe. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Nichtvernehmung des Vertragsarztes Br. Be über die Zahl der Tuberkulosefälle in Freistatt rügt, so ist das unbegründet. Ber Kläger hatte in dieser Richtung keine bestimmten Behauptungen aufgestellt, sondern lediglich beantragt, den bereits einmal vernommenen Arzt über die Frage zu hören, wieviel Tuberkulosefälie unter den Fürsorgezöglingen in Freistatt seit/1946 bekanntgeworden seien. Wenn das Berufungsgericht diesem Antrag als "Ausforschungsversuch" nicht nachgegangen ist, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal der Kläger dem
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späteren substantiierten Vortrag des Beklagten, - in der Zeit von 194.6 bis 1954 seien im ganzen Heim Freistatt unter insgesamt 2890 Zöglingen nur 8 Tbc-Fälle, davon - abgesehen vom Fall des Klägers - in Deckertau unter 556 Zöglingen ein einziger Fall festgestellt, mit substantiierten Gegenbehauptungen nicht entgegengetreten war. Daraus, daß bis zur Entlassung des Klägers im Mäi 1950 keine BeihenrÖntgenunterBuchung der Zöglinge in Frei-statt stattgefunden hat, kann - insbesondere angesichts des günstigen Gesundheitszustandes der Zöglinge dieser Anstalt - unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung ebenfalls nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden-
V.
Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die" Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen war. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden gegebenenfalls die Bestimmungen der §§ 286. 287 ZFO dem Berufungsgericht die Möglichkeit bieten,
T
 
trotz der Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der Frage ergehen, oh und in welchem Umfang hei einer sachgerechten Mitwirkung eines Arztes hei der Unterbringung des Klägers zur Fürsorgeerziehung der hier geltend gemachte Schaden vermieden worden wäre, die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu gewinnen.
Er. Weher	Er. Kreft
 Br. Geiger
 Br. Arndt •
. Wolany