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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des-1. Seit dem 1, April 1950 wurden ihre Bezüge auf Grund des §!2 Ziff 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen 2. Sie ist der Ansicht, daß ihr Witwengeld zu Unrecht gekürzt worden sei. die Mitteilung des Bescheides vom 24- Februar 1950 in Lauf gesetzt, die Klage daher verspätet erhoben sei» Die Kürzung auf Grund der SicherungsVerordnung sei zulässig gewesen. Die Verordnung beruhe auf der Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstGes. Die Klägerin, die sich der Berufung anschloß, erweiterte ihren Antrag um.inzwischen fällig gewordene Beträge auf insgesamt 3.070,08 DM. Die Beklagte erklärte daraufhin, die Bezüge der Klägerin seien für die Zeit vom 1. Die Klage ist unzulässig, weil die Klagfrist des §143 Abs 2 DBG schon bei der Einreichung der Klage mit dem Armenrechtsgesuch am 25. Mai 1943 (RGBl I, 290) sich nur auf Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezogen und die Zusendung des Bescheides vom 24* Februar 1950 mit einfachem Brief nicht der im Ausführungserlaß des Reichsministers des Innern vom 31. August 1943 (MinBli'VS 1408) zur Verordnung über die Postzustellung in der öffentlichen Verwaltung vom 23. Auf die Verordnung über die Post'zustellung in der . öffentlichen Verwaltung und den Ausführungserlaß dazu kommt, es indessen nicht an, denn für Zustellungen nach §§ 143, 163 DBG in Verbindung mit § 19 Ziff 3 RDStö gelten ausschließlich die ZusteUungsvorschriften der Zivilprozeßordnung. Danach konnten auf dem Gebiete der bürgerlichen Rechtspflege Zustellungen durch die Post in der Weise bewirkt werden, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wurde. lag, am zweiten, im übrigen am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht den Umstünden nach anzunehmen war, daß die Sendung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist* Während die Kriegsmaßnahmenverordnung für die britische Besatzwsngszöne bereits durch Abschnitt A, 6 Ziff 2 j der Verordnung des Zentraljustizamts vom 27, Januar 1948 (V0B1 BrZ 1948 S 13 /S 19?) mit Wirkung vom 1. Zwar sahen die Bestimmungen unter Ziff 2 der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 24. Mai 1943 (DJustiz S 284) vor, daß bei Zustellungen nach der Kriegsmaßnahmenverordnung •das zu übergebende Schriftstück als Einschreibsendung aufzugeben sei, wenn die an die Zustellung geknüpften Folgen besonders schwerwiegend seien. Aus dem Zusammenhang der gesamten Bestimmungen ergibt sich aber, daß es sich bei der Weisung, gegebenenfalls Schriftstücke als Einschreibsendungen aufzugeben, um eine Soil-vorschrift handelte, deren Hichtbefolgung die Wirksamkeit der Zustellung nicht berührte» . Februar 1950 erfolgte, bewirkt worden ist, und daß von da an die Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 2 DBG zur Klagerhebung lief.i Der Umstand, daß die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Verpflichtung, 505,35 UM nachzuzahlen, anerkannt hat, was die Klägerin zur Herabsetzung ihrer Klagforderung ver- ; ^

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VerordnungDBGZustellungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

• V/
III ZR 1Zb/54
♦ Verkündet am 31» Januar 1955
Justizangestellter als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
2415 089
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	vertreten	durch	die	SflHHHRt
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Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revi-sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Else verw.
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istraße

Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt PrhroV
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .3)r. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm. Br. Weber, Br. Kreft und Br, Beyer
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des-1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2. Februar 1954 - den Parteien an Ver-kündungs Statt zugestellt am 5./6. Februar 1954 -aufgehoben.
II. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I
c. —
vom 23* April 1953 - den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 25. April 1953 - dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1903 geborene Klägerin ist die Witwe eines 1945 verstorbenen Reichsbahnbeamten, Sie hatte ihren um mehr denn 24 Jahre älteren Ehemann 1935 geheiratet. Die Ehe dauerte 10 1/2 Jahre.
Die Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Mannes ein Witwengeld von monatlich 187,20 DM. Seit dem 1, April 1950 wurden ihre Bezüge auf Grund des §!2 Ziff 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen 2. Verordnung zur Sicherung der Währung und der öffentlichen’Finanzen vom 20. Oktober 7948 V Sicherungsverordnung - (WiGBl 1948 S 111) um 8/20 auf monatlich 112,32 DM gekürzt. Der Snderungsbescheid wurde der Klägerin durch einfachen Brief vom 24. Februar 1950 mitgeteilt.
Mit der am 9. August 1952 zugestellten Klage - die erstmals mit einem Armenrechtsgesuch am 25. Juli 1951 beim Landgericht eingegangen war - verlangte die Klägerin die Nachzahlung des monatlichen Kürzungsbetrages von 74,88 DM für die. Zeit vom 1. Juni 1950 bis 51. Juli 1951, nämlich 1.797,12 DM nebst 4 $ Zinsen hieraus seit Klagezustellung.
Sie ist der Ansicht, daß ihr Witwengeld zu Unrecht gekürzt worden sei. Die Sicherungsverordnung bilde keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Maßnahme.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie machte geltend, die Klage sei unzulässig, weil die 6monatige Frist zur Klageerhebung gemäß § 143 DBG durch
 
die Mitteilung des Bescheides vom 24- Februar 1950 in Lauf gesetzt, die Klage daher verspätet erhoben sei» Die Kürzung auf Grund der SicherungsVerordnung sei zulässig gewesen. Die Verordnung beruhe auf der Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstGes.	.	.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte nach dem Klageanträge.	' / '
Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin, die sich der Berufung anschloß, erweiterte ihren Antrag um.inzwischen fällig gewordene Beträge auf insgesamt 3.070,08 DM. Die Beklagte erklärte daraufhin, die Bezüge der Klägerin seien für die Zeit vom 1. Juni .1950 bis 31 * August 1953 um insgesamt 31236,12 DM gekürzt worden. Sie erkannte an, auf die Zeit'vom 1. April bis 31. August 1953 einen Betrag von 505,35 DM nachzahlen zu müssen. Im übrigen hielt sie ihren Klagabweisungsantrag aufrecht. Die Kläge-rin ermäßigte nunmehr ihre Klagforderung auf 2.730,77 DM. Auf diesen Betrag änderte das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ab unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen.
Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe;
Die Klage ist unzulässig, weil die Klagfrist des §143 Abs 2 DBG schon bei der Einreichung der Klage mit dem Armenrechtsgesuch am 25. Juli 1951 und erst recht
 bei ihrer Zustellung am 9- August 1952 längst abgelaufen war. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht damit begründet, daß die Kriegsmaßnahmen-Verordnung vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290) sich nur auf Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezogen und die Zusendung des Bescheides vom 24* Februar 1950 mit einfachem Brief nicht der im Ausführungserlaß des Reichsministers des Innern vom 31. August 1943 (MinBli'VS 1408) zur Verordnung über die Postzustellung in der öffentlichen Verwaltung vom 23. August 1943 (RGBl I, 527) vorgeschriebenen Form entsprochen habe, wonach Sendungen, an deren Zustellung sich - wie hier - besonders schwerwiegende Folgen knüpften, als Einschreibesendungen aufzugeben seien.
Auf die Verordnung über die Post'zustellung in der . öffentlichen Verwaltung und den Ausführungserlaß dazu kommt, es indessen nicht an, denn für Zustellungen nach §§ 143, 163 DBG in Verbindung mit § 19 Ziff 3 RDStö gelten ausschließlich die ZusteUungsvorschriften der Zivilprozeßordnung. Bas hat der Senat bereits mehrmals entschieden. (Ul fl*. 2”zu § 143 DBG; Urteile III ZR 96/52 vom 21. Dezember 1953 und III ZR 207/52 vom 22. Februar 1954).
Die Zustelllungsvorschriften der Zivilprozeßordnung waren durch § 5 der KriegsmaßnVO vom 12. Mai 1943 vereinfacht worden. Danach konnten auf dem Gebiete der bürgerlichen Rechtspflege Zustellungen durch die Post in der Weise bewirkt werden, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wurde. Einer Beurkundung durch den Postbediensteten bedurfte es nicht. Die Zustellung galt, wenn die Wohnung des Empfängers im Bereich des Ortsbestellbezirkas
 
lag, am zweiten, im übrigen am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht den Umstünden nach anzunehmen war, daß die Sendung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist*
Während die Kriegsmaßnahmenverordnung für die britische Besatzwsngszöne bereits durch Abschnitt A, 6 Ziff 2 j der Verordnung des Zentraljustizamts vom 27, Januar 1948 (V0B1 BrZ 1948 S 13 /S 19?) mit Wirkung vom 1. April 1948 an außer Kraft getreten war, brachte für die ÜSA-Be-satzungszone erst Artikel 8 II, 27 des am 1. September 1950 in Kraft getretenen Gesetzes zur Wiederherstellung der Hechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl 1950 S 455) deren Aufhebung. Die Auffassung, daß diese Vorschrift, weil kriegsbedingt, mit der Beendigung der Kriegshandlungen ihre Gültigkeit verloren habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn damit war die Notwendigkeit verfahrensrechtlicher Erleichterungen keineswegs sogleich weggefallen. Demnach galt die Zustellungserleichterung noch, als der Bescheid über die Herabsetzung des Witwengel des - ausweislich der Personalakten - am 27. Februar 1950 von der Absendestelle der Eisenbahndirektion an die Klägerin abgefertigt wurde.
Daß der Bescheid als gewöhnliche Sendung zur Post gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Zwar sahen die Bestimmungen unter Ziff 2 der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 24. Mai 1943 (DJustiz S 284) vor, daß bei Zustellungen nach der Kriegsmaßnahmenverordnung •das zu übergebende Schriftstück als Einschreibsendung aufzugeben sei, wenn die an die Zustellung geknüpften Folgen besonders schwerwiegend seien. Die Anordnung, daß die Zustellung unter ,,Einschreiben,, durchzuführen sei,
 
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hatte nach dieser Verfügung der Richter - bei Zustellungen der hier in Rede stehenden Art sinngemäß der für den Erlaß des Bescheids zuständige Beamte - zu treffen. Aus dem Zusammenhang der gesamten Bestimmungen ergibt sich aber, daß es sich bei der Weisung, gegebenenfalls Schriftstücke als Einschreibsendungen aufzugeben, um eine Soil-vorschrift handelte, deren Hichtbefolgung die Wirksamkeit der Zustellung nicht berührte» .

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33a die Aufgabe des Bescheides über die Kürzung des Witwengeldes, eines Bescheides im Sinne des § 126 DBG, im vorliegenden falle in München, also in der USA-Besat-zungszone erfolgte, bevor dort § 5 KriegsmaßnVO aufgehoben war, wurde mit der formlosen Zustellung die Klagfrist des § 145 Abs 2 DBG in Lauf gesetzt. Dafür, daß der Klägerin dieser Bescheid erst weniger denn 6 Monate vor der Einreichung ihrer Klage zugegangen wäre, besteht keinerlei Anhalt. Es ist also nach § 5 KriegsmaßnVO davon auszugehen, daß die Zustellung am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Bost, die am 27. Februar 1950 erfolgte, bewirkt worden ist, und daß von da an die Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 2 DBG zur Klagerhebung lief.
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Die Richtwahrung der Klagfrist war, da es sich um	*	j
eine ProzeßvorausSetzung handelt, von Amts wegen zu beach-	j
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Die Kostenentocheidung beruht auf §§ 91 % 97 ZPO.	.,;i	|
Der Umstand, daß die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Verpflichtung, 505,35 UM nachzuzahlen, anerkannt hat, was die Klägerin zur Herabsetzung ihrer Klagforderung ver-	;	^
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anlaßte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung, da die Klage von vornherein unzulässig war (vgl BGHZ 10, 303 Z5067)-
3)r. Geiger	Br.	Pagendarm	Br.	Weber
. Br. .Kreft	Br.	Beyer