Januar 1946 teilte der Bürgermeister dem Kläger dann mit, daß sich seine Absicht, den Kläger einstweilen zu beschäftigen, nach Rücksprache mit dem Oberpräsidenten nicht durchführen lasse. Bach einem Schriftwechsel zwischen dem Oberpräsidenten der - dem Bürgermeister von und dem Kläger sowie nach Einholung von Auskünften Über den Kläger stellte der Oberpräsident mit Schreiben vom 18. August 1946 schriftlich dem Oberpräsidenten mit, der Kläger werde, obwohl er von 1932 bis 1934 Mitglied der HSDAP gewesen sei, von gewiesen Dienststellen der Kontrollkommission sehr empfohlen und er solle daher sofort beschäftigt werden- Darauf erhielt der Kläger mit Schreiben des Oberpräsidenten vom 17* August 1946 für die Zeit ab 1.« September 1946 einen Beschäftigungsauftrag an dem Pr§Jymnasium in sodann mit Schreiben vom 28. September 1946 beschäftigt worden sei und demgemäß von einem früheren Zeitpunkt ab Gehalt bekommen habe, beruhe auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten der NoflBIHHMHHl oder eines diesem unterstellten Beamten. Br hat behauptet: Die Schreiben des Bürgermeisters von BHU von 27- Dezember 1949 und vom 17« Januar 1946 beruhten auf Weisungen des Oberpräsidenten. Er - der Kläger - sei früher aus politischen Gründen entlassen worden; seine politische Vergangenheit habe er in seinem Bewerbungsschreiben vom 14« Dezember 1945 im einzelnen dargelegt. Der Kläger hat als Schadensersatz zunächst das ihm entgangene Gehalt für die Zeit vom 1. Es hat bestritten, daß die Schreiben des Bürgermeisters von BflHBvom 27« Dezember 1945 und 17. Unter Erweiterung seines Schadensersatzanspruchs um das ihm in den Monaten Januar bis-März 1946 nicht gezahl-te Gehalt und unter Anrechnung des ihm gewährten Ruhege-halts sowie seines erzielten Verdienstes hat der Kläger zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2995,93 DM nebBt 4 $ Zinsen ab 1. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insbesondere dargelegt, der wirkliche und einzige Grund dafür, daß der Oberpräsident seiner Beschäftigung an der Oberschule in nicht zugestimmt habe, sei*seine Nichteintragung in die Studien- * assessorenliste gewesen. Die Verweigerung der Genehmigung des zwischen ihm und dem Bürgermeister von BflHH im Dezember 1945 geschlossenen Dienstvertrages durch den Oberpräsidenten aus dem genannten Grunde sei ungerechtfertigt und willkürlich gewesen. Das Schreiben des Bürgermeister von B0HHHI vom 27« Dezember 1945 enthalte, soweit es auf eine beabsichtigte Einschränkung des Lehrplanes Bezug nehme, die tatsächlich nicht durchgeführt wurde, lediglich einen Vorwand. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Schadensersatzanspruch jedoch nur noch in Höhe von 299,59 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Die Revision meint jedoch, durch den zwischen der Gemeinde und dem Kläger im Bezember 1945 bereits abgeschlossenen Bienstvertrag - was der Vorderrichter unter Verletzung des § 286 ZPO Übersehen habe - sei das Ermessen des Oberpräsidenten eingeschränkt worden* Aus der auch.für den Oberpräsidenten als Aufsichtsbehörde bestehenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger folge, daß er die Kündigung des Klägers als Behördenangestellten nur aus triftigen Gründen, die hier nicht,Vorgelegen hätten, hätte veranlassen können. Beshalb sei der Oberpräsident dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen,' allenfalls die Gemein-de BflU anzuweisen, einen befristeten (§16 TOA) oder vorübergehenden (§ 19 TOA) Dienstvertrag mit dem Kläger bis zur Entscheidung des Schulkollegiums über die endgültige Einstellung des Klägers abzuschließen. Hierdurch wären die Rechte des Klägers nicht verletzt, auf der anderen Seite wäre aber auch die sachliche Prüfung des Oberpräsidenten nicht beeinträchtigt worden. Jedenfalls wurde das Schulkollegium, das unstreitig einen Anstellungsvertrag des Klägers als Lehrkraft bei der Gemeinde BMB zu genehmigen hatte, durch dieses Schreiben in der Freiheit seines Ermessens, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, nicht eingeschränkt. Da auch eine befristete oder vorübergehende Beschäftigung einer Lehrkraft von der Genehmigung des Oberpräsidenten abhängig war, die in gleicher Weise eine Ermessensentschei-dung war und eine Prüfung des Bewerbers auf seine Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde voraussetzte, kann eine Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten nicht darin gesehen werden, daß er ohne sachliche Prüfung sich mit einer nur befristeten oder vorübergehenden Beschäftigung des Klägers nicht einverstanden erklärte« - von denen ungünstige Äußerungen über den Kläger Vorlagen auch nicht, wie die Revision meint, duroh fernmündliche Nachfragen in wenigen Tagen»oder gar Stunden zu erledigen waren, liegt auf der Hand. 1» Der Vorderrichter läßt dahingestellt, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten darin zu erblicken sei, daß dieser trotz* Aufforderung an den Kläger zur Rücksprache zwecks weiterer Prüfung und trotz der Bitte des Klägers um Angabe eines. Per Vorderrichter hat bedenkenfrei festgestellt - insoweit sind von der Revision auch keine Bügen erhoben -, daß durch diese Unterlassungen und Maßnahmen des Oberpräsidenten dem Kläger ein Schaden nicht entstanden ist, da auch bei einer im Sinne des Vortrags des Klägers richtigen Behandlung seiner Angelegenheit durch den Oberpräsidenten der Kläger nicht vor dem 1.
2394 059 III ZR 126/52 VerkUndet an 21. Dezember 1953 ■■B, Justizangestollter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des V In dem Hechtsstreit des Studienrats Dr. Franz DBBMHI in o 1 k e s Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, prozeßbevollnächtigter : Rechtsanwalt gegen das Band vertreten durch das Schul- kcllegium, DflHMBTBHBBstraße, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1953; unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr, Hußla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Februar 1952 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. ...I >* * t j ' r ' '.. .. V \.4 * J i & r . • * Von Rechts wegen T^atbes tand5 Der Kläger war früher im Staatsdienst und nach seiner Versetzung in den Ruhestand seit dem 1. April 1939 bei einer höheren Privatschule auf Grund eines PrivatdienBtver-trages angestellt. Während des Krieges wurde er aus seinem Beschäftigungsverhältnis entlassen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1945 bewarb er sich bei dem Bürgermeister der Gemeinde um eine Anstellung im Schuldienst. Der Bürger- meister antwortete dem Kläger unter dem 21. Dezember 1945, daß er zunächst als. kommissarische Lehrkraft für die Oberschule in BflHBi berufen sei, schrieb ihm jedoch bereits am 27. Dezember 1945, er habe im letzten Augenblick von Übergeordneter Stelle eine Mitteilung erhalten, wonach zunächst ’ ’ gewisse Fächer im Lehrplan ganz oder teilweise eingeschränkt werden müßten, so daß er deshalb von einer Berufung des Klägers einstweilen absehen müsse. Mit Schreiben vom 17. Januar 1946 teilte der Bürgermeister dem Kläger dann mit, daß sich seine Absicht, den Kläger einstweilen zu beschäftigen, nach Rücksprache mit dem Oberpräsidenten nicht durchführen lasse. 1 • Bach einem Schriftwechsel zwischen dem Oberpräsidenten der - dem Bürgermeister von und dem Kläger sowie nach Einholung von Auskünften Über den Kläger stellte der Oberpräsident mit Schreiben vom 18. Juni 1946 dem Kläger anheim, nach vorheriger Terminsvereinbarung zu einer Rücksprache zu dem bei ihm beschäftigten Oberregierungs-rat J0HB zu kommen und seine politischen Schriften mitzubringen. Der Kläger bat am 28. Juni 1946 schriftlich um Mit*-teilung eines Termins. Auf <?iese Bitte erhielt er zunächst keine Antwort, 4 Nachdem der Kläger sioh Jcv., am 2. Juli 1946 wegen seiner Anstellung schriftlich an die Britische Militärregierung’ in Kfli gewandt hatte» teilte diese am 6. Juli 1946 fernmündlich und dann am 2. August 1946 schriftlich dem Oberpräsidenten mit, der Kläger werde, obwohl er von 1932 bis 1934 Mitglied der HSDAP gewesen sei, von gewiesen Dienststellen der Kontrollkommission sehr empfohlen und er solle daher sofort beschäftigt werden- Darauf erhielt der Kläger mit Schreiben des Oberpräsidenten vom 17* August 1946 für die Zeit ab 1.« September 1946 einen Beschäftigungsauftrag an dem Pr§Jymnasium in sodann mit Schreiben vom 28. September 1946 für die Zeit ab 1* Oktober 1946 einen Beschäftigungsauf trag an dem Gymnasium in Für die Zeit ab 1. September 1946 bezog der Kläger Gehalt, Der Kläger meint, der Umstand, daß er nicht schon früher als zu dem 1. September 1946 beschäftigt worden sei und demgemäß von einem früheren Zeitpunkt ab Gehalt bekommen habe, beruhe auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten der NoflBIHHMHHl oder eines diesem unterstellten Beamten. Br hat behauptet: Die Schreiben des Bürgermeisters von BHU von 27- Dezember 1949 und vom 17« Januar 1946 beruhten auf Weisungen des Oberpräsidenten. Dieser habe die Gemeinde BfllRBB willkürlich angewiesen,, die erteilte Zusage vom 21. Dezember 1945 rückgängig zu machen. Er - der Kläger - sei früher aus politischen Gründen entlassen worden; seine politische Vergangenheit habe er in seinem Bewerbungsschreiben vom 14« Dezember 1945 im einzelnen dargelegt. Diese sei dem Oberpräsidenten auch bekannt gewesen oder durch den Bürgermeister von BflM im Jahre 1946 bekannt geworden. Der Kläger hat als Schadensersatz zunächst das ihm entgangene Gehalt für die Zeit vom 1. April bis 31. August \ 1946 in Höhe von monatlich 720 HM * 3640 HM, umgestellt im Verhältnis 1:1 = 3640 DM, verlangt und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es hat bestritten, daß die Schreiben des Bürgermeisters von BflHBvom 27« Dezember 1945 und 17. Januar 1946 auf einer Anordnung des Oberpräsidenten beruhten, sowie das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen seiner Beamten verneint. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage ab-.gewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Unter Erweiterung seines Schadensersatzanspruchs um das ihm in den Monaten Januar bis-März 1946 nicht gezahl-te Gehalt und unter Anrechnung des ihm gewährten Ruhege-halts sowie seines erzielten Verdienstes hat der Kläger zuletzt beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2995,93 DM nebBt 4 $ Zinsen ab 1. September 1946 zu verurteilen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz insbesondere dargelegt, der wirkliche und einzige Grund dafür, daß der Oberpräsident seiner Beschäftigung an der Oberschule in nicht zugestimmt habe, sei*seine Nichteintragung in die Studien- * assessorenliste gewesen. Die Verweigerung der Genehmigung des zwischen ihm und dem Bürgermeister von BflHH im Dezember 1945 geschlossenen Dienstvertrages durch den Oberpräsidenten aus dem genannten Grunde sei ungerechtfertigt und willkürlich gewesen. Das Schreiben des Bürgermeister von B0HHHI vom 27« Dezember 1945 enthalte, soweit es auf eine beabsichtigte Einschränkung des Lehrplanes Bezug nehme, die tatsächlich nicht durchgeführt wurde, lediglich einen Vorwand. Schließlich sieht der Kläger eine Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten noch darin, daß dieser ihm am 18. Juli 1946 schriftlich eröffnet habe, seine Einstellung in den Schuldienst sei nicht möglich, weil er nach seinen eigenen Anga- ben Mitglied der ehemaligen NSDAP seit 1932 gewesen sei. Dieser Bescheid sei ergangen, obwohl der Oberpräsident ihm mit Schreiben vom 18. Juni 1946 anheim gegeben habe, zu einer Rücksprache zwecks weiterer Prüfung, insbesondere der politischen Seite der Angelegenheit, zu kommen, und er - allerdings vergeblich - mit Schreiben vom 28. Juni 1946 um Mitteilung eines Termins für die in Aussicht genommene Rücksprache gebeten habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Schadensersatzanspruch jedoch nur noch in Höhe von 299,59 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entseheidungs grtind es I. Da der Kläger Revision nur insoweit eingelegt hat, als er wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen des Ober- . Präsidenten der ehemaligen NoflllBKPflBV Schadens er-eatzansprttche in Höhe von nur noch 299,59 DM geltend macht, unterliegt das Berufungsurteil auch nur in diesem beschränk ten Umfang der Nachprüfung (§ 559 ZPO). II. 1. Entgegen der Ansicht der Revision liegt nioht in jedem Ermessensmißbrauch eine Amtspflichtverletzung, vielr mehr steht die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über Umfang und Abgrenzung der Nachprüfung von Ermesaens-entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentli- ->7 chen Gerichte bei behaupteten Amtspflichtverletzungen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsge-richts und des Bundesgerichtshofs (vgl BGHZ 4f 302; IM Nr 3 zu § 839 (Pg) BGB, und die Zitate in BGHZ 4, 10 [ig), Baß die Entscheidung über die Anstellung oder die Genehmigung der Anstellung eines Bewerbers eine Ermessensentscheidung der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde ist, wird auch von der Revision anerkannt* Die Revision meint jedoch, durch den zwischen der Gemeinde und dem Kläger im Bezember 1945 bereits abgeschlossenen Bienstvertrag - was der Vorderrichter unter Verletzung des § 286 ZPO Übersehen habe - sei das Ermessen des Oberpräsidenten eingeschränkt worden* Aus der auch.für den Oberpräsidenten als Aufsichtsbehörde bestehenden Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger folge, daß er die Kündigung des Klägers als Behördenangestellten nur aus triftigen Gründen, die hier nicht,Vorgelegen hätten, hätte veranlassen können. Beshalb sei der Oberpräsident dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen,' allenfalls die Gemein-de BflU anzuweisen, einen befristeten (§16 TOA) oder vorübergehenden (§ 19 TOA) Dienstvertrag mit dem Kläger bis zur Entscheidung des Schulkollegiums über die endgültige Einstellung des Klägers abzuschließen. Auf*jeden Fall habe für den Oberpräsidenten die Amtspflicht bestanden, bis zu dem Abschluß der erforderlichen Ermittlungen es zunächst einmal bei dem für den. Kläger begründeten Rechtszustand zu belassen. Hierdurch wären die Rechte des Klägers nicht verletzt, auf der anderen Seite wäre aber auch die sachliche Prüfung des Oberpräsidenten nicht beeinträchtigt worden. Wenn dieser auch zu einer Prüfung vor der Einstellung einer Lehrkraft berechtigt sei, so sei die Anordnung, nach erfolgter Einstellung eine Entlassung nur deshalb auszusprechen, um die versehentlich unterbliebene Prüfung nachzuholen ^mißbräuchlich und willkürlich. if 2. Diese Angriffe der Revision sind unbegründet. Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Rechts» Wirkungen zwischen dem Klüger und der Gemeinde BfHHB das Schreiben des Bürgermeisters vom 21. Dezember 1945 hervorgerufen hat. Jedenfalls wurde das Schulkollegium, das unstreitig einen Anstellungsvertrag des Klägers als Lehrkraft bei der Gemeinde BMB zu genehmigen hatte, durch dieses Schreiben in der Freiheit seines Ermessens, die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, nicht eingeschränkt. Im anderen Falle würden die Rechte der Aufsichtsbehörde durch ein etwa vorschriftswidriges, selbständiges Vorgehen einer der Aufsicht unterliegenden Körperschaft unzulässigerweise beeinträchtigt. Die erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe einen bereits wirksamen Vertrag nicht beachtet, geht deshalb ins Leere. Da auch eine befristete oder vorübergehende Beschäftigung einer Lehrkraft von der Genehmigung des Oberpräsidenten abhängig war, die in gleicher Weise eine Ermessensentschei-dung war und eine Prüfung des Bewerbers auf seine Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde voraussetzte, kann eine Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten nicht darin gesehen werden, daß er ohne sachliche Prüfung sich mit einer nur befristeten oder vorübergehenden Beschäftigung des Klägers nicht einverstanden erklärte« Daß die vom Oberpräsidenten für seine zu treffende Entscheidung anzustellenden Ermittlungen über den Kläger, insbesondere die Anhörung des früheren Schulleiters des Klägers, Dr. und des Studiendirektors Dr. - von denen ungünstige Äußerungen über den Kläger Vorlagen auch nicht, wie die Revision meint, duroh fernmündliche Nachfragen in wenigen Tagen»oder gar Stunden zu erledigen waren, liegt auf der Hand. Da im übrigen die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. bedenkenfrei zustandegekommen sind und die sonstigen Ausführungen keinen Hechtsirrtum erkennen lassen, ist mit dem Vorderrichter das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen von Beamten des Qberpräsidenten jedenfalls für die Zeit bis zu dem 28. Juni 1946 zu verneinen. III. 1» Der Vorderrichter läßt dahingestellt, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Oberpräsidenten darin zu erblicken sei, daß dieser trotz* Aufforderung an den Kläger zur Rücksprache zwecks weiterer Prüfung und trotz der Bitte des Klägers um Angabe eines. Termins diesem am 18. Juli 1946 mitteilte, seine Einstellung in den Schuldienst sei wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP 3eit 1932 nicht möglich. Auf jeden Fall sei hierdurch dem • Kläger ein Schaden nicht entstanden. Der Kläger sei - wenn auch aus anderen Gründen - tatsächlich zu dem 1• September 1946 eingestellt worden. Die einer etwaigen Rücksprache sich anschließende und notwendige Prüfung der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte sowie die Prüfung, wann und wo sich eine geeignete Stelle für den Kläger finde, hätten angesichts der damaligen Überlastung und sonstigen Schwierigkeiten der Behörden eine geraume Zeit, und zwar Bicherlich 2 Monate, in Anspruch genommen. Die Beschäftigung d'es Klägers würde demnach, selbst wenn die von* ihm erbetene Rückspraohe stattgefunden hätte und die anschließende Prüfung aller vom Kläger vorgebraohten Umstände für ihn günstig ausgefallen wäre, nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. September 1946 begonnen haben/ 2. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Vorgänge nach dem Juni 194-6 offen läßt, ob Amtspflichtverletzungen des Oberpräsidenten vorliegen, bedarf es auch in der Bevisionsinstanz eines Eingehens hierauf nicht. Per Vorderrichter hat bedenkenfrei festgestellt - insoweit sind von der Revision auch keine Bügen erhoben -, daß durch diese Unterlassungen und Maßnahmen des Oberpräsidenten dem Kläger ein Schaden nicht entstanden ist, da auch bei einer im Sinne des Vortrags des Klägers richtigen Behandlung seiner Angelegenheit durch den Oberpräsidenten der Kläger nicht vor dem 1. September 1946 eingestellt worden wäre. An diese im Rahmen des § 287 ZPO getroffene Entscheidung des Catrichters ist das Bevisionegericht gebunden. Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO* Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Geiger Dr. Beyer . Dr> Hußla